15.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/173 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2021

zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 kann die Kommission den Exekutivagenturen Befugnisse zur Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils eines Unionsprogramms oder eines Projekts in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung übertragen; nach Artikel 3 der Verordnung kann die Kommission die Einsetzung und gegebenenfalls die Auflösung einer Exekutivagentur beschließen.

(2)

Die Mitteilung an die Kommission zur Governance in der Europäischen Kommission (2) enthält nähere Angaben über die Stellung der Exekutivagenturen in der allgemeinen Governance der Kommission und ihre Beziehungen mit der Kommission.

(3)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(4)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits der Etappe der Programmplanung, mit der — da Entscheidungen auf der Grundlage politischer Erwägungen zu treffen sind — ein großer Ermessensspielraum verbunden ist und die daher von der Kommission übernommen wird, und andererseits der Programmdurchführung, die die Kommission auf eine Exekutivagentur übertragen kann.

(5)

Für den Zeitraum 2021–2027 hat die Kommission eine neue Landschaft an Unionsprogrammen vorgegeben. Einige der neuen Unionsprogramme sind Nachfolger bestehender Unionsprogramme, jedoch mit verändertem Aufbau; andere wurden zusammengelegt oder sind völlig neu entstanden. Die neue Landschaft macht eine Neuverteilung der Portfolios unter den Exekutivagenturen erforderlich.

(6)

Die Dienststellen der Kommission führten in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eine Kosten-Nutzen-Analyse durch, in der unter anderem das Einsparpotenzial für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union untersucht wurde. Die Ergebnisse der Analyse zeigen, dass eine Übertragung der Programme an die Exekutivagenturen aus wirtschaftlicher und aus qualitativer Sicht wirksamer ist als ihre interne Durchführung. Bei Exekutivagenturen besteht der Vorteil, dass sie auf die Durchführung von Programmen spezialisiert sind. Sofern sie ausreichend groß sind, können mit ihnen erhebliche Skaleneffekte erzielt werden. Des Weiteren kann die thematische Kohärenz in den Portfolios für Synergien zwischen Programmen in ähnlichen Bereichen sorgen und den Prioritäten der Union eine größere Sichtbarkeit verschaffen.

(7)

Daher sollten die Portfolios bei der Festlegung neuer Mandate soweit möglich nach Themenschwerpunkten zusammengestellt werden, um den Exekutivagenturen eine kohärente Identität zu verleihen.

(8)

Außerdem sollten mit der Aufteilung der Portfolios nach Möglichkeit unnötige Übertragungen von bereits delegierten Programmen zwischen den Agenturen vermieden, verschiedene Teilbereiche desselben Programms auf dieselbe Agentur übertragen, die Programme einer delegierenden Generaldirektion in einer einzigen Agentur zusammengefasst und Programme desselben Themenbereichs innerhalb derselben Agentur gebündelt werden. Eine derartige Aufteilung der Portfolios dürfte sicherstellen, dass jede Exekutivagentur eine kritische Größe erreicht, ohne die Zahl der Exekutivagenturen zu erhöhen.

(9)

Daher sollten die Programme zu Klima- und Umweltthemen, die Programme zu digitalen Themen und die Programme zu Gesundheitsthemen jeweils in einer Agentur zusammengeführt werden, und die Tätigkeiten der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel sollten an in Brüssel ansässige Agenturen übertragen werden, deren Tätigkeiten thematisch oder programmatisch ähnlich sind. Bei Horizont Europa sollte die Verteilung der Portfolios sicherstellen, dass jedes Cluster auf eine einzige Agentur übertragen wird, um eine fragmentierte Durchführung und Doppelarbeit zu vermeiden.

(10)

Die neuen Agenturen sollten die mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/801/EU (3), 2013/771/EU (4), 2013/778/EU (5), 2013/779/EU (6), 2013/776/EU (7) bzw. 2013/770/EU (8) der Kommission eingerichteten bestehenden Agenturen als Nachfolger ersetzen. Damit ein ehrgeiziger und integrierter Ansatz in Sachen Gesundheit und Digitales erreicht werden kann, werden alle Programme in diesen Bereichen auf eine neue Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales übertragen. Ausgehend von der ausführlichen Kosten-Nutzen-Analyse und angesichts der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2020 über die künftige Aufteilung von Programmen auf die Exekutivagenturen (9) sollte die in Luxemburg ansässige Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel aufgelöst werden, und die derzeit von ihr verwalteten Programme sollten von in Brüssel ansässigen Exekutivagenturen übernommen werden, damit die Unionsprogramme möglichst wirksam durchgeführt werden können. Abgesehen davon, wie wichtig die Nähe der durchführenden Stelle zu den Dienststellen der Kommission erwiesenermaßen ist, wird mit dieser Übernahme dem hohen Maß an Synergien und Effizienzgewinnen Rechnung getragen, das durch eine Bündelung ähnlicher Programme in derselben Agentur erreicht werden kann, wodurch kohärentere Agenturportfolios, eine effiziente Größe aller Agenturen sowie die Entwicklung von agenturübergreifenden Synergien — sowohl bei der Programmverwaltung als auch bei administrativen Aufgaben — ermöglicht werden. Für die von dieser Auflösung betroffenen Bediensteten sollten besondere Maßnahmen getroffen werden.

