9.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 707/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Bezug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), sowie die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (3) umgesetzt.

(2)

In Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten bis zum 28. September 2005 befristete Zulassungen gemäß Anhang II und Anhang IV erteilen können.

(3)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) hat eine Evaluierung der Auswirkungen der Bestimmungen im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen durchgeführt und die Schlussfolgerung gezogen, dass ein neuer Termin festgelegt werden sollte, damit die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an das System der Genehmigungen für einen unbegrenzten Zeitraum anpassen können.

(4)

Die Ergebnisse abgeschlossener Untersuchungen von Unfällen in der Vergangenheit im Hinblick auf die Sicherheit älterer Luftfahrzeuge und Treibstofftanks lassen darauf schließen, dass es notwendig ist, den vom Inhaber der Musterzulassung veröffentlichten neuen oder geänderten Instandhaltungsanweisungen Rechnung zu tragen und regelmäßige Überprüfungen des Instandhaltungsprogramms vorzunehmen.

(5)

Es ist anzugeben, dass Personal, das die Ausstellung von Freigabebescheinigungen vornimmt, in der Lage sein sollte, innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beizubringen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit herausgegebenen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 Absatz 4 wird „28. September 2005“ durch „28. September 2007“ ersetzt.

2.

In Anhang I Abschnitt M.A.302 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:

„f)

Das Instandhaltungsprogramm muss regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls abgeändert werden. Die Überprüfungen gewährleisten, dass das Programm angesichts im Rahmen des Betriebs gewonnener Erfahrungen weiterhin wirksam ist und vom Inhaber der Musterzulassung veröffentlichten neuen und/oder geänderten Instandhaltungsanweisungen Rechnung trägt.

g)

Zur Erfüllung von Teil-21A.61 muss das Instandhaltungsprogramm verbindliche regelungstechnische Anforderungen enthalten, die Gegenstand der vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen Dokumente sind.“

3.

In Anhang III wird der folgende Absatz eingefügt:

„66.A.55   Qualifikationsnachweis

Personal, das die Ausstellung von Freigabebescheinigungen vornimmt, muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3).