21.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/2


BESCHLUSS (EU) 2018/1153 DES RATES

vom 26. Juni 2018

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 7. März 2016 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung der Volksrepublik China über ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt aufzunehmen. Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „Abkommen“) zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Erleichterung des Handels und der Investitionen in luftfahrttechnische Erzeugnisse zwischen der Union und der Volksrepublik China ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA