32003R0254

Verordnung (EG) Nr. 254/2003 des Rates vom 11. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/2003 S. 0007 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 254/2003 des Rates

vom 11. Februar 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muss sichergestellt werden, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1) alle Staaten, regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlüsse, WTO-Mitglieder und gesonderten Zollgebiete, die die Anforderungen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses erfuellen, an dem System teilnehmen können. Daher sollten die Definition des Begriffs "Teilnehmer" in Artikel 2 der Verordnung und die Bedingungen für die Aufnahme in das Verzeichnis der Teilnehmer in Anhang II der Verordnung geändert werden.

(2) Die Europäische Gemeinschaft und alle anderen in Anhang II der Verordnung aufgeführten Teilnehmer haben die mit dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses verbundenen Anforderungen so erfuellt, dass die volle Anwendung aller Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 nicht zu einer beträchtlichen Störung des internationalen Handels mit Rohdiamanten führen wird.

(3) Ausreichende Nachweise dafür, dass diese Anforderungen bis 1. Februar 2003 erfuellt sein werden, sind vorgelegt worden. Die Aussetzung der Anwendung dieser Bestimmungen sollte daher von diesem Zeitpunkt an aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) 'Teilnehmer': jeden Staat, jeden regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, jedes WTO-Mitglied und jedes gesonderte Zollgebiet, der/das die Anforderungen des KP-Zertifikationssystems erfuellt, dies dem Vorsitz des KP-Zertifikationssystems mitgeteilt hat und in Anhang II aufgeführt ist,".

2. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

Auf Grundlage einschlägiger Informationen seitens des Vorsitzes des KP-Zertifikationssystems und/oder der Teilnehmer kann die Kommission die Liste der Teilnehmer und der von ihnen benannten Behörden ändern."

3. Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Artikel 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 18 gelten ab 1. Februar 2003."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 257/2003 der Kommission.