28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

(2014/109/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Indien sind seit dem Jahr 2000 in Kraft (2). Diese Maßnahmen wurden zuletzt nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates (3) aufrechterhalten.

(2)

Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien sind seit dem Jahr 2000 in Kraft (4). Diese Maßnahmen wurden zuletzt nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (5) aufrechterhalten. Am 24. Februar 2012 leitete die Kommission eine erneute Auslaufüberprüfung ein. Per Durchführungsbeschluss 2013/226/EU (6) lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Beibehaltung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ab; somit liefen die Antidumpingmaßnahmen aus.

(3)

Im Jahr 2000 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG (7) Preisverpflichtungen („Verpflichtungen“) an, die in Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren unter anderem von den indischen Unternehmen Pearl Engineering Polymers Limited („Pearl“) und Reliance Industries Limited („Reliance“) angeboten wurden. Im Jahr 2005 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2005/697/EG zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG (8) eine Verpflichtung des indischen Unternehmens South ASEAN Petrochem Limited an, das infolge einer Fusion jetzt den Namen Dhunseri Petrochem & Tea Limited („Dhunseri“) (9) trägt.

B.   ÄNDERUNG DER UMSTÄNDE WÄHREND DER UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN

(4)

Eine Änderung der Umstände während der Umsetzung der Verpflichtungen kann die Entscheidung der Kommission rechtfertigen, in Ausübung ihrer Befugnis die Annahme der Verpflichtungen zurückzunehmen, wie in Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegt.

(5)

Die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen und die Beibehaltung von Ausgleichszöllen stellen eine Änderung der Umstände der, unter denen die Verpflichtungen angenommen wurden. Die Verpflichtungen wurden zu einem Zeitpunkt angenommen, zu dem die Antidumping- und die Antisubventionsmaßnahmen in Kraft waren. Das zentrale Element der Verpflichtungen, der Mindesteinfuhrpreis („MEP“), trägt sowohl dem Sachverhalt des Dumpings als auch der Subventionierung Rechnung. Derzeit liegt kein Dumping vor. Daher ist die Höhe des MEP nicht angemessen.

C.   VERLETZUNG DER PREISVERPFLICHTUNG

(6)

Außerdem hielt eines der indischen Unternehmen, Pearl, seine Informationspflicht gegenüber der Kommission nicht ein. Das Unternehmen legte keine vierteljährlichen Verkaufsberichte vor. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, die Verpflichtung effizient zu überwachen.

(7)

In den Bestimmungen der Verpflichtung ist festgelegt, dass die Nichtvorlage von Berichten eine Verletzung der Preisverpflichtung darstellt. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs (10) wird zudem bestätigt, dass Verpflichtungen zur Informationsübermittlung von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verpflichtungen sind.

(8)

Die Annahme der Verpflichtung von Pearl muss auch auf dieser Basis zurückgenommen werden.

D.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN

(9)

Die drei Unternehmen erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Zwei indische Unternehmen und das Committe of PET Manufacturers in Europe (CPME), das die Unionshersteller vertritt, nahmen Stellung.

1.   Geänderte Umstände als Grund für die Zurücknahme der Annahme der Preisverpflichtung

(10)

Ein Unternehmen brachte vor, dass der Vorschlag für die Zurücknahme der Annahme der Preisverpflichtung einer Rechtsgrundlage entbehre. Es machte geltend, dass in Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung „geänderte Umstände“ nicht ausdrücklich erwähnt würden und die Möglichkeit, die Annahme der Preisverpflichtung zurückzunehmen, mit Verletzungen verknüpft werde. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. In Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung werden „geänderte Umstände“ in der Tat nicht ausdrücklich erwähnt. Dort werden allerdings die Fälle, in denen die Kommission die Annahme einer Preisverpflichtung zurücknehmen kann, eindeutig nicht auf Verletzungen beschränkt. Dort heißt es: „Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück [Unterstreichung hinzugefügt], so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots, nach Konsultationen, […] zurückgenommen, […]“. Die Zurücknahme einer Annahme einer Verpflichtung ist also für sich allein genommen Grundlage für eine Zurücknahme.

