12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/6


VERORDNUNG (EU) 2018/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine der Prioritäten der Union ist die Förderung der harmonischen, nachhaltigen und integrativen Entwicklung des Binnenmarkts als Raum, in dem der freie und sichere Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2)

Die Wiedereinleitung von rechtswidrig erzielten Erlösen in die Wirtschaft und die Umleitung von Geldern zur Finanzierung illegaler Aktivitäten führen zu Verzerrungen und zu Wettbewerbsnachteilen für gesetzestreue Bürger und Unternehmen und stellen daher eine Bedrohung für das Funktionieren des Binnenmarkts dar. Überdies unterstützen diese Praktiken kriminelle und terroristische Tätigkeiten, die die Sicherheit der Bürger der Union gefährden. Entsprechend hat die Union Maßnahmen getroffen, um sich selbst zu schützen.

(3)

Einer der Hauptpfeiler der von der Union getroffenen Maßnahmen war die Richtlinie 91/308/EWG des Rates (3), in der eine Reihe von Maßnahmen und Verpflichtungen für Finanzinstitute, Rechtspersonen und bestimmte Berufe bezüglich u. a. Transparenz und das Führen von Aufzeichnungen sowie „Kenne-deinen-Kunden“-Vorschriften und die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen nationalen zentralen Meldestellen zu melden, festgelegt wurden. Die zentralen Meldestellen wurden als Knotenpunkte eingerichtet, um solche Transaktionen zu bewerten, mit ihren Pendants in anderen Ländern zusammenzuwirken und soweit erforderlich Kontakt zu den Justizbehörden aufzunehmen. Die Richtlinie 91/308/EWG wurde seitdem geändert und durch aufeinanderfolgende Maßnahmen ersetzt. Derzeit finden sich die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(4)

Angesichts der Gefahr, dass die Anwendung der Richtlinie 91/308/EWG zu einem Anstieg der Barmittelbewegungen zu illegalen Zwecken führt, was das Finanzsystem und den Binnenmarkt bedrohen könnte, wurde diese Richtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt. Mit der genannten Verordnung sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem System von Kontrollen verhindert und aufgedeckt werden, das bei natürlichen Personen, die in die Union einreisen oder sie verlassen und Barmittelbeträge oder übertragbare Inhaberpapiere im Wert von 10 000 EUR oder mehr oder deren Gegenwert in einer anderen Währung mit sich führen, anzuwenden ist. Der Ausdruck „in die Union oder aus der Union verbracht werden“ bzw. „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen“ sollte mit einem Verweis auf das Gebiet der Union im Sinne von Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert werden, um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung den größtmöglichen Geltungsbereich aufweist und dass keine Gebiete davon ausgenommen sind und Möglichkeiten zur Umgehung der durchzuführenden Kontrollen bieten.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 wurden in der Gemeinschaft die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (Financial Action Task Force — FATF) ausgearbeiteten internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt.

(6)

Die FATF, die 1989 auf dem G7-Gipfel in Paris eingesetzt wurde, ist ein zwischenstaatliches Gremium, das Standards festlegt und eine wirksame Durchführung rechtlicher, regulatorischer und operativer Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen damit zusammenhängenden Bedrohungen der Integrität des internationalen Finanzsystems fördert. Mehrere Mitgliedstaaten sind Mitglieder der FATF oder in der FATF durch regionale Gremien vertreten. Die Union ist in der FATF durch die Kommission vertreten und hat sich verpflichtet, die Empfehlungen der FATF wirksam umzusetzen. Die Empfehlung 32 der FATF zum Thema Bargeldkuriere sieht vor, dass Maßnahmen für angemessene Kontrollen grenzüberschreitender Bewegungen von Barmitteln vorhanden sein sollten.

(7)

In der Richtlinie (EU) 2015/849 wird eine Reihe krimineller Tätigkeiten beschrieben, deren Erträge Gegenstand von Geldwäsche sein oder der Terrorismusfinanzierung dienen könnten. Häufig werden die Erträge aus kriminellen Tätigkeiten für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung über die Außengrenzen der Union verbracht. In dieser Verordnung sollte dieser Tatsache Rechnung getragen und ein Regelsystem festgelegt werden, das nicht nur zur Verhinderung von Geldwäsche — insbesondere von Vortaten wie Steuerstraftaten entsprechend der Definition in nationalem Recht — und Terrorismusfinanzierung beiträgt, sondern auch die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung krimineller Tätigkeiten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 erleichtert.

