5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 331/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die für die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehört der Schutz des Euro vor Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten, um die Wirksamkeit der Wirtschaft der Union zu verbessern und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (3) regelt den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe und schafft damit einen harmonisierten Rahmen zum Schutz des Euro. Um einen gleichwertigen Schutz des Euro in der gesamten Union zu bieten, wurden die Wirkungen dieser Verordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates (4) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

(3)

Maßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Personalaustauschs, zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung oder zur Durchführung fachlicher Schulungen tragen erheblich zum Schutz der einheitlichen Währung der Union gegen Geldfälschung und damit im Zusammenhang stehende Betrugsdelikte und somit zur Erreichung eines hohen und gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei und weisen gleichzeitig nach, dass die Union in der Lage ist, die organisierte Schwerkriminalität zu bekämpfen.

(4)

Das Programm zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden „Pericles-Programm“) trägt — durch die Verbesserung des Schutzes des Euro — insbesondere durch eine kontinuierliche Verbreitung der Ergebnisse der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden, zur Sensibilisierung der Unionsbürger bei.

(5)

Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die Beschlüsse 2001/923/EG (5) und 2001/924/EG (6) des Rates, die in der Folge durch die Beschlüsse 2006/75/EG (7), 2006/76/EG (8), 2006/849/EG (9) und 2006/850/EG (10) des Rates geändert und erweitert wurden, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschungen ermöglicht. Alle Ziele des Programms „Pericles“ für die Zeiträume 2002-2006 und 2007-2013 sind erfolgreich verwirklicht worden.

(6)

In ihrer im Jahr 2011 durchgeführten Folgenabschätzung, in der bewertet wurde, ob das Pericles-Programm fortgeführt werden soll, gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass das Pericles-Programm mit verbesserten Zielen und besserer Methodik verlängert werden sollte.

(7)

In der Folgenabschätzung wurde dazu geraten, die auf Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Geldfälschung unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen, die sich angesichts der aktuellen Haushaltsknappheit stellen, fortzuführen und weiterzuentwickeln. Im Rahmen des neuen Programms, des Programms „Pericles 2020“, können in die Vorschläge teilnehmender Mitgliedstaaten auch Teilnehmer aus Drittländern einbezogen werden, wenn ihre Teilnahme für den Schutz des Euro wichtig ist.

(8)

Es ist darauf zu achten, dass das Programm „Pericles 2020“ mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt. Daher sollte die Kommission zum Zwecke der Bewertung der Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Schutz des Euro die erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen (vor allem mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden sowie mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten beratenden Ausschusses, insbesondere in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Anwendung des Programms „Pericles 2020“ führen.

(9)

Das Programm „Pericles 2020“ sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) umgesetzt werden. Gemäß dieser Verordnung darf der Ausrüstungserwerb nicht den einzigen Zweck einer Finanzhilfe darstellen. Mit einer Finanzhilfe soll eine Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert werden soll, finanziell unterstützt werden.

(10)

Die Bedeutung des Euro als weltweite Währung erfordert einen angemessenen Schutz auf internationaler Ebene, der erreicht werden kann, indem Mittel für den Erwerb von Ausrüstung bereitgestellt werden, die von Einrichtungen aus Drittstaaten bei ihren Ermittlungen über die Fälschung des Euro eingesetzt werden sollen.

(11)

Die gemeinsamen mit den Beteiligten durchgeführte Bewertung des Programms „Pericles“ verdeutlicht den Mehrwert dieses Programms in Form der qualitativ hochwertigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern und zeugt von Komplementarität mit Maßnahmen auf nationaler Ebene, was eine Steigerung der Effektivität zur Folge hat. Die Fortführung des Programms „Pericles 2020“ auf Unionsebene dürfte einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung und zum weiteren Ausbau des qualitativ hochwertigen Schutzes des Euro leisten in Verbindung mit einer Intensivierung von grenzübergreifender Zusammenarbeit, Austausch und Unterstützung. Gleichzeitig werden insgesamt Einsparungen erzielt, da gemeinsam durchgeführte Maßnahmen und Ausschreibungen günstiger sind als potenzielle Einzelinitiativen auf nationaler Ebene.

