29.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 543/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (3) wurden mehrfach geändert. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit und im Einklang mit dem neuen Konzept zur Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung (4) durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(2)

Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der Gemeinschaftsmärkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Gemeinschaftsrechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistiken aufzunehmen.

(3)

Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig Daten über Flächen und Erträge sowie über die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse übermittelt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (5) sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für die Bereitstellung von Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2016 vor.

(5)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (6) müssen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.

(6)

Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die verlangten regionalen Daten nicht über die in früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden. Deshalb sollte zugelassen werden, dass die regionalen statistischen Daten von Deutschland und dem Vereinigten Königreich lediglich für die Gebietseinheiten NUTS 1 vorgelegt werden.

(7)

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen des mit dem Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

(8)

Um einen reibungslosen Übergang von der geltenden Regelung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass einem Mitgliedstaat, in dem die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig macht und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führen würde, eine Ausnahme für höchstens zwei Jahre eingeräumt werden kann.

(9)

Die Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken gemäß dieser Verordnung sind für die Ausübung der Gemeinschaftstätigkeiten erforderlich. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Anbauflächen und Erträge sowie die Erzeugung von Getreide und pflanzlichen Erzeugnissen außer Getreide in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (8) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere was die Wahrung der Standards der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Relevanz, der Kostenwirksamkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Transparenz betrifft und für die Übermittlung und den Schutz der aufgrund der vorliegenden Verordnung vorgelegten vertraulichen statistischen Daten, um sicherzustellen, dass es bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten oder ihrer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

(11)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(12)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Übermittlungstabellen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (10) besteht die Verpflichtung, der Kommission die zweckdienlichen statistischen Angaben zu übermitteln, die im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert werden. Unter Anerkennung, dass eine systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die ökologische/biologische Produktion und den ökologischen/biologischen Landbau notwendig ist, wird davon ausgegangen, dass die Kommission die zur angemessenen Regelung dieser Frage erforderlichen Maßnahmen ergreift, unter anderem durch Vorlage eines Legislativvorschlags.

(14)

Diese Verordnung berührt nicht die freiwillige Lieferung von Statistiken über frühe Schätzungen der pflanzlichen Erzeugung (Early Estimates for Crop Products, EECP) durch die Mitgliedstaaten.

(15)

Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die landwirtschaftliche Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung geschaffen.

Artikel 2

Definitionen und Klarstellungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Erntejahr“ das Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt;

b)

„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Gesamtheit von Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von den Betrieben genutzt werden, ungeachtet der Besitzverhältnisse oder der Nutzung als Gemeinschaftsfläche;

c)

„Anbaufläche“ die Fläche, die der gesamten Aussaatfläche entspricht; nach der Ernte sind jedoch zerstörte Flächen (z.B. durch Naturkatastrophen) ausgenommen;

d)

„Kulturfläche“ die Fläche, die der Gesamtheit der Fläche entspricht, die zur Erzeugung einer spezifischen Kultur in einem bestimmten Jahr eingesät wurde;

e)

„Erntefläche“ den Teil der Kulturfläche, der abgeerntet wurde. Die Erntefläche kann daher gleich der Kulturfläche oder kleiner sein;

f)

„Produktionsfläche“ bei Dauerkulturen die Fläche, die im Bezugserntejahr potenziell abgeerntet werden kann. Nicht dazu zählen alle nicht in die Erzeugung einbezogenen Flächen, wie Neuanpflanzungen, die noch keine Frucht bringen;

g)

„Erntemenge“ die Produktion, einschließlich der betrieblichen Ernteverluste, des betrieblichen Eigenverbrauchs sowie der vermarkteten Mengen, angegeben in Gewichtseinheiten des Grunderzeugnisses;

h)

„Ertrag“ die Erntemenge je Anbaufläche;

i)

„Kulturen unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen“ Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden. Flexible Flachfolien aus Plastik, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht für den Menschen begehbar) sowie bewegliche Anzuchtkästen fallen nicht hierunter. Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht nur sehr kurzfristig unter Schutzeinrichtungen stehen;

j)

„Hauptanbaufläche“ einer gegebenen Parzelle die Fläche der Parzelle, die im Laufe eines bestimmten Anbaujahres nur für eine Kultur genutzt wird und durch diese Nutzung eindeutig definiert ist.