(8)

Es wurden Fortschritte in Bezug auf Einblicke in die Mechanismen, die für die grenzüberschreitende Verbringung illegal erworbener Werte genutzt werden, erzielt. Infolgedessen wurden die FATF-Empfehlungen aktualisiert, die Richtlinie (EU) 2015/849 hat Änderungen des Rechtsrahmens der Union eingeführt, und es wurden neue bewährte Verfahren entwickelt. Angesichts dieser Entwicklungen sowie der Ergebnisse der Bewertung bestehender Rechtsvorschriften der Union ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 zu ändern. Angesichts der umfangreichen Änderungen, die notwendig wären, sollte jedoch Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(9)

Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen von Barmittelbewegungen innerhalb der Union vorzusehen, vorausgesetzt, diese Kontrollen stehen im Einklang mit den Grundfreiheiten der Union, insbesondere mit den Artikeln 63 und 65 des AEUV.

(10)

Gäbe es auf Unionsebene Vorschriften, mit denen vergleichbare Kontrollen von Barmitteln innerhalb der Union erzielt werden können, so würde dies die Anstrengungen enorm erleichtern, die zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unternommen werden.

(11)

Diese Verordnung betrifft weder die Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 AEUV, die Kapitalbewegungen, die das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, zu beschränken, noch diejenigen gemäß den Artikeln 143 und 144 des AEUV im Falle einer plötzlichen Zahlungsbilanzkrise.

(12)

Die Zollbehörden sollten aufgrund ihrer Präsenz an den Außengrenzen der Union, aufgrund ihrer Fachkompetenz bei der Durchführung von Kontrollen von Passagieren und Gütern, die die Außengrenzen überschreiten, sowie ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 auch für die Zwecke dieser Verordnung als die zuständigen Behörden fungieren. Zugleich sollten die Mitgliedstaaten nach wie vor andere nationale Behörden mit Präsenz an den Außengrenzen als zuständige Behörden benennen können. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin für eine angemessene Schulung der Mitarbeiter der Zollbehörden und anderer nationaler Behörden, die diese Kontrollen durchführen, sorgen, unter anderem in Bezug auf unter Verwendung von Barmitteln durchgeführte Geldwäsche.

(13)

Einer der wichtigsten Ansätze in dieser Verordnung ist die Definition des Begriffs „Barmittel“, die in vier Kategorien unterteilt werden: Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und bestimmte Arten von Guthabenkarten. Angesichts ihrer Merkmale könnten bestimmte übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel sowie Guthabenkarten, die nicht mit einem Bankkonto verbunden sind und einem schwierig zu ermittelnden Geldbetrag entsprechen können, anstelle von Bargeld als anonyme Mittel zum Werttransfer über die Außengrenzen verwendet werden, die mit dem herkömmlichen Überwachungssystem der staatlichen Behörden nicht verfolgbar sind. Diese Verordnung sollte daher die wesentlichen Elemente des Begriffs „Barmittel“ festlegen und es der Kommission gleichzeitig ermöglichen, die nicht wesentlichen Elemente dieser Verordnung zu ändern, um darauf reagieren zu können, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner eine Maßnahme zu umgehen versuchen, mit der nur eine Art von hochliquiden Wertaufbewahrungsmitteln kontrolliert wird, indem sie eine andere Art über die Außengrenzen verbringen. Sollte ein solches Verhalten in erheblichem Ausmaß festgestellt werden, so ist es von größter Bedeutung, rasch Abhilfemaßnahmen zu treffen. Obgleich virtuelle Währungen mit einem hohen Risiko verbunden sind, wie aus dem Bericht der Kommission vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt hervorgeht, verfügen die Zollbehörden nicht über die entsprechende Zuständigkeit für ihre Überwachung.

(14)

Übertragbare Inhaberpapiere ermöglichen es dem physischen Inhaber, die Zahlung eines Geldbetrags ohne Registrierung oder Namensnennung zu fordern. Sie können leicht verwendet werden, um erhebliche Wertbeträge zu übertragen, und weisen in Bezug auf Liquidität, Anonymität und Missbrauchsrisiko ausgeprägte Ähnlichkeiten mit Bargeld auf.

(15)

Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel weisen einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen auf, es gibt für sie einen leicht zugänglichen internationalen Markt, auf dem sie mit nur geringen Transaktionskosten in Bargeld umgewandelt werden können. Solche Rohstoffe sind größtenteils einheitlich aufgemacht, was eine rasche Überprüfung ihres Wertes ermöglicht.

