31996R2012

Verordnung (EG) Nr. 2012/96 der Kommission vom 21. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Traubensaft und Traubenmost ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97

Amtsblatt Nr. L 269 vom 22/10/1996 S. 0008 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 2012/96 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Traubensaft und Traubenmost ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 14 000 Tonnen für Traubensaft und Traubenmost zu eröffnen. Dafür sind nunmehr die Durchführungsvorschriften festzulegen.

Die Einfuhr von Traubensaft und Traubenmost im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgt unter Aussetzung des spezifischen Zolls je Hektoliter, soweit bestimmte Sonderbedingungen hinsichtlich seiner Verwendung eingehalten werden. Dabei ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Um den tatsächlichen Einfuhren in den letzten Jahren Rechnung zu tragen und die vorzeitige Ausschöpfung des Kontingents zu vermeiden, ist es auf mehrere Zeiträume aufzuteilen, denen jeweils eine den Handelsbedarf deckende spezifische Menge entspricht. Die Nutzung dieses Kontingents sollte durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden, die die Kontrolle seiner Einhaltung sicherstellen. Folglich sollte ein genaues Verfahren für die Einreichung der Anträge und die Erteilung der Lizenzen festgelegt werden.

Außerdem ist vorzusehen, daß die Beschlüsse über die Anträge auf Einfuhrlizenzen erst nach einer Prüffrist bekanntgegeben werden. Diese Frist soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen zu prüfen und gegebenenfalls Sondermaßnahmen, namentlich für noch in Bearbeitung befindliche Anträge, vorzusehen.

Es ist klarzustellen, daß die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Regelung ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung läuft. Aufgrund der vorgenannten Prüffrist ist daher von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 der Kommission vom 27. November 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 257/96 (3), abzuweichen und ist Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (5), anzuwenden.

Zur Verwaltung dieser Regelung muß die Kommission über genaue Informationen betreffend die eingereichten Lizenzanträge und die Verwendung der erteilten Lizenzen verfügen. Aus administrativen Gründen sollte für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein einheitliches Muster verwendet werden.

Um die Einhaltung der Kontingentsvorschriften über die Verwendung des eingeführten Traubensafts und Traubenmostes zu gewährleisten, muß bei den Zollstellen der Mitgliedstaaten eine Sicherheit hinterlegt werden, die unverzüglich für die Mengen freigegeben wird, für die der Nachweis für die Verwendung erbracht wurde.

Gemäß Artikel 487 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/96 (7), kann jeder Mitgliedstaat die Kontrolle der Verwendung nach einem einzelstaatlichen Verfahren vornehmen, sofern die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen Verwendung zugeführt worden sind. Diese Kontrolle muß bei Verwendung in einem anderen als dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfolgen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Jedes Jahr wird für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres ein Zollkontingent für die Einfuhr von 14 000 Tonnen Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 2009 60 11, 2009 60 19, 2009 60 51 und 2009 60 90 eröffnet, der zur Herstellung von Traubensaft und/oder zur Herstellung von nicht in den Weinsektor fallenden Erzeugnissen wie Essig, nichtalkoholischen Getränken, Konfitüren und Soßen bestimmt ist.

(2) Die im Rahmen des Zollkontingents geltenden Zollsätze entsprechen den für jeden KN-Code angegebenen Wertzollsätzen und für die Erzeugnisse des KN-Codes 2009 60 11 den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen spezifischen Zollsätzen, ausgedrückt in ECU/100 kg.

Artikel 2

(1) Die Einfuhrlizenzen mit den Angaben gemäß Artikel 4 können bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 können die Anträge für den neuen Zeitraum ab dem 25. August eingereicht werden.

(2) Die in Artikel 1 genannte Gesamtmenge wird in drei Teilmengen unterteilt. Einfuhrlizenzanträge für die erste Teilmenge von 3 000 Tonnen können bis zum 30. November jedes Jahres gestellt werden. Einfuhrlizenzanträge für die zweite Teilmenge von 4 000 Tonnen können bis zum 31. März jedes Jahres gestellt werden. Einfuhrlizenzanträge für die dritte Teilmenge von 7 000 Tonnen können ab dem 1. April jedes Jahres gestellt werden. Die am 30. November nicht genutzten Mengen der ersten Teilmenge und am 31. März nicht genutzten Mengen der zweiten Teilmenge werden automatisch auf die folgende(n) Teilmenge(n) übertragen.

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 können die Einfuhrlizenzanträge für die erste Teilmenge von 3 000 Tonnen bis zum 31. Dezember 1996 gestellt werden.

(3) Für die Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81, ausgenommen ihre Artikel 3 und 6.

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 2 Absatz 1 können bei den zuständigen Behörden von Mittwoch bis Dienstag der folgenden Woche eingereicht werden.

(2) Die Lizenzen werden an dem Montag erteilt, der dem in Absatz 1 genannten Dienstag folgt, oder am ersten Arbeitstag danach, soweit bis dahin keine besonderen Maßnahmen durch die Kommission getroffen werden.

(3) Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt und die der Kommission an dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Tag mitgeteilt wurden, die von der für jeden Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene Menge noch verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Bewilligung der beantragten Mengen fest und teilt mit, daß vorerst keine weiteren Lizenzanträge eingereicht werden dürfen.

