20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 911/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. September 2010

über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat einigte sich am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg auf eine Strategie für nachhaltige Entwicklung, durch die sich wirtschafts-, sozial- und umweltpolitische Maßnahmen gegenseitig verstärken sollen, und ergänzte den Lissabon-Prozess durch eine Umweltdimension.

(2)

In der Entschließung vom 21. Mai 2007 zur Europäischen Raumfahrtpolitik (3), die bei der vierten gemeinsamen und begleitenden Sitzung des Rates der Europäischen Union und des Rates der Europäischen Weltraumorganisation auf Ministerebene gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (4) (des „Weltraumrats“) angenommen wurde, hat der Rat die tatsächlichen und potenziellen Beiträge von Raumfahrtaktivitäten zur Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung gewürdigt, die darin bestehen, dass Grundlagentechnologien und -dienste für die im Entstehen begriffene europäische Wissensgesellschaft bereitgestellt werden und ein Beitrag zum Zusammenhalt Europas geleistet wird, und hat ferner betont, dass die Raumfahrt eine wesentliche Komponente der Strategie Europas für nachhaltige Entwicklung darstellt.

(3)

In der Entschließung „Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik“ (5), die am 26. September 2008 in der fünften gemeinsamen und begleitenden Sitzung des Weltraumrates verabschiedet wurde, wird betont, dass geeignete Instrumente und Finanzierungsregelungen der EU zu entwickeln sind, wobei den Besonderheiten des Raumfahrtsektors, der erforderlichen Stärkung seiner Gesamtwettbewerbsfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Industriestruktur Rechnung zu tragen ist, und dass angemessene langfristige Investitionen der Union in die raumfahrtbezogene Forschung und in den Betrieb nachhaltiger raumgestützter Anwendungen zum Nutzen der Union und ihrer Bürger möglich werden müssen, insbesondere durch Prüfung aller raumfahrtbezogenen politischen Konsequenzen im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau.

(4)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zum Thema „Europäische Raumfahrtpolitik: den Weltraum der Erde näher bringen“ (6) wurde hervorgehoben, dass geeignete Instrumente und Finanzierungsregelungen der EU für die europäische Raumfahrtpolitik erschlossen werden müssen, um die Mittelzuweisungen aus dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) („das Siebte Rahmenprogramm“) zu ergänzen und somit den einzelnen Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, ihre Maßnahmen mittel- und langfristig zu planen, und es wurde betont, dass im nächsten Finanzrahmen angemessene EU-Instrumente und Finanzierungssysteme in Betracht gezogen werden sollten, um langfristige Investitionen der Union in die raumfahrtbezogene Forschung und den Einsatz nachhaltiger weltraumgestützter Anwendungen zum Nutzen der Union und ihrer Bürger zu ermöglichen.

(5)

Die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES — Global Monitoring for Environment and Security) ist bisher eine Erdbeobachtungsinitiative gewesen, die unter der Leitung der Union in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation („ESA“) durchgeführt wurde. Mit GMES wird hauptsächlich das Ziel verfolgt, unter der Kontrolle der Union Informationsdienste bereitzustellen, die präzise Daten und Informationen in den Bereichen Umwelt und Sicherheit zugänglich machen und auf den Bedarf der Nutzer zugeschnitten sind. Dadurch sollte GMES eine bessere Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials begünstigen, das mit dem Ausbau von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung auf dem Gebiet der Erdbeobachtung verbunden ist. GMES sollte unter anderem ein Schlüsselinstrument sein, dem in den Bereichen der Förderung der Artenvielfalt, der Bewirtschaftung von Ökosystemen sowie der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Folgen entscheidende Bedeutung zukommt.

(6)

Damit das Ziel von GMES nachhaltig erreicht wird, müssen die Aktivitäten der an GMES beteiligten Partner koordiniert sowie eine Dienst- und Beobachtungskapazität, die den Ansprüchen der Nutzer und dem aktuellen Bedarf gerecht wird, entwickelt, eingeführt und betrieben werden, und zwar unbeschadet der relevanten sicherheitsbezogenen Einschränkungen auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene.

(7)

In diesem Zusammenhang sollte ein Ausschuss die Kommission dabei unterstützen, für die Koordinierung der für GMES bestimmten Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und zwischenstaatlicher Stellen zu sorgen und dabei die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union bewältigt werden müssen. Außerdem sollte er die Kommission bei der Überwachung der kohärenten Durchführung von GMES unterstützen. Er sollte die politische Entwicklung beobachten und den Austausch bewährter Verfahren im Rahmen von GMES ermöglichen.

(8)

Die Kommission sollte für die Umsetzung der GMES-Sicherheitspolitik zuständig sein und dabei vom Ausschuss unterstützt werden. Für diesen Zweck sollte eine besondere Zusammensetzung des Ausschusses (der „Sicherheitsausschuss“) eingerichtet werden.