(16)

Guthabenkarten sind nicht namensgebundene Karten mit einem Geldwert oder Geldbetrag bzw. mit einem Zugang dazu, die für Zahlungsvorgänge, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden können. Sie sind nicht mit einem Bankkonto verbunden. Guthabenkarten umfassen anonyme Guthabenkarten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849. Sie sind weit verbreitet und werden zu vielfältigen Zwecken verwendet, von denen einige einem eindeutigen sozialen Interesse dienen. Solche Guthabenkarten sind leicht zu übertragen und können zum Transfer beträchtlicher Werte über die Außengrenzen verwendet werden. Deshalb ist es notwendig, Guthabenkarten in die Definition des Begriffs „Barmittel“ einzubeziehen, wobei dies insbesondere für Guthabenkarten gilt, die ohne Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten erworben werden können. Dadurch wird es möglich sein, die Kontrollen in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und praktischer Durchsetzbarkeit sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie auf bestimmte Arten von Guthabenkarten auszudehnen.

(17)

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte eine Anmeldepflicht für Barmittel auferlegt werden, die für natürliche Personen, die in die Union einreisen oder diese verlassen, gilt. Um den freien Verkehr nicht unnötig einzuschränken oder Bürger und Behörden nicht mit Verwaltungsformalitäten zu überlasten, sollte die Verpflichtung an einen Schwellenwert von 10 000 EUR gekoppelt werden. Sie sollte für Mitführende gelten, die diese Beträge am Körper, in ihrem Gepäck oder in dem Beförderungsmittel, in dem sie die Außengrenzen überschreiten, mit sich führen. Sie sollten verpflichtet werden, den zuständigen Behörden die Barmittel zur Kontrolle bereitzustellen und die Barmittel diesen Behörden bei Bedarf vorzulegen. Der Begriff „Mitführender“ sollte dahin gehend verstanden werden, dass Mitführende, die Waren oder Personen gewerblich befördern, nicht darunterfallen.

(18)

In Bezug auf Bewegungen von unbegleiteten Barmitteln, wie im Fall von Barmitteln, die in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem Reisegepäck oder als Containerfracht in die Union oder aus der Union verbracht werden, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, im Einklang mit den nationalen Verfahren entweder systematisch oder fallweise vom Absender oder vom Empfänger oder von einem Vertreter dieser Person eine Offenlegungserklärung zu verlangen. Eine solche Offenlegung sollte eine Reihe von Elementen umfassen, die in den dem Zoll üblicherweise vorgelegten Unterlagen wie Frachtpapieren und Zollanmeldungen nicht aufgeführt sind. Solche Elemente sind Ursprung, Bestimmung, wirtschaftliche Herkunft und beabsichtigte Verwendung der Barmittel. Für die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel sollte ein Schwellenwert gelten, der dem Schwellenwert für von Mitführenden mitgeführte Barmittel entspricht.

(19)

Eine Reihe standardisierter Datenelemente im Zusammenhang mit Barmittelbewegungen, wie die personenbezogenen Daten des Erklärenden, des Eigentümers oder des Empfängers, Angaben zur wirtschaftlichen Herkunft und Angaben zur beabsichtigten Verwendung der Barmittel, sollten erfasst werden, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Es ist erforderlich, dass der Erklärende, Eigentümer oder Empfänger die in ihren Ausweisdokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, um das Risiko von Fehlern bezüglich ihrer Identitäten und Verzögerungen aufgrund einer etwaigen sich später als notwendig erweisenden Überprüfung auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(20)

Was die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel und die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel angeht, sollten die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, alle erforderlichen Kontrollen von Personen, ihres Gepäcks, des bei Überschreiten der Außengrenzen genutzten Beförderungsmittels sowie aller unbegleiteten Sendungen oder Behältnisse, die diese Grenzen überschreiten und Barmittel enthalten könnten, oder eines Beförderungsmittels, das Barmittel befördert, durchzuführen. Wird den Verpflichtungen nicht nachgekommen, sollten die zuständigen Behörden von Amts wegen eine Erklärung für die anschließende Übermittlung der einschlägigen Informationen an andere Behörden erstellen.

(21)

Um für die einheitliche Anwendung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu sorgen, sollten diese Kontrollen in erster Linie auf einer Risikoanalyse beruhen, damit die Risiken ermittelt und bewertet sowie die erforderlichen Gegenmaßnahmen ausgearbeitet werden können.

(22)

Die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, stichprobenartige Überprüfungen oder spontane Kontrollen durchzuführen, wann immer sie dies für erforderlich halten.

(23)

Wenn Barmittelbeträge unterhalb des Schwellenwerts festgestellt werden, jedoch Hinweise darauf vorliegen, dass die Barmittel mit kriminellen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung in Zusammenhang stehen könnten, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, im Fall von begleiteten Barmitteln Informationen über den Mitführenden, den Eigentümer und gegebenenfalls den vorgesehenen Empfänger aufzuzeichnen, darunter den vollständigen Namen, Kontaktdaten, Einzelheiten zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel und zu ihrer wirtschaftlichen Herkunft und beabsichtigten Verwendung.

