17.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1191/2010 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 (3) der Kommission legt die Maßnahmen fest, die zur Einführung einer Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, die mit der Eurocontrol-Streckengebührenregelung vereinbar ist, notwendig sind. Für die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ist die Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für in allen Flugphasen erbrachte Flugsicherungsdienste von größter Wichtigkeit. Die Regelung sollte zu einer größeren Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer sowie der Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten führen. Sie sollte auch Anreize für einen effizienten Flugverkehr bieten und gleichzeitig ein optimales Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie die Erbringung integrierter Dienste fördern. |
(2) |
Um das Gesamtziel der Verbesserung der Kosteneffizienz von Flugsicherungsdiensten zu gewährleisten, sollte die Gebührenregelung die Verbesserung der finanziellen und betrieblichen Effizienz im Einklang mit dem Masterplan für das europäische Flugverkehrsmanagement und zu dessen Unterstützung fördern. |
(3) |
Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 zu aktualisieren, um die finanziellen Folgen des Leistungssystems in die Gebührenregelung zu übertragen, insbesondere was die in der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (4) beschriebenen Verfahren zur Verkehrsrisiko- und Kostenrisikoteilung und die Anreizregelungen betrifft. Die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 sollte dementsprechend geändert werden. |
(4) |
Es sollten angemessene Bestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang zur aktualisierten Gebührenregelung zu gewährleisten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
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3. |
In Artikel 3 erhalten Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Für die Gebührenregelung gelten die Grundsätze in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. (2) Die festgestellten Kosten von Strecken-Flugsicherungsdiensten werden aus Streckengebühren, die den Nutzern von Flugsicherungsdiensten gemäß den Bestimmungen von Kapitel III auferlegt werden, und/oder anderen Einnahmen finanziert. (3) Die festgestellten Kosten von An- und Abflug-Flugsicherungsdiensten werden aus An- und Abfluggebühren, die den Nutzern von Flugsicherungsdiensten gemäß den Bestimmungen von Kapitel III auferlegt werden, und/oder anderen Einnahmen finanziert. Diese können mit dem Recht der Europäischen Union konformen Quersubventionierungen einschließen.“ |
4. |
In Artikel 4 erhalten Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Eine Streckengebührenzone reicht vom Boden bis einschließlich zum oberen Luftraum. Die Mitgliedstaaten können in einer Streckengebührenzone eine besondere Zone für komplexe An- und Abflugbereiche einrichten. (4) Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, als mögliche Folge der Schaffung einer gemeinsamen Gebührenzone in einem funktionalen Luftraumblock, gewährleisten diese Mitgliedstaaten, dass die vorliegende Verordnung in dem betreffenden Luftraum möglichst kohärent und einheitlich durchgeführt wird. Wenn eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung im betreffenden Luftraum nicht möglich ist, informieren die Mitgliedstaaten die Nutzer über diese Unterschiede in der Anwendung in transparenter Weise und setzen die Kommission und Eurocontrol von diesen Unterschieden in Kenntnis.“ |
5. |
In Artikel 5 erhalten Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 folgende Kosten als festgestellte Kosten angeben, wenn sie bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstanden sind:
(3) Gemäß Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und unbeschadet anderer Finanzierungsquellen sowie im Einklang mit dem Recht der Union kann ein Teil der Einnahmen aus den Gebühren dazu verwendet werden, gemeinsame Vorhaben bezüglich netzbezogener Funktionen zu finanzieren, die im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa von besonderem Interesse sind. In einem solchen Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass eine umfassende und transparente Rechnungslegung eingerichtet ist, so dass die Luftraumnutzer nicht doppelt mit Gebühren belastet werden. Diese festgestellten Kosten, die das gemeinsame Vorhaben finanzieren, sind gemäß Anhang II eindeutig anzugeben.“ |
6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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7. |
In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten vor dem Beginn jedes Bezugszeitraums für jeden Flughafen die Kriterien fest, die zur Aufteilung der Kosten auf An- und Abflugdienste einerseits und Streckendienste andererseits verwendet werden, und setzen die Kommission davon in Kenntnis.“ |
8. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Transparenz der Kosten und der Gebührenerhebung (1) Spätestens sechs Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums bieten die Mitgliedstaaten den Vertretern der Luftraumnutzer eine Konsultation zu den festgestellten Kosten, geplanten Investitionen, Prognosen zu den Dienstleistungseinheiten, der Gebührenpolitik und den sich daraus ergebenden Gebührensätzen an; sie werden dabei von den Flugsicherungsorganisationen unterstützt. Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission und gegebenenfalls Eurocontrol in einer transparenten Weise Einblick in ihre nach Maßgabe von Artikel 5 festgestellten nationalen Kosten oder Kosten funktionaler Luftraumblöcke sowie in ihre Gebühreneinheiten. Während des Bezugszeitraums bieten die Mitgliedstaaten jährlich den Vertretern der Luftraumnutzer eine Konsultation an, um sie hinsichtlich etwaiger Abweichungen von der Prognose zu konsultieren, insbesondere bezüglich