(12)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine unabhängige Halbzeitbewertung über die Durchführung des Programms „Pericles 2020“ und einen abschließenden Bewertungsbericht über die Erreichung der Ziele vorlegen.

(13)

Diese Verordnung beachtet die Prinzipien des Mehrwerts und der Verhältnismäßigkeit. Das Programm „Pericles 2020“ sollte die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz des Euro gegen Fälschung erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre. Ein Vorgehen auf Unionsebene ist notwendig und gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz des Euro unterstützt und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden fördert.

(14)

Das Programm „Pericles 2020“ sollte auf sieben Jahre angelegt sein, damit die Laufzeit mit der Geltungsdauer des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (12) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens übereinstimmt.

(15)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Programms „Pericles 2020“ zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte jährliche Arbeitsprogramme annehmen, in denen sie die vorrangigen Ziele, die Aufschlüsselung der Mittel und die Bewertungskriterien für die Vergabe von Finanzmitteln für Maßnahmen darlegt. Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Ausschusses mit den Mitgliedstaaten erörtern. Die hinreichend begründeten Ausnahmefälle, in denen eine Erhöhung der Kofinanzierung notwendig ist, um den Mitgliedstaaten mehr wirtschaftliche Flexibilität an die Hand zu geben, damit sie Projekte zum Schutz und zur Sicherung des Euro auf zufriedenstellende Weise durchführen und abschließen können, sollten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms sein.

(16)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms „Pericles 2020“ eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet.

(17)

Um für einen gewissen Grad an Flexibilität für die Zuweisung der Finanzmittel zu sorgen, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen an der vorläufigen Zuweisung dieser Finanzmittel zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(18)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden.

(19)

Die Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG sollten aufgehoben werden. Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um die finanziellen Verpflichtungen, die die gemäß den genannten Beschlüssen durchgeführten Maßnahmen betreffen, zu erfüllen.

(20)

Es empfiehlt sich, für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen dem Pericles-Programm und dem Programm „Pericles 2020“ zu sorgen und die Laufzeit des Programms „Pericles 2020“ an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 anzupassen. Daher sollte das Programm „Pericles 2020“ ab dem 1. Januar 2014 Anwendung finden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Aktionsprogramm für die Förderung von Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit verbundenen Betrug „Pericles 2020“ (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Artikel 2

Mehrwert

Das Programm soll die grenzübergreifende Zusammenarbeit zum Schutz des Euro innerhalb und außerhalb der Union und mit den Handelspartnern der Union aktiv fördern und eine Intensivierung dieser Zusammenarbeit bewirken, wobei auch besonderes Augenmerk auf die Mitgliedstaaten oder Drittländer zu legen ist, die nach den von den zuständigen Behörden herausgegebenen einschlägigen Berichten die höchsten Euro-Fälschungsraten aufweisen. Eine solche Zusammenarbeit trägt zu einer erhöhten Wirksamkeit des Schutzes des Euro durch den Austausch bewährter Verfahren, gemeinsamer Standards und gemeinsamer Fachschulungen bei.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und zu bekämpfen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

Artikel 4

Einzelziel

Das Einzelziel des Programms besteht darin, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit im Zusammenhang stehende Betrugsdelikte dadurch zu schützen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, und die zuständigen nationalen Behörden und Unionsbehörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit untereinander und einen Austausch bewährter Verfahren mit der Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Drittländern und internationalen Organisationen.

Gemessen wird die Erreichung dieses Ziels unter anderem an der Effizienz der Maßnahmen von Finanz-, Fach-, Strafverfolgungs-, und Justizbehörden, und zwar anhand der Anzahl aufgedeckter Fälschungsdelikte, ausgehobener Fälscherwerkstätten, festgenommener Personen und verhängter Sanktionen.

Artikel 5

Förderfähige Einrichtungen

Gefördert werden können im Rahmen des Programms die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten zuständigen nationalen Behörden.

Artikel 6

Teilnahme am Programm

(1)   Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.

(2)   In die Vorschläge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können auch Teilnehmer aus Drittländern einbezogen werden, wenn dies für die Verwirklichung des allgemeinen Ziel und des Einzelziels, die in Artikel 3 bzw. Artikel 4 vorgesehen sind, wichtig ist.