(9)

GMES sollte an den Nutzern ausgerichtet werden und erfordert damit die kontinuierliche und wirksame Beteiligung der Nutzer, besonders was die Festlegung und Validierung der dienstbezogenen Anforderungen angeht. Damit sich ein höherer Nutzen von GMES für die Nutzer ergibt, sollten deren Beiträge im Rahmen regelmäßiger Konsultationen mit den Endnutzern des öffentlichen und des privaten Sektors aktiv angefordert werden. Außerdem sollte eigens ein Gremium (das „Nutzerforum“) eingerichtet werden, das die Ermittlung der Nutzeranforderungen, die Überprüfung der Konformität der Dienste und die Koordinierung von GMES mit seinen Nutzern aus dem öffentlichen Sektor erleichtert.

(10)

Damit ein Rahmen für den vollständigen und freien Zugang zu den mit den GMES-Diensten gewonnenen Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten bereitsteht und zugleich der notwendige Schutz dieser Informationen und Daten besteht, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) über die Bedingungen für die Registrierung und Lizenzierung von GMES-Nutzern und über Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-Daten und -Informationen zu erlassen, und zwar unter Berücksichtigung der Daten- und Informationspolitik der Anbieter der für GMES benötigten Daten und unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren, die auf weltraumgestützte und In-situ-Infrastrukturen unter nationaler Kontrolle Anwendung finden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt.

(11)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen, sollte die Kommission Durchführungsbefugnisse erhalten, damit sie anhand der durch delegierte Rechtsakte festgelegten Bedingungen und Kriterien spezielle Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu den mit den GMES-Diensten gewonnenen Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten beschließen kann, einschließlich Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung der Sensibilität der betreffenden Informationen und Daten. Zudem sollte die Kommission Durchführungsbefugnisse erhalten, um die freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten und potenzielle Synergien mit einschlägigen Initiativen der Mitgliedstaaten, der Union oder von internationaler Seite zu koordinieren, den Höchstsatz für die Kofinanzierung bei Zuschüssen festzulegen, Maßnahmen zur Festlegung der technischen Anforderungen im Hinblick auf die Kontrolle und Integrität des Systems innerhalb des für die GMES-Weltraumkomponente vorgesehenen Programms zu beschließen, den Zugang zu und den Umgang mit Technologien zu kontrollieren, die für Sicherheit in dem für die GMES-Weltraumkomponente vorgesehenen Programm sorgen, und das GMES-Jahresarbeitsprogramm zu verabschieden.

Gemäß Artikel 291 AEUV werden Regeln und allgemeine Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.

(12)

GMES beruht auf einer Partnerschaft zwischen der Union, der ESA und den Mitgliedstaaten; deshalb sollte sich die Kommission bemühen, den vor kurzem eingeleiteten Dialog mit der ESA und den Mitgliedstaaten, die über relevante Weltrauminfrastrukturen verfügen, fortzusetzen.

(13)

GMES-Dienste sind notwendig, damit die Nutzung von Informationsquellen durch den privaten Sektor anhaltend gefördert wird, sodass Innovationen erleichtert werden und dadurch Anbieter von Dienstleistungen, zu denen zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gehören, einen Mehrwert leisten.

(14)

GMES umfasst sowohl Entwicklungsaktivitäten als auch operative Tätigkeiten. Hinsichtlich der operativen Tätigkeiten hat sich der Rat in seinen dritten, auf der Sitzung des Weltraumrates am 28. November 2005 angenommenen Grundsatzüberlegungen für ein mehrstufiges Konzept zur GMES-Durchführung ausgesprochen, das auf klar festgelegten Prioritäten beruht und mit der Entwicklung von drei Pilotdiensten in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement sowie Land- und Meeresüberwachung anläuft.

(15)

Die ersten operativen Dienste in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement sowie Landüberwachung wurden als vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“) finanziert.

(16)

Ergänzend zu den Entwicklungstätigkeiten, die im Rahmen des Themenbereichs „Weltraum“ des Siebten Rahmenprogramms finanziert werden, muss die Union im Zeitraum von 2011 bis 2013 tätig werden, damit die Kontinuität mit den vorbereitenden Maßnahmen gewährleistet ist und operative Dienste auf einer dauerhafteren Grundlage in jenen Bereichen eingerichtet werden, die technisch hinreichend ausgereift sind und nachweislich ein Potenzial für die Entwicklung von nachgelagerten Diensten aufweisen.

(17)

In ihrer Mitteilung „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): für einen sichereren Planeten“ hat die Kommission ausgeführt, wie sie die Führungsstruktur und die Finanzierung von GMES anlegt, und angekündigt, dass sie die technische Durchführung von GMES an spezialisierte Stellen delegieren möchte; dies schließt die ESA hinsichtlich der GMES-Weltraumkomponente ein, da diese über eine diesbezüglich einzigartige Position und besonderes Fachwissen verfügt.

