20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/69


VERORDNUNG (EU) Nr. 257/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (2) wird ein Gemeinschaftssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.

(2)

Grönland gehört nicht zum Gebiet der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 des AEUV ist das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/136/EU des Rates (3) werden die Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für Rohdiamanten mithilfe der Zusammenarbeit Grönlands mit der Union festgelegt. Eine solche Zusammenarbeit würde die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und Grönland in der Diamantenindustrie stärken und vor allem Grönland ermöglichen, mit Blick auf die Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung Rohdiamanten auszuführen, die von einem für die Zwecke des Zertifikationssystems ausgestellten EU-Zertifikat begleitet werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte geändert werden, damit der Beschluss 2014/136/EU in Kraft treten und insbesondere damit Grönland in das Zertifikationssystem einbezogen werden kann.

(5)

Folglich wird es Grönland untersagt, Ein- oder Ausfuhren von nicht von einem gültigen Zertifikat begleiteten Rohdiamanten in das bzw. aus dem Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union zu gestatten. Die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ermöglichen die Ausfuhr von Rohdiamanten aus Grönland in Drittländer, sofern die Rohdiamanten von einem EU-Zertifikat begleitet werden.

(6)

Neben der für die Zertifizierung bisher geltenden Voraussetzung, dass ein Nachweis über die rechtmäßige Einfuhr der Rohdiamanten in die Union erbracht werden muss, sollte für in Grönland geschürfte und abgebaute Diamanten, die bisher noch nicht ausgeführt wurden, eine alternative Voraussetzung eingeführt werden, insbesondere zu Beweiszwecken in diesem Zusammenhang.

(7)

Darüber hinaus sollten Änderungen vorgenommen werden, um die Einzelheiten der Vorlage von Rohdiamanten zur Prüfung durch Unionsbehörden festzulegen, die besonderen Bestimmungen über die Durchfuhr auf Grönland auszudehnen, die Beteiligung Grönlands am Ausschuss für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorzusehen und die Vertretung Grönlands im Kimberley-Prozess und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten mithilfe der Kommission zu ermöglichen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.

Für die Zwecke des Zertifikationssystems werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet.

Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt.“

2.

In Artikel 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft (4) oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind unverzüglich einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind. Für Grönland bestimmte Behältnisse sind einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in einem der anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Gemeinschaftsbehörde existiert.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für die Bestätigung der Einfuhren in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland gegenüber der zuständigen Behörde des ausführenden Teilnehmers, welche die Gültigkeit eines Zertifikats bestätigt hat.“

5.

In Artikel 11 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“.

6.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dass der Ausführer schlüssige Nachweise erbracht hat,

i)

dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden oder

ii)

dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, in Grönland geschürft oder abgebaut wurden, wenn die Rohdiamanten bisher noch nicht in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt worden sind.“

7.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.“

8.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

(1)   Die Union, einschließlich Grönlands, ist Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.

(2)   Die Kommission, die die Union, einschließlich Grönlands, im Rahmen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses vertritt, strebt insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Teilnehmern eine optimale Umsetzung des KP-Zertifikationssystems an. Insbesondere tauscht die Kommission zu diesem Zweck mit den Teilnehmern Informationen über den internationalen Rohdiamantenhandel aus und arbeitet gegebenenfalls bei den Überwachungsaktivitäten und bei der Beilegung etwaiger Konflikte mit ihnen zusammen.“

9.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats oder Grönlands eingebracht werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28).

(3)  Beschluss 2014/136/EU des Rates vom 20. Februar 2014 mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (siehe Seite 99 dieses Amtsblatts).

(4)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmte terminologische Änderungen eingeführt, darunter die Ersetzung von ‚Gemeinschaft‘ durch ‚Union‘.“