32002R0876

Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo

Amtsblatt Nr. L 138 vom 28/05/2002 S. 0001 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates

vom 21. Mai 2002

zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Parlament hat am 13. Januar 1999 eine Entschließung zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Aufbau eines transeuropäischen Ortungs- und Navigationsnetzes: Eine europäische Strategie für globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)"(4) angenommen.

(2) Die Kommission hat am 10. Februar 1999 die Mitteilung "Galileo - Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten" angenommen.

(3) Der Europäische Rat hat sich auf seinen Tagungen in Köln (3. und 4. Juni 1999), Feira (19. und 20. Juni 2000), Nizza (7. bis 11. Dezember 2000), Stockholm (23. und 24. März 2001), Laeken (14. und 15. Dezember 2001) und Barcelona (15. und 16. März 2002) in seinen Schlussfolgerungen zu Galileo geäußert.

(4) Der Rat hat am 19. Juli 1999 eine Entschließung zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten - Galileo-Definitionsphase(5) angenommen.

(5) Die Kommission hat am 22. November 2000 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über Galileo angenommen.

(6) Der Rat hat am 5. April 2001 eine Entschließung zu Galileo angenommen(6).

(7) Der Rat hat am 26. März 2002 Schlussfolgerungen zu Galileo angenommen.

(8) Über das Vierte und Fünfte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung wurden die ersten Forschungsaufträge und Durchführbarkeitsstudien finanziert.

(9) Die Phase der technischen Entwicklung wurde aus Mitteln für die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß Artikel 4 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(7) finanziert, in der diese Möglichkeit zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen ausdrücklich vorgesehen ist, sowie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze(8).

(10) Das Satellitennavigationsprogramm Galileo (nachstehend "Galileo-Programm" genannt) ist Anfang 2001 in seine Entwicklungsphase eingetreten, in der die Annahmen, die während der Definitionsphase insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Bestandteile der Systemarchitektur zugrunde gelegt wurden, zu verifizieren und zu testen sind.

(11) Nach der Entwicklungsphase sollte eine Errichtungsphase mit dem Bau der Satelliten und der terrestrischen Systemteile, dem Start der Satelliten und dem Aufbau der Bodenstationen und terrestrischen Anlagen folgen, damit das System im Jahr 2008 einsatzbereit ist.

(12) Wegen der großen Zahl der Beteiligten, die in diesen Prozess einbezogen werden müssen, der erforderlichen finanziellen Mittel und des erforderlichen technischen Sachverstands ist die Schaffung einer juristischen Person, die eine koordinierte Verwaltung der Mittel des Galileo-Programms während seiner Entwicklungsphase gewährleistet, unabdingbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass diese juristische Person, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt und mit der Verwaltung eines öffentlichen Forschungsprogramms von europäischem Interesse betraut ist, als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 15 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern(9) sowie des Artikels 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(10) zu betrachten ist.

(13) Der Europäische Rat hat in Stockholm zur Kenntnis genommen, "dass der private Sektor zur Aufstockung der öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase bereit ist". Die Vertreter der wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige haben im März 2001 eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sie sich verpflichten, ihren Beitrag - in Form einer Zeichnung eines Teils des Kapitals des gemeinsamen Unternehmens oder auf andere Weise - am Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR für die Entwicklungsphase des Galileo-Programms anzugeben.

(14) Daher ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 des Vertrags erforderlich, denn die äußerst umfangreiche Forschungs- und Entwicklungskomponente des Galileo-Programms rechtfertigt jetzt und auch in Zukunft den Einsatz von Mitteln aus den Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung. Außerdem dürften dank dieses Programms beträchtliche Fortschritte bei der Entwicklung der Satellitennavigationstechnik erzielt werden.

(15) Die Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens sollte gemäß den Beschlüssen des Rates die erfolgreiche Durchführung des Galileo-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung der einschlägigen öffentlichen und privaten Mittel sein. Ferner sollte das gemeinsame Unternehmen die Abwicklung großer Demonstrationsvorhaben ermöglichen.

(16) Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens sollte den allgemeinen Grundsätzen und Regeln der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11) genügen.