(18)

Die Kommission sollte mit der Koordinierung der technischen Umsetzung der GMES-Dienste gegebenenfalls sachverständige Einrichtungen der Union oder zwischenstaatliche Organisationen beauftragen, wie die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage.

(19)

Operative Dienste im Bereich des Katastrophen- und Krisenmanagements und der Bewältigung von humanitären Krisen sind für die Koordination der bestehenden Kapazitäten der Union und ihrer Mitgliedstaaten erforderlich, damit sie für Naturkatastrophen und vom Menschen ausgelöste Katastrophen bzw. Krisen, die oft auch negative Folgen für die Umwelt mit sich bringen, besser gerüstet sind, darauf reagieren und ihre Folgen überwinden können. Da mit dem Klimawandel die Häufigkeit von Katastrophen zunehmen könnte, kommt GMES künftig eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu. GMES-Dienste sollten daher Geoinformationen zur Unterstützung von Katastrophen- und Krisenmanagement und der Bewältigung humanitärer Krisen liefern.

(20)

Landüberwachungsdienste sind bedeutend für die Überwachung von Artenvielfalt und Ökosystemen und für Maßnahmen zur Unterstützung der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung daran sowie für das Management einer ganzen Reihe von meist mit der natürlichen Umwelt zusammenhängenden Ressourcen bzw. Politikbereichen (Boden, Wasser, Landwirtschaft, Wälder, Energie und Versorgungswirtschaft, bebaute Gebiete, Erholungseinrichtungen, Infrastruktur und Verkehr). Operative Landüberwachungsdienste werden sowohl auf europäischer als auch auf globaler Ebene benötigt und in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, Drittländern in Europa und Partnern aus der übrigen Welt sowie mit den Vereinten Nationen entwickelt.

(21)

GMES-Dienste im Bereich der Meeresumwelt sind wichtig zur Unterstützung integrierter europäischer Kapazitäten für ozeanografische Prognose- und Überwachungstätigkeiten und die künftige Bereitstellung von wesentlichen Klimavariablen (Essential Climate Variables — ECV). Sie sind ein wesentliches Element zur Überwachung des Klimawandels, der Überwachung der Meeresumwelt und der Unterstützung der Verkehrspolitik.

(22)

Dienste zur Überwachung der Atmosphäre sind für die Überwachung der Luftqualität und der Chemie und Zusammensetzung der Atmosphäre wichtig. Sie sind außerdem ein wesentliches Element der Überwachung des Klimawandels und der künftigen Bereitstellung von ECV. Informationen über den Zustand der Atmosphäre werden regelmäßig und auf regionaler und globaler Ebene benötigt.

(23)

Auf Sicherheit bezogene Dienste sind ein wichtiger Teil der GMES-Initiative. Europa wird von der Nutzung der Weltraum- und In-situ-Infrastrukturen in den Diensten profitieren, mit denen auf die Herausforderungen für Europa im Sicherheitsbereich reagiert wird — vor allem Grenzkontrollen, Überwachung der Meere und Unterstützung der auswärtigen Maßnahmen der Union.

(24)

Die Überwachung des Klimawandels sollte die Anpassung an dessen Folgen und die Eindämmung dieser Folgen ermöglichen. Insbesondere sollte sie zur Bereitstellung von ECV, Klimaanalysen und -projektionen auf einer für Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen relevanten Größenordnung sowie zur Erbringung der einschlägigen Dienste beitragen.

(25)

Die Bereitstellung von im Einklang mit dieser Verordnung finanzierten operativen Diensten hängt vom Zugang zu den Daten ab, die über eine Weltrauminfrastruktur sowie luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen („In-situ-Infrastruktur“) und Erhebungsprogramme erfasst werden. Der Zugang zu den benötigten Daten sollte daher unter voller Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sichergestellt sein, und erforderlichenfalls können In-situ-Erhebungen als Ergänzung zu den bestehenden Aktivitäten auf Unionsebene und nationaler Ebene gefördert werden. Es gilt zu gewährleisten, dass die entsprechende In-situ- und Weltraum-Beobachtungsinfrastruktur ständig zur Verfügung steht, einschließlich der eigens für GMES im Rahmen des ESA-Programms für die GMES-Weltraumkomponente entwickelte Rauminfrastruktur („Sentinels“). Die ersten Sentinels sollten 2012 in die operative Phase eintreten.

(26)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass mit dem Siebten Rahmenprogramm geförderte GMES-Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, der Beitrag der Union zu den ersten operativen Tätigkeiten von GMES, die Aktivitäten von GMES-Partnern und bereits bestehende Strukturen, wie die Europäischen Datenzentren, einander ergänzen.