(24)

Im Falle von unbegleiteten Barmitteln sollten die zuständigen Behörden befugt sein, Informationen über den Erklärenden, den Eigentümer, den Absender und den Empfänger bzw. den vorgesehenen Empfänger der Barmittel aufzuzeichnen, darunter den vollständigen Namen, Kontaktdaten, Einzelheiten zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel und zu ihrer wirtschaftlichen Herkunft und beabsichtigten Verwendung.

(25)

Diese Informationen sollten an die nationale zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaats weitergeleitet werden, der dafür sorgen sollte, dass die zentrale Meldestelle alle relevanten Informationen auf eigene Initiative oder auf Ersuchen an die zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Diese Stellen fungieren als Knotenpunkte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erhalten und verarbeiten Informationen aus verschiedenen Quellen, beispielsweise von Finanzinstituten, und sie stellen mittels Analyse dieser Informationen fest, ob es Gründe für eine weitere Untersuchung gibt, die für die zuständigen Behörden, die die Erklärungen sammeln und Kontrollen gemäß dieser Verordnung vornehmen, nicht ersichtlich sind. Um einen wirksamen Informationsfluss sicherzustellen, sollten alle zentralen Meldestellen mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (6) geschaffenen Zollinformationssystem (ZIS) verbunden sein; und die von den zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen erstellten oder ausgetauschten Daten sollten kompatibel und vergleichbar sein.

(26)

Damit die Folgemaßnahmen zu dieser Verordnung erfolgreich sind, sind ein wirksamer Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Behörden sowie zwischen den zentralen Meldestellen im Rahmen der für diese Stellen geltenden Rechtsvorschriften und die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union von großer Bedeutung; daher sollte die Kommission bis zum 1. Juni 2019 prüfen, ob ein gemeinsames Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden kann.

(27)

In diesem Zusammenhang ist die Ermittlung von Barmittelbeträgen unter dem Schwellenwert in Situationen, in denen es Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit gibt, von großer Bedeutung. Folglich sollte auch bei unter dem Schwellenwert liegenden Beträgen ein Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten möglich sein, wenn Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit vorliegen.

(28)

Angesichts der Tatsache, dass die Barmittelbewegungen, die im Rahmen dieser Verordnung Gegenstand von Kontrollen sind, über die Außengrenzen erfolgen und ein Tätigwerden schwierig ist, sobald die Barmittel die Eingangs- oder Ausgangszollstelle verlassen haben, sowie angesichts des damit einhergehenden Risikos der unrechtmäßigen Verwendung von selbst geringen Beträgen sollten die zuständigen Behörden vorbehaltlich eines Systems von Kontrollen und Gegenkontrollen in der Lage sein, Barmittel unter bestimmten Umständen vorübergehend einzubehalten: erstens, wenn der Anmeldepflicht oder der Offenlegungspflicht von Barmitteln nicht nachgekommen wurde, und zweitens, wenn es Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit gibt, unabhängig vom Wert der Barmittel und davon, ob sie begleitet oder unbegleitet sind. Angesichts der Art einer solchen vorübergehenden Einbehaltung sowie der möglichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit und das Recht auf Eigentum sollte der Einbehaltungszeitraum auf die absolute Mindestzeit begrenzt werden, die andere zuständige Behörden für die Feststellung benötigen, ob es Gründe für weitere Maßnahmen, wie Untersuchungen oder Beschlagnahme der Barmittel, auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente gibt. Eine Entscheidung über die vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollte mit einer Begründung versehen sein und die spezifischen Faktoren, die zu dieser Maßnahme geführt haben, angemessen beschreiben. Es sollte möglich sein, die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung der Barmittel in bestimmten und ordnungsgemäß beurteilten Fällen zu verlängern, wenn etwa die zuständigen Behörden Schwierigkeiten haben, Informationen zu einer möglichen kriminellen Tätigkeit einzuholen, u. a. wenn ein Austausch mit einem Drittstaat erforderlich ist, wenn Dokumente übersetzt werden müssen oder wenn es sich im Falle unbegleiteter Barmittel als schwierig erweist, den Absender oder den Empfänger zu ermitteln und zu kontaktieren. Wurde bis zum Ende des Einbehaltungszeitraums keine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen oder entscheidet die zuständige Behörde, dass es keinen Grund für eine weitere Einbehaltung der Barmittel gibt, sollten sie je nach den Umständen der Person, von der Barmittel vorübergehend einbehalten wurden, d. h. dem Mitführenden oder dem Eigentümer, unverzüglich zurückgegeben werden.

(29)

Um diese Verordnung bekannt zu machen, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Materialien mit Blick auf die Pflicht zur Anmeldung oder Offenlegung von Barmitteln ausarbeiten.

