3.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/3


BESCHLUSS (GASP) 2020/489 DES RATES

vom 2. April 2020

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Engagement der Union für die Normalisierung der Beziehungen zwischen Belgrad und dem Kosovo (*1) und das Engagement der Union im Westbalkan müssen unbedingt intensiviert werden.

(2)

Ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (im Folgenden: „Sonderbeauftragter“) sollte für einen Zeitraum von 12 Monaten ernannt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Herr Miroslav LAJČÁK wird für den Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 31. März 2021 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union im Westbalkan und steht im Einklang mit den bestehenden Politiken der Union:

a)

zuerst und als Wichtigstes eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo zu erreichen, was den Schlüssel auf ihrem Weg in die EU darstellt;

b)

gutnachbarliche Beziehungen zu verbessern und auch die Aussöhnung zu fördern;

c)

die Sichtbarkeit und Wirksamkeit des Handelns der Union durch Öffentlichkeits-Diplomatie zu erhöhen;

d)

gegebenenfalls zur Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des Handelns der Union im Westbalkan beizutragen.

Artikel 3

Mandat

Um diese politischen Ziele zu erreichen, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

als zentrale Aufgabe seines Mandats fördert er im Namen des Hohen Vertreters den Dialog zwischen Belgrad und Pristina in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, setzt sich für eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo ein, indem ein rechtsverbindliches Abkommen geschlossen wird, das alle offenen Fragen zwischen den Parteien unter Beachtung des Völkerrechts klärt und zur regionalen Stabilität beiträgt, und überwacht und unterstützt — soweit erforderlich — die Arbeit der Parteien bei der Umsetzung bestehender Vereinbarungen, die im Rahmen des von der Union unterstützten Dialogs erzielt wurden.

b)

zusätzlich arbeitet er daran, gutnachbarliche Beziehungen und die Aussöhnung zwischen allen Partnern im Westbalkan zu verbessern, und damit dazu beizutragen, dass die Vergangenheit bewältigt wird.

c)

Er bemüht sich aktiv darum, die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Union im Westbalkan durch Öffentlichkeits-Diplomatie zu verbessern und informiert gegebenenfalls über die Werte der Union und die umfassendere Agenda der Union für die Region, wirbt gegebenenfalls für diese und trägt zu einem breiteren Verständnis und zu einer breiteren Unterstützung für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Union bei.

d)

Er stimmt seine Tätigkeit mit allen Anstrengungen und den allgemeinen politischen Maßnahmen der Union mit Bezug zur Region sowie mit den Delegationen der Union, den Büros der Union und den anderen Sonderbeauftragten der Union im Westbalkan ab, und geht dabei kohärent vor und hält engen Kontakt mit den Mitgliedstaaten.

e)

Er unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und alle Aktivitäten der Union in der Region.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine privilegierte Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung und Kooperation mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen zuständigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 31. März 2021 beläuft sich auf 1 200 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Aufstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in besonderen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD („abordnende Behörde“). Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht der abordnenden Behörde und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien im Zusammenhang mit dem Sonderbeauftragen und den Mitarbeitern des Sonderbeauftragten, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen und Büros der Union oder die Mitgliedstaaten, oder gegebenenfalls beide, leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen besonderen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die Abwicklung des sicheren Transports des Personals in das und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung und Kohärenz

(1)   Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten zur Erreichung der politischen Ziele der Union kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls tritt er mit den Mitgliedstaaten in Verbindung. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Delegationsleiters des Sonderbeauftragten und des Büroleiters des Sonderbeauftragten gegebenenfalls mit denen der Kommission, des Sonderbeauftragten für Bosnien und Herzegowina, des Sonderbeauftragten für das Kosovo und der Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union (GSVP) in der Region abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen und Büros der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen und der Büros der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Überarbeitung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis zum 30. September 2020 einen Zwischenbericht und bis zum 31. Januar 2021 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. April 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).