4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 376/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Übergangszeitraum bis zum 28. März 2007 waren die Mitgliedstaaten voll verantwortlich für alle Aspekte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fluggenehmigungen, und die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (2) fand keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die mit derartigen Genehmigungen betrieben und folglich gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften instand gehalten wurden.

(2)

Aufgrund der besonderen Merkmale von Fluggenehmigungen, die im Einzelfall für Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die aus verschiedenen Gründen die Vorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen nicht erfüllen können, können keine allgemeinen Regeln für die Instandhaltung dieser Luftfahrzeuge aufgestellt werden. Stattdessen sollten die anwendbaren Instandhaltungsregeln unter Berücksichtigung der im Einzelfall genehmigten Flugbedingungen festgelegt werden.

(3)

Es ist notwendig, die Annahme neuer Anforderungen und Verwaltungsverfahren in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (3) im Hinblick auf die Ausstellung von Fluggenehmigungen durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zu ergänzen, um Luftfahrzeuge, die über eine Fluggenehmigung verfügen, von der Anwendung dieser Verordnung auszuschließen und stattdessen auf die Instandhaltungsbestimmungen zu verweisen, die sich aus den mit der Fluggenehmigung verbundenen Flugbedingungen ergeben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in Einklang.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die über eine Fluggenehmigung verfügen, auf der Grundlage der Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, die in dieser gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission erteilten Fluggenehmigung festgelegt wurden.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17).

(3)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).

(4)  Stellungnahme 02/2007.