16.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/31 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/1545 DES RATES
vom 15. Oktober 2018
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 16. Oktober 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1869 (1) zur Einrichtung einer Beratenden Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) angenommen. |
(2) |
Nach der strategischen Überprüfung der EUAM Iraq hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUAM Iraq zu ändern und um 18 Monate zu verlängern. |
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2017/1869 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die EUAM Iraq wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2017/1869 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Ziele Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende:
Artikel 3 Aufgaben (1) Um die in Artikel 2 Nummer 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq
(2) Um die in Artikel 2 Nummer 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq
(3) Um die in Artikel 2 Nummer 3 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq
(4) Indem sie die in Artikel 2 Nummer 3 dargelegten Ziele erfüllt, unterstützt die EUAM Iraq die Koordinierung mit den Vereinten Nationen, insbesondere mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, und anderen internationalen Akteuren vor Ort, darunter die NATO, die internationale Allianz und die Vereinigten Staaten von Amerika, um unter gebührender Beachtung des institutionellen Rahmens der Union Synergien und Kohärenz zu fördern.“ |
2. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 17. Oktober 2018 beläuft sich auf 17 300 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 18. Oktober 2018 bis zum 17. April 2020 beläuft sich auf 64 800 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“ |
3. |
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 17. April 2020.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (GASP) 2017/1869 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 12).