(11)

Der Ermessensspielraum der Kommission bei der Annahme oder der Ablehnung eines Verpflichtungsangebots muss mit der Befugnis in Einklang stehen, die Annahme einer Verpflichtung zurückzunehmen, sollten sich die Umstände, auf deren Basis die Verpflichtungsangebote angenommen wurden, ändern. Der Gerichtshof hält fest, „dass die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber befinden, ob […] Verpflichtungen annehmbar sind […]“ (11). Dieser Ermessensspielraum ist im Allgemeinen im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen weit gefasst, weil die Gerichte der Union anerkennen, dass die Organe auf diesem Gebiet komplexe wirtschaftliche, politische und rechtliche Situationen untersuchen müssen. Genauer hielt das Gericht fest, dass „[…] die Kommission bei der Ausübung der ihr durch [die Grundverordnung] eingeräumten Befugnisse […] über einen sehr weiten Ermessensspielraum verfügt, wenn es darum geht, nach Maßgabe der Interessen der Gemeinschaft die Maßnahmen zu bestimmen, die gegebenenfalls im Hinblick auf die festgestellte Situation zu treffen sind“ (12). Bei der Annahme, Ablehnung oder Zurücknahme einer Verpflichtung hat die Kommission daher den Spielraum, der notwendig ist, um handelspolitische Schutzmaßnahmen im Interesse der Union umsetzen zu können.

(12)

Die Kommission weist daher das Vorbringen zurück, dass eine Änderung der Umstände gegenüber denen zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung nicht als Grund für eine Zurücknahme der Annahme gelten könne.

2.   Kohärenz mit der Zurücknahme früherer Rechtsakte zum selben Verfahren

(13)

Ein Unternehmen brachte vor, der Beschluss 2013/223/EU der Kommission (13) bestätige die Annahme seiner Verpflichtung. Das im selben Zusammenhang vorgebrachte Argument lautete, dass Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls ein weiterer Beleg dafür sei, dass die Verpflichtung nach dem Auslaufen der Antidumpingzölle in Kraft bleiben könnte. Beide Argumente sind falsch. Mit dem Beschluss 2013/223/EU nahm die Kommission die Annahme der Verpflichtungen eines indonesischen und eines indischen Unternehmens zurück, die ihre Informationspflicht verletzten. Die Zurücknahme für ein Unternehmen schließt in keiner Weise aus, dass die Kommission nachfolgend beschließt, die Annahme anderer Verpflichtungen zurückzunehmen, sollte eine solche Maßnahme im Licht der Umstände eines bestimmten Falls angezeigt sein.

(14)

Entsprechend spiegelte die am 23. Mai 2013 veröffentlichte Durchführungsverordnung EU Nr. 461/2013 die Änderung des Beschlusses 2000/745/EG durch die Annahme des Beschlusses 2013/223/EU wider (Widerruf für ein indonesisches und ein indisches Unternehmen). Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls wurde am selben Tag veröffentlicht wie der Durchführungsbeschluss 2013/226/EU, mit dem der Rat den Antidumpingzoll aufhob. Die Folgen dieses Beschlusses konnte die Kommission erst nach seiner Annahme einschätzen.

(15)

Die Argumente der Partei mussten daher zurückgewiesen werden.

3.   Mathematische Anpassung der MEP

(16)