(11)

Damit der Übergang der Tätigkeiten zwischen den Exekutivagenturen reibungslos verläuft und rasch mit der Durchführung begonnen werden kann, sollte die neu geschaffene Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales mit Vorlauf eingerichtet werden, bevor Personal, Programme und Vermögenswerte an sie übertragen werden. Der Zweck dieses Vorlaufs besteht darin, dass die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales rechtzeitig abgeschlossen werden können, bevor die Agentur die Durchführungstätigkeiten übernimmt.

(12)

Die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt sollte mit einem Portfolio beauftragt werden, das ihr eine klare Ausrichtung als Agentur für Klima- und Umweltthemen verleiht, einschließlich dem LIFE-Programm, dem Innovationsfonds, Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Verkehr und Energie der Fazilität „Connecting Europe“, Cluster 5 „Klima, Energie und Mobilität“ von Horizont Europa, der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang sowie dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds.

(13)

Die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales sollte auf alle gesundheitsbezogenen Tätigkeiten ausgerichtet werden, darunter das neue Programm EU4Health, der Teilbereich Gesundheitsforschung von Horizont Europa und die gesundheitspolitischen Komponenten des Binnenmarktprogramms. Auf die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales sollten außerdem die digitalen Programme übertragen werden, mit denen der Einstieg Europas in das digitale Zeitalter sichergestellt wird, einschließlich der Programme zu Industrie und Raumfahrt.

(14)

In der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung sollten verschiedene Teile des Programms Horizont Europa zusammengeführt werden, um die thematische Kohärenz innerhalb der neuen Struktur dieses Programms sicherzustellen. Der Schwerpunkt sollte weiterhin auf Forschungstätigkeiten liegen und auf das Programm für Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse ausgeweitet werden.

(15)

Die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU sollte eindeutig auf Innovation und den Binnenmarkt ausgerichtet sein. Die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU sollte starke Synergien zur Unterstützung der Erholung der europäischen Wirtschaft schaffen, indem alle Tätigkeiten des Europäischen Innovationsrats (European Innovation Council, EIC) und die Programme im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen in einer Agentur gebündelt werden. Der EIC und interregionale Innovationsinvestitionen werden für die Sichtbarkeit von Innovationen sorgen, die einen wichtigen Beitrag zur Modernisierung und Nachhaltigkeit der europäischen Wirtschaft leisten.

(16)

Als spezielle Durchführungsstelle des Europäischen Forschungsrats sollte sich die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats weiterhin auf die Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Forschungsrats im Rahmen von Horizont Europa konzentrieren.

(17)

Der thematische Schwerpunkt der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur sollte weiterhin auf bildungsbezogenen und kreativen Tätigkeiten und bürgernahen Projekten liegen.

(18)

Zur Erzielung von Synergien und Effizienzgewinnen sollte es jeder Agentur möglich sein, aus anderen Gemeinschaftsprogrammen oder Programmteilen bereitgestellte Mittel zusammen mit der Agentur bereits bereitgestellten Mitteln zu verwenden, sofern eine solche zusätzliche Finanzierung in den entsprechenden Basisrechtsakten für die Unionsprogramme vorgesehen ist. Ebenso sollte es jeder Agentur möglich sein, aus Mitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung übertragene Finanzierungsbeträge zu verwenden, sofern dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Verwendung solcher Mittel sollte auf Grundlage der einschlägigen Arbeitsprogramme und vorbehaltlich der in den Übertragungsverfügungen festgelegten Bedingungen erfolgen.

(19)

Außerdem sollte es den Agenturen unter den in den Übertragungsverfügungen festgelegten Bedingungen gestattet sein, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durchzuführen.

(20)

Die Agenturen sind angehalten, durch die Bündelung von Ressourcen, eine verstärkte Zusammenarbeit und die umfassende Nutzung von Dienstleistungsvereinbarungen Synergien und Effizienzvorteile herbeizuführen und die nicht gehaltsbezogenen Ausgaben dadurch zu stabilisieren, dass durch die Umsetzung neuer Arbeitsformen wie Telearbeit Kosten eingespart werden.

(21)

Es sollte möglich sein, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Programmdurchführung für mehrere Programme in bestimmten Agenturen zusammenzulegen, die für die entsprechenden Programme administrative und logistische Unterstützungsdienste bereitstellen.

(22)

Damit die einzelnen Agenturen ihre Tätigkeiten bis zum tatsächlichen Abschluss der ihnen übertragenen Programme kontinuierlich ausüben können, sollten die durch diesen Beschluss eingerichteten Agenturen nach dem Ende des mehrjährigen Finanzrahmens noch ein Jahr weiterbestehen. Auf der Grundlage der in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 genannten Bewertungen einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, bei der die Ergebnisse der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorab durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse mit der tatsächlichen Durchführung verglichen werden, kann die Kommission einen Vorschlag zur Verlängerung der Laufzeit einer oder mehrerer Agenturen um bis zu drei Jahre vorlegen, um den Abschluss der übertragenen Programme zu ermöglichen.

