1.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1406 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2017

zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das EGNOS-System steht gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 im Eigentum der Europäischen Union. Die am 1. April 2009 erfolgte vollständige Übernahme durch die Union war Gegenstand des am 24. und 31. März 2009 zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Kommission geführten Briefwechsels und wurde mit dem Beschluss der Kommission vom 31. März 2009 (2) gebilligt. In ihrem Schreiben an die Europäische Weltraumorganisation vom 31. März 2009 erklärte die Kommission, dass sie die Vermögenswerte in der Sach- und Rechtslage annimmt, in der sie sich befinden.

(2)

Die Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems setzt sich zusammen aus einer Leitstelle für den Systembetrieb, Missionskontrollzentren, Stationen zur Überwachung des Signals und seiner Integrität, Stationen für die Kommunikation mit den geostationären Satelliten, einem Dienstezentrum und einem sicheren Datenübertragungsnetz.

(3)

Die Leitstelle für den Systembetrieb stellt das Herzstück für den Betrieb des EGNOS-Systems dar, da dort die operativen Tätigkeiten und die Wartung des Systems koordiniert werden. Sie wurde 2004, also bereits vor der Übernahme des Systems durch die Europäische Union, in Toulouse (Frankreich) eingerichtet. Es besteht kein Anlass, diesen Standort infrage zu stellen, da er dem Programmbedarf gerecht wird, von bereits hierfür genehmigten öffentlichen Investitionen profitiert und in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Leitstelle für den Systembetrieb befindet, den Sicherheitsanforderungen genügt. Außerdem würde eine Verlegung an einen anderen Standort Kosten verursachen und könnte das Funktionieren des Systems stören.

(4)

Die beiden Missionskontrollzentren dienen der ständigen Überwachung und Kontrolle des Zustands und Funktionierens des Systems. Sie wurden 2004 bzw. 2003, also bereits vor der Übernahme des Systems durch die Europäische Union, in Ciampino (Italien) und Torrejón (Spanien) eingerichtet. Es besteht kein Anlass, diese beiden Standorte infrage zu stellen, da sie dem Programmbedarf gerecht werden, von bereits hierfür genehmigten öffentlichen Investitionen profitieren und in Abstimmung mit dem Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sich die Missionskontrollzentren befinden, den Sicherheitsanforderungen genügen. Außerdem würde eine Verlegung an andere Standorte Kosten verursachen und könnte das Funktionieren des Systems stören.

(5)

Die Stationen zur Überwachung des Signals und seiner Integrität (im Folgenden „Ranging and Integrity Monitoring Station“ oder „RIMS“) dienen der lokalen Überwachung des reibungslosen Funktionierens der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS). Sie führen Echtzeitmessungen der Abweichungen zwischen den Ortungsdaten, die aus den von diesen Systemen gesendeten Signalen gewonnen werden, und ihrem eigenen sehr präzise bestimmten Referenzstandort durch. Bei der Wahl ihrer Standorte wurde im Wesentlichen den technischen Anforderungen Rechnung getragen, vor allem der Notwendigkeit, die Stationen in geografischer Hinsicht harmonisch über das gesamte vom EGNOS-System abgedeckte Gebiet zu verteilen; berücksichtigt wurden aber auch etwaige bereits vorhandene Anlagen und Einrichtungen sowie die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Drittländern, auf deren Hoheitsgebiet sich diese befinden.

(6)

Die Anzahl und die jeweiligen Standorte der RIMS-Stationen können sich je nach Fortschritten des Programms sowie des diesbezüglichen Bedarfs und insbesondere der Ausweitung der Abdeckung des Systems im Einklang mit den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 ändern. Außerdem können je nach den Ergebnissen der Analyse von Sicherheitsrisiken Änderungen vorgenommen werden; dies gilt insbesondere für RIMS-Stationen, die sich in Drittländern befinden.

(7)

Die Stationen für die Kommunikation mit den geostationären Satelliten (im Folgenden „Navigation Land Earth Station“ oder „NLES“) übermitteln an die auf geostationären Satelliten installierten EGNOS-Transponder die korrigierten Daten, die es den im Abdeckungsgebiet des EGNOS-Systems befindlichen GNSS-Signalempfängern ermöglichen, ihre Ortung angemessen zu korrigieren. Für jeden geostationären Satelliten gibt es zwei NLES-Stationen. Bei der Wahl ihrer Standorte wurde in erster Linie auf technische Erfordernisse Rücksicht genommen, insbesondere auf die Notwendigkeit einer lokalen Anbindung der Anlagen des EGNOS-Systems an Signalübertragungsanlagen, die sich im Eigentum der Betreiber der geostationären Satelliten befinden, auf denen die EGNOS-Transponder installiert sind; ferner wurde auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen geachtet.

