24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2012

zur Aufstellung einer Liste der wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase einzurichten sind

(2012/117/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 wurde der finanzielle und rechtliche Rahmen für das Programm Galileo festgelegt. Nach dieser Verordnung ist die Europäische Union die Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden, und das aus dem Programm Galileo hervorgegangene System umfasst eine Konstellation von Satelliten sowie ein weltumspannendes Netz von Bodenstationen.

(2)

Ein integriertes Risikomanagement für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo setzt voraus, dass der Programmverwalter frühzeitig die wichtigen Entscheidungen trifft, d. h. Entscheidungen mit weitreichenden Folgen für Kosten, Zeitplan, Leistung und/oder Risiken, und die künftig zu treffenden Entscheidungen und ihre Umsetzung transparent handhabt. Dazu gehören auch jene Entscheidungen, die den Aufbau der terrestrischen Infrastruktur im Rahmen der Entwicklungs- und Validierungsphase sowie der Errichtungsphase des Programms betreffen.

(3)

Das weltweite Netz von Bodenstationen des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems besteht zum einen aus sechs Zentren und einer Station und zum anderen aus vier Ketten so genannter Fernstationen.

(4)

Die sechs Bodenzentren und die Bodenstation umfassen: die beiden untereinander redundanten Zentren für die Kontrolle der allgemeinen Funktionsweise des Systems („Kontrollzentren“ oder „GCC“), die Galileo-Sicherheitszentrale nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008, mit der die Sicherheit des Systems und der erbrachten Dienste überwacht wird und die zwecks Dienstkontinuität zweigeteilt ist („Galileo-Sicherheitszentrale“ oder „GSMC“), das Dienste-Zentrum, das als Schnittstelle zwischen dem System einerseits und den Nutzern des offenen Dienstes, des kommerziellen Dienstes und des sicherheitskritischen Dienstes andererseits fungiert („GNSS-Dienstezentrum“ oder „GSC“), das Zentrum, mit dem das Generieren der für den Betrieb des Such- und Rettungsdienstes benötigten Informationen kontrolliert wird und das als Schnittstelle zwischen dem System und der Organisation Cospas-Sarsat fungiert („SAR-Dienstezentrum“), das Zentrum, das im Auftrag des Programmverwalters und unabhängig vom Betreiber die Qualität der erbrachten Dienste bewertet und den Nutzergruppen Informationen betreffend Zeit oder Geodäsie übermittelt („Galileo-Leistungszentrum“), die Station, mit der die Qualität der von den Satelliten ausgestrahlten Signale in der Erdumlaufbahn unmittelbar nach ihrem Start überprüft werden kann („In-Orbit-Prüfstationen“).

(5)

Bei der Entscheidung über den Standort dieser Zentren und Stationen wird berücksichtigt, ob dort bereits für die zugewiesenen Aufgaben geeignete Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind, ob die für jedes Zentrum und jede Station geltenden Sicherheitsanforderungen eingehalten, die technischen und finanziellen Betriebsvoraussetzungen gegeben und die nationalen Sicherheitserfordernisse jedes Mitgliedstaats erfüllt sind.

(6)

Zu den vier sogenannten Fernstationen gehören: die Stationen für Satellitensteuerung und Telemetrie, die mithilfe von „Aufwärtsverbindungen“ und „Abwärtsverbindungen“ als Bindeglied zwischen den Satelliten und den beiden Kontrollzentren fungieren („TTC-Stationen“), die Galileo-Messstationen, die die Erbringung der Dienste ermöglichen, indem sie zum einen Pseudoentfernungsmessungen vornehmen und zum anderen die von den Satelliten ausgestrahlten Signale sammeln, um deren Qualität zu überwachen („GSS-Stationen“), die Stationen für die Datenfernübertragung an die Satelliten, die die Satelliten mit den für die Erbringung der Dienste benötigten Daten versorgen („ULS-Stationen“), die Stationen, die den Empfang der für die Erbringung des Such- und Rettungsdienstes benötigten Daten gewährleisten („SAR-Stationen“).

(7)

Bei der Entscheidung über die Anzahl und den Standort dieser Fernstationen wird berücksichtigt, wie sich die geografischen und technischen Zwänge einer optimalen Verteilung über die gesamte Erde auswirken, ob bereits für die zugewiesenen Aufgaben geeignete Anlagen und Einrichtungen vorhanden, ob die für jede Station geltenden Sicherheitsanforderungen eingehalten und ob die nationalen Sicherheitserfordernisse jedes Mitgliedstaats erfüllt sind. Da sich diese Entscheidungen je nach dem Stand des Fortschritts der Programme, nach ihren Erfordernissen und den wechselnden politischen und logistischen Zwängen ändern können, lässt sich die Anzahl und der Standort der noch zu bauenden entfernten Stationen nur annähernd angeben.

(8)

Deshalb müssen die wichtigen Entscheidungszeitpunkte festgelegt werden, zu denen die Einrichtung der Bestandteile des weltweiten Netzes von Bodenstationen für das aus dem Programm Galileo hervorgegangene System überprüft wird.

(9)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die wichtigen Entscheidungspunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase nach Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 einzurichten sind, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.