Artikel 7

Zielgruppen und gemeinsame Maßnahmen

(1)   Das Programm ist insbesondere auf die Teilnahme folgender Gruppen ausgerichtet:

a)

die an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligten zuständigen Stellen, insbesondere Polizei und Finanzverwaltungen entsprechend ihren jeweiligen nationalen Befugnissen;

b)

das Personal der Nachrichtendienste;

c)

die Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzanstalten, Geschäftsbanken und sonstiger Finanzintermediäre, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute;

d)

Richter/Staatsanwälte und einschlägig spezialisierte Angehörige anderer Rechtsberufe und des Justizwesens;

e)

alle anderen betroffenen Stellen und Berufsgruppen, wie zum Beispiel Industrie- und Handelskammern und alle Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelhandel und Geldtransportunternehmen in Verbindung stehen.

(2)   Maßnahmen im Rahmen des Programms können gemeinsam von der Kommission und anderen Partnern mit einschlägigem Fachwissen durchgeführt werden, so z. B.:

a)

den Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank (EZB);

b)

den nationalen Analysezentren für Banknoten (NACs) und nationalen Münzanalysezentren (NCACs);

c)

dem Europäischen Technischen und Wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) und den Münzanstalten;

d)

Europol, Eurojust und Interpol;

e)

den in Artikel 12 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (14) vorgesehenen Zentralstellen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Falschmünzerei sowie den anderen Diensten, die auf Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung spezialisiert sind;

f)

Spezialeinrichtungen für Reprografietechniken und die Feststellung der Echtheit sowie Druckern und Graveuren;

g)

nicht in den Buchstaben a bis f genannte Einrichtungen mit besonderem Fachwissen, gegebenenfalls auch Stellen in Drittländern und insbesondere in Beitritts- und Kandidatenländern, und

h)

privaten Stellen, die auf dem Gebiet der Erkennung gefälschter Banknoten und Münzen Fachwissen und spezielle Ausrüstung entwickelt und nachgewiesen haben.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Das Programm berücksichtigt länder- und fachübergreifende Aspekte bei der Bekämpfung der Geldfälschung und fördert bewährte Verfahren, die auf die nationalen Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten abgestimmt werden.

(2)   Im Rahmen des Programms können unter den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

a)

Informationsaustausch und Verbreitung von Informationen, insbesondere in Form von Workshops, Begegnungen und Seminaren mit Schulungen, einer gezielten Praktika- und Personalaustauschpolitik mit den zuständigen nationalen Behörden sowie weiteren vergleichbaren Maßnahmen. Der Informationsaustausch konzentriert sich unter anderem auf

Methoden zur Überwachung und zur Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von Fälschungsdelikten,

Einsatz von Datenbanken und Frühwarnsystemen,

Einsatz computergestützter Instrumente zur Erkennung von Fälschungen;

Untersuchungs- und Ermittlungsmethoden,

wissenschaftliche Unterstützung, insbesondere Wissenschaftsdatenbank und herkömmliche Technologie/Neuheitenbeobachtung,

Schutz des Euro außerhalb der Union,

Forschungsmaßnahmen,

Weitergabe von praxisorientierten Fachkenntnissen;

b)

technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung, die im Rahmen des Programms notwendig ist, insbesondere

alle geeigneten Maßnahmen, die auf Unionsebene die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln, wie zum Beispiel Sammlung von Rechtsvorschriften der Union, Rundbriefe, Handbücher, Glossare und Lexika, Datenbanken, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung, Technologiebeobachtung, oder von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel von Software-Programmen, ermöglichen,

einschlägige fach- und länderübergreifende Studien,

Entwicklung von technischen Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der unionsweiten Fälschungserkennung,

finanzielle Unterstützung für die Zusammenarbeit bei Operationen, an denen mindestens zwei Staaten beteiligt sind, sofern eine solche Unterstützung nicht im Rahmen anderer Programme von anderen europäischen Organen und Einrichtungen geleistet wird;

c)

Finanzhilfen, um zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung gemäß Artikel 10 Absatz 3 den Erwerb von Ausrüstungen für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden zu finanzieren.

KAPITEL II

FINANZRAHMEN

Artikel 9

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 7 344 000 EUR (in jeweiligen Preisen) festgesetzt.

(2)   Im Rahmen der Finanzausstattung für das Programm werden für die in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen entsprechend der vorläufigen Zuweisung der Finanzmittel gemäß dem Anhang Beträge zugewiesen.

