32003R1554

Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 221 vom 04/09/2003 S. 0001 - 0001


Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Juli 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der im März 2003 gegen den Irak geführte Krieg und die darauf folgenden politischen Entwicklungen sowie der Ausbruch des SARS-Syndroms (Severe Acute Respiratory Syndrome) haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Luftverkehrsdienste der Luftfahrtunternehmen gehabt und zu einer erheblichen Verringerung der Nachfrage zu Beginn der Flugplanperiode Sommer 2003 geführt.

(2) Um sicherzustellen, dass Luftfahrtunternehmen durch die Nichtinanspruchnahme von Zeitnischen, die ihnen für die Flugplanperiode 2003 zugewiesen waren, nicht ihren Anspruch auf diese Zeitnischen verlieren, muss klar und eindeutig festgestellt werden, dass die Flugplanperioden 2003 und 2004 durch den Krieg und den Ausbruch des SARS-Syndroms beeinträchtigt sind.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates(4) sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 10b

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen in der Flugplanperiode Sommer 2004 ein Anrecht auf dieselben Abfolgen von Zeitnischen haben, die ihnen für die Flugplanperiode Sommer 2003 zugewiesen waren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 131.

(2) ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 8.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Juli 2003.

(4) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 3).