(17) Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für die Ernennung des Direktors des gemeinsamen Unternehmens sollte die Kommission in Betracht ziehen, dass dieser aufgrund seiner Verdienste und Führungsfähigkeiten sowie seiner Kompetenz und einschlägigen Erfahrung zu ernennen ist und sein Amt unabhängig von einem Unternehmen auszuüben hat -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Durchführung der Entwicklungsphase des Galileo-Programms wird für die Dauer von vier Jahren ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags gegründet.

Zweck des gemeinsamen Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung und die finanzielle Kontrolle des Vorhabens in der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des Galileo-Programms und die Bereitstellung der dem Programm zugewiesenen Mittel.

Das gemeinsame Unternehmen wird wie eine internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 15 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sowie von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG behandelt.

Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.

Artikel 2

Es wird die im Anhang wiedergegebene Satzung des gemeinsamen Unternehmens angenommen.

Artikel 3

(1) Um einen angemessenen Informationsfluss und eine wirksame politische Kontrolle der Durchführung der Entwicklungsphase des Galileo-Programms durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, wird ein Aufsichtsrat eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union und aus dem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens zusammen.

(2) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat.

(3) Rechtzeitig, jedoch mindestens 15 Tage vor jeder Sitzung des Verwaltungsrates, beruft die Kommission den Aufsichtsrat ein und legt seinen Mitgliedern alle Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten der Sitzung vor.

Der Aufsichtsrat trifft eine Entscheidung zu allen Tagesordnungspunkten der anstehenden Sitzung des Verwaltungsrates und kann andere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Die Kommission hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Verwaltungsrates die Entscheidungen und Auffassungen des Aufsichtsrates widerspiegeln.

(4) Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, wobei diese Stimmen gemäß Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags gewichtet werden. Der Vertreter der Kommission nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Die Kommission legt dem Rat jährlich den Jahresbericht über den Fortschritt des Galileo-Programms sowie den Programmentwicklungsplan vor, der unter anderem auch die finanziellen Aspekte umfasst.

Die Kommission unterrichtet den Rat Ende 2003 über die Ergebnisse der vom gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 4 seiner Satzung vorgenommenen Ausschreibung.

Artikel 5

Die Kommission berichtet dem Rat über den Beitritt neuer Mitglieder.

Die Beteiligung neuer Mitglieder, einschließlich Mitgliedern aus Drittländern, unterliegt der Zustimmung des Rates.

Artikel 6

Das gemeinsame Unternehmen unterliegt den Bestimmungen des Beschlusses 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(12).

Artikel 7

(1) Zur Regelung der Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Galileo-System wird ein Sicherheitsausschuss eingerichtet. Dieser setzt sich aus je einem Vertreter eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union und einem Vertreter der Kommission zusammen.

(2) Der Sicherheitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Miguel

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 119.

(2) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 42.

(3) Stellungnahme vom 7. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 73.

(5) ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 1.

(6) ABl. C 157 vom 30.5.2001, S. 1.

(7) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

(8) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

(9) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/115/EG (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 24).

(10) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).

(11) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

(12) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS GALILEO

Artikel 1

(1) Der Name des gemeinsamen Unternehmens ist "Gemeinsames Unternehmen Galileo".

(2) Sitz des Unternehmens ist Brüssel.

(3) a) Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind:

- die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission;

- die Europäische Weltraumorganisation.

b) Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens können werden:

- die Europäische Investitionsbank;

- jedes Unternehmen, nachdem die Kommission den Rat nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo(1) über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens unterrichtet hat und die Zustimmung nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung erteilt worden ist.

(4) Der Unternehmensfonds des gemeinsamen Unternehmens setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder zusammen. Sacheinlagen sind zulässig. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Durchführung der Aktivitäten des gemeinsamen Unternehmens sind einer Bewertung zu unterziehen.

Die Gründungsmitglieder zeichnen ihre Anteile am Fonds in Höhe der Beträge, die in ihren jeweiligen Verpflichtungen angegeben sind, d. h. im Fall der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 520 Mio. EUR, im Fall der Europäischen Weltraumorganisation in Höhe von 50 Mio. EUR.