(23)

Damit dieser Beschluss und die betreffenden Programme einheitlich durchgeführt werden können, muss sichergestellt sein, dass die Agenturen ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführen können.

(24)

Im Hinblick auf die Übertragung eines Programms von einer Agentur auf eine andere sollte die durch diesen Beschluss errichtete Agentur in die Rechte und Pflichten der das Programm übertragenden Agentur eintreten, einschließlich der vertraglichen und haushaltsmäßigen Umsetzung des betreffenden Programms. Die für das betreffende Programm verantwortlichen Bediensteten sollten ohne Einschränkung ihrer Rechte und Pflichten in die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur abgeordnet werden.

(25)

Die Bewertung der Arbeitsweise jeder in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 genannten Agentur sollte in abgestimmter Weise erfolgen. Der Zeitraum für die Bewertung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur sollte mit dem Beginn der Anwendung dieses Beschlusses beginnen. Für den noch nicht bewerteten verbleibenden Zeitraum der Mandate der Exekutivagenturen für 2014–2020 sollten die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, die Exekutivagentur für Innovation und Netze, die Exekutivagentur für die Forschung, die frühere Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen in abgestimmter Weise bewertet werden. In den Bewertungen zu den Mandaten für den Zeitraum 2021–2027 sollte unter anderem untersucht werden, inwieweit die Einsparungen und Produktivitätssteigerungen erreicht wurden, von denen in der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 ausgegangen wurde. Diese Bewertungen sollten den Lenkungsausschüssen der Exekutivagenturen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vorgelegt werden.

(26)

Nach den Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 14/2014 (11) sollten die Exekutivagenturen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) anwenden und sich im Rahmen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-management and Audit Scheme, EMAS) registrieren lassen. Im Rahmen der Politik des Grünen Deals der Kommission (13) sind die Exekutivagenturen gehalten, sich gemeinsam mit der Kommission um das Erreichen der Klimaneutralität bis 2030 zu bemühen.

(27)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eingerichteten Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschlusses werden die Exekutivagenturen zur Durchführung der Unionsprogramme unter dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 (im Folgenden „MFR“) eingerichtet, ihre Aufgaben, Portfolios und allgemeinen Vorschriften für den Dienstbetrieb bestimmt und der Rechtsrahmen für den Übergang zwischen den Agenturen und zwischen der Kommission und den Agenturen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„allgemeine administrative und logistische Unterstützungsdienste“ unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung verschiedener Programme, die zentral in einer oder mehreren Exekutivagenturen angesiedelt sind,

b)

„verbleibende Maßnahmen/Tätigkeiten“ Maßnahmen bzw. Tätigkeiten, die im Zuge der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen unter dem MFR 2014–2020 und früheren MFR-Zeiträumen noch durchzuführen sind.

ABSCHNITT II

EINSETZUNG; AUFGABEN UND PORTFOLIOS

Artikel 3

Einsetzung und Dauer

(1)   Die folgenden Agenturen werden vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2028 eingesetzt:

a)

die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt,

b)

die Europäische Exekutivagentur für die Forschung,

c)

die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU,

d)

die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur,

e)

die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.

(2)   Die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales wird vom 16. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2028 eingesetzt.

Artikel 4

Sitz

Der Sitz der Agenturen befindet sich in Brüssel.

Artikel 5

Aufgaben

Die Agenturen sind für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen übertragenen Teile von Unionsprogrammen und -tätigkeiten zuständig:

a)

Verwaltung einiger oder aller Etappen der Programmdurchführung und einiger oder aller Phasen des Zyklus spezifischer Projekte auf der Grundlage der von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme,

b)

gegebenenfalls die Verwaltung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046,

c)

gegebenenfalls die Bereitstellung allgemeiner administrativer und logistischer Unterstützungsdienste,

d)

Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Verwaltung der Programme und Tätigkeiten erforderlichen Maßnahmen,

e)

Bereitstellung von Informationen über die Programmdurchführung, mit denen die Kommission bei der Entwicklung ihrer politischen Strategien unterstützt wird,

f)

Verwendung der für sie bereitgestellten Finanzmittel

aus anderen Unionsprogrammen oder Programmteilen, wenn der Rechtsakt, der dem bereits von der Agentur durchgeführten Programm zugrunde liegt, die Möglichkeit einer zusätzlichen Finanzierung für das Programm oder Teile davon vorsieht, wobei das/die einschlägige(n) Arbeitsprogramm(e) die Grundlage bilden und die in der Übertragungsverfügung festgelegten Bedingungen gelten,

aus Mitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, wenn der Rechtsakt, der dem bereits von der Agentur durchgeführten Programm zugrunde liegt, eine solche Übertragung an das Programm oder Teile davon vorsieht, wobei das/die einschlägige(n) Arbeitsprogramm(e) die Grundlage bilden und die in der Übertragungsverfügung festgelegten Bedingungen gelten.

Artikel 6

Übertragene Unionsprogramme des MFR 2021–2027

(1)   Der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Innovationsfonds (14),

b)

Fazilität „Connecting Europe“: Verkehr (einschließlich militärische Mobilität und der Kohäsionsfondsbeitrag) und Energie;,

c)

Horizont Europa: Pfeiler II, Cluster 5: Klima, Energie und Mobilität,

d)

LIFE: Natur und Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität, Klimaschutz und Klimaanpassung, Energiewende,

e)

Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie (15),

f)

Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang,

g)

Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (direkte Verwaltung) und Pflichtbeiträge zu den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen.