(2)   „Fruchtwechselwirtschaft“ bezieht sich auf den Anbau von Kulturen auf einer Ackerlandparzelle, die innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal, jedes Mal aber nur für eine Kultur genutzt wird. Diese Flächen gelten für jede Kultur als Anbaufläche. Die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu.

„Vergesellschaftete Kulturen“ bezieht sich auf eine Vergesellschaftung von Kulturen, die gleichzeitig auf einer Parzelle landwirtschaftlicher Fläche angebaut werden. Die Anbaufläche wird dabei anteilsmäßig auf die Kulturen nach der von ihnen beanspruchten Bodenfläche aufgeteilt. Die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu.

„Mehrzweckkulturen“, d. h. Kulturen, die mehr als einen Zweck haben, gelten vereinbarungsgemäß bezüglich ihrer primären Verwendung als Hauptkultur und bezüglich ihrer zusätzlichen Verwendungen als Nebenkultur.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt Statistiken über die im Anhang aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse, die auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in seinem Hoheitsgebiet produziert werden.

(2)   Die Statistiken sind für mindestens 95 % der folgenden Flächen repräsentativ:

a)

gesamte Anbaufläche von Kulturen auf dem Ackerland (Tabelle 1);

b)

gesamte Erntefläche von Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Tabelle 2);

c)

gesamte Produktionsfläche von Dauerkulturen (Tabelle 3);

d)

landwirtschaftlich genutzte Fläche (Tabelle 4).

(3)   Variablen, deren Prävalenz in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können von der Statistik ausgenommen werden, sofern dieser Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art und den anwendbaren Schwellenwert für die geringe Prävalenz für jedes pflanzliche Erzeugnis dieser Art spätestens am Ende des Kalenderjahres vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.

Artikel 4

Häufigkeit und Bezugszeitraum

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die im Anhang genannten Daten. Der Bezugszeitraum ist das Erntejahr. Das erste Bezugsjahr ist 2010.

Artikel 5

Genauigkeitsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung von Statistiken durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten in Tabelle 1 den folgenden Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: Der Variationskoeffizient der Daten, die bis 30. September des Jahres n + 1 zu übermitteln sind, darf für die Anbaufläche der folgenden wichtigsten Gruppen an Hauptkulturen auf nationaler Ebene 3 % nicht überschreiten: Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut), Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen für die Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Mischkulturen mit Getreide), Hackfrüchte, Handelsgewächse und Pflanzen zur Grünernte.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der beschließt, andere Quellen statistischer Informationen als statistische Erhebungen zu nutzen, stellt sicher, dass die Daten aus diesen Quellen von mindestens gleicher Qualität wie die aus den statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der beschließt, Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichtet die Kommission vorab und übermittelt Einzelheiten zu den angewandten Methoden und der Datenqualität der Verwaltungsdatenquelle.

Artikel 6

Übermittlung an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die im Anhang genannten Daten innerhalb der für jede Tabelle angegebenen Fristen.

(2)   Die Übermittlungstabellen gemäß dem Anhang können von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

Regionalstatistik

(1)   Die Daten für die im Anhang mit „R“ gekennzeichneten pflanzlichen Erzeugnisse werden für die Gebietseinheiten NUTS 1 und NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 vorgelegt. Abweichend davon können sie von Deutschland und dem Vereinigten Königreich für die Gebietseinheiten NUTS 1 vorgelegt werden.

(2)   Variablen, deren Prävalenz in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können von der Regionalstatistik ausgenommen werden, sofern der Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art und den anwendbaren Schwellenwert für die geringe Prävalenz für jedes pflanzliche Erzeugnis dieser Art spätestens zum Ende des Kalenderjahres vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.

Artikel 8

Qualität der Statistik und Bericht

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätskriterien:

a)

„Relevanz“: diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b)

„Genauigkeit“: diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c)

„Aktualität“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d)

„Pünktlichkeit“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);

e)

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f)

„Vergleichbarkeit“: diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

g)

„Kohärenz“: diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(2)   Alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Oktober 2011, legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor.

(3)   In dem Qualitätsbericht wird anhand der Qualitätskriterien gemäß Absatz 1 Folgendes beschrieben:

a)

die Durchführung der in dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methodik,

b)

das Genauigkeitsniveau, das bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht wird und

c)

die Qualität der anderen verwendeten Quellen als Erhebungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Qualität der Statistik hätte. Dies erfolgt spätestens binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung.