(27)

Die ersten operativen Tätigkeiten von GMES sollten im Einklang mit anderen relevanten Politikbereichen, Instrumenten und Initiativen der Union — insbesondere Umweltschutz, Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Kohäsion, Forschung, Verkehr, Wettbewerb und internationale Zusammenarbeit, dem europäischen Programm für globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und dem Schutz personenbezogener Daten — erfolgen. Überdies sollten GMES-Daten die Übereinstimmung mit den räumlichen Referenzdaten der Mitgliedstaaten aufrechterhalten und die Entwicklung der Geodateninfrastruktur in der Union gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (9) unterstützen. Die GMES sollte auch eine Ergänzung zum gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS) und zu Aktivitäten der Union auf dem Gebiet des Katastrophen- und Krisenmanagements darstellen.

(28)

GMES und dessen erste operative Tätigkeiten sollten als ein europäischer Beitrag zum Aufbau des Systems globaler Erdüberwachungssysteme (Global Earth Observation System of Systems — GEOSS) verstanden werden, das im Rahmen der „Gruppe zur Erdbeobachtung“ (Group on Earth Observations — GEO) entwickelt wird.

(29)

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und in den Rahmenabkommen mit den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer und internationaler Organisationen sollte durch den Abschluss diesbezüglicher internationaler Abkommen ermöglicht werden.

(30)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit der ersten operativen Tätigkeiten von GMES eine Finanzausstattung in Höhe von 107 Mio. EUR festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) („Interinstitutionelle Vereinbarung“) bildet. Diese Finanzausstattung soll um 209 Mio. EUR aufgestockt werden, die aus Mitteln des Themenbereichs „Weltraum“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschungsaktivitäten, die die ersten operativen Tätigkeiten von GMES flankieren und die gemäß den im Siebten Rahmenprogramm geltenden Vorschriften und Entscheidungsverfahren verwaltet werden sollten, bereitgestellt werden. Diese beiden Finanzierungsquellen sollten koordiniert verwaltet werden, damit gleichmäßige Fortschritte bei der Durchführung von GMES sichergestellt sind.

(31)

Die genannte Finanzausstattung ist mit der Obergrenze der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 vereinbar, der in Rubrik 1a verbleibende Spielraum für 2011-2013 wird jedoch sehr gering sein. Es sollte betont werden, dass über den jährlichen Betrag gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens entschieden wird.

(32)

Wenn möglich, sollte die Finanzausstattung weiter aufgestockt werden, damit noch im laufenden mehrjährigen Finanzrahmen Verpflichtungsermächtigungen für die Weltraumkomponente vorgesehen werden können. Konkret handelt es sich dabei um den Betrieb der Serie A der Sentinel-Satelliten, den Start der Serie B sowie die Beschaffung entscheidender Bauteile für die Serie C.

(33)

Hierzu sollte die Kommission im Zuge der Halbzeitüberprüfung des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens und noch vor Ende 2010 die Möglichkeit prüfen, im Rahmen des Gesamthaushalts der Union während der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 zusätzliche Mittel für GMES vorzusehen.

(34)

Die Veranschlagung zusätzlicher Mittel für die Zwecke dieser Verordnung über die bereits veranschlagten 107 Mio. EUR hinaus sollte im Zusammenhang mit der Debatte über die Zukunft der europäischen Weltraumpolitik, besonders unter den Aspekten Beschaffung und Steuerung, geprüft werden.

(35)

Die Kommission sollte zudem im ersten Halbjahr 2011 eine langfristige Strategie für die Finanzierung im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen vorlegen, unbeschadet des Ergebnisses der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020.

(36)

Die Kommission sollte bei der Finanzplanung sicherstellen, dass sowohl während als auch nach Ende des Zeitraums der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) Datenkontinuität gegeben ist und dass die Dienste ununterbrochen und ohne Einschränkungen genutzt werden können.

(37)

Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollten Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen auf der Grundlage entsprechender Abkommen Beiträge zu den Programmen leisten können.

(38)

Die GMES-Informationen sollten vollständig und frei zugänglich sein, unbeschadet relevanter sicherheitsbedingter Einschränkungen oder der jeweiligen Datenpolitik der Mitgliedstaaten und anderer Organisationen, die Daten und Informationen zu GMES beitragen. Dies ist notwendig, damit die Nutzung und Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten und -informationen nach den Grundsätzen von SEIS, INSPIRE und GEOSS gefördert wird. Der vollständige und freie Zugang zu Daten sollte auch die bestehende kommerzielle Datenbeschaffung berücksichtigen und die Märkte für Erdbeobachtung in Europa, insbesondere der nachgelagerten Branchen, fördern, um Wachstum und Beschäftigung zu steigern.

