8.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1116 DES RATES

vom 28. Juni 2021

über die Aufteilung der im Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) vorgesehenen Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2007 der Rates (2) angenommen wurde, ist am 11. Juni 2007 in Kraft getreten. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (3), das am 24. Juli 2013 unterzeichnet wurde (im Folgenden „Protokoll von 2013“), lief am 23. Juli 2016 aus.

(2)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) für eine Laufzeit von fünf Jahren (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt.

(3)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 10. Februar 2021 paraphiert.

(4)

Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/1117 (4) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt angenommen.

(5)

Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(6)

Diese Verordnung sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Gabuns und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

(7)

Das Protokoll muss vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung gelten, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Gabuns erneut ausüben können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien:

15 Schiffe,

Frankreich:

12 Schiffe;

b)

Angel-Thunfischfänger:

Spanien:

5 Schiffe,

Frankreich:

1 Schiff;

c)

Trawler:

Spanien:

4 Schiffe.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 3.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 450/2007 des Rates vom 16. April 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 2.

(4)  Beschluss (EU) 2021/1117 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (siehe Seite3 dieses Amtsblatts).