Nachdem die Kommission den Rat über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens unterrichtet hat, fordert der Verwaltungsrat die Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich unverzüglich zur Zeichnung auf. Die Unternehmen müssen 5 Mio. EUR binnen einem Jahr zeichnen. Dieser Betrag wird für einzeln oder als Gruppe zeichnende Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(2) anzusehen sind, auf 250000 EUR herabgesetzt.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Höhe der Beträge, die dem Fonds proportional zu den von den einzelnen Mitgliedern gezeichneten Anteilen bereitzustellen sind. Ein Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seine Verpflichtungen zur Erbringung von Sacheinlagen nicht erfuellt oder den fälligen Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitstellt, verliert in einem ersten Stadium sein Stimmrecht im Verwaltungsrat; nach sechs Monaten wird die Mitgliedschaft aufgehoben, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die finanziellen Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens dürfen nicht über dem ihm zur Verfügung stehenden Kapital liegen.

Artikel 2

Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Hauptaufgaben:

1. Es führt die Aufsicht über die optimale Integration des European Geostationary Navigation Overlay Service (EGNOS) in das Galileo-Programm, überwacht die Durchführung der Entwicklungs- und Validierungsphase von Galileo und wirkt bei der Vorbereitung der Errichtungs- und Betriebsphase mit.

2. Es leitet in Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation gemäß Artikel 3 und im Wege vertraglicher Vereinbarungen mit Privatunternehmen die für die erfolgreiche Durchführung der Entwicklungsphase und die Koordinierung der nationalen Maßnahmen in diesem Bereich notwendigen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen ein; es sorgt über die Europäische Weltraumorganisation gemäß Artikel 3 für den Start einer ersten Serie von Satelliten zur Umsetzung der bis dahin erfolgten technologischen Entwicklungen und zur Demonstration der Möglichkeiten und der Zuverlässigkeit des Systems in großem Maßstab.

3. Es hilft in Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Weltraumorganisation und der Privatwirtschaft bei der Beschaffung der öffentlichen und privaten Mittel, die für dem Rat zu unterbreitende Vorschläge für die Managementstrukturen der verschiedenen aufeinander folgenden Programmphasen erforderlich sind, und zwar auf folgender Grundlage:

- Es erstellt auf der Grundlage der von der Kommission vorzulegenden Angaben über die möglichen Galileo-Dienste, die damit gegebenenfalls verbundenen Einnahmen und die erforderlichen Begleitmaßnahmen einen Geschäftsplan für sämtliche Phasen des Galileo-Programms.

- Es handelt im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Ausschreibungsverfahrens mit dem Privatsektor eine umfassende Vereinbarung über die Finanzierung der Errichtungs- und Betriebsphase aus, in der die Verantwortlichkeiten, die Aufgaben und die von öffentlichem und privatem Sektor gemeinsam zu tragenden Risiken im Einzelnen dargelegt sind.

4. Es überwacht die Durchführung aller Programme, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines Beraters, und nimmt, wenn nötig, Änderungen unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Entwicklungsphase vor.

Artikel 3

Das gemeinsame Unternehmen trifft mit der Europäischen Weltraumorganisation eine Vereinbarung, in der Folgendes festgelegt wird:

- Das gemeinsame Unternehmen beauftragt sie mit der Durchführung der während der Entwicklungsphase erforderlichen Maßnahmen, die das Weltraumsegment und das Bodensegment des Systems betreffen, und stellt hierzu die Mittel bereit, über die es für diese Phase verfügt. Die Europäische Weltraumorganisation ist für die Verwaltung dieser Mittel nach den Bestimmungen der mit dem gemeinsamen Unternehmen zu treffenden Vereinbarung und nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Transparenz und ausgewogenen Verteilung der Aufträge unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Charakters des Programms verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird eine angemessene Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen angestrebt.

- Die Kommission ist befugt, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und zu diesem Zweck wirksame Kontrollen durchzuführen. Stellt die Kommission Unregelmäßigkeiten fest, so behält sie sich das Recht vor, künftige Zahlungen an das gemeinsame Unternehmen zu kürzen oder auszusetzen. Der gekürzte oder ausgesetzte Betrag entspricht der Höhe der von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten. Streitfälle werden gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung beigelegt.

