21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2109 DES RATES

vom 17. November 2015

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/659/EG des Rates (2) wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine vereinfachende Ausnahmeregelung anzuwenden, um den auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfallenden nicht abzugsfähigen Mehrwertsteueranteil pauschal festzusetzen. Die Regelung, deren Anwendung die Steuerpflichtigen frei wählen können, beruht auf dem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2-Ausstoß) des Fahrzeugs, da sich CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch und somit auch CO2-Ausstoß und Kraftstoffkosten proportional zueinander verhalten.

(2)

Mit einem am 22. Mai 2015 bei der Kommission registrierten Schreiben hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, die Regelung weiterhin anzuwenden.

(3)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 5. Juni 2015 über den Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat die Regelung tatsächlich zu einer Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung für Kraftstoffkosten von Unternehmensfahrzeugen geführt, und zwar sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die Regelung bis 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(5)

Ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2018 hinaus erforderlich ist, so sollte es der Kommission bis spätestens 31. März 2018 einen Bericht zusammen mit einem Verlängerungsantrag übermitteln.

(6)

Die abweichende Regelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt diese Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.

Artikel 3

Die Steuerpflichtigen können die Anwendung der auf der Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Regelung frei wählen.

Artikel 4

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis spätestens 31. März 2018 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung ihrer Anwendung vorzulegen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/659/EG des Rates vom 25. September 2006 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 15).