23.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 283/2011 DER KOMMISSION

vom 22. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für den Austausch von Flugdaten in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (3) ist die Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls vorgesehen.

(2)

Um die Anforderungen von Ziffer 6 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (4) zu erfüllen, müssen einige Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen nicht nur das Netz ihres Internet-Protokolls (IP), sondern auch viele ihrer Flugdatensysteme und ihre Netzinfrastruktur aktualisieren. Da die Aktualisierung dieser Systeme bis zum 20. April 2011 für die betroffenen Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen beträchtliche finanzielle Auswirkungen haben könnte, sollten geeignete Übergangsbestimmungen eingeführt werden, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.

(3)

Während der Gültigkeitsdauer der Übergangsbestimmungen sollten die betroffenen Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interoperabilität innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachstehend „EATMN“) zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 633/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 werden die ersten beiden Absätze nummeriert und die folgenden Absätze 3, 4 und 5 hinzugefügt:

„(3)   Entwickelt ein Mitgliedstaat oder eine Flugsicherungsorganisation ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll in Verbindung mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 für den Einsatz zwischen seinen Systemen, so müssen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Systeme bis zum 31. Dezember 2012 den Anforderungen von Anhang I entsprechen.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat oder eine Flugsicherungsorganisation vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Systeme in Auftrag gegeben oder einen bindenden Vertrag zu diesem Zweck unterzeichnet oder ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll entwickelt, so dass die Erfüllung der Anforderungen von Ziffer 6 des Anhangs I nicht garantiert werden kann, darf die Flugsicherungsorganisation oder die militärische Kontrollstelle bis zum 31. Dezember 2014 andere Versionen des Internet-Protokolls für Peer-to-Peer-Kommunikationsvorgänge zwischen ihren Systemen verwenden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass alle Peer-to-Peer-Kommunikationsvorgänge zwischen ihren Systemen und Systemen anderer Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen den Anforderungen von Anhang I genügen, es sei denn, eine vor dem 20. April 2011 geschlossene bilaterale Vereinbarung gestattet die Verwendung anderer Versionen des Internet-Protokolls für einen Übergangszeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2014 endet.

(5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. April 2011 detaillierte Angaben zu den Maßnahmen der Flugsicherungsorganisationen oder militärischen Kontrollstellen zur Gewährleistung der Interoperabilität der Systeme gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b innerhalb des EATMN.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.

(4)  ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7.