(2)   Der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Programm EU4Health,

b)

Horizont Europa: Pfeiler II, Cluster 1: Gesundheit,

c)

Binnenmarktprogramm: Lebensmittelsicherheit: Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in der Lebensmittelkette und bessere Schulung für sicherere Lebensmittel,

d)

Programm „Digitales Europa“,

e)

Fazilität „Connecting Europe“: Digitales,

f)

Horizont Europa: Pfeiler II, Cluster 4: Digitalisierung, Industrie und Weltraum.

(3)   Der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Horizont Europa: Pfeiler I: Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) und Forschungsinfrastrukturen,

b)

Horizont Europa: Pfeiler II, Cluster 2: Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft, Cluster 3: Zivile Sicherheit für die Gesellschaft und Cluster 6: Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt,

c)

Horizont Europa: Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“: „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“, „Reformierung und Stärkung des Europäischen FuI-Systems“,

d)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse (16),

e)

Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (17).

(4)   Außerdem ist die Europäische Exekutivagentur für die Forschung für allgemeine administrative und logistische Unterstützungsdienste zuständig, insbesondere

a)

den Zentralen Validierungsdienst (SEDIA),

b)

die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. zur Beteiligung an Wettbewerben für alle an eGrants beteiligten Programme und Dienste,

c)

das Sachverständigenmanagement.

(5)   Der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Horizont Europa, Pfeiler III: der Europäische Innovationsrat (EIC) und europäische Innovationsökosysteme,

b)

interregionale Innovationsinvestitionen,

c)

Binnenmarktprogramm: COSME, Binnenmarkt, Unterstützung der Normungstätigkeit und Verbraucher.

(6)   Der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Kreatives Europa,

b)

Erasmus,

c)

Europäisches Solidaritätskorps,

d)

Bürger, Gleichheit, Rechte und Werte,

e)

Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI),

f)

Instrument für Heranführungshilfe (IPA III).

(7)   Der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: Horizont Europa, Pfeiler I: der Europäische Forschungsrat (ERC).

(8)   Die Absätze 1 bis 7 gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Artikel 7

Verbleibende Maßnahmen und Tätigkeiten

(1)   Der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Fazilität „Connecting Europe“: Energie und Verkehr (einschließlich Kohäsionsfondsbeitrag) (18), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur für Innovation und Netze“),

b)

Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 3: Sichere, saubere und effiziente Energie (19), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Innovation und Netze, von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen“) und von der Kommission,

c)

Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 4: Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Innovation und Netze und von der Kommission,

d)

Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 5: Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission,

e)

LIFE: Klimaschutz und Umwelt (20), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen,

f)

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (21), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen.

(2)   Der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 1: Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Kommission,

b)

Fazilität „Connecting Europe“: Telekommunikation (22), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Innovation und Netze und von der Kommission,

c)

Horizont 2020: Teil II: Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ — IKT, NMBP, Raumfahrt (23), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur für die Forschung“) und von der Kommission,

d)

Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 5: Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission,

e)

Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Zusammenarbeit“ — Thema Weltraum (24), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der früheren Exekutivagentur für die Forschung,

f)

Gemeinsamer Finanzrahmen im Bereich Lebens- und Futtermittelsicherheit einschließlich „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ (25), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission (26) eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“),

g)

drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) (27), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel und von der Kommission.

(3)   Der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Horizont 2020: Teil I: Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) und Forschungsinfrastrukturen (28), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung und der Kommission,

b)

Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 2: Ernährungssicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft; Gesellschaftliche Herausforderung 5: Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe; Gesellschaftliche Herausforderung 6: Europa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften; Gesellschaftliche Herausforderung 7: Sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung, der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission,

c)

Horizont 2020: Teil IV: Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung und der Kommission,

d)

Horizont 2020: Teil V: Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung und der Kommission,

e)

Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Kapazitäten“ (29) — Maßnahmen zu „Forschung zugunsten von KMU“ und „Forschung zugunsten von KMU-Zusammenschlüssen“, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung,

f)

Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Zusammenarbeit“ — Thema „Sicherheit“ (30), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung,

g)

Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Menschen“ (31), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung,

h)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse (32), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel,

i)

Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (33), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Kommission.

(4)   Der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Horizont 2020: Teil I: Einzelziel „Künftige und neu entstehende Technologien“ (future and emerging technologies, FET) — „FET — offener Bereich“ und „FET — proaktiver Bereich“ (auch bei Einstufung als EIC-Pilotprojekt) (34), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung und der Kommission,

b)

Horizont 2020: Teil II: Einzelziele „Zugang zur Risikofinanzierung“ (einschließlich EIC-Anreizprämien) und „Innovation in KMU“, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission,

c)

Horizont 2020: Teile II und III: „Der schnelle Weg zur Innovation“ (Fast Track to Innovation, FTI), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission,

d)

Horizont 2020: Teile II und III: KMU-Instrument, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission,

e)

sonstige Preisvergaben im Zusammenhang mit dem EIC, darunter iCapital (Horizont 2020, Arbeitsprogramm zur Gesellschaftlichen Herausforderung 6) und der Innovationspreis für Frauen (Horizont 2020, Arbeitsprogramm zu „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Kommission,

f)

sonstige Tätigkeiten, die seit 2018 unter die EIC-Pilotphase des Arbeitsprogramms zu „Innovative KMU“ im Rahmen von Horizont 2020 fallen, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung, der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission,

g)

COSME und Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (Competitiveness and Innovation Framework Programme, CIP) (35), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen,

h)

Binnenmarkt und Unterstützung der Normungstätigkeit (36), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Kommission,

i)

Verbraucherprogramm (37), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel.