(5)   Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10

Ausnahme

(1)   Sofern die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen wird, kann die Kommission dem Mitgliedstaat nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum 31. Dezember 2011 gewähren.

(2)   Zu diesem Zweck stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission bis spätestens 31. Juli 2009 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Artikel 11

Aufhebung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Artikel 10 gewährt wurde, während der Dauer der Ausnahme weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 an.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010. Artikel 10 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2009.

(2)  ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

(3)  ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.

(4)  Interinstitutionelle Vereinbarung — „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(6)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

(8)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.


ANHANG

Tabelle 1

Kulturen auf dem Ackerland

(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)

TEIL A

 

Anbaufläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Ertrag

(in 100 kg/ha)

Übermittlungsfristen

31. Jan.

30. Juni

31. Aug.

30. Sept.

31. Jan.

30. Sept.

30. Sept.

31. Okt.

31. Jan.

30. Sept.

31. Aug.

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

 

MS über Schwelle

MS über Schwelle

MS über Schwelle

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

MS über Schwelle

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)  (1)

X

R

X

R

Getreide (ohne Reis) (1)

X

X

X

X

Weichweizen und Spelz (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

davon: Winterweizen (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Hartweizen (1)

X

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Roggen und Wintermenggetreide (1)

X

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Gerste (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

davon: Wintergerste (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Hafer (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Sommermenggetreide (1)

X

X

X

X

Körnermais und Corn-Cob-Mix (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Sorghum (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Triticale (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Hirse, Buchweizen, Kanariensaat (1)

X

X

X

X

Reis (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

davon:

Indica

X

X

X

X

Japonica

X

X

X

X


TEIL B

 

Anbaufläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Ertrag

(in 100 kg/ha)

Übermittlungsfristen

31. Jan.

30. Juni

31. Aug.

30. Sept.

31. März

30. Sept.

30. Sept.

31. Okt.

31. März

30. Sept.

31. Aug.

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

 

MS über Schwelle

MS über Schwelle

MS über Schwelle

für alle MS

für alle MS

für alle MS

für alle MS

für alle MS

für alle MS

für alle MS

MS über Schwelle

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung

(einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)  (1)

X

R

X

X

Ackererbsen (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Puff- und Ackerbohnen (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

Süßlupinen (1)

X

X

X

X

andere Hülsenfrüchte a.n.g.

X

X

Hackfrüchte

X

X

X

X

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

X

X

X

X

X

X

X

X

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

X

X

X

X

R

X

X

R

andere Hackfrüchte a.n.g.

X

X

Handelsgewächse

X

X

X

X

Raps und Rübsen (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

davon: Winterraps

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Sonnenblumenkerne (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Leinsamen (Öllein) (1)

X

R

X

X

Soja (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Baumwolle (1)

X

X

andere Ölfrüchte (1)

X

X

Faserflax

X

R

X

X

Hanf

X

X

X

X

Baumwollfasern

X

R

X

X

Hopfen

X

X

X

X

Tabak

X

R

X

R

Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen

X

X

Energiepflanzen a.n.g.

X

X

X

X

Pflanzen zur Grünernte

X

X

einjährige Pflanzen zur Grünernte

X

X

X

X

davon: Silomais/Grünmais

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Getreide zur Grünernte

X

X

X

X

Leguminosen

X

X

Feldgras/Grasanbau auf dem Ackerland

X

X

NB: Die Schätzungen für die Spalten 1,2, 3 und 11 sind für diejenigen Mitgliedstaaten obligatorisch, deren durchschnittliche nationale Erzeugung pro Jahr in den letzten drei Jahren folgende Mengen überschritten hat:

3 000 000 Tonnen Weichweizen,

1 000 000 Tonnen Hartweizen,

900 000 Tonnen Gerste,

100 000 Tonnen Roggen und Wintermenggetreide,

1 500 000 Tonnen Körnermais,

200 000 Tonnen Triticale,

150 000 Tonnen Hafer,

150 000 Tonnen Sorghum,

150 000 Tonnen Reis,

70 000 Tonnen Ackererbsen,

50 000 Tonnen Ackerbohnen,

300 000 Tonnen Raps,

200 000 Tonnen Sonnenblumen,

60 000 Tonnen Soja

700 000 Tonnen Kartoffeln,

2 500 000 Tonnen Zuckerrüben und

4 500 000 Tonnen Silomais/Grünmais.