ANHANG

Wichtige Entscheidungszeitpunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase nach Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 einzurichten sind:

Datum

Wichtige Entscheidungszeitpunkte

Maßnahmen

2009-2016

Einrichtung von Bodenzentren

 

2009-2014

Einrichtung von zwei Kontrollzentren (GCC)

Ein Kontrollzentrum wird nach und nach in Oberpfaffenhoffen (Deutschland) eingerichtet. Die 2009 begonnenen Arbeiten werden 2014 abgeschlossen sein.

 

 

Ein Kontrollzentrum wird nach und nach in Fucino (Italien) eingerichtet. Die 2009 begonnenen Arbeiten werden 2014 abgeschlossen sein.

2013-2015

Einrichtung der Galileo-Sicherheitszentrale (GSMC)

Die zweigeteilte Galileo-Sicherheitszentrale sollte nach und nach in Frankreich und im Vereinigten Königreich eingerichtet werden. Die Arbeiten sollten 2013 anlaufen und 2015 abgeschlossen werden. Zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich sollten im Jahr 2012 zu unterzeichnende Vereinbarungen über das Projekt geschlossen werden.

2011-2016

Einrichtung eines GNSS-Dienstezentrums (GSC)

Das GNSS-Dienstezentrum wird nach und nach in Madrid (Spanien) eingerichtet. Die 2011 begonnenen Arbeiten sollten 2016 abgeschlossen sein. Am 17. März 2011 wurde mit Spanien eine Vereinbarung darüber unterzeichnet.

2012-2014

Einrichtung eines SaR-Dienstezentrums

Das SaR-Dienstezentrum sollte nach und nach in Toulouse (Frankreich) eingerichtet werden. Die Arbeiten sollten 2012 anlaufen und 2014 abgeschlossen werden. Mit Frankreich sollte eine Vereinbarung über das Projekt geschlossen werden.

2013-2014

Einrichtung eines Galileo-Leistungszentrums

Das Galileo-Leistungszentrum sollte nach und nach in einem Mitgliedstaat und an einem Standort errichtet werden, die noch festzulegen sind. Die Arbeiten sollten 2013 anlaufen und 2014 abgeschlossen werden. Mit dem betreffenden Mitgliedstaat sollte eine Vereinbarung über das Projekt geschlossen werden.

2010

Einrichtung einer In-Orbit-Prüfstation

Die In-Orbit-Prüfstation wurde 2010 in Redu (Belgien) eingerichtet. Für die Einrichtung wurde am 25. Oktober 2010 zwischen der Kommission und der Firma Spaceopal ein Vertrag über das Los „Betriebstätigkeiten“ im Rahmen der Errichtungsphase des Programms Galileo geschlossen.

2009-2014

Einrichtung von Bodenfernstationen

 

2010-2014

Einrichtung von TTC-Stationen

TTC-Stationen wurden 2010 und 2011 in Kiruna (Schweden) und Kourou (Frankreich) eingerichtet.

TTC-Stationen sollten zwischen 2012 und 2014 auf Tahiti (Französisch-Polynesien), La Réunion (Frankreich) und in Nouméa (Neukaledonien) eingerichtet werden.

Für die Einrichtung dieser TTC-Stationen wurden Verträge zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und Dienstleistern abgeschlossen.

2009-2014

Einrichtung von GSS-Stationen

GSS-Stationen wurden zwischen 2009 und 2011 in Fucino (Italien), Svalbard (Norwegen), Redu (Belgien), auf La Réunion (Frankreich), in Kourou (Frankreich), in Nouméa (Neukaledonien), in Troll (Norwegen) und in Papeete (Französisch-Polynesien) eingerichtet.

GSS-Stationen sollten zwischen 2012 und 2014 in Kiruna (Schweden), auf Jan Mayen (Norwegen), auf den Azoren (Portugal), den Kanarischen Inseln (Spanien), auf Madeira (Portugal), auf den Kerguelen, auf Adélieland, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis, Ascension, Diego Garcia und den Falklandinseln eingerichtet werden.

Für die Einrichtung dieser GSS-Stationen wurden Verträge zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und Dienstleistern abgeschlossen.

2009-2011

Einrichtung von ULS-Stationen

ULS-Stationen wurden zwischen 2009 und 2011 auf Tahiti (Französisch-Polynesien), in Kourou (Frankreich), auf La Réunion (Frankreich), in Neukaledonien und Svalbard (Norwegen) eingerichtet.

Für die Einrichtung dieser ULS-Stationen wurden Verträge zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und Dienstleistern abgeschlossen.

2012-2013

Einrichtung von SaR-Stationen

SaR-Stationen sollten 2012 und 2013 in Svalbard (Norwegen), Toulouse (Frankreich), Makarios (Zypern) und Maspalomas (Spanien) eingerichtet werden.

Für die Einrichtung dieser SaR-Stationen werden zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und Dienstleistern Verträge für die Stationen in Svalbard und Maspalomas abgeschlossen, für die Station in Makarios wird eine Vereinbarung zwischen der Kommission und Zypern geschlossen und für die Station in Toulouse wird ein Vertrag zwischen der Kommission und einem Dienstleister geschlossen werden.