(5)   Der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Kreatives Europa (38), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“),

b)

Erasmus+ (39), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur,

c)

Europäisches Solidaritätskorps (40), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur,

d)

Europa für Bürgerinnen und Bürger (41), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur,

e)

EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (42), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission,

f)

Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (43) ,, unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission,

g)

Europäisches Nachbarschaftsinstrument (44), unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission,

h)

Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (45), unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission,

i)

Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (46), unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission,

j)

10. und 11. Europäischer Entwicklungsfonds (47), unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur,

k)

folgende Programme, die im Zeitraum 2000–2013 der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur übertragen wurden:

(i)

Kooperationsprogramm mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006–2013) (48),

(ii)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (2006–2013) (49),

(iii)

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007–2013) (50),

(iv)

Programm Kultur (2007–2013) (51),

(v)

Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) (52),

(vi)

Programm „Jugend in Aktion“ (2007–2013) (53),

(vii)

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007–2013) (54),

(viii)

das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (II) (2009–2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (55),

(ix)

Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2011–2013) (56),

(x)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens infrage kommen (57),

(xi)

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) infrage kommen (58),

(xii)

Projekte in den Bereichen Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments infrage kommen (59),

(xiii)

Projekte im Bereich Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit infrage kommen (60),

(xiv)

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen infrage kommen (61).

(6)   Der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Horizont 2020: Teil I: Stärkung der Pionierforschung durch die Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (62), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „frühere Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“),

b)

Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Ideen“ (63), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der früheren Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.

ABSCHNITT III

VORSCHRIFTEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel 8

Mitglieder des Lenkungsausschusses und Direktor

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses jeder Agentur werden grundsätzlich für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor jeder Agentur wird grundsätzlich für vier Jahre ernannt.

Artikel 9

Abordnung von Beamten

(1)   Beamte werden zu einer Agentur abgeordnet, wenn sie zuvor die entsprechende („gespiegelte“) Stelle in der Kommission innehatten und wenn entweder ähnliche Stellen ausgeschrieben und sie dafür ausgewählt wurden oder wenn sie nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „BBSB“) (64) im dienstlichen Interesse versetzt werden.

(2)   Nimmt die Agentur die Abordnung an, wird dem Beamten die Möglichkeit angeboten, gemäß Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 des Statuts (65) im dienstlichen Interesse auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in der Agentur abgeordnet zu werden. Der Beamte wird gemäß Artikel 38 Buchstabe a des Statuts angehört.

(3)   Dem Beamten wird ein Vertrag gemäß Artikel 2 Buchstabe a BBSB angeboten.

(4)   Im Rahmen der im Stellenplan der Agentur verfügbaren Planstellen bietet die Agentur dem abgeordneten Beamten den Vertrag entsprechend dem Dienstalter in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe an, die der Beamte in der Kommission innehat. Der Vertrag wird unter Berücksichtigung von Laufbahnänderungen des Beamten bei der Kommission entsprechend geändert.

Artikel 10

Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete

Die Agentur stellt Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB und Vertragsbedienstete gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB direkt ein.

Artikel 11

Beaufsichtigung und Berichterstattung

Die Agenturen unterliegen der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstatten über die Durchführung der ihnen anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile nach den Bestimmungen und in den Zeitabständen Bericht, die in den gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 erlassenen Beschlüssen zur Übertragung von Befugnissen an die durch diesen Beschluss eingerichteten Agenturen festgelegt sind.

Article 12

Bewertungen

(1)   Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, die Exekutivagentur für Innovation und Netze, die Exekutivagentur für die Forschung, die frühere Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen werden in abgestimmter Weise im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 bewertet. Diese Bewertungen erstrecken sich auf die noch nicht bewertete Restlaufzeit des Mandats der Exekutivagenturen im Zeitraum 2014–2020. Der bewertete Zeitraum endet am Tag vor dem Datum der Anwendung dieses Beschlusses.

(2)   Die in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 genannten Bewertungen der durch diesen Beschluss eingesetzten Agenturen beginnt ab dem Datum der Anwendung dieses Beschlusses. Die Bewertung der Agenturen erfolgt in abgestimmter Weise.

(3)   Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 werden die Bewertungen, die die Mandate der Agenturen für den Zeitraum 2021–2027 betreffen, den Lenkungsausschüssen der Exekutivagenturen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vorgelegt.

Artikel 13

Teilnahme am EMAS-System der Kommission

(1)   Die Agenturen lassen sich im Rahmen des europäischen Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrieren und wenden es an. Wenn sie in von der Kommission verwalteten Gebäuden untergebracht sind, können sich für eine Teilnahme an der EMAS-Sammelregistrierung der Kommission entscheiden.