(30)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Verordnung Informationen zusammentragen, diese der nationalen zentralen Meldestelle rechtzeitig übermitteln, damit sie die Informationen entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/849 analysieren und mit anderen Daten vergleichen können.

(31)

Stellen die zuständigen Behörden eine Nichtanmeldung oder Nichtoffenlegung von Barmitteln fest oder liegen Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit vor, sollten sie diese Informationen über geeignete Kanäle umgehend für die Zwecke dieser Verordnung mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen. Ein solcher Datenaustausch wäre verhältnismäßig, da Personen, die die Anmeldepflicht und Offenlegungspflicht von Barmitteln verletzen und in einem Mitgliedstaat aufgegriffen werden, wahrscheinlich einen anderen Eingangs- oder Ausgangsmitgliedstaat wählen werden, in dem die zuständigen Behörden keine Kenntnis von ihren früheren Zuwiderhandlungen haben. Ein solcher Informationsaustausch sollte zwingend vorgeschrieben werden, um eine konsequente Anwendung dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte, sollten diese Informationen auch der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft, die durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (7) eingerichtet wurde — durch Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß jener Verordnung teilnehmen —, und Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Verfügung gestellt werden. Damit die Präventiv- und Abschreckungsziele dieser Verordnung in Bezug auf die Umgehung der Anmeldepflicht oder Offenlegungspflicht von Barmitteln erreicht werden können, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gehalten sein, auch anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse der Risikoanalysen im Einklang mit den Standards der Durchführungsrechtsakte auszutauschen, die gemäß dieser Verordnung zu erlassen sind.

(32)

Ein Informationsaustausch zwischen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission und den Behörden eines Drittstaats sollte unter angemessenen Garantien ermöglicht werden. Ein solcher Austausch sollte nur zulässig sein, wenn die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Unionsbestimmungen in Bezug auf die Grundrechte eingehalten werden und nachdem er von den Behörden, die die Informationen ursprünglich erhalten haben, genehmigt wurde. Die Kommission sollte über jeden Informationsaustausch mit Drittstaaten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten.

(33)

Angesichts der Art der zusammengetragenen Informationen und der legitimen Erwartungen der Mitführenden und Erklärenden, dass ihre personenbezogenen Daten und Informationen über den Wert der Barmittel, die sie in die Union oder aus der Union verbracht haben, vertraulich behandelt werden, sollten die zuständigen Behörden für ausreichende Garantien in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch Personen, die Zugang zu den Informationen verlangen, Sorge tragen und die Informationen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung oder Weitergabe schützen. Sofern in dieser Verordnung oder nach nationalem Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, nichts anderes bestimmt ist, sollten solche Informationen nicht ohne Zustimmung der Behörde, die sie erhalten hat, weitergegeben werden.

Die Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten personenbezogene Daten nur im Einklang mit den Zielen der Verordnung verarbeiten. Für jede Sammlung, Weitergabe, Übertragung, Kommunikation und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sollten die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 (9) und (EU) 2016/679 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte auch im Einklang mit den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) erfolgen.

(34)

Für die Zwecke der von den zentralen Meldestellen vorgenommenen Analyse und um es Behörden anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Anmeldepflicht von Barmitteln zu kontrollieren und durchzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Personen, die bereits zuvor gegen diese Verpflichtung verstoßen haben, ist es erforderlich, die in Erklärungen gemäß dieser Verordnung enthaltenen Daten über einen ausreichend langen Zeitraum zu speichern. Damit die zentralen Meldestellen ihre Analysen wirksam durchführen können und die zuständigen Behörden die Anmeldepflicht oder Offenlegungspflicht von Barmitteln wirksam kontrollieren und durchsetzen können, sollte die Frist für die Aufbewahrung von in Erklärungen gemäß dieser Verordnung enthaltenen Daten fünf Jahre nicht überschreiten, wobei nach eingehender Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen fortgesetzten Aufbewahrung eine weitere Verlängerung um höchstens drei Jahre möglich sein sollte.

(35)

Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und von deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall einführen, dass der Anmeldepflicht oder der Offenlegungspflicht von Barmitteln nicht nachgekommen wird. Diese Sanktionen sollten allein deshalb Anwendung finden, weil eine Anmeldung oder eine Offenlegung von Barmitteln im Rahmen dieser Verordnung nicht erfolgt ist, und die mögliche mit den Barmitteln verbundene kriminelle Tätigkeit, die Gegenstand weiterer Untersuchungen und Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sein kann, nicht berücksichtigen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und nicht über das für die Einhaltung der Vorschriften notwendige Maß hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen sollten in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung entfalten.