- In der Vereinbarung werden die Verfahren zur Durchführung des Galileo-Programms und insbesondere der einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Weltraumorganisation festgelegt, die das Programm betreffen und aus nicht dem gemeinsamen Unternehmen zugewiesenen Mitteln finanziert werden.

Artikel 4

Unbeschadet von Artikel 3 kann das gemeinsame Unternehmen nach einer Ausschreibung einen Dienstleistungsvertrag mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium insbesondere zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 3 schließen.

Das gemeinsame Unternehmen sorgt dafür, dass in dem Vertrag der Kommission das Recht eingeräumt wird, in seinem Namen Kontrollen durchzuführen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, und abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Artikel 5

Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

Artikel 6

Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer sämtlicher körperlicher und nicht körperlicher Gegenstände, die im Rahmen der Entwicklungsphase des Galileo-Programms von ihm geschaffen oder ihm übertragen werden. Das Eigentumsrecht an einer staatlichen Verschlüsselung bleibt gegebenenfalls bei der Behörde, die die Verschlüsselungsmethode entwickelt hat.

Artikel 7

(1) Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat, das Exekutivkomitee und der Direktor.

(2) Der Verwaltungsrat kann von einem Beirat Stellungnahmen anfordern.

Artikel 8

(1) Zusammensetzung des Verwaltungsrates und Stimmrechte:

a) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zusammen.

b) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens verfügt über eine Anzahl Stimmen proportional zu dem von ihm gezeichneten Anteil am Fonds. Die Kommission und die Europäische Weltraumorganisation verfügen über die gleiche Stimmenzahl, und zwar jeweils über mindestens 40 % der Gesamtstimmenzahl.

(2) Aufgaben des Verwaltungsrates:

a) Der Verwaltungsrat fasst die zur Durchführung des Programms erforderlichen Beschlüsse und führt die Gesamtaufsicht über die Durchführung des Programms.

b) Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates zählen insbesondere:

- Ernennung des Direktors und Billigung des Unternehmensaufbaus;

- Bestellung der Mitglieder des Beirates;

- Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 14 Absatz 3;

- Billigung des jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 13, einschließlich des Stellenplans, der Entwicklungsplanung für die Entwicklungsphase des Programms und der Programmkostenschätzung;

- Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

- Entscheidung über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und Rechten an Immobilien mit einem Sicherungsrecht, Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie Gewährung und Inanspruchnahme von Darlehen;

- Annahme von Vorschlägen, mit denen erhebliche Änderungen der Durchführung des Galileo-Programms verbunden sind, mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen;

- Annahme der Jahresberichte über die Fortschritte des Galileo-Programms und die Finanzlage gemäß Artikel 16 Absatz 2;

- Wahrnehmung sämtlicher sonstiger Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung nachgeordneter Gremien, die für die Zwecke des Galileo-Programms erforderlich sind;

- Annahme des Mandats des Exekutivkomitees.

(3) Sitzungen und Geschäftsordnung des Verwaltungsrates:

a) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrates, die mindestens 40 % der Stimmrechte vertreten, oder seines Präsidenten oder des Direktors einberufen. In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt. Der Verwaltungsrat wählt seinen Präsidenten aus dem Kreis seiner Mitglieder. Soweit nicht im Einzelfall anders entschieden wird, nehmen auch ein Vertreter des Exekutivkomitees sowie der Direktor an den Sitzungen teil.

b) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

(1) Zusammensetzung des Exekutivkomitees und Stimmrechte:

a) Das Exekutivkomitee besteht aus einem Vertreter der Kommission, einem Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation und, sobald Unternehmen beteiligt sind, einem vom Verwaltungsrat benannten Vertreter der Wirtschaft.

b) Das Exekutivkomitee tritt in Anwesenheit des Direktors und eines Vertreters des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, zusammen.

c) Das Exekutivkomitee beschließt einstimmig, sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Aufgaben des Exekutivkomitees:

a) Das Exekutivkomitee unterstützt den Verwaltungsrat bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse.

b) Zu den Aufgaben des Exekutivkomitees zählen insbesondere:

- Beratung des Verwaltungsrates und des Direktors über die Fortschritte des Galileo-Programms auf der Grundlage regelmäßiger Berichte;