(2)   Die Registrierung der Agenturen im Rahmen des EMAS-Systems der Kommission erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vorsitzenden des im Beschluss C(2013) 7708 der Kommission (66) genannten Lenkungsausschusses des EMAS-Systems der Kommission und den Agenturen und unterliegt der Genehmigung der für EMAS zuständigen Stelle in Belgien.

Artikel 14

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agenturen führen ihren Verwaltungshaushaltsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (67) aus.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Allgemeine Nachfolge

(1)   Unbeschadet der Artikel 16 bis 20 sind die durch diesen Beschluss eingerichteten Agenturen die Gesamtrechtsnachfolger der entsprechenden Agenturen, an deren Stelle sie gemäß diesem Beschluss treten, insbesondere bezüglich aller Verträge und Verbindlichkeiten im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen und bezüglich erworbener Sachanlagen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt:

a)

Die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt tritt an die Stelle der Exekutivagentur für Innovation und Netze und ist deren Rechtsnachfolgerin.

b)

Die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU tritt an die Stelle der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und ist deren Rechtsnachfolgerin.

c)

Die Europäische Exekutivagentur für die Forschung tritt an die Stelle der Exekutivagentur für die Forschung und ist deren Rechtsnachfolgerin.

d)

Die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur tritt an die Stelle der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und ist deren Rechtsnachfolgerin.

e)

Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats tritt an die Stelle der früheren Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und ist deren Rechtsnachfolgerin.

Artikel 16

Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten zwischen den Agenturen und zwischen der Kommission und den Agenturen

(1)   Werden verbleibende Tätigkeiten gemäß Artikel 7 zwischen den Agenturen oder von der Kommission an eine Agentur übertragen, werden gemäß diesem Beschluss automatisch alle Unterlagen und rechtlichen Verpflichtungen von der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur übernommen. Diese Agentur tritt in alle entsprechenden Rechte und Pflichten ein.

(2)   Wird ein Unionsprogramm gemäß Artikel 7 von der Kommission an eine durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur übertragen, verbleiben die folgenden Rechte bei der Kommission:

a)

Genehmigung der Bescheinigung über die Methodik,

b)

Durchführung von Tests, Überprüfungen oder Audits,

c)

Durchführung von Zwischen- und Schlussbewertungen der Auswirkungen der Maßnahme im Hinblick auf die Programmziele,

d)

Bereitstellung von Informationen zu den Ergebnissen für andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie für Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder,

e)

Verwendung von Materialien, Dokumenten oder Informationen der Begünstigten im Einklang mit den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung,

f)

Verrechnung gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Haushaltsordnung,

g)

Annahme vollstreckbarer Beschlüsse zu den Forderungen der Agentur gemäß Artikel 299 AEUV.

Artikel 17

Versetzung von zwischen den Agenturen abgeordneten Beamten

(1)   Tritt eine Agentur gemäß Artikel 15 als Rechtsnachfolgerin an die Stelle einer früheren Agentur, bleiben die Beamten der Kommission, die im dienstlichen Interesse zu der nicht mehr bestehenden Agentur abgeordnet waren, gemäß Artikel 38 des Statuts weiterhin im dienstlichen Interesse auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in der Agentur abgeordnet, die die Aufgaben der Beamten übernimmt.

(2)   Im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten zwischen Agenturen gemäß Artikel 16 werden Beamte, die zu der nicht mehr bestehenden Agentur abgeordnet waren und deren Aufgaben von einer durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur übernommen werden, im Einklang mit Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 des Statuts im dienstlichen Interesse auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur abgeordnet. Der Beamte wird gemäß Artikel 38 Buchstabe a des Statuts angehört.

(3)   Die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur nimmt die Abordnung ohne Stellenausschreibung und Auswahlverfahren an.

(4)   Dem Beamten wird ein Vertrag gemäß Artikel 2 Buchstabe a BBSB angeboten.

(5)   Im Rahmen der im Stellenplan der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur verfügbaren Planstellen bietet die Agentur den in Absatz 4 genannten Vertrag entsprechend dem Dienstalter in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe an, die der Beamte in der Kommission innehat. Der Vertrag wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Laufbahnänderungen des Beamten in der Kommission geändert.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Kommission in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Übertragung der Aufgaben gemäß den Artikeln 15 und 16 die Abordnung von zwei oder mehreren Beamten auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur zur Folge hätte, auf Vorschlag der für diese Agentur zuständigen Generaldirektion oder — wenn mehrere Generaldirektionen zuständig sind — der vorrangig zuständigen Generaldirektion, welcher der in den Absätzen 1 und 2 genannte Beamte zu der Agentur abgeordnet wird. Die Kommission kann die Abordnung anderer betreffender Beamter beenden.

(7)   Der Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel tritt wieder in den Dienst der Kommission ein.

Artikel 18

Versetzung von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB und von Vertragsbediensteten gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB

(1)   Tritt eine Agentur gemäß Artikel 15 die Rechtsnachfolge einer früheren Agentur an, behalten die Verträge von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB und die Verträge von Vertragsbediensteten gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB bei der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur unverändert ihre Gültigkeit.

