9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1046/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bei Änderungen der NUTS-Klassifikation der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten. Die Liste der Zeitreihen und deren Dauer werden von der Kommission festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob sie überhaupt vorgelegt werden können. Diese Zeitreihen sind binnen zwei Jahren nach Änderung der NUTS-Klassifikation bereitzustellen.

(3)

Die NUTS-Klassifikation wurde zum 1. Januar 2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission (2) geändert.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß der Liste im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 3.


ANHANG

Gefordertes Anfangsjahr nach Statistikbereich

Bereich

NUTS-Ebene 2

NUTS-Ebene 3

Landwirtschaft — Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

2007 (1)

 

Landwirtschaft — Tierbestände

2007

 

Landwirtschaft — pflanzliche Erzeugung

2007

 

Landwirtschaft — Milcherzeugung

2010

 

Landwirtschaft — Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

2007

 

Bevölkerung

1990 (1)

1990 (1)

Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit

2005

2005 (1)

Umwelt — feste Abfälle

2004

 

Gesundheit — Todesursachen

1994 (1)

 

Gesundheit — Infrastruktur

1993 (1)

 

Gesundheit — Patienten

2000 (1)

 

Konten der privaten Haushalte

2000

 

Informationsgesellschaft

2007 (1)

 

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene

2000

2000

Wissenschaft und Technik — FuE-Ausgaben und Personal

2009

 

Fremdenverkehr

2004

2004


(1)  Die Übermittlung ist fakultativ.