27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/13


BESCHLUSS (EU) 2019/852 DES RATES

vom 21. Mai 2019

über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 300 des Vertrags regelt die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen.

(2)

Mit dem Beschluss 2014/930/EU des Rates (1) wurde die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Die Anzahl der Mitglieder für jeweils Estland, Zypern und Luxemburg wurde um eins reduziert, damit die Diskrepanz zwischen der in Artikel 305 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und der Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens ausgeglichen werden konnte.

(3)

Nach der Präambel des Beschlusses 2014/930/EU wird jener Beschluss rechtzeitig vor der 2020 beginnenden Amtszeit des Ausschusses der Regionen überarbeitet.

(4)

Am 3. Juli 2018 nahm der Ausschuss der Regionen an die Kommission und an den Rat gerichtete Empfehlungen zu seiner künftigen Zusammensetzung an.

(5)

Das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen sollte nach Möglichkeit gewahrt bleiben, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist.

(6)

Beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würden 24 Sitze im Ausschuss der Regionen frei werden. Daher sollte das vor der Annahme des Beschlusses 2014/930/EU bestehende Gleichgewicht in der Verteilung der Sitze wiederhergestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgelegt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechien

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Kroatien

9

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12

2.   Sollte das Vereinigte Königreich am Tag des Geltungsbeginns dieses Beschlusses noch zu den Mitgliedstaaten der Union zählen, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/930/EU, bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird. Ab dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 26. Januar 2020.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss 2014/930/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 143).