Ein Unternehmen beantragte, dass die Kommission von den MEP die Summe abziehen sollte, die dem festen Antidumpingzoll entspricht, und so die MEP mit der zugrunde liegenden Maßnahme — dem Ausgleichszoll — in Einklang bringen sollte. Dies konnte nicht durchgeführt werden. Zunächst und vor allem ist festzuhalten, dass nach den Bedingungen der Verpflichtung eine Anpassung des Geltungsbereichs und der Mindestpreise in Einklang mit Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung nur anhand einer Interimsüberprüfung möglich ist. Dann beantragte das Unternehmen einen einfachen Abzug von der derzeitigen MEP in Höhe des festen Antidumpingzolls. Bei der geltenden Verpflichtung basieren die MEP und der Indexierungsmechanismus entweder auf dem für den Unionsmarkt ermittelten nicht schädigenden Preis (Zielpreis) oder auf dem Normalwert (abhängig vom fraglichen Unternehmen), wie 1999 festgelegt. Da der Antidumpingzoll ausgelaufen ist, ist im zuletzt genannten Fall die gesamte Grundlage für die MEP nicht gegeben. Wäre die Verpflichtung nur in Bezug auf den Ausgleichszoll bewertet worden, hätte der Ausfuhrpreis (erhöht um den festen Ausgleichszoll) für die MEP als Referenzwert dienen können. Um eine angemessene MEP ermitteln zu können, müsste die Kommission zunächst den Ausfuhrpreis ermitteln, der als Referenzwert dienen könnte. Ein solcher Referenzwert kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ermittelt werden, nicht zuletzt, weil die Maßnahmen seit langem in Kraft sind. Außerdem kann der derzeit angewandte Indexierungsmechanismus, der sich auf den nicht schädigenden Preis (Zielpreis) oder den Normalwert bezieht, nicht einfach auf den Ausfuhrpreis übertragen werden. Für jede einfache mathematische Anpassung wäre es erforderlich gewesen, dass alle zur Berechnung der MEP benötigten Elemente leicht zu ermitteln und eindeutig sind. Nur dann kann die Kommission gewährleisten, dass die Verpflichtung der geltenden Maßnahme entspricht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ein einfaches mathematisches Verfahren, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, ist daher nicht möglich.

(17)

Die Kommission muss in Bezug auf die geltende Verpflichtung zeitnah handeln, um dem Beschluss des Rates, die geltenden Antidumpingzölle aufzuheben, nachzukommen. Daher muss jede weitere Verzögerung vermieden werden. Die Zurücknahme der Annahme der Preisverpflichtung schließt mögliche künftige Beschlüsse nicht aus, sollte ein Unternehmen ein Verpflichtungsangebot unterbreiten.

(18)

Nach der zweiten Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission forderte eine Partei erneut, den Mindesteinfuhrpreis durch ein einfaches mathematisches Verfahren zu senken. Sie bezeichnete die Argumentation der Kommission als falsch und unbegründet. Diese Position wurde jedoch nicht weiter belegt und muss daher zurückgewiesen werden. Außerdem wurde das Vorbringen bereits unter Erwägungsgrund 16 behandelt.

(19)

Die Forderung, die MEP mathematisch anzupassen, musste also zurückgewiesen werden.

4.   Anhängige Rechtssache T-422/13

(20)

Ein Unternehmen brachte vor, Verpflichtungen sollten bis zu einem Beschluss des Gerichts in der Sache T-422/13 CPME und andere/Rat in Kraft bleiben. Sollte der Wirtschaftszweig der Union in seiner Anfechtung des Durchführungsbeschlusses 2013/226/EU zur Aufhebung der Antidumpingzölle erfolgreich sein, wäre die Kommission dem Unternehmen zufolge verpflichtet, die Verpflichtung wieder einzuführen. Dieses Argument ist falsch. Die Kommission muss die derzeitige Lage bewerten und zeitnah handeln, um dem Beschluss des Rates, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufzuheben, nachzukommen. Die Vorwegnahme eines möglichen Ergebnisses einer Gerichtssache kann die Kommission in einem solchen Fall nicht zu Beschlüssen veranlassen. In Anbetracht dieser Tatsache muss der Beschluss in Bezug auf die geltenden Verpflichtungen zeitnah gefasst werden.

5.   Verletzungen der Preisverpflichtung

(21)

Ein Unternehmen machte geltend, die Verletzung der Informationspflicht durch ein Unternehmen sollte keine Folgen für andere Unternehmen haben. Hiermit wird bestätigt, dass lediglich beim Unternehmen Pearl eine Verletzung der Informationspflicht festgestellt wurde.

6.   Mögliche Überprüfung und Preisverpflichtungen

(22)

Zwei indische Unternehmen brachten vor, die Verpflichtungen sollten bis zur Vorlage der Ergebnisse einer möglichen Interimsüberprüfung der MEP in Kraft bleiben. Die Kommission merkt dazu an, dass aufgrund des Auslaufens des Antidumpingzolls die Grundlage für die MEP nicht mehr gegeben ist (siehe Erwägungsgrund 16). Ein Beschluss hinsichtlich der Auswirkungen dieser Veränderung muss zeitnah gefasst werden. Parallel dazu kann ein Unternehmen eine Überprüfung der jeweiligen Maßnahme beantragen und in diesem Zusammenhang eine neue Verpflichtung anbieten, die nur die geltenden Antisubventionsmaßnahmen betrifft.