(39)

In ihrer Mitteilung „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) — Herausforderungen und nächste Schritte für die Weltraumkomponente“ vom 28. Oktober 2009 führte die Kommission aus, dass es — vorbehaltlich bestimmter Sicherheitsbedenken — bezüglich der Sentinels eine Politik des uneingeschränkten und freien Datenzugangs in Form einer Regelung zur kostenlosen Lizenzierung und zum kostenlosen Online-Zugang geben solle. Dieser Ansatz zielt auf einen größtmöglichen Nutzen von Sentinel-Daten in einem möglichst breiten Spektrum von Anwendungen und soll die Verwendung von Informationen, die auf Erdbeobachtungsdaten beruhen, durch Endnutzer stimulieren.

(40)

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten überwacht und bewertet werden, damit Anpassungen vorgenommen werden können.

(41)

Es sollten zudem geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13).

(42)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des Programms GMES und die Regelung seiner ersten operativen Tätigkeiten, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil für die ersten operativen Tätigkeiten von GMES auch eine gesamteuropäische Kapazität vorgesehen und die auf Unionsebene zu koordinierende Erbringung von Diensten in allen Mitgliedstaaten erforderlich sein wird, und da sich dieses Ziel aufgrund des Umfangs der Maßnahmen somit besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung, besonders was die Koordinierung der einzelstaatlichen Tätigkeiten durch die Kommission angeht, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung ist die Einrichtung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms mit dem Namen GMES und die Festlegung der Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten im Zeitraum von 2011 bis 2013.

Artikel 2

Anwendungsbereich von GMES

(1)   Das Programm GMES baut auf den Forschungsaktivitäten auf, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (14) und des Programms für die GMES-Weltraumkomponente der ESA durchgeführt werden.

(2)   Das Programm GMES umfasst Folgendes:

a)

eine Dienstkomponente zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen für die folgenden Bereiche:

Überwachung der Atmosphäre,

Überwachung des Klimawandels zur Unterstützung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung seiner Folgen,

Katastrophen- und Krisenmanagement,

Landüberwachung,

Überwachung der Meeresumwelt,

Sicherheit;

b)

eine Weltraumkomponente zur Gewährleistung einer nachhaltigen satellitengestützten Beobachtungstätigkeit für die unter Buchstabe a erwähnten Dienstbereiche;

c)

eine In-situ-Komponente zur Gewährleistung einer Beobachtungstätigkeit durch luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen für die unter Buchstabe a erwähnten Dienstbereiche.

Artikel 3

Erste operative Tätigkeiten von GMES (2011-2013)

(1)   Die ersten operativen Tätigkeiten von GMES erstrecken sich auf den Zeitraum von 2011 bis 2013 und können operative Maßnahmen in den folgenden Bereichen umfassen:

1.

Dienstbereiche nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a,

2.

Maßnahmen zur Unterstützung der Annahme der Dienste durch Nutzer,

3.

Datenzugang,

4.

Unterstützung der In-situ-Datenerhebung,

5.

die GMES-Weltraumkomponente.

(2)   Die Ziele, die mit den in Absatz 1 aufgeführten operativen Maßnahmen verfolgt werden, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Organisatorische Modalitäten

(1)   Die Kommission sorgt für die Koordinierung des Programms GMES mit Aktivitäten auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene, insbesondere mit GEOSS. Umsetzung und Betrieb von GMES beruhen auf Partnerschaften zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften und Verfahren stehen. Die freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten und potenzielle Synergien mit Initiativen der Mitgliedstaaten, Initiativen der Union und Initiativen von internationaler Seite werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 5 genannten Beratungsverfahren koordiniert.

(2)   Die Kommission verwaltet die Mittel, die für die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktivitäten bereitgestellt werden, im Einklang mit der Haushaltsordnung und nach dem in Artikel 16 Absatz 4 genannten Verwaltungsverfahren. Sie sorgt für die Komplementarität und Kohärenz des Programms GMES mit anderen relevanten Politikbereichen, Instrumenten und Initiativen der Union, die insbesondere mit Umwelt, Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Kohäsion, Forschung (vor allem den mit GMES verbundenen Tätigkeiten des Siebten Rahmenprogramms, unbeschadet des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG), Verkehr und Wettbewerb, internationaler Zusammenarbeit sowie mit den europäischen Programmen für globale Satellitennavigationssysteme (European Global Navigation Satellite Systems — GNSS), dem Schutz personenbezogener Daten und der bestehenden Rechte des geistigen Eigentums, der Richtlinie 2007/2/EG, dem Gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS) und den Aktivitäten der Union auf dem Gebiet des Katastrophen- und Krisenmanagements zusammenhängen.