- Stellungnahmen und Empfehlungen an den Verwaltungsrat über die Programmkostenschätzungen und den Entwurf des Finanzplans einschließlich des vom Direktor erstellten Stellenplans;

- Billigung der Ausschreibungsverfahren und der Verfahren zur Auftragsvergabe gemäß den vom Verwaltungsrat festzulegenden Vergabebestimmungen, wobei der Verwaltungsrat keinen Einfluss auf die Ausführung der vom Exekutivkomitee zu treffenden einschlägigen Entscheidungen nehmen darf;

- Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben;

- Billigung der Freigabe von Mitteln im Rahmen der nach Artikel 3 geschlossenen Vereinbarung.

(3) Sitzungen und Geschäftsordnung des Exekutivkomitees:

a) Das Exekutivkomitee tritt mindestens einmal monatlich zusammen. In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

b) Das Exekutivkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Wirksamkeit von der Billigung durch den Verwaltungsrat abhängt.

(4) Behandlung von Dokumenten:

Das Exekutivkomitee erlässt Vorschriften über die Behandlung von Dokumenten mit dem Ziel, die Zwecke der Sicherheit, des Geschäftsgeheimnisses und des Zugangs der Öffentlichkeit miteinander zu vereinbaren. Diese Vorschriften berücksichtigen gegebenenfalls die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3) niedergelegten Grundsätze und Einschränkungen.

Artikel 10

(1) Der Direktor ist das oberste ausführende Organ, das für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig ist, sowie dessen rechtlicher Vertreter. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt. Er nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahr.

(2) Der Direktor leitet die Durchführung des Programms nach den Vorgaben des Verwaltungsrates und ist diesem gegenüber verantwortlich. Er übermittelt dem Verwaltungsrat, dem Exekutivkomitee, dem Beirat sowie sämtlichen anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Der Direktor hat insbesondere die Aufgabe,

- für die Organisation, Leitung und Aufsicht des Personals des gemeinsamen Unternehmens zu sorgen;

- dem Verwaltungsrat Vorschläge für den Aufbau des Unternehmens zu unterbreiten;

- die Programmentwicklungsplanung und die Programmkostenschätzungen im Einklang mit der Finanzordnung zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren und sie dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

- den Entwurf des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans gemäß der Finanzordnung zu erstellen und ihn dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

- zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen gegenüber der Kommission gemäß dem Vertrag zwischen ihr und dem gemeinsamen Unternehmen erfuellt werden, insbesondere die Vertragsbestimmungen, nach denen Vertreter der Kommission befugt sind, wirksame Kontrollen vorzunehmen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen;

- dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zu unterbreiten;

- dem Verwaltungsrat Vorschläge zu unterbreiten, die erhebliche Änderungen der Konzeption des Galileo-Programms beinhalten;

- die Sicherheit und die Durchführung der zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten;

- den Jahresbericht über die Fortschritte des Galileo-Programms und die finanzielle Lage sowie sämtliche sonstigen Berichte, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, zu erstellen und sie diesem zu unterbreiten.

Artikel 11

(1) Die Zahl der Stellen richtet sich nach dem im Jahresfinanzplan vorzugebenden Stellenplan.

(2) Die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens erhalten einen befristeten Anstellungsvertrag gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Sämtliche Personalausgaben werden vom gemeinsamen Unternehmen getragen.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 12

Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Erfuellung der in Artikel 2 festgelegten Unternehmensaufgaben verwendet. Vorbehaltlich des Artikels 21 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 13

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Vor dem 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat gebilligte Programmkostenschätzung vor. Die Programmkostenschätzung enthält eine Vorausschau der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre. In dieser Vorausschau sind die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für das erste dieser beiden Geschäftsjahre (Vorentwurf des Finanzplans) so detailliert darzustellen, wie dies für das interne Haushaltsverfahren der einzelnen Mitglieder in Bezug auf ihren finanziellen Beitrag zu dem gemeinsamen Unternehmen erforderlich ist. Der Direktor übermittelt den Mitgliedern sämtliche hierfür erforderlichen zusätzlichen Angaben.