(36)

Auch wenn die meisten Mitgliedstaaten bereits auf freiwilliger Basis ein einheitliches Meldeformular, den EU-Vordruck zur Anmeldung von Barmitteln, verwenden, sollten — um die einheitliche Anwendung von Kontrollen und die effiziente Bearbeitung, Übermittlung und Analyse der Erklärungen durch die zuständigen Behörden sicherzustellen — der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Muster für das Anmelde- bzw. Offenlegungsformular anzunehmen, die Kriterien für einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement zu bestimmen, die technischen Regeln für den Informationsaustausch sowie das zu verwendende Muster des Formulars für die Übermittlung von Informationen und Regeln und das Format für die Übermittlung statistischer Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(37)

Um die gegenwärtige Situation zu verbessern, in der der Zugang zu statistischen Daten eingeschränkt ist und nur wenige Hinweise dazu vorliegen, in welchem Ausmaß Straftäter Barmittel über die Außengrenzen der Union schmuggeln, sollte eine wirksamere, auf dem Austausch von Informationen beruhende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission begründet werden. Damit dieser Informationsaustausch wirksam und effizient vonstattengeht, sollte die Kommission prüfen, ob das geschaffene System zweckmäßig ist oder ob Hindernisse für einen zeitnahen direkten Austausch von Informationen bestehen. Die Kommission sollte fernerhin statistische Daten auf ihrer Website veröffentlichen.

(38)

Um künftigen Änderungen internationaler Standards, wie die von der FATF aufgestellten Standards, rasch Rechnung tragen und einer Umgehung dieser Verordnung durch Rückgriff auf Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel oder auf Guthabenkarten begegnen zu können, sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(39)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der staatenübergreifenden Dimension von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Besonderheiten des Binnenmarkts und seiner Grundfreiheiten, die nur dann umfassend umgesetzt werden können, wenn sichergestellt wird, dass es keine übermäßige Ungleichbehandlung aufgrund nationaler Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit die Außengrenzen der Union überschreitenden Barmitteln gibt, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(40)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 EUV anerkannt und in die Charta, insbesondere in Titel II, aufgenommen wurden.

(41)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung sieht ein Kontrollsystem für Barmittel vor, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und ergänzt den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgeschriebenen Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Barmittel“:

i)

Bargeld;

ii)

übertragbare Inhaberpapiere;

iii)

Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel;

iv)

Guthabenkarten;

b)

„in die Union oder aus der Union verbracht werden“ oder „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen“ aus einem Hoheitsgebiet, das nicht unter Artikel 355 AEUV fällt, in das Hoheitsgebiet, das unter den genannten Artikel fällt, verbracht werden oder einreisen, oder aus dem von dem genannten Artikel erfassten Hoheitsgebiet verbracht werden oder ausreisen;

c)

„Bargeld“ Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können;

d)

„übertragbare Inhaberpapiere“ andere Instrumente als Bargeld, die deren Inhaber berechtigen, einen Geldbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis ihrer Identität oder ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen. Dabei handelt es sich um:

i)

Reiseschecks; und

ii)

Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel, unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;

e)

„Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel“ Waren gemäß Anhang I Nummer 1, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen;

f)

„Guthabenkarte“ eine nicht namensgebundene Karte gemäß Anhang I Nummer 2 mit einem Geldwert oder Geldbetrag bzw. mit einem Zugang dazu, die für Zahlungsvorgänge, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden kann, wenn die Karte nicht mit einem Bankkonto verbunden ist;

g)

„zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und alle übrigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt werden;

h)

„Mitführender“ jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder ihrem Beförderungsmittel mit sich führt;

i)

„unbegleitete Barmittel“ Barmittel, die Teil einer Sendung sind, an der kein Mitführender beteiligt ist;

j)

„kriminelle Tätigkeit“ die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;

k)

„zentrale Meldestelle“ die Stelle, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Umsetzung des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet hat.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 dieser Verordnung zu erlassen, um neuen Tendenzen bei Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 jener Richtlinie oder bewährten Verfahren für die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen oder Straftäter daran zu hindern, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten zur Umgehung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 3

Anmeldepflicht für begleitete Barmittel

(1)   Mitführende, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der die Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht für Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Anmeldeerklärung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben über Folgendes:

a)

den Mitführenden, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments;

b)

den Eigentümer der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Eigentümer eine juristische Person ist;

c)

sofern vorhanden, den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der vorgesehene Empfänger eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der vorgesehene Empfänger eine juristische Person ist;

d)

zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel;

e)

zur wirtschaftlichen Herkunft der Barmittel;

f)

zur vorgesehenen Verwendung der Barmittel;

g)

zum Reiseweg; und

h)

zum Beförderungsmittel.