(3)   Da das Programm GMES eine nutzerorientierte Initiative ist, stellt die Kommission sicher, dass die Spezifikationen der Dienste dem Bedarf der Nutzer gerecht werden. Hierzu legt sie einen transparenten Mechanismus zur regelmäßigen Einbeziehung und Konsultierung der Nutzer fest, durch den die Nutzerbedürfnisse auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ermittelt werden können. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den relevanten öffentlichen Nutzern in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen. Der Datenbedarf von Diensten wird von der Kommission nach Konsultation des Nutzerforums unabhängig festgelegt.

(4)   Die technische Koordinierung und Umsetzung der GMES-Weltraumkomponente wird der ESA übertragen; diese nimmt dabei gegebenenfalls die Unterstützung der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in Anspruch.

(5)   Die Kommission beauftragt gegebenenfalls sachverständige Einrichtungen der Union oder zwischenstaatliche Organisationen mit der Koordinierung der technischen Umsetzung der GMES-Dienste.

Artikel 5

Erbringung von Diensten

(1)   Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um einen wirksamen Wettbewerb bei der Bereitstellung von GMES-Diensten sicherzustellen und die Beteiligung von KMU zu fördern. Sie erleichtert die Nutzung des Outputs von GMES-Diensten im Hinblick auf die Entwicklung der nachgelagerten Branchen.

(2)   Die Bereitstellung von GMES-Diensten ist, soweit zweckmäßig, zu dezentralisieren, um die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Bestände an Weltraumdaten, In-situ-Daten und Referenzdaten auf europäischer Ebene zu integrieren und dadurch Doppelung zu vermeiden. Die Beschaffung neuer Daten, die sich mit bereits bestehenden Datenquellen überschneiden, ist zu vermeiden, es sei denn, die Verwendung bestehender oder aktualisierbarer Datensätze ist technisch nicht durchführbar oder nicht wirtschaftlich.

(3)   Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Nutzerforums geeignete Verfahren zur Zertifizierung der Produktion von Daten im Rahmen des Programms GMES festlegen oder validieren. Die entsprechenden Verfahren müssen transparent, überprüfbar und prüffähig sein, damit Authentizität, Rückverfolgbarkeit und Integrität der Daten für die Nutzer sichergestellt sind. Die Kommission stellt in ihren vertraglichen Vereinbarungen mit den Anbietern von GMES-Diensten sicher, dass die genannten Verfahren angewandt werden.

(4)   Die Kommission berichtet jährlich über die Ergebnisse der Durchführung dieses Artikels.

Artikel 6

Formen der Finanzierung durch die Union

(1)   Die Finanzierung durch die Union kann erfolgen in Form von

a)

Delegationsabkommen,

b)

Finanzhilfen,

c)

öffentlichen Aufträgen.

(2)   Bei der Bereitstellung von Finanzmitteln der Union sind wirklicher Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen. Soweit es gerechtfertigt ist, können Finanzhilfen der Union spezifische Formen annehmen und unter anderem durch Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder die Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen beziehungsweise maßnahmenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung. Der Höchstsatz für die Kofinanzierung von Zuschüssen wird gemäß dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 16 Absatz 4 festgelegt.

(3)   Die Kommission erstattet nach der Vergabe der jeweiligen Verträge Bericht über die Zuweisung von Mitteln der Union für die einzelnen in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Aktivitäten sowie über die Auswertung und die Ergebnisse der Ausschreibungen und der aufgrund dieses Artikels geschlossenen Verträge.

Artikel 7

Teilnahme von Drittländern

Folgende Länder können sich an den in Artikel 2 genannten operativen Maßnahmen beteiligen:

1.

die Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den darin festgelegten Bedingungen;

2.

die Kandidatenländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen potenziellen Kandidatenländer gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union;

3.

die Schweizerische Eidgenossenschaft, andere nicht unter Absatz 1 und 2 genannte Drittländer sowie internationale Organisationen gemäß den Abkommen, die die Union mit solchen Drittländern oder internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat und in denen die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten operativen Maßnahmen beträgt 107 Mio. EUR.

(2)   Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen genehmigt.

(3)   Drittländer oder internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das Programm GMES bereitstellen.

Die zusätzlichen Mittel gemäß Unterabsatz 1 werden im Einklang mit Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Artikel 9

Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES

(1)   Mit der Daten- und Informationspolitik für im Rahmen des Programms GMES finanzierte Maßnahmen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Nutzung und Verbreitung von GMES-Daten und -Informationen;

b)

vollständiger und freier Zugang zu den mit den GMES-Diensten gewonnenen Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten vorbehaltlich relevanter internationaler Übereinkünfte, sicherheitsbezogener Beschränkungen und Lizenzbedingungen, einschließlich der Registrierung und Annahme von Nutzerlizenzen;

c)

Stärkung der Erdbeobachtungsmärkte in Europa und insbesondere der nachgelagerten Branchen im Hinblick auf eine Steigerung von Wachstum und Beschäftigung;

d)

Steigerung der Nachhaltigkeit und Kontinuität der Bereitstellung von GMES-Daten und -Informationen;

e)

Unterstützung der europäischen Forschungs-, Technologie- und Innovationsgemeinschaften.

