16.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/31


BESCHLUSS (GASP) 2018/1545 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Oktober 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1869 (1) zur Einrichtung einer Beratenden Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) angenommen.

(2)

Nach der strategischen Überprüfung der EUAM Iraq hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUAM Iraq zu ändern und um 18 Monate zu verlängern.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2017/1869 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die EUAM Iraq wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/1869 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende:

1.

Bereitstellung von Beratung und Fachwissen für die irakischen Behörden auf strategischer Ebene, um die Voraussetzungen für eine kohärente Umsetzung der zivilen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors im Rahmen der irakischen nationalen Sicherheitsstrategie und damit verbundener Pläne zu bestimmen und zu definieren;

2.

Analyse, Bewertung und Bestimmung von Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und Provinzebene für ein künftiges Engagement der Union zur Unterstützung der Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Reform des zivilen Sicherheitssektors und Bereitstellung von Informationen für die Planung und Umsetzung durch die Union und die Mitgliedstaaten sowie Erleichterung dieser Arbeit;

3.

Unterstützung der Delegation der Union bei der Koordinierung der Hilfe der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Reform des Sicherheitssektors und so Gewährleistung der Kohärenz der Unionsmaßnahmen.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Um die in Artikel 2 Nummer 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq

a)

die strategische Beratung im Bereich der Entwicklung nationaler Strategien zur Bekämpfung und Prävention von Terrorismus (einschließlich der Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus) und organisierter Kriminalität, einschließlich bei der Festlegung von Strategien und Aktionsplänen für die Ausarbeitung und Umsetzung dieser nationalen Strategien, stärken, um einen inklusiven Ansatz sicherzustellen;

b)

die Direktion Planung des Innenministeriums dabei unterstützen, die Umsetzung der institutionellen Reformen der Abteilung als Teil der Durchführung der nationalen Sicherheitsstrategie zu planen und mitzuverfolgen;

c)

eine harmonisierte Umsetzung der nationalen Strategien unterstützen und zu Verwaltung und Betrieb der Architektur der Reform des Sicherheitssektors innerhalb der Systeme des Reformprogramms für den Sicherheitssektor und des übergeordneten Rahmens beitragen;

d)

die Umsetzung einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit konkretem Bezug zu Grenzmanagement, Finanzkriminalität (insbesondere Korruption), Geldwäsche und dem illegalen Handel mit Kulturgütern auf strategischer Ebene festlegen und unterstützen;

e)

Beratung bereitstellen, um die Einbeziehung von Menschenrechts- und Gleichstellungskonzepten in alle nationalen Strategien und Politiken zu erleichtern, mit Schwerpunkt auf den Umsetzungsplänen des Innenministeriums und durch das Büro des Generalinspekteurs, der Generaldirektion Humanressourcen und der Direktion Bildung des Innenministeriums;

f)

die Annahme von Aufsichtskonzepten im Innenministerium sowie solche mit Bezug zur Bekämpfung finanzieller und administrativer Korruption unterstützen;

g)

durch die Förderung verbesserter institutioneller Koordinierung, durch Bereitstellung konzeptueller Instrumente zur Verbesserung der Planungs-, Umsetzungs- und Bewertungsfähigkeiten des Innenministeriums auf strategischer Ebene und durch Beratung bei der Verwaltung der personaltechnischen Dimension der Reform zum institutionellen Reformprozess innerhalb des Innenministeriums beitragen;

h)

Beratung im Hinblick auf ein Engagement über Bagdad hinaus durch die Unterstützung von Behörden bei der Auswertung der Bedürfnisse von Institutionen auf Provinz- und regionaler Ebene und bei der Ermittlung von Möglichkeiten sowie Herausforderungen für die Einbindung dieser Behörden in den Reformprozess bereitstellen;

i)

Aufbau und Pflege einer effektiven Verbindung mit besonders wichtigen internationalen Akteuren, die im Bereich der Reform des zivilen Sicherheitssektors tätig sind, insbesondere den Vereinten Nationen, der internationalen Allianz und den Vereinigten Staaten von Amerika.

(2)   Um die in Artikel 2 Nummer 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq

a)

eine Bestandsaufnahme der laufenden und geplanten Maßnahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors führen und auf dem neuesten Stand halten und landesweit Erkenntnisse und Mängel ermitteln;

b)

mittel- bis langfristige Bedürfnisse und Möglichkeiten für ein etwaiges künftiges Engagement der Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors — auch auf regionaler und Provinzebene — ermitteln, im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen für die weitere Planung der Union für ein etwaiges künftiges Engagement, auch mit der NATO, und die Unterstützung dieser Planung unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Inklusivität, der Gegenseitigkeit und der Beschlussfassungsautonomie der Union. Eine solche Planung wird mit der NATO in Irak abgestimmt, um die Kohärenz zwischen den jeweiligen Tätigkeiten zwecks ihrer wechselseitigen Verstärkung zu verbessern, Synergien aufzubauen und Unterstützung in Bereichen wie etwa der Logistik zu gewinnen, unter Gewährleistung einer vollständigen Transparenz und der Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten;

c)

in Abstimmung mit den internationalen Gebern rasch wirksame Projekte bestimmen, die entweder mittels Unionsinstrumenten oder bilateralem Engagement der Mitgliedstaaten durchgeführt werden könnten, wie etwa das Grenzmanagement am Flughafen Bagdads.

(3)   Um die in Artikel 2 Nummer 3 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq

a)

die Zusammenarbeit und Koordinierung nationaler und internationaler Interessenträger unterstützen, mit Schwerpunkt auf die drei in der Strategie der Reform des Sicherheitssektors vorgesehenen Ebenen;

b)

die leitende Koordinierungsrolle innerhalb des nationalen Gesetzgebungssystems im Sicherheitsbereich und im Strategiesystem im Bereich der Verteidigung und inneren Sicherheit beibehalten;

c)

das Engagement im unterstützenden Ausschuss für die Reform des Sicherheitssektors im Rahmen des Status als privilegierter Partner fortsetzen;

d)

weiterhin auf dem Gebiet der Reform des zivilen Sicherheitssektors, einschließlich bei der Terrorismusbekämpfung und nachrichtendienstlichen Aufklärung, eng mit der Delegation der Union und durch regelmäßige Treffen sowohl auf Missionsleiter- als auch auf Sachverständigenebene auch weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten mit Präsenz in Bagdad zusammenarbeiten;

e)

in enger Abstimmung mit der Delegation der Union die Einarbeitung der Grundsätze des Strategischen Rahmens der EU zur Unterstützung der irakischen Reform des Sicherheitssektors unterstützen.

(4)   Indem sie die in Artikel 2 Nummer 3 dargelegten Ziele erfüllt, unterstützt die EUAM Iraq die Koordinierung mit den Vereinten Nationen, insbesondere mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, und anderen internationalen Akteuren vor Ort, darunter die NATO, die internationale Allianz und die Vereinigten Staaten von Amerika, um unter gebührender Beachtung des institutionellen Rahmens der Union Synergien und Kohärenz zu fördern.“

2.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 17. Oktober 2018 beläuft sich auf 17 300 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 18. Oktober 2018 bis zum 17. April 2020 beläuft sich auf 64 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

3.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 17. April 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2017/1869 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 12).