Die Kommission weicht nicht um mehr als 10 % von dieser vorläufigen Zuweisung der Finanzmittel ab. Sollte es sich als notwendig erweisen, von dieser Begrenzung abzuweichen, so wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im Anhang festgelegte vorläufige Zuweisung von Finanzmitteln zu ändern.

(3)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 10

Arten der finanziellen Beteiligung und Kofinanzierung

(1)   Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012.

(2)   Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms der in Artikel 8 Absatz 2 genannten förderfähigen Maßnahmen erfolgt in Form von entweder

a)

Finanzhilfen oder

b)

öffentlicher Auftragsvergabe.

(3)   Der Ausrüstungserwerb darf nicht der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein.

(4)   Der im Rahmen des Programms zugewiesene Kofinanzierungsanteil an den Finanzhilfen darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Sinne der in Artikel 11 genannten jährlichen Arbeitsprogramme darf der Kofinanzierungsanteil 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5)   Werden die in Artikel 8 Absatz 2 genannten förderfähigen Maßnahmen gemeinsam von der Kommission und der EZB, Eurojust, Europol oder Interpol durchgeführt, so werden die mit der Durchführung verbundenen Ausgaben unter ihnen geteilt. In jedem Fall übernimmt jeder Partner die Reise- und Aufenthaltskosten seiner eigenen Teilnehmer.

Artikel 11

Jährliche Arbeitsprogramme

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an.

In jedem Jahresarbeitsprogramm wird zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels und des Einzelziels, die in Artikel 3 bzw. Artikel 4 vorgesehen sind, Folgendes festgelegt:

a)

die im Einklang mit den allgemeinen Zielen und den Einzelzielen durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der vorläufigen Zuweisung der Finanzmittel und der Durchführungsmodalitäten;

b)

für Finanzhilfen: die maßgeblichen Auswahlkriterien und die Kofinanzierungshöchstsätze.

Die nach Maßgabe des Programms für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Finanzmittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie in Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen stehen.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen des Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Das Programm wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in Form von regelmäßig stattfindenden Konsultationen in verschiedenen Phasen der Programmdurchführung innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Ausschusses unter Berücksichtigung einschlägiger Maßnahmen anderer zuständiger Stellen, insbesondere der EZB und von Europol, durchgeführt.

(2)   Die Kommission achtet auf die Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen auf Unionsebene.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und die Komplementarität mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen auf Ebene der Union werden einbezogen. Die Kommission verbreitet fortlaufend die Ergebnisse der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen. Die teilnehmenden Länder und andere Empfänger übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und die Bewertung des Programms erforderlichen Daten und Informationen.

(4)   Die Kommission führt eine Bewertung des Programms durch. Bis zum 31. Dezember 2017 legt die Kommission einen unabhängigen Halbzeitbewertungsbericht über die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (Ergebnisse und Auswirkungen), den wirksamen und kosteneffizienten Mitteleinsatz und den Mehrwert für die Union vor. Der Bewertungsbericht wird als Grundlage für einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt. Gegenstand der Bewertung sind zusätzlich das Vereinfachungspotenzial, die interne und externe Kohärenz, die weitere Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums der Union. Dabei werden die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.

(5)   Die langfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Programmauswirkungen werden ebenfalls bewertet, damit die Ergebnisse dieser Bewertung die Grundlage für einen künftigen Beschluss zur etwaigen Verlängerung, Änderung oder Aussetzung eines Nachfolgeprogramms bilden.

(6)   Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 9 wird der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebung

Die Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG werden aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jenen Beschlüssen durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen weiterhin jenen Beschlüssen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 7.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11).

(5)  Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

(6)  Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

(7)  Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

(8)  Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42).

(9)  Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28).

(10)  Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(13)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(14)  Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623 (1931), S. 372.

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

Vorläufige Aufteilung der Mittel auf die förderfähigen Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2

Im Rahmen der in Artikel 9 dargelegten Finanzausstattung für das Programm werden mindestens 90 % der Mittel den folgenden förderfähigen Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 zugewiesen:

Austausch und Verbreitung von Informationen;

technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung;

Finanzhilfen, um zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung den Erwerb von Ausrüstungen für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden zu finanzieren.