(2)   Um einen Rahmen zu schaffen, der sicherstellt, dass das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel der GMES-Daten- und Informationspolitik erreicht wird und dass zugleich der notwendige Schutz der mit den GMES-Diensten gewonnenen Informationen und der mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten besteht, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10, unter den Bedingungen der Artikel 11 und 12, unter Berücksichtigung der Daten- und Informationspolitik der Anbieter der für GMES benötigten Daten und unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften und Verfahren, die auf weltraumgestützte und In-situ-Infrastrukturen unter nationaler Kontrolle Anwendung finden, folgende Maßnahmen erlassen:

a)

Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Registrierung und Lizenzierung von GMES-Nutzern,

b)

Maßnahmen zur Festlegung von Kriterien für die Beschränkung des Zugangs zu den mit den GMES-Diensten gewonnenen Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten.

Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 übertragen.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 11 und 12 genannten Bedingungen.

Artikel 11

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 9 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 12

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Hat bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, nennt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 13

Durchführungsmaßnahmen zur Daten- und Informationspolitik und zur Steuerung der Sicherheit von GMES-Komponenten und -Informationen

(1)   Die Kommission erlässt anhand der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kriterien nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren spezielle Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu den mit den GMES-Diensten gewonnenen Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten.

(2)   Die Kommission sorgt für die Gesamtkoordinierung bezüglich der Sicherheit von GMES-Komponenten und -Diensten und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit der Aufsicht und Integration der Sicherheitsanforderungen aller Elemente, unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften und Verfahren, die auf weltraumgestützte und In-situ-Infrastrukturen unter nationaler Kontrolle Anwendung finden. Insbesondere erlässt die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren Maßnahmen zur Festlegung der technischen Anforderungen im Hinblick auf die Kontrolle und Integrität des Systems innerhalb des für die GMES-Weltraumkomponente vorgesehenen Programms sowie im Hinblick auf die Kontrolle des Zugangs zu und des Umgangs mit Technologien, die für Sicherheit in dem für die GMES-Weltraumkomponente vorgesehenen Programm sorgen.

Artikel 14

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überwacht und bewertet die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten operativen Maßnahmen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 31. Dezember 2012 einen Zwischenbewertungsbericht sowie bis 31. Dezember 2015 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt ein Jahresarbeitsprogramm im Einklang mit Artikel 110 der Haushaltsordnung und den Artikeln 90 und 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (15) gemäß dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Mittelausstattung für das Programm GMES kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten decken, die unmittelbar für die Verwaltung des Programms GMES und das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Tagungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, sowie alle anderen Ausgaben der Kommission für die technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Verwaltung des Programms GMES.

Artikel 16

GMES-Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem „GMES-Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Der GMES-Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um spezielle Angelegenheiten zu behandeln, insbesondere Sicherheitsangelegenheiten (der „Sicherheitsausschuss“).

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Nutzerforum

(1)   Als spezielles Gremium wird das Nutzerforum eingerichtet. Es berät die Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung und Validierung von Nutzeranforderungen und bei der Abstimmung des Programms GMES mit Bezug auf dessen Nutzer aus dem öffentlichen Sektor.

(2)   Den Vorsitz im Nutzerforum führt die Kommission. Dem Forum gehören von den Mitgliedstaaten benannte GMES-Nutzer aus dem öffentlichen Sektor an.

(3)   Die Sekretariatsgeschäfte des Nutzerforums werden von den Kommissionsdienststellen wahrgenommen.

(4)   Das Nutzerforum gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Der GMES-Ausschuss wird über die Stellungnahmen des Nutzerforums im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms GMES vollständig auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 18

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Im Fall der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten der Union ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit, auf den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Bezug genommen wird, bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts oder jedem Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat bzw. haben würde.

(3)   Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Abkommen, einschließlich der Abkommen mit teilnehmenden Drittländern und internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter vor sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. September 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 20. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. September 2010.

(3)  ABl. C 136 vom 20.6.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 64.

(5)  ABl. C 268 vom 23.10.2008, S. 1.

(6)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 57.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(10)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(15)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG

ZIELE DER ERSTEN OPERATIVEN TÄTIGKEITEN VON GMES (2011-2013)

Mit den in Artikel 3 Absatz 1 genanten operativen Maßnahmen soll zum Erreichen folgender Ziele beigetragen werden:

1.

