6.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/4 DER KOMMISSION

vom 29. August 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe in den Fischereien der Union durch die Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge von Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und im Mittelmeer auch für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gelten.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird ein Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt. Frankreich, Italien und Spanien haben eine gemeinsame Empfehlung eingereicht, in der sie eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Fänge mit Grundschleppnetzen beantragen. Allerdings gilt der Antrag für eine Gruppe von insgesamt 13 Arten, von denen nur eine in den Anwendungsbereich des Mehrjahresplans fällt. Mit der gemeinsamen Empfehlung wird auch eine Ausnahmeregelung für Beifänge pelagischer Arten mit Grundschleppnetzen beantragt. Dieser Antrag gilt jedoch für Fischereien, die Grundfischbestände befischen, die nicht auf die im Mehrjahresplan enthaltenen Bestände beschränkt sind.

(4)

Für das Adriatische Meer und das südöstliche Mittelmeer wurden bislang keine Mehrjahrespläne verabschiedet.

(5)

Zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung wird der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, verlängerbar um weitere drei Jahre, auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(6)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (4) wurde im Anschluss an drei gemeinsame Empfehlungen, die der Kommission im Jahr 2016 von einer Reihe von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse im Mittelmeer (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta und Slowenien) vorgelegt wurden, ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer erstellt, der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar ist. Diese drei gemeinsamen Empfehlungen betrafen das westliche Mittelmeer, das Adriatische Meer bzw. das südöstliche Mittelmeer.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission (5) und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2036 der Kommission (6) im Anschluss an von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in Bezug auf das westliche Mittelmeer, das Adriatische Meer und das südöstliche Mittelmeer übermittelte gemeinsame Empfehlungen geändert.

(8)

Im Mai 2019 legten Frankreich, Italien und Spanien der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Pescamed eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer vor.

(9)

Im Mai 2019 legten Zypern, Griechenland, Italien und Malta der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Sudestmed eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im südöstlichen Mittelmeer vor.

(10)

Im Mai 2019 legten Kroatien, Italien und Slowenien der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Adriatica eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer vor.

(11)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat diese drei gemeinsamen Empfehlungen auf seiner Sommerplenartagung vom 1. bis zum 5. Juli 2019 geprüft. (7)

(12)

Im Juli 2019 übermittelten die drei hochrangigen Gruppen der Mitgliedstaaten aktualisierte gemeinsame Empfehlungen, die an die wissenschaftlichen Gutachten angepasst wurden.

(13)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Vorgabe für die Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Anlandeverpflichtung vollständig umzusetzen.

(14)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis zum 31. Dezember 2021 auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) anzuwenden, die mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) gefangen wird. Der STECF war der Auffassung, dass einige Belege für diese Ausnahme im Jahr 2018 vorgelegt wurden. Weitere, 2019 vorgelegte Daten untermauern diesen Antrag. Diese Ausnahme sollte daher bis zum 31. Dezember 2021 weiter angewendet werden.

(15)

In den drei aktualisierten gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf Hummer (Homarus gammarus) und Langusten (Palinuridae), die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen werden, bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden. Der STECF war der Auffassung, dass die Methode zur Einholung weiterer Nachweise solide und die Überlebensrate hoch war (64 %). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es angemessen, die Anwendung dieser Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

(16)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rosa Garnele, die von Schiffen gefangen werden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse und Rosa Garnele, die von Schiffen gefangen werden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass es Belege für höhere Kosten gab, die sich aus zusätzlichen Bearbeitungs- und Sortierzeiten an Bord ergaben. Der STECF wies ferner auf die Belege für die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen an Land hin, was im Mittelmeer problematisch ist, da die Flotte hauptsächlich kleine Schiffe umfasst, die ihren Fang in vielen Häfen entlang der Küste anlanden. Der STECF kam zu dem Schluss, dass aufgrund der geringen Mengen und der sehr hohen Anzahl an Anlandeplätzen selbst in dem Fall, dass angelandete unerwünschte Fänge verkauft werden könnten, Nachweise dafür vorliegen, dass die Kosten für das Einsammeln unverhältnismäßig wären.

(17)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung für das Adriatische Meer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rosa Garnele aber einschließlich Seezunge, die von Schiffen gefangen werden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse und Rosa Garnele aber einschließlich Seezunge, die von Schiffen gefangen werden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass es Belege für höhere Kosten gab, die sich aus zusätzlichen Bearbeitungs- und Sortierzeiten an Bord ergaben. Der STECF wies ferner auf die Belege für die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen an Land hin, was im Mittelmeer problematisch ist, da die Flotte hauptsächlich kleine Schiffe umfasst, die ihren Fang in vielen Häfen entlang der Küste anlanden. Der STECF kam zu dem Schluss, dass aufgrund der geringen Mengen und der sehr hohen Anzahl an Anlandeplätzen selbst in dem Fall, dass angelandete unerwünschte Fänge verkauft werden könnten, Nachweise dafür vorliegen, dass die Kosten für das Einsammeln unverhältnismäßig wären.

