32002R0303

Verordnung (EG) Nr. 303/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 047 vom 19/02/2002 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 303/2002 des Rates

vom 18. Februar 2002

betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/22/GASP vom 11. Januar 2002 betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Resolution 1385 (2001) vom 19. Dezember 2001 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen, das in der Resolution 1306 (2000) vom 5. Juli 2000 ausgesprochene Verbot der Einfuhren von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone zu verlängern, wenn sie nicht der Ursprungsnachweisregelung unterliegen, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen genehmigt wurde.

(2) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1745/2000 des Rates vom 3. August 2000 betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone(2) in die Gemeinschaft endete am 5. Januar 2002 und das mit der Verordnung festgelegte Verbot sollte daher verlängert werden.

(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages. Daher ist vor allem zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft betreffen; im Sinne dieser Verordnung umfasst dieses Gebiet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe dieses Vertrages Anwendung findet.

(4) Der Sicherheitsrat hat ferner die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die internationalen und regionalen Organisationen aufgerufen, diese Maßnahmen unbeschadet der Rechte und Pflichten anzuwenden, die sich aus vor der Annahme der obigen Resolution unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben.

(5) Verstöße gegen diese Verordnung sollten bestraft werden und die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck angemessene Vorschriften erlassen.

(6) Die Kommission sollte der Einfachheit halber ermächtigt werden, den Anhang zu dieser Verordnung anhand der einschlägigen Informationen zu ergänzen und/oder zu ändern, die ihr von dem mit Resolution 1132 (1997) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss notifiziert werden.

(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und alle sachdienlichen Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es ist untersagt, Rohdiamanten im Sinne von Anhang I mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone direkt oder indirekt in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen

Artikel 2

Von der Regierung von Sierra Leone durch die mit Absatz 5 der Resolution 1306 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Einklang stehende Ursprungsnachweisregelung kontrollierte Rohdiamanten werden von dem Verbot des Artikels 1 ausgenommen. Die Modalitäten für diese Ausnahme sind in Anhang II dieser Verordnung enthalten.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I zu ändern, um ihn mit den eventuellen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur in Einklang zu bringen; sie wird ferner ermächtigt, Anhang II anhand der Informationen und Notifikationen zu ergänzen und/oder zu ändern, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen und insbesondere von dem mit der Resolution 1132 (1997) eingesetzten Sanktionsausschuss erteilt bzw. übermittelt werden. Ergänzungen und Änderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Diese Verordnung gilt unbeschadet aller Rechte und aller Pflichten, die sich aus vor ihrem Inkrafttreten unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Sanktionen im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Solche Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 6

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen alle andere sachdienliche Informationen aus, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, z. B. über Verstöße oder sonstige Durchsetzungsprobleme oder über Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 7

Diese Verordnung gilt:

- im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,

- an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffs, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt,

- für jeden Angehörigen eines Mitgliedstaats, unabhängig davon, wo er sich befindet,

- für jede Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 5. Januar 2002.

Ihre Geltungsdauer endet am 5. Dezember 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 81.

(2) ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 21.

ANHANG I

Rohdiamanten nach Artikel 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Modalitäten für die Einfuhr von Rohdiamanten, denen ein Ursprungsnachweis beiliegt, der nach der von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt wurde.