Tabelle 2

Gemüse, Melonen und Erdbeeren

 

Erntefläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Übermittlungsfristen

31. März

Jahr n + 1

31. März

Jahr n + 1

 

1

2

GEMÜSE, MELONEN UND ERDBEEREN

X

 

Speisekohl

Blumenkohl/Karfiol und Broccoli

X

X

Weißkohl

X

X

Blatt- und Stängelgemüse

Stauden-/Stangensellerie

X

X

Porree/Lauch

X

X

Kopfsalat

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Endiviensalat

X

X

Spinat

X

X

Spargel

X

X

Chicorée

X

X

Artischocken

X

X

Fruchtgemüse

Tomaten/Paradeiser

X

X

davon: Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Schälgurken

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Einlegegurken

X

X

Melonen

X

X

Wassermelonen

X

X

Auberginen/Melanzani

X

X

Zucchini

X

X

Gemüse- und Pfefferpaprika

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Wurzel- und Knollengemüse

Karotten und Speisemöhren

X

X

Knoblauch

X

X

Zwiebeln

X

X

Schalotten

X

X

Knollensellerie

X

X

Radieschen

X

X

Hülsenfrüchte

X

 

Speiseerbsen

X

X

grüne Bohnen/Fisolen

X

X

Erdbeeren

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Zuchtpilze

X

X


Tabelle 3

Dauerkulturen

 

Produktionsfläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Übermittlungsfristen

31. März

Jahr n + 1

31. März

Jahr n + 1

30. Sept.

Jahr n + 1

 

1

2

3

DAUERKULTUREN

X

 

 

Früchte aus gemäßigten Klimazonen

Äpfel

X

X

 

davon: Äpfel zum Direktverzehr

 

X

 

Birnen

X

X

 

Pfirsiche

X

X

 

Nektarinen

X

X

 

Aprikosen/Marillen

X

X

 

Kirschen,

X

X

 

davon Sauerkirschen/Weichseln

X

X

 

Pflaumen

X

X

 

Beerenobst

Schwarze Johannisbeeren

X

X

 

Himbeeren

X

X

 

Nüsse  (3)

Walnüsse

X

X

 

Haselnüsse

X

X

 

Mandeln

X

X

 

Esskastanien/Maronen

X

X

 

Früchte aus subtropischen Klimazonen

Feigen

X

X

 

Kiwis

X

X

 

Avocados

X

X

 

Bananen

X

X

 

Zitrusfrüchte  (3)

X

 

 

Pampelmuse und Grapefruit

X

 

X

Zitronen und saure Limonen

X

 

X

Orangen

X

 

X

Kleine Zitrusfrüchte

X

 

X

Satsumas

X

 

X

Clementinen

X

 

X

Rebflächen  (3)

X

X

 

Rebflächen für Wein:

X

X

 

davon:

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

X

X

 

Wein mit geschützter geografischer Angabe

X

X

 

anderer Wein

X

X

 

Rebflächen für Tafeltrauben

X

X

 

Rebflächen für Rosinen

X

X

 

Olivenbäume  (3)

Olivenbäume für Tafeloliven

X

X

 

Olivenbäume für Olivenöl

X

X

 


Tabelle 4

Landwirtschaftliche Bodennutzung

 

Hauptanbau-fläche

(in 1 000 Hektar)

Übermittlungsfristen

30. Sept.

Jahr n + 1

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

R

Ackerland

R

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

X

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung

(einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

X

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

X

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

X

Handelsgewächse

X

Gemüse, Melonen und Erdbeeren

X

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

X

Pflanzen zur Grünernte

X

andere Kulturen auf dem Ackerland

X

Brache

R

Dauergrünland

R

Dauerkulturen

X

davon:

Obst- und Beerenobstanlagen

R

Olivenanlagen

R

Rebflächen

R

Baumschulen

X


(1)  Die Angaben zur Erzeugung dieser Kulturen beziehen sich auf den durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt, den die Mitgliedstaaten der Kommission im Januar/März des Jahres n + 1 (Spalte 9) übermitteln.

(2)  Schätzungen obligatorisch für Mitgliedstaaten mit einer Erntefläche von mindestens 500 ha.

(3)  Obligatorisch für Mitgliedstaaten mit einer nationalen Produktionsfläche von mindestens 500 ha.