(3)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben werden schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Anmeldeformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt. Dem Erklärenden wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Anmeldeerklärung ausgehändigt.

Artikel 4

Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel

(1)   Werden unbegleitete Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr in die Union oder aus der Union verbracht, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den die Barmittel in die Union oder aus der Union verbracht werden, je nach Fall den Absender oder den Empfänger der Barmittel oder einen Vertreter dieser Person auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Die zuständigen Behörden können die Barmittel so lange einbehalten, bis der Absender oder der Empfänger oder ein Vertreter dieser Person die Offenlegungserklärung abgibt. Die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die Offenlegung nicht vor Ablauf der Frist erfolgt, die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle bereitgestellt werden.

(2)   Die Offenlegungserklärung enthält Angaben über Folgendes:

a)

den Erklärenden, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments;

b)

den Eigentümer der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Eigentümer eine juristische Person ist;

c)

den Absender der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Absender eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Absender eine juristische Person ist;

d)

den Empfänger oder den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine juristische Person ist;

e)

zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel;

f)

zur wirtschaftlichen Herkunft der Barmittel; und

g)

zur vorgesehenen Verwendung der Barmittel.

(3)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben werden schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Offenlegungsformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt. Dem Erklärenden wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Offenlegungserklärung ausgehändigt.

Artikel 5

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Beförderungsmittel zu kontrollieren.

(2)   Für die Zwecke der Durchsetzung der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, alle Sendungen, Behältnisse oder Beförderungsmittel, die unbegleitete Barmittel enthalten können, zu kontrollieren.

(3)   Wird der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 nicht nachgekommen, erstellen die zuständigen Behörden schriftlich oder in elektronischer Form von Amts wegen eine Erklärung, die so weit wie möglich die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 2 enthält.

(4)   Die Kontrollen basieren in erster Linie auf einer Risikoanalyse, die der Ermittlung und der Bewertung der Risiken und der Ausarbeitung der erforderlichen Gegenmaßnahmen dient, und werden aufgrund eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement entsprechend den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriterien durchgeführt, wobei auch die von der Kommission und den zentralen Meldestellen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 erstellten Risikobewertungen berücksichtigt werden.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 6 üben die zuständigen Behörden auch die ihnen gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse aus.

Artikel 6

Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht

(1)   Wenn die zuständigen Behörden einen Mitführenden mit einem Barmittelbetrag unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 3 feststellen und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen und die Angaben nach Artikel 3 Absatz 2.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass unbegleitete Barmittel unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 4 in die Union oder aus der Union verbracht werden und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen und die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2.

Artikel 7

Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden können Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen im Zuge einer Verwaltungsentscheidung vorübergehend einbehalten, wenn

a)

die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4, nicht eingehalten wird oder

b)

es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel — unabhängig vom Betrag — in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen.

(2)   Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 unterliegt einem wirksamen Rechtbehelf im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden übermitteln eine Begründung für die Verwaltungsentscheidung an folgende Personen:

a)

der Person, die verpflichtet ist, die Anmeldung gemäß Artikel 3 oder die Offenlegung gemäß Artikel 4 vorzunehmen, oder

b)

der Person, die verpflichtet ist, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 bereitzustellen.

(3)   Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird im nationalen Recht auf die unbedingt erforderliche Zeit beschränkt, die die zuständigen Behörden für die Feststellung benötigen, ob die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens 90 Tage zu verlängern.

Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Barmittel getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Barmittel folgenden Personen unverzüglich zurückgegeben:

a)

der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 3 oder 4 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden, oder

b)

der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 6 Absatz 1 oder 2 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden.

Artikel 8

Informationskampagnen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen oder Personen, die unbegleitete Barmittel aus der Union senden oder unbegleitete Barmittel in der Union erhalten, über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden, und erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Materialien für diese Personen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass hinreichende Finanzmittel für diese Informationskampagnen zur Verfügung stehen.

Artikel 9

Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle

(1)   Die zuständigen Behörden erfassen die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 oder 4, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 6 erhalten, und übermitteln sie im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem sie erhalten wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle des jeweiligen Mitgliedstaats diese Informationen mit den entsprechenden zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 austauscht.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen.

Artikel 10

Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt auf elektronischem Wege die folgenden Informationen an die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten:

a)

von Amts wegen erstellte Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 3;

b)

erhaltene Informationen nach Artikel 6;

c)

Erklärungen nach Artikel 3 oder 4, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen;

d)

anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse.

(2)   Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte, werden die in Absatz 1 genannten Informationen auch der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft — durch Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen und im Rahmen ihrer Befugnis gemäß Artikel 22 jener Verordnung — und Europol im Rahmen seiner Befugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt.