(4) Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 unverzüglich für die gesamte Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(5) Wird ein einheitlicher Bewilligungssatz von unter 80 % festgesetzt, so wird die Lizenz abweichend von Absatz 2 spätestens am fünften Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Vor dieser Erteilung kann der Wirtschaftsteilnehmer

- entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 unverzüglich freigegeben wird,

- oder die unverzügliche Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Stelle die Lizenz am fünften Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(6) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats; ihre Gültigkeitsdauer darf jedoch auf keinen Fall den 31. August des Jahres des betreffenden Kontingents überschreiten.

Artikel 4

Die nach den Bedingungen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen enthalten in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Exento del derecho específico por hl - Reglamento (CE) n° 2012/96

- Fritagelse for specifik told pr. hl - forordning (EF) nr. 2012/96

- Aussetzung des spezifischen Zolls je hl - Verordnung (EG) Nr. 2012/96

- ÁðáëëáãÞ áðü ôïí åéäéêü äáóìü áíÜ åêáôüëéôñï - êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2012/96

- Exempt from the specific duty per hectolitre - Regulation (EC) No 2012/96

- Exonération du droit spécifique par hl - règlement (CE) n° 2012/96

- Esonero del dazio specifico per ettolitro - Regolamento (CE) n. 2012/96

- Vrijgesteld van het specifieke recht per hl - Verordening (EG) nr. 2012/96

- Isenção do direito específico por hl - Regulamento (CE) nº 2012/96

- Vapautus paljoustullista hehtolitralta - Asetus (EY) N:o 2012/96

- Befrielse från den särskilda tullen per hl - förordning (EG) nr 2012/96.

Artikel 5

Die Inanspruchnahme des im Rahmen des Zollkontingents geltenden Zollsatzes ist gebunden an

a) die schriftliche Verpflichtung des Einführers, die dieser bei Beantragung der Einfuhrlizenz eingegangen ist und der zufolge die gesamte einzuführende Warenmenge gemäß den im Kontingent aufgeführten und in Artikel 1 genannten Bedingungen zu verwenden ist. Zu diesem Zweck gibt der Einführer in Feld 20 der Einfuhrlizenz die genaue Verwendung des eingeführten Erzeugnisses sowie den Ort an, an dem die Verarbeitung stattfindet. Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen der Abfertigung zum freien Verkehr, so ist für den Versand der Waren im Versandmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 nach Maßgabe der Artikel 471 bis 494 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auszustellen. Die tatsächliche Verwendung ist in Feld 104 des T5-Dokuments, die Nummer der vorliegenden Verordnung in Feld 107 anzugeben;

b) eine Sicherheit, die vom Einführer bei der zuständigen Zollstelle des Mitgliedstaats der Abfertigung zum freien Verkehr zum Zeitpunkt dieser Abfertigung zu leisten ist; diese Sicherheit entspricht dem spezifischen Zoll für das Erzeugnis, für das der Zoll im Rahmen des Kontingents ausgesetzt wird. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der Wirtschaftsteilnehmer zur Überzeugung der zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum freien Verkehr den Nachweis für die in der Lizenz angegebene Verwendung erbringt. Diese Sicherheit wird unverzüglich für die Mengen freigegeben, für die der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis erbringt, daß die Erzeugnisse der in dieser Einfuhrlizenz angegebenen Verwendung zugeführt wurden. Im Fall der Verwendung in einem anderen als dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Nachweis für die in Feld 104 des T5-Dokuments angegebene Verwendung zu erbringen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch Fernkopie folgendes mit:

- jeden Mittwoch oder am ersten darauffolgenden Arbeitstag

a) die zwischen Mittwoch der Vorwoche und Dienstag gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 2 bzw., daß keine Lizenzanträge eingegangen sind;

b) die Mengen, für die am vorangegangenen Montag Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

c) die Mengen, für die die Lizenzanträge im Fall des Artikels 3 Absatz 5 in der Vorwoche zurückgezogen wurden;

- vor dem 15. eines jeden Monats für den Vormonat

d) die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt, jedoch nicht genutzt wurden.

(2) Die Mitteilung betreffend die Anträge gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) muß unterteilt nach Ursprungsländern für jeden Produktcode eine genaue Angabe in Tonnen enthalten.

(3) Sämtliche Mitteilungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Mitteilung "keine", erfolgen nach dem Muster im Anhang.

(4) Zeigt sich im Anschluß an die Mitteilungen gemäß Absatz 1, daß erneut eine ausreichende Menge zur Verfügung steht, so kann die Kommission das Verfahren für die Beantragung von Einfuhrlizenzen wiedereröffnen.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten mindestens einmal monatlich über die Nutzung der verfügbaren Menge.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 341 vom 28. 11. 1981, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 34 vom 13. 2. 1996, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 218 vom 28. 8. 1996, S. 1.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2012/96

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/E/2 - Sektor Wein

Antrag auf Einfuhrlizenzen

Versender:

Datum:

Zeitraum: von Mittwoch, bis Dienstag,

Mitgliedstaat:

Ansprechpartner:

Telefon:

Telekopierer:

Empfänger: GD VI/E/2 - Telekopierer: (322) 295 92 52

- Teil A: wöchentliche Mitteilung (beantragte Mengen, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a))

Produktcode Menge Code des Ursprungslands

- Teil B: wöchentliche Mitteilung (Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b))

Produktcode Menge Code des Ursprungslands

- Teil C: wöchentliche Mitteilung (Mengen, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c)) Produktcode Menge Code des Ursprungslands

- Teil D: monatliche Mitteilung (nichtgenutzte Mengen, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d)) Produktcode Menge Code des Ursprungslands

>ENDE EINES SCHAUBILD>