24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/1


BESCHLUSS (EU) 2016/2369 DES RATES

vom 11. November 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Mehrparteien-Handelsübereinkommen mit den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln, die das gemeinsame Ziel anstrebten, ein ehrgeiziges, umfassendes und ausgewogenes Handelsübereinkommen zu schließen.

(2)

Am 26. Juni 2012 unterzeichnete die Union das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (1) (im Folgenden „Übereinkommen“). Das Übereinkommen wird vorläufig — mit Peru seit dem 1. März 2013 und mit Kolumbien seit dem 1. August 2013 — angewendet.

(3)

In Artikel 329 des Übereinkommens sind die Bestimmungen über den Beitritt anderer Mitgliedstaaten der Andengemeinschaft zu dem Übereinkommen festgelegt.

(4)

Die Verhandlungen über das Protokoll über den Beitritt zum Übereinkommen wurden zwischen der Union und Ecuador im Jahr 2014 geführt. Die Verhandlungen wurden am 17. Juli 2014 abgeschlossen.

(5)

Der gemäß dem Übereinkommen eingerichtete Handelsausschuss stimmte gemäß dem Erfordernis des Artikels 329 Absatz 4 des Übereinkommens auf seiner Sitzung vom 8. Februar 2016 dem Wortlaut des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors zu.

(6)

Das Protokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. Artikel 27 Absatz 4 des Protokolls sieht dessen vorläufige Anwendung vor. Aufgrund der vorläufigen Anwendung des Protokolls wird auch das Übereinkommen vorläufig angewendet.

(7)

Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.

(8)

Das Protokoll sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Nach Artikel 27 Absatz 4 des Protokolls wird dieses zwischen der Union und Ecuador vorbehaltlich der Beendigung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren von der Union vorläufig angewendet (2). Daher werden die Bestimmungen des Übereinkommens — mit Ausnahme von Artikel 2, Artikel 202 Absatz 1 sowie die Artikel 291 und 292 des Übereinkommens — nach dessen Artikel 330 Absatz 3 von der Union vorläufig angewendet, bis die für den Abschluss des Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Das Protokoll ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.