(2)   Im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten zwischen Agenturen und zwischen der Kommission und Agenturen gemäß Artikel 16 werden Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB und Vertragsbedienstete gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB, die bei der nicht mehr bestehenden Agentur beschäftigt waren und deren Aufgaben sich auf die Durchführung von Programmen beziehen, die von der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur, an die ihre Aufgaben übertragen werden, übernommen werden, an diese Agentur versetzt.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Bediensteten werden ohne Änderung ihrer Verträge in die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur versetzt. Der Agenturwechsel gilt nicht als neuer Dienstantritt und die Kontinuität der Laufbahn wird in jeder Hinsicht gewährleistet.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Bediensteten müssen sich innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der formellen Benachrichtigung über die Versetzung entscheiden, ob sie an die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur versetzt werden wollen, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des von dieser Agentur übernommenen Programms weiterzuführen. Teilt der betreffende Bedienstete innerhalb dieses Zeitraums schriftlich seine Ablehnung mit, wird der Vertrag des Bediensteten von der Agentur im Einklang mit Artikel 47 BBSB beendet.

(5)   Im Hinblick auf Bedienstete der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel beträgt der in Absatz 4 genannte Zeitraum zwei Monate.

Artikel 19

Versetzung von unterstützendem Personal, dessen Tätigkeit nicht an ein spezifisches Programm gebunden ist, zwischen Agenturen

(1)   Artikel 17 Absätze 2 bis 6 und Artikel 18 Absätze 2 bis 5 gelten für die bei der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel beschäftigten Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben, deren Tätigkeit nicht an ein spezifisches Programm gebunden ist. Abhängig von ihrer Entscheidung und vorbehaltlich der Zahl der den folgenden Agenturen zugewiesenen Stellen werden sie an die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU oder die Europäische Exekutivagentur für die Forschung versetzt.

(2)   Vorbehaltlich der Zahl der der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales zugewiesenen Stellen gelten Artikel 17 Absätze 2 bis 6 und Artikel 18 Absätze 2 bis 4 für Mitarbeiter der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und der früheren Exekutivagentur für die Forschung, die Unterstützungsaufgaben im Zusammenhang mit von der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales übernommenen Programmen übernehmen.

(3)   Vorbehaltlich der Zahl der der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt zugewiesenen Stellen gelten Artikel 17 Absätze 2 bis 6 und Artikel 18 Absätze 2 bis 4 für Mitarbeiter der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, die Unterstützungsaufgaben im Zusammenhang mit von der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt übernommenen Programmen übernehmen.

Artikel 20

Versetzung von abgeordneten Beamten, Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit von der Kommission an die Agenturen

(1)   Im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten von der Kommission auf eine Agentur gemäß Artikel 16 kann die Kommission ihren Beamten, deren Aufgaben auf die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur übertragen werden, im Einklang mit Artikel 38 des Statuts die Möglichkeit anbieten, im dienstlichen Interesse in gleichwertiger Funktion auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in dieser Agentur abgeordnet zu werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Artikel 17 Absätze 3 bis 5.

(3)   Damit die Kontinuität der Aufgaben gewahrt bleibt, bietet die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur Vertragsbediensteten der Kommission im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten von der Kommission auf eine Agentur gemäß Artikel 16 die Möglichkeit an, ohne Stellenausschreibung und Auswahlverfahren einen neuen Vertrag gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB in derselben Funktionsgruppe abzuschließen, wenn

a)

ihre Aufgaben gemäß diesem Beschluss von der Kommission auf die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur übertragen werden,

b)

sie das vollständige Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete durchlaufen haben, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl oder unter seiner Verantwortung durchgeführt wird.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für in Absatz 3 genannte Bedienstete richten sich nach den einschlägigen, von der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur angewandten Vorschriften. Durch die Annahme eines neuen Vertrags gemäß Absatz 3 wird der Vertrag mit der Kommission beendet und der Beginn einer neuen Probezeit ausgelöst.

(5)   Lehnt ein in Absatz 3 genannter Bediensteter den Vertrag in der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur ab, kann die Kommission seinen Vertrag im Einklang mit Artikel 47 BBSB beenden.

(6)   Damit die Kontinuität der Aufgaben gewahrt bleibt, bietet die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU Bediensteten auf Zeit, die bei der Kommission im Einklang mit der Entscheidung des Kollegiums vom 10. April 2019 (68) als Programmverwalter im Rahmen der erweiterten Pilotphase des Europäischen Innovationsrats beschäftigt sind, im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten von der Kommission auf eine Agentur gemäß Artikel 16 die Möglichkeit an, Verträge gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB in derselben Funktions- und Besoldungsgruppe abzuschließen, wenn vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 53 Absatz 2 BBSB die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

ihre Aufgaben werden von der Kommission auf die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU übertragen,

b)

die betreffenden Stellen können über den Haushalt der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU abgedeckt werden.

(7)   Die Beschäftigungsbedingungen für in Absatz 6 genannte Bedienstete auf Zeit richten sich nach den einschlägigen, von der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU angewandten Vorschriften. Durch die Annahme eines neuen Vertrags gemäß Absatz 6 wird der Vertrag mit der Kommission beendet und der Beginn einer neuen Probezeit ausgelöst.