(23)

Nach der zweiten Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission brachte eine Partei erneut vor, die Kommission hätte von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einleiten sollen, während die Verpflichtung bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung weiterhin gültig sein sollte.

(24)

Die Kommission stellt zunächst und vor allem fest, dass die Einleitung einer Antisubventionsüberprüfung in ihrem Ermessensspielraum liegt. Allerdings ist in diesem speziellen Fall die Einleitung einer Überprüfung mit dem Wunsch eines Ausführers verknüpft, eine neue Verpflichtung anzubieten. Daher besteht für die Kommission kein Grund, eine Überprüfung ohne ein neues Verpflichtungsangebot des betroffenen Ausführers im Einklang mit Artikel 13 der Grundverordnung einzuleiten.

(25)

Außerdem muss eine Verpflichtung als äquivalente Maßnahmenart der vom Rat eingeführten zugrunde liegenden Maßnahme entsprechen. Dies ist nicht mehr der Fall, und daher hat sich die Kommission veranlasst gesehen, die geltende Verpflichtung zurückzunehmen.

(26)

Die Parteien können in der Tat eine Interimsüberprüfung auf der Grundlage der Bestimmungen der Antisubventionsgrundverordnung beantragen, und jedes mögliche neue Verpflichtungsangebot würde im Rahmen einer solchen Überprüfung in Betracht gezogen.

7.   Ausgleichszoll als Einfuhrhemmnis

(27)

Nach der zweiten Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission brachte eine Partei vor, dass die Zurücknahme des Verpflichtungsangebots für die Verwender von PET Einfuhren unmöglich machen werde, statt das Schutzniveau entsprechend dem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zu verringern. Die Kommission merkt hierzu an, dass der Mindesteinfuhrpreis angesichts einer fehlenden Verpflichtung für den Einführer nicht mehr Referenzwert sein kann. Die Partei legte nicht dar, warum der Ausgleichszoll indische Ausführer daran hindert, Einfuhren zu tätigen. In jedem Fall geht es bei der Einführung von Maßnahmen und gegebenenfalls bei der Annahme einer Verpflichtung nicht darum, den Verwendern die Möglichkeit zu geben, Einfuhren zu tätigen. Vielmehr soll ein Schutzniveau eingeführt werden, wie die Partei anmerkt. Die Interessen der Verwender wurden im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses an der Einführung von Maßnahmen zusammen mit dem Interesse aller anderen betroffenen Parteien bewertet. Es wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

8.   Schlussfolgerung zu den Stellungnahmen der Parteien

(28)

Keins der von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumente konnte eine Änderung des Kommissionsvorschlags, die Annahme der Verpflichtung zurückzunehmen, bewirken.

E.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2000/745/EG

(29)

Aus den dargelegten Gründen sollte die Annahme der Verpflichtungen zurückgenommen und der Beschluss 2000/745/EG aufgehoben werden. Dementsprechend sollten für die Einfuhren des von den Unternehmen Dhunseri, Reliance und Pearl hergestellten PET (TARIC-Zusatzcode A585 für Dhunseri, TARIC-Zusatzcode A181 für Reliance und TARIC-Zusatzcode A182 für Pearl) die mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/745/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

(5)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 12.

(7)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88.

(8)  ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 62.

(9)  ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 7.

(10)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2012 in der Rechtssache C-522/10 P Usha Martin Ltd/Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission; noch nicht veröffentlicht.

(11)  Rechtssache 256/84 Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1912, Randnr. 26; Rechtssache 255/84 Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1884, Randnr. 42; Rechtssache 240/84 Toyo/Rat, Slg. 1987, 1849, Randnr. 34.

(12)  Rechtssache 191/82 Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 26; siehe auch Rechtssache T-162/94 NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72; Rechtssache T-97/95 Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51 und Rechtssache T-118/96 Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32.

(13)  ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 19.