Mit Diensten im Bereich des Katastrophen- und Krisenmanagements, die auf in Europa bereits durchgeführten Tätigkeiten beruhen, wird sichergestellt, dass die Erdbeobachtungsdaten und darauf aufbauende Produkte im Zusammenhang mit verschiedenartigen Katastrophen- und Krisenfällen, zu denen meteorologische Gefahren (etwa Stürme, Brände und Überschwemmungen), geophysikalische Gefahren (wie Erdbeben, Tsunamis, Vulkanausbrüche und Erdrutsche), vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen gehören, den einschlägig tätigen Akteuren auf internationaler, europäischer, nationaler und regionaler Ebene zugänglich gemacht werden. Da mit dem Klimawandel die Zahl der Katastrophen und Krisen künftig zunehmen könnte, wird dem Katastrophen- und Krisenmanagement im Rahmen von GMES eine entscheidende Rolle dabei zukommen, die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in diesem Bereich zu verbessern und somit einen Beitrag dazu zu leisten, Katastrophen und Krisen in Europa vorzubeugen, sich dafür zu rüsten, darauf zu reagieren und ihre Folgen zu überwinden;

2.

mit den Landüberwachungsdiensten wird sichergestellt, dass die Erdbeobachtungsdaten und die darauf aufbauenden Produkte jenen Behörden zugänglich gemacht werden, die auf europäischer, nationaler, regionaler und internationaler Ebene für Umweltüberwachungsaktivitäten von der weltweiten bis zur örtlichen Ebene zur Beobachtung von Artenvielfalt, Boden, Gewässern, Wäldern und natürlichen Ressourcen sowie allgemein für die Umsetzung umweltpolitischer Maßnahmen zuständig bzw. mit der Beschaffung von geografischen Informationen, Landwirtschaft, Energie, Stadtplanung, Infrastruktur und Verkehr befasst sind. Im Rahmen der Landüberwachungsdienste werden auch Variablen zum Klimawandel überwacht;

3.

mit Meeresüberwachungsdiensten werden Informationen über den physikalischen Zustand der Weltmeere und der Meeresökosysteme, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde und die zu Europa gehörenden Großräume, erhoben. Zu den Anwendungsbereichen der GMES-Meeresüberwachungsdienste gehören die Sicherheit auf See, die Meeresumwelt und die Küstengebiete, die Meeresressourcen sowie jahreszeitspezifische meteorologische Prognosen und Klimabeobachtung;

4.

mit Diensten zur Umweltüberwachung der Atmosphäre wird sichergestellt, dass die Luftqualität europaweit und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit überwacht wird. Insbesondere werden damit Informationen für Systeme zur Überwachung der Luftqualität von der örtlichen bis zur nationalen Ebene bereitgestellt, und es sollte zur Überwachung der auf die Chemie der Atmosphäre bezogenen Klimavariablen beigetragen werden;

5.

Sicherheitsdienste stellen nützliche Informationen im Hinblick auf die Herausforderungen für Europa im Sicherheitsbereich bereit — vor allem im Hinblick auf Grenzüberwachung, Überwachung des Schiffsverkehrs und Unterstützung der auswärtigen Maßnahmen der EU;

6.

die Überwachung des Klimawandels ermöglicht die Anpassung an dessen Folgen und die Eindämmung dieser Folgen. Sie sollte insbesondere zur Bereitstellung von ECV, Klimaanalysen und -projektionen in einer für Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen relevanten Größenordnung sowie zur Erbringung der einschlägigen Dienste beitragen;

7.

die Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz der Dienste bei den Nutzern umfassen die Einrichtung technischer Schnittstellen, die auf die spezifische Nutzerumgebung, auf Fortbildung und Kommunikation sowie auf die Entwicklung der nachgelagerten Branchen abgestimmt sind;

8.

mit dem Datenzugang wird sichergestellt, dass aus einem breiten Spektrum von europäischen Missionen und aus andersartiger Erdbeobachtungsinfrastruktur stammende Erdbeobachtungsdaten gesammelt und zugänglich gemacht werden, damit die Ziele von GMES erreicht werden;

9.

mit der In-situ-Komponente wird die Koordinierung der In-situ-Datenerhebungen und des Zugangs zu In-situ-Daten für GMES-Dienste sichergestellt;

10.

mit den ersten operativen Tätigkeiten von GMES wird der Betrieb und die Fortentwicklung der GMES-Weltraumkomponente gewährleistet, die aus einer weltraumgestützten Erdbeobachtungsinfrastruktur zur Beobachtung von Teilsystemen der Erde (d. h. Landoberflächen, Atmosphäre und Ozeane) besteht. Die ersten operativen Tätigkeiten von GMES beruhen auf der bestehenden oder geplanten nationalen und europäischen Weltrauminfrastruktur und auf der im Rahmen des Programms für die GMES-Weltraumkomponente entwickelten Weltrauminfrastruktur.