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und unter Verwendung des Formulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 genannten Informationen werden so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen übermittelt.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen und Ergebnisse werden halbjährlich mitgeteilt.

Artikel 11

Informationsaustausch mit Drittstaaten

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten oder die Kommission im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat die folgenden Informationen übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde, die diese Informationen ursprünglich erhalten hat, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten:

a)

von Amts wegen erstellte Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 3;

b)

erhaltene Informationen nach Artikel 6;

c)

Erklärungen nach Artikel 3 oder 4, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1.

Artikel 12

Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit

(1)   Die zuständigen Behörden gewährleisten die Sicherheit der gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen Daten.

(2)   Alle von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Artikel 13

Schutz personenbezogener Daten und Aufbewahrungsfristen

(1)   Die zuständigen Behörden kontrollieren als Verantwortliche die personenbezogenen Daten, die sie gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhalten haben.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung darf nur für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten erfolgen.

(3)   Die gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden abgerufen werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. Sofern in den Artikeln 9, 10 und 11 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde, die sie ursprünglich erhalten hat, offengelegt oder weitergegeben werden. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, offenzulegen oder weiterzugeben.

(4)   Die zuständigen Behörden und die zentrale Meldestelle speichern personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhalten wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Daten. Am Ende dieses Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

(5)   Die Aufbewahrungsfrist kann einmalig um einen Zeitraum von höchstens drei Jahren verlängert werden, sofern

a)

die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung eingehend bewertet und mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als berechtigt erachtet hat, oder

b)

die zuständigen Behörden zu dem Schluss gekommen sind, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung eingehend bewertet und mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe hinsichtlich wirksamer Kontrollen der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel als berechtigt erachtet haben.

Artikel 14

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Dezember 2018 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung von Kontrollen durch die zuständigen Behörden:

a)

die Muster des Anmeldeformulars gemäß Artikel 3 Absatz 3 und des Offenlegungsformulars gemäß Artikel 4 Absatz 3;

b)

die Kriterien des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement gemäß Artikel 5 Absatz 4, wozu insbesondere die Risikokriterien, Standards und vorrangigen Kontrollbereiche auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d ausgetauschten Informationen und von Strategien und bewährten Verfahren auf Unionsebene und internationaler Ebene gehören;

c)

die technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 und Artikel 10 dieser Verordnung, der über das in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehene ZIS erfolgt;

d)

das Muster des Formulars für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 3 und

e)

die Regeln und das von den Mitgliedstaaten zu verwendende Format für die Übermittlung anonymer statistischer Informationen über Erklärungen und Verstöße gemäß Artikel 18.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch einen Barmittelkontrollausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 18

Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung

(1)   Bis zum 4. Dezember 2021 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

das Verzeichnis der zuständigen Behörden;

b)

die Einzelheiten der gemäß Artikel 14 eingeführten Sanktionen;

c)

anonymisierte statistische Informationen zu Erklärungen, Kontrollen und Verstößen unter Verwendung des Formats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nachfolgenden Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden.

Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden der Kommission mindestens alle sechs Monate vorgelegt.

(3)   Die Kommission macht die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 allen übrigen Mitgliedstaaten zugänglich.

(4)   Die Kommission veröffentlicht jährlich die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 auf ihrer Website und informiert die Nutzer in verständlicher Weise über die Kontrollen, die für Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, durchgeführt werden.

Artikel 19

Bewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten regelmäßig erhaltenen Informationen bis zum 3. Dezember 2021 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird insbesondere bewertet, ob

a)

weitere Vermögensgegenstände in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten,

b)

das Offenlegungsverfahren für unbegleitete Barmittel wirkungsvoll ist,

c)

der Schwellenwert für unbegleitete Barmittel geprüft werden sollte,

d)

die Informationsströme gemäß den Artikeln 9 und 10 und insbesondere die Verwendung des ZIS wirksam sind oder ob es Hindernisse für den zeitnahen und direkten Austausch kompatibler und vergleichbarer Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit den zentralen Meldestellen gibt und

e)

die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen und ob sie in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung in Bezug auf den Verstoß gegen diese Verordnung entfalten.

(2)   Sofern verfügbar, enthält der in Absatz 1 genannte Bericht Folgendes:

a)

eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen in Bezug auf Barmittel im Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten; und

b)

Informationen über den Informationsaustausch mit Drittstaaten.

Artikel 20

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juni 2021. Artikel 16 gilt jedoch ab dem 2. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 22.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2018.

(3)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77).

(4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe und Guthabenkarten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv als Barmittel gelten

1.

Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe:

a)

Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und

b)

ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

2.

Guthabenkarten: pro memoria

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 10

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 11

Artikel 21

Anhang I

Anhang II