(18)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung für das südöstliche Mittelmer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, die von Schiffen gefangen werden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse, aber einschließlich Seehecht, die von Schiffen gefangen werden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass es Belege für höhere Kosten gab, die sich aus zusätzlichen Bearbeitungs- und Sortierzeiten an Bord ergaben. Der STECF wies ferner auf die Belege für die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen an Land hin, was im Mittelmeer problematisch ist, da die Flotte hauptsächlich kleine Schiffe umfasst, die ihren Fang in vielen Häfen entlang der Küste anlanden. Der STECF kam zu dem Schluss, dass aufgrund der geringen Mengen und der sehr hohen Anzahl an Anlandeplätzen selbst in dem Fall, dass angelandete unerwünschte Fänge verkauft werden könnten, Nachweise dafür vorliegen, dass die Kosten für das Einsammeln unverhältnismäßig wären.

(19)

Der STECF wies ferner darauf hin, dass die in den Erwägungsgründen 16, 17 und 18 genannten Ausnahmen eine große Gruppe von Arten mit einem breiten Spektrum an Rückwurfraten abdecken, hielt diese Tatsache aber angesichts der Komplexität der betreffenden Fischereien für angemessen. Schließlich kam der STECF zu dem Schluss, dass einzelne Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für einzelne Arten wahrscheinlich zu zahlreichen einzelnen Ausnahmen führen würden, die entsprechend schwer zu kontrollieren wären. Die vorgeschlagenen Ausnahmen betreffen Gruppen von Arten, für die noch Mindestgrößen gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 gelten, und die zu diesem Zeitpunkt keinen Fangbeschränkungen unterliegen; daher finden Artikel 15 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 keine Anwendung. Darüber hinaus werden diese Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen, sodass ein bestandsübergreifender Ansatz sehr schwierig umsetzbar ist. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind.

(20)

In den drei aktualisierten gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.), die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer von Schiffen mit Schleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, in den Jahren 2020 und 2021 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten anzuwenden. Der STECF kam zu dem Schluss, dass es Belege für höhere Kosten gab, die sich aus zusätzlichen Bearbeitungs- und Sortierzeiten an Bord ergaben. Der STECF wies ferner auf die Belege für die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen an Land hin, was im Mittelmeer problematisch ist. Der STECF kam zu dem Schluss, dass aufgrund der geringen Mengen und der sehr hohen Anzahl an Anlandeplätzen selbst in dem Fall, dass angelandete unerwünschte Fänge verkauft werden könnten, Nachweise dafür vorliegen, dass die Kosten für das Einsammeln unverhältnismäßig wären.

(21)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es angemessen, die in den Erwägungsgründen 16, 17, 18 und 20 genannten Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in den gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Prozentsätzen und unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(22)

Schließlich wird in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung für das südöstliche Mittelmeer vorgeschlagen, den geografischen Geltungsbereich des Rückwurfplans auf die geografischen Untergebiete 14, 21, 24, 26 und 27 auszuweiten. Der STECF verwies auf diesen Vorschlag, machte allerdings keine weiteren Anmerkungen dazu. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den gesamten südöstlichen Mittelmeerraum wird die Kohärenz erhöhen und eine bessere Umsetzung der Anlandeverpflichtung ermöglichen. Eine derartige Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs erscheint daher angemessen.

(23)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten erneut ihre Zusage, die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen.

(24)

Darüber hinaus verpflichten sich die Mitgliedstaaten, weitere Aufwuchsgebiete zu ermitteln, um die Sterblichkeitsrate bei Jungtieren zu verringern.

(25)

Die betroffenen Mitgliedstaaten fördern im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer die Verwendung von Schleppnetzen mit Steert und/oder Tunnel mit einer Maschenöffnung von T90 50 mm und die Fortsetzung der Versuche zu Echtzeitschließungen.

(26)

Die in den aktualisierten gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission festgelegten Rückwurfplan aufgenommen werden.

(27)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für kleine pelagische Arten in Fischereien, die diese Arten gezielt befischen, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission (8) festgelegt. Im Gegensatz dazu sollten Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Beifänge kleiner pelagischer Arten in Fischereien auf Grundfischarten in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 aufgenommen werden.

(28)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(29)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2020 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

,südöstliches Mittelmeer‘ die geografischen GFCM-Untergebiete 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis i erhalten folgende Fassung:

„g)

mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) im westlichen Mittelmeer gefangene Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo);

h)

mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangenen Hummer (Homarus gammarus);

i)

mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangene Langusten (Palinuridae).“

3.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii bis vi erhalten folgende Fassung:

„iii)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

iv)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

vi)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.“

4.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v bis viii erhalten folgende Fassung:

„v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

vi)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

vii)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

viii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.“

5.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iv bis vii erhalten folgende Fassung:

„iv)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

vi)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Seehecht (Merluccius merluccius) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

vii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 29 vom 1.2.2018, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2036 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 27).

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/plen1902

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 1).