14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2307 DES RATES

vom 9. Oktober 2017

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/436 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) am 27. April 2017 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

In diesem Abkommen erkennen die Union und die Republik Chile die Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen Vorschriften über den ökologischen/biologischen Landbau und ihrer Kontrollverfahren für ökologische/biologische Erzeugnisse an.

(3)

Das Abkommen zielt darauf ab, den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern, zu Entwicklung und Ausbau des ökologischen/biologischen Sektors in der Union und in der Republik Chile beizutragen sowie ein hohes Maß an Einhaltung der Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, an Garantie der Kontrollsysteme und an Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu erreichen. Das Abkommen zielt auch auf eine Verbesserung des Schutzes der jeweiligen Öko-/Bio-Siegel der Union und der Republik Chile und auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Regulierungsbereich bei Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion ab.

(4)

Der gemäß Artikel 8 Absatz 1des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „Gemischte Ausschuss“) befasst sich mit bestimmten Aspekten der Durchführung des Abkommens. Insbesondere ist der Gemischte Ausschuss befugt, die Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II des Abkommens zu ändern. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Union im Gemischten Ausschuss zu vertreten.

(5)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, im Namen der Union, Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II zu genehmigen, unter der Bedingung, dass sie die Vertreter der Mitgliedstaaten über die Änderungen unterrichtet, die sie im Gemeinsamen Ausschuss zu genehmigen beabsichtigt, und den Vertretern der Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen vorlegt, aus denen sie schließt, dass die Gleichwertigkeit anerkannt werden kann.

(6)

Damit im Falle, dass die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllt sind, rasch reagiert werden kann, sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, die Anerkennung der Gleichwertigkeit einseitig auszusetzen, unter der Bedingung, dass sie die Vertreter der Mitgliedstaaten vorher unterrichtet.

(7)

Wenn die Vertreter von Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität darstellen, Einwände gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt erheben, so sollte es der Kommission nicht gestattet sein, Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II zu genehmigen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen. In solchen Fällen sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags unterbreiten.

(8)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die inArtikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem Gemischten Ausschuss.

Artikel 4

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens vorgenommene Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II des Abkommens werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt.

Bevor die Kommission Änderungen von Anhang I oder II des Abkommens genehmigt, unterrichtet sie die Vertreter der Mitgliedstaaten über den vorgesehenen Standpunkt der Union durch eine Informationsunterlage, in der die Ergebnisse der Bewertung der Gleichwertigkeit, die für die neue bzw. aktualisierte Liste von Erzeugnissen in Anhang I oder II vorgenommen wurde, dargestellt sind; diese Informationsunterlage enthält u. a.

a)

die Liste der betreffenden Erzeugnisse mit Angabe der Mengen, die voraussichtlich in die Union ausgeführt werden;

b)

die in der Republik Chile für die betreffenden Erzeugnisse angewendeten Produktionsvorschriften unter Angabe, wie etwaige wesentliche Unterschiede gegenüber den einschlägigen Unionsbestimmungen bereinigt wurden;

c)

gegebenenfalls das neue bzw. aktualisierte für die betreffenden Erzeugnisse angewendete Kontrollsystem unter Angabe, wie etwaige wesentliche Unterschiede gegenüber den einschlägigen Unionsbestimmungen bereinigt wurden;

d)

sonstige von der Kommission als relevant erachtete Informationen.

Wenn mehrere Vertreter von Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Vertrags darstellen, Einwände erheben, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags.

Artikel 5

Der Beschluss der Union, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang IV des Abkommens, einschließlich der aktualisierten und konsolidierten Fassungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang V des Abkommens, im Einklang mit Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens einseitig auszusetzen, wird von der Kommission gefasst.

Bevor die Kommission einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet sie die Vertreter der Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. KIISLER


(1)  Zustimmung vom 14. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/436 des Rates vom 6. März 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 33).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.