Die Konsultation kann regional durchgeführt werden. Den Vertretern der Luftraumnutzer ist das Recht vorbehalten, weitere Konsultationen zu beantragen. Es erfolgt ebenfalls eine systematische Konsultation der Nutzer nach Auslösung des Vorwarnmechanismus im Hinblick auf eine Änderung des Gebührensatzes. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen basieren auf den Berichtstabellen und detaillierten Bestimmungen der Anhänge II und VI oder im Fall, dass ein Mitgliedstaat auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke beschlossen hat, gemäß Artikel 1 Absatz 6, keine festgestellten Kosten oder Anflug- oder Abfluggebühren zu berechnen oder keine Gebührensätze für An- und Abflug festzulegen, auf den Berichtstabellen und detaillierten Bestimmungen des Anhangs III. Die entsprechenden Unterlagen werden den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission, Eurocontrol und den nationalen Aufsichtsbehörden drei Wochen vor der Konsultation zur Verfügung gestellt. Für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte jährliche Konsultation werden die relevanten Informationen den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission, Eurocontrol und den nationalen Aufsichtsbehörden jährlich spätestens am 1. November zur Verfügung gestellt.“ |
9. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 10 und Artikel 11 erhalten folgende Fassung: „Artikel 10 Berechnung der Streckengebühren (1) Die Streckengebühr für einen bestimmten Flug in einer bestimmten Streckengebührenzone entspricht dem Produkt aus dem für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatz und den Strecken-Dienstleistungseinheiten für diesen Flug; die Möglichkeit nach Artikel 3 Absatz 2, Strecken-Flugsicherungsdienste durch andere Einnahmen zu finanzieren, bleibt hiervon unberührt. (2) Der Gebührensatz und die Streckendienstleistungseinheiten werden nach Maßgabe von Anhang IV berechnet. Artikel 11 Berechnung der An- und Abfluggebühren (1) Die An- und Abfluggebühr für einen bestimmten Flug in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone entspricht dem Produkt aus dem für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatz und den An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten für diesen Flug; die Möglichkeit nach Artikel 3 Absatz 3, Flugsicherungsdienste für An- und Abflüge durch andere Einnahmen zu finanzieren, bleibt hiervon unberührt. Für die Zwecke der Gebührenerhebung zählen An- und Abflug als ein Flug. Zähleinheit ist entweder der ankommende oder abgehende Flug. (2) Der Gebührensatz und die An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten werden nach Maßgabe von Anhang V berechnet.“ |
11. |
Der Folgende Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Risikoteilung (1) Dieser Artikel legt die Verfahren zur Verkehrsrisiko- und Kostenrisikoteilung fest. Er gilt gemäß den Grundsätzen von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010. (2) Die folgenden Kosten werden nicht in die Teilung des Verkehrsrisikos einbezogen und werden ungeachtet der Verkehrsentwicklung angelastet:
Die Mitgliedstaaten können außerdem die festgestellten Kosten von Flugsicherungsorganisationen von der Teilung des Verkehrsrisikos ausnehmen, denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten ohne Zertifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 gestattet wurde. (3) Falls in einem Jahr die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten nicht um mehr als 2 % über oder unter der zu Beginn des Bezugszeitraums getroffenen Prognose liegt, werden die zusätzlichen Einnahmen oder die Einnahmeverluste der Flugsicherungsorganisation in Bezug auf die festgestellten Kosten nicht übertragen. (4) Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten um mehr als 2 % über der zu Beginn des Bezugszeitraums getroffenen Prognose liegt, werden mindestens 70 % der zusätzlichen Einnahmen, die die betreffenden Flugsicherungsorganisationen über einen Anteil von 2 % an der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Prognose bezüglich der festgestellten Kosten hinaus erzielen, den Luftraumnutzern spätestens im Jahr n+2 zurückgegeben. Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten um mehr als 2 % unter der zu Beginn des Bezugszeitraums getroffenen Prognose liegt, werden höchstens 70 % der Einnahmeverluste, die den betreffenden Flugsicherungsorganisationen über einen Anteil von 2 % an der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Prognose bezüglich der festgestellten Kosten hinaus entstehen, den Luftraumnutzern grundsätzlich spätestens im Jahr n+2 angelastet. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Übertrag solcher Einnahmeverluste über mehrere Jahre zu verteilen, um den Gebührensatz stabil zu halten. (5) Die Aufteilung des Verkehrsrisikos gemäß Absatz 4 wird für den gesamten Bezugszeitraum im Anschluss an die in Artikel 8 genannte Konsultation ermittelt und im nationalen Leistungsplan oder Leistungsplan für den funktionalen Luftraumblock festgelegt. (6) Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten 90 % des zu Beginn des Bezugszeitraums prognostizierten Werts unterschreitet, wird der Einnahmeverlust, den die betreffenden Flugsicherungsorganisationen erlitten haben, der 10 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Prognose bezüglich der festgestellten Kosten überschreitet, den Luftraumnutzern in voller Höhe grundsätzlich spätestens im Jahr n+2 angelastet. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Übertrag solcher Einnahmeverluste über mehrere Jahre zu verteilen, um den Gebührensatz stabil zu halten. Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten 110 % des zu Beginn des Bezugszeitraums prognostizierten Werts überschreitet, werden die zusätzlichen Einnahmen, den die betreffenden Flugsicherungsorganisationen erzielt haben, der 10 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Prognose bezüglich der festgestellten Kosten überschreitet, den Luftraumnutzern in voller Höhe spätestens im Jahr n+2 zurückgegeben. (7) Flugsicherungsorganisationen ohne Eigenkapital oder mit einem Eigenkapital von weniger als 5 % der Gesamtverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2011 können von der Teilung des Verkehrsrisikos für den ersten Bezugszeitraum ausgenommen werden, um einen geringeren Anteil an Fremdfinanzierung zu erreichen. Ein solcher Beschluss ist im Leistungsplan zur Überprüfung durch die Kommission und in den zusätzlichen Informationen anzugeben, die gemäß Anhang II vorzulegen sind. Die Mitgliedstaaten beschreiben und begründen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung eines geringeren Fremdfinanzierungsanteils und deren Zeitplan. (8) Die folgenden Grundsätze gelten für die Teilung des Kostenrisikos:
Unbeschadet Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird von der nationalen Aufsichtsbehörde im Voraus anhand der Aufzählung in Unterabsatz 1 Ziffern i) bis v) eine Liste nicht kontrollierbarer Kostenfaktoren aufgestellt, die Teil des Leistungsplans ist. Falls die Istkosten im Bezugszeitraum insgesamt unter den zu Beginn des Bezugszeitraums ermittelten festgestellten Kosten liegen, wird die sich ergebende Differenz den Luftraumnutzern mittels Übertrag auf den folgenden Bezugszeitraum zurückgegeben. Falls die Istkosten im Bezugszeitraum insgesamt über den zu Beginn des Bezugszeitraums ermittelten festgestellten Kosten liegen, wird die sich ergebende Differenz an die Luftraumnutzer mittels Übertrag auf den folgenden Bezugszeitraum weitergegeben. Die betreffende nationale Aufsichtsbehörde gibt ihre ausdrückliche Zustimmung zum Übertrag, nachdem sie sichergestellt hat, dass
Der Übertragsbetrag ist nach Faktoren aufzuschlüsseln und in den zusätzlichen Informationen, die gemäß Anhang VI bereitzustellen sind, darzulegen.“ |
12. |
In Artikel 12 erhalten Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke diskriminierungsfrei und in transparenter Weise Anreizmaßnahmen einführen oder genehmigen, mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder die Verringerung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu fördern, und die nach den Absätzen 2 und 3 eine andere Berechnung der Gebühren zur Folge haben. Die Anreize können sich an Flugsicherungsorganisationen oder Luftraumnutzer richten. (2) Im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke finanzielle Anreize zur Erreichung von Leistungszielen durch ihre Flugsicherungsorganisationen einführen. Der Gebührensatz kann angepasst werden, um je nach tatsächlichem Leistungsniveau der Flugsicherungsorganisation bezüglich des betreffenden Ziels einen Bonus zu gewähren oder einen Malus aufzuerlegen. Solche Boni oder Mali sind nur anzuwenden, wenn die Leistungsabweichungen wesentliche Auswirkungen auf die Nutzer haben. Das anwendbare Bonus- und Malusniveau muss den zu erreichenden Zielen und der erreichten Leistung angemessen sein. Die Leistungsabweichungsniveaus und das anwendbare Bonus- und Malusniveau werden im Anschluss an das gemäß Artikel 8 erfolgte Angebot zur Konsultation ermittelt und durch den nationalen Leistungsplan oder den Leistungsplan für den funktionalen Luftraumblock festgelegt. (3) Beschließt ein Mitgliedstaat Anreizmaßnahmen für die Nutzer von Flugsicherungsdiensten, nimmt er im Anschluss an das gemäß Artikel 8 erfolgte Angebot zur Konsultation eine Differenzierung bei den ihnen auferlegten Gebühren vor, um Anstrengungen seitens dieser Nutzer insbesondere bezüglich folgender Ziele Rechnung zu tragen:
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13. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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14. |
In Artikel 14 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können die Gebühren im Wege einer einzigen Gebühr pro Flug erheben. Werden Gebühren auf regionaler Basis in Rechnung gestellt und erhoben, kann als Rechnungswährung der Euro verwendet werden und es kann ein Verwaltungsgebührensatz zur Vergütung der Kosten der Rechnungsstellung und Gebührenerhebung auf den betreffenden Gebührensatz aufgeschlagen werden.“ |
15. |
Artikel 15 wird gestrichen. |
16. |
In Artikel 17 erhält der einleitende Teil von Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Die Flugsicherungsorganisationen erleichtern den nationalen Aufsichtsbehörden oder den in ihrem Namen tätigen qualifizierten Stellen Inspektionen und Kontrollen einschließlich Ortsbesichtigungen. Die berechtigten Personen sind befugt,“ |