(8)   Lehnt ein in Absatz 6 genannter Bediensteter den Vertrag in der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur ab, kann die Kommission seinen Vertrag im Einklang mit Artikel 47 BBSB beenden.

Artikel 21

Auflösung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel und Übergangsmaßnahmen

(1)   Das Bestehen der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel endet zum 1. April 2021; anschließend wird sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels aufgelöst.

(2)   Bedienstete der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel werden gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 7, Artikel 18 Absätze 2 bis 5 und Artikel 19 versetzt. Diese Bediensteten haben vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 das Recht auf Telearbeit in Vollzeit von ihrem Wohnort aus. Bedienstete, die eine Versetzung an die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur ablehnen und ihre von dieser Agentur übernommenen Aufgaben unter Einhaltung der in Artikel 47 BBSB genannten Kündigungsfrist weiterführen, haben vom 1. April 2021 bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist das Recht auf Telearbeit in Vollzeit von ihrem Wohnort aus.

(3)   Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 übernimmt die Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel jegliche nicht mit einem spezifischen Programm verbundenen unterstützenden Tätigkeiten.

(4)   Die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU sowie die Europäische Exekutivagentur für die Forschung übernehmen alle Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel übernommenen Tätigkeiten und alle Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten unterstützenden Tätigkeiten.

(5)   Die zwei von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 ernannten Liquidatoren prüfen und bestätigen, dass alle Tätigkeiten der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel entweder beendet oder übernommen wurden und dass alle verbleibenden Forderungen und Verbindlichkeiten von der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU bzw. der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung übernommen wurden. Die Liquidatoren stellen nach der Auflösung den Reingewinn der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel fest. Anschließend bestätigen sie ihre Auflösung.

Artikel 22

Übergangsfrist für die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales

(1)   Die Kommission verwaltet die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, bis die Agentur in der Lage ist, ihren eigenen Verwaltungshaushalt auszuführen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 übernimmt der Generaldirektor der für die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales vorrangig zuständigen Generaldirektion das Amt des Interimsdirektors.

Artikel 23

Zeitpunkt der Versetzung der Bediensteten

(1)   Die in den Artikeln 17 bis 21 genannten Bediensteten werden ab dem 1. April 2021 an die entsprechende Agentur versetzt.

(2)   Zur Einhaltung der in Artikel 47 BBSB genannten Kündigungsfrist werden die in den Artikeln 18, 19 und 21 genannten Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit, die eine Versetzung an die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur ablehnen, in diese Agentur versetzt und führen ihre Aufgaben bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter aus.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Aufhebung

(1)   Die Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU der Kommission werden mit Wirkung zum 1. April 2021 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 25

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. April 2021. Abweichend davon gelten Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 22 bereits ab dem 16. Februar 2021.

Brüssel, den 12. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  C(2020) 4240 final.

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58).

(7)  Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

(8)  Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69), geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“ (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183).

(9)  C(2020) 2880 final.

(10)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(11)  Sonderbericht Nr. 14/2014: Wie berechnen, verringern und kompensieren die Organe und Einrichtungen der EU ihre Treibhausgasemissionen?, Europäischer Rechnungshof.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG.

(13)  Mitteilung COM(2019) 640 der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(17)  Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104); Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 1953/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104); Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(24)  Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(26)  Geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“(ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104); Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(29)  Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400, vom 30.12.2006, S. 299).

(30)  Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

(31)  Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(33)  Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

(34)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104); Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(35)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(36)  Die Durchführung dieser Tätigkeiten wird von folgenden Finanzierungsbeschlüssen abgedeckt: C(2019) 8928 vom 17.12.2019 für 2020, C(2019) 76 vom 16.1.2019 für 2019, C(2017) 7379 vom 9.11.2017 für 2018, C(2017) 204 vom 23.1.2017 für 2017, C(2015) 8547 vom 7.12.2015 für 2016.

(37)  Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014–2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).

(38)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

(39)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(40)  Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).

(41)  Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).

(42)  Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

(43)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 32).

(44)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(45)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(46)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

(47)  Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1); Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

(48)  Beschluss Nr. 2006/910/EG des Rates in Bezug auf Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006–2013) infrage kommen (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

(49)  Beschluss Nr. 2006/964/EG des Rates in Bezug auf Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (2006–2013) infrage kommen (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

(50)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007–2013) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

(51)  Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur“ (2007–2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

(52)  Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

(53)  Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007–2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

(54)  Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007–2013) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

(55)  Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (II) (2009–2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

(56)  Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2011–2013) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).

(57)  Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates in Bezug auf Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens infrage kommen (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).

(58)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates in Bezug auf Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) infrage kommen (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(59)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Projekte in den Bereichen Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments infrage kommen (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

(60)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Projekte im Bereich Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit infrage kommen (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(61)  Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates in Bezug auf Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen infrage kommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

(62)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104); Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(63)  Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

(64)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(65)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(66)  Beschluss der Kommission vom 18.11.2013 über die Anwendung des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durch die Kommissionsdienststellen.

(67)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).

(68)  Während der 2291. Sitzung vom 10. April 2019 getroffene Verwaltungs- und Haushaltsentscheidungen.