28.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/278 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2020

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission (3) wurde ein Ausschreibungsverfahren für die private Lagerhaltung von Olivenöl eröffnet.

(2)

Angesichts der Angebote, die innerhalb des am 25. Februar 2020 abgelaufenen Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eingegangen sind, der einzulagernden Gesamthöchstmenge, der geschätzten Lagerhaltungskosten und anderer einschlägiger Marktinformationen ist es angezeigt, den Beihilfehöchstbetrag für die Lagerhaltung von 41 644,28 Tonnen Olivenöl für einen Zeitraum von 180 Tagen festzusetzen, um die schwierige Marktlage zu entspannen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Angebote, die im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eröffneten Ausschreibungsverfahrens innerhalb des am 25. Februar 2020 abgelaufenen Teilzeitraums eingereicht wurden, wird der Beihilfehöchstbetrag für die Lagerhaltung von Olivenöl festgesetzt auf

a)

0,83 EUR pro Tag und Tonne natives Olivenöl extra;

b)

0,83 EUR pro Tag und Tonne natives Olivenöl;

c)

0,83 EUR pro Tag und Tonne Lampantöl.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

María Ángeles BENÍTEZ SALAS

Generaldirektorin m.d.W.d.G.b.

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission vom 8. November 2019 (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 12).