17. |
Folgender Artikel 17a wird eingefügt: „Artikel 17a Überprüfung Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannte Überprüfung des Leistungssystems durch die Kommission umfasst das Risikoteilungsverfahren nach Artikel 11a der vorliegenden Verordnung und die Anreizregelungen nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung sowie deren Auswirkungen und Wirksamkeit hinsichtlich der Erreichung der festgelegten Leistungsziele.“ |
18. |
Anhänge I bis VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen bereits vor dem 8. Juli 2010 bestehende nationale Vorschriften eine Verringerung des Gebührensatzes festlegen, die über die für die gesamte Union geltenden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegten Ziele hinausgeht, können ihre Flugsicherungsorganisationen von der Anwendung von Artikel 11a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 ausnehmen. Diese Ausnahme gilt für den Zeitraum, für den die nationalen Vorschriften die Verringerung des Gebührensatzes festlegen, jedoch nicht über den ersten, 2014 endenden Bezugszeitraum hinaus. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und Eurocontrol von solchen Ausnahmen in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 in der Fassung dieser Verordnung auf An- und Abfluggebühren bis zum 31. Dezember 2014 aufschieben. Sie notifizieren dies der Kommission. Wenn die Mitgliedstaaten An- und Abfluggebühren von den Bestimmungen der genannten Verordnung ausnehmen, können die gesamten Kosten der Erbringung von An- und Abflug-Flugsicherungsdiensten bis zum 31. Dezember 2014 angelastet werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet erstmalig Anwendung auf die Kosten, Gebühren und Gebührensätze der Flugsicherungsdienste des Jahres 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(3) ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.
(4) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.
(5) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.“
ANHANG
Anhänge I bis VI werden wie folgt geändert:
1) |
In Anhang I wird folgende Nummer 5 angefügt:
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2) |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Transparenz der Gebührenerhebungsgrundlage 1. BERICHTSTABELLE Die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen füllen die nachstehende Berichtstabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone und für jeden Bezugszeitraum aus. Die Mitgliedstaaten erstellen darüber hinaus eine konsolidierte Berichtstabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone. Eine konsolidierte Tabelle ist für alle Flughäfen auszufüllen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen. Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, füllen sie die Tabelle gemeinsam im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 4 getroffenen Vereinbarungen aus. Die Istkosten werden anhand der geprüften Abschlüsse festgestellt. Die Kosten werden im Einklang mit dem zur Zertifizierung erforderlichen Geschäftsplan festgestellt und in der Währung angegeben, in der sie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 ermittelt wurden. Um die Festlegung von Leistungszielen mit Geltung in der gesamten Union durch die Kommission zu erleichtern und unbeschadet der auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke zu verabschiedenden Leistungspläne tragen die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen achtzehn Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums die ursprünglichen Prognosewerte in die Berichtstabelle ein.
2. WEITERE ANGABEN Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen mindestens folgende Angaben vor:
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3. |
In Anhang III erhält Nummer 1.2 folgende Fassung: „1.2. Weitere Angaben Darüber hinaus legen die Flugsicherungsorganisationen mindestens folgende Angaben vor:
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4. |
Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV Berechnung der Streckendienstleistungen und Gebührensätze 1. Berechnung der Streckendienstleistungseinheiten
2. Berechnung der Streckengebührensätze
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5) |
Anhang V erhält folgende Fassung „ANHANG V Berechnung der An- und Abflugdienstleistungen und Gebührensätze 1. Berechnung der An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten
2. Berechnung der An- und Abfluggebührensätze
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6) |
Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI Gebührenregelung 1. BERICHTSTABELLE Die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen füllen die nachstehende Berichtstabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone und für jeden Bezugszeitraum aus. Die Mitgliedstaaten erstellen darüber hinaus eine konsolidierte Tabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone. Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, füllen sie die Tabelle gemeinsam im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 4 getroffenen Vereinbarungen aus.
2. WEITERE ANGABEN Darüber hinaus legen die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens folgende Angaben vor:
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