(8)

Die Anzahl und die jeweiligen Standorte der NLES-Stationen können sich je nach Fortschritten des Programms sowie des diesbezüglichen Bedarfs, sowie insbesondere in Abhängigkeit von der Lebensdauer der EGNOS-Transponder, die auf den gegenwärtig in der Umlaufbahn befindlichen geostationären Satelliten installiert sind, und der Wahl der Satelliten, auf denen die künftigen Transponder angebracht werden, ändern.

(9)

Das Dienstezentrum dient einerseits der Überwachung der Qualität der Signale und der Daten, die von den auf den geostationären Satelliten installierten Transpondern übermittelt werden, und andererseits als Schnittstelle mit den Nutzern von EGNOS. Ferner ist es für die Datenübertragung mit kommerziellem Charakter, den EGNOS Data Access Service (EDAS) nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013, zuständig. Das Dienstezentrum wurde 2004, also bereits vor der Übernahme des Systems durch die Europäische Union, in Torrejón (Spanien) eingerichtet. Es besteht kein Anlass, diesen Standort infrage zu stellen, da er dem Programmbedarf gerecht wird, von bereits hierfür genehmigten öffentlichen Investitionen profitiert und in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich das Dienstezentrum befindet, den Sicherheitsanforderungen genügt. Außerdem würde eine Verlegung an einen anderen Standort Kosten verursachen und könnte das Funktionieren des Systems stören.

(10)

Zur Gewährleistung einer sicheren Echtzeitverbindung zwischen allen Bestandteilen der Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems sind diese über das systemeigene sichere Datenübertragungsnetz EWAN („EGNOS Ewan Wide Area Network“) miteinander verbunden. Aufgrund der physischen Eigenschaften des Netzes kann sein Standort nicht bestimmt und im vorliegenden Beschluss nicht präzisiert werden.

(11)

Es ist angebracht, den Standort der Leitstelle für den Systembetrieb, der Missionskontrollzentren, der RIMS-Stationen, der NLES-Stationen und des Dienstezentrums, die die Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems bilden, zu billigen.

(12)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Standorte der Leitstelle für den Systembetrieb, der Missionskontrollzentren, der Stationen zur Überwachung des Signals und seiner Integrität, der Stationen für die Kommunikation mit den geostationären Satelliten und des Dienstezentrums, die die Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems bilden, werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  C(2009) 2386.


ANHANG

Bezeichnung

Standort

Leitstelle für den Systembetrieb

Toulouse (Frankreich)

Missionskontrollzentren

Ciampino (Italien), Torrejón (Spanien)

Stationen zur Überwachung des Signals und seiner Integrität (RIMS)

Aalborg (Dänemark), Abu Simbel (Ägypten), Azoren (Portugal), Agadir (Marokko), Akaba (Jordanien), Alexandria (Ägypten), Athen (Griechenland), Berlin (Deutschland), Catania (Italien), Ciampino (Italien), Cork (Irland), Djerba (Tunesien), Egilsstaðir (Island), Gävle (Schweden), Glasgow (Vereinigtes Königreich), Gölbaşı (Türkei), Gran Canaria (Spanien), Haifa (Israel), Hartebeeshoek (Südafrika), Jan Mayen (Norwegen), Kiew (Ukraine), Kirkenes (Norwegen), Kourou (Frankreich), Kuusamo (Finnland), Lappeenranta (Finnland), La Palma (Spanien), Lissabon (Portugal), Madeira (Portugal), Málaga (Spanien), Moncton (Kanada), Nouakchott (Mauretanien), Oran (Algerien), Palma de Mallorca (Spanien), Paris (Frankreich), Reykjavik (Island), Santiago de Compostela (Spanien), Sofia (Bulgarien), Svalbard (Norwegen), Swanwick (Vereinigtes Königreich), Toulouse (Frankreich), Tromsø (Norwegen), Trondheim (Norwegen), Warschau (Polen), Zürich (Schweiz)

Stationen für die Kommunikation mit den geostationären Satelliten (NLES)

Aussaguel (Frankreich), Betzdorf (Luxemburg), Burum (Niederlande), Cagliari (Italien), Fucino (Italien), Rambouillet (Frankreich), Redu (Belgien)

Dienstezentren

Torrejón (Spanien)