(3) Die Mitglieder übermitteln dem Direktor unverzüglich ihre Stellungnahmen zur Programmkostenschätzung und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(4) Auf der Grundlage der gebilligten Programmkostenschätzung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder erstellt der Direktor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat vor dem 30. September zur Annahme mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen vor.

Artikel 14

(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen erlassen.

(2) Die Finanzordnung soll die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens gewährleisten.

(3) Die Finanzordnung enthält insbesondere die wichtigsten Vorschriften über

- die Gestaltung und die Struktur der Programmkostenschätzung und des Jahresfinanzplans;

- die Durchführung des Jahresfinanzplans und die interne Finanzkontrolle;

- die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;

- die Rechnungslegung und die Führung und Gestaltung der Inventarverzeichnisse sowie die Erstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses;

- das Verfahren für Ausschreibungen, wobei zwischen den Ländern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nicht diskriminiert werden darf und der gemeinschaftlichen Natur des Vorhabens Rechnung zu tragen ist, sowie die Vergabe von Aufträgen und Bestellungen für Rechnung des gemeinsamen Unternehmens und die Bedingungen hierfür.

(4) Die Durchführungsbestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen, werden in einer Vereinbarung zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission festgelegt.

Artikel 15

Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Direktor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres vor. Die Prüfung durch den Rechnungshof erfolgt anhand der Unterlagen und vor Ort. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Annahme mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen vor. Er ist berechtigt und - auf Aufforderung des Verwaltungsrates - verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 16

(1) Im Programmentwicklungsplan ist die Ausführung der einzelnen Programmschritte ausführlich darzulegen. Er deckt den gesamten Bestandszeitraum des gemeinsamen Unternehmens ab und wird regelmäßig aktualisiert.

(2) Im Jahresbericht werden die Fortschritte des Galileo-Programms insbesondere im Hinblick auf Zeitplan, Kosten und Leistung des Programms beschrieben.

Artikel 17

(1) Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

(2) Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die für ihn geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

(3) Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund seiner Haftpflicht nach Absatz 2 sowie damit zusammenhängende Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens.

(4) Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Direktors und nach Vorgabe des Verwaltungsrates die erforderlichen Versicherungsverträge.

Artikel 18

Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen, deren unbefugte Offenlegung den Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. Das gemeinsame Unternehmen wendet die Sicherheitsgrundsätze und Mindestanforderungen an, die gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(4) gelten.

Das gemeinsame Unternehmen trägt der Erfahrung des "Galileo System Security Board" (GSSB) Rechnung. Ferner befolgt es bei allen Fragen, die die Sicherheit des Systems betreffen, die Vorschriften des in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 genannten Sicherheitsausschusses.

Artikel 19

(1) Ein Beitritt anderer Mitglieder als der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) genannten zum gemeinsamen Unternehmen ist möglich.

(2) Beitrittsgesuche sind an den Direktor zu richten, der sie an den Verwaltungsrat weiterleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten, ob das gemeinsame Unternehmen Verhandlungen mit dem Antragsteller über die Beitrittsbedingungen aufnimmt. Im Fall eines positiven Beschlusses handelt das gemeinsame Unternehmen die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor, der sie mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen annehmen kann.

(3) Die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden. Jede nicht genehmigte Übertragung führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft und zur Haftung für sämtliche dem gemeinsamen Unternehmen entstandenen Schäden.

Artikel 20

Das gemeinsame Unternehmen wird für eine Dauer von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gegründet.

Dieser Bestandszeitraum kann je nach den Fortschritten bei der Erfuellung der Unternehmensaufgaben im Sinne von Artikel 2 durch Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 23 verlängert werden. Der Zeitraum wird in jedem Fall bis zur Erfuellung der sich aus der Vereinbarung nach Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen verlängert.

Artikel 21

Zur Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsrates nachkommen.

Artikel 22

In sämtlichen nicht von dieser Satzung erfassten Fragen gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 23

Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist berechtigt, dem Verwaltungsrat Änderungsvorschläge zu dieser Satzung vorzulegen.

Befürwortet der Verwaltungsrat diese Vorschläge mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen, so schlägt die Kommission sie dem Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 172 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Annahme vor.

(1) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.