25.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/993 DES RATES

vom 19. Juni 2015

zur Ermächtigung Dänemarks, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 ersuchte Dänemark um die Ermächtigung, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden. Auf Ersuchen der Kommission hat Dänemark am 13. November 2014 und am 23. Februar 2015 zusätzliche Informationen vorgelegt.

(2)

Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Dänemark eine Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird — gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord — als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von am Liegeplatz im Hafen liegenden Schiffen erachtet.

(3)

Da durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl durch Schiffe an Liegeplätzen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Unter den spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in der betroffenen Region, d. h. des Elektrizitätsmarktes der nordischen Länder Dänemark, Finnland, Schweden und Norwegen, steht außerdem zu erwarten, dass durch die Nutzung von elektrischem Strom aus dem Festlandsnetz anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen erzeugt wird, die CO2-Emissionen verringert werden. Daher dürfte die Maßnahme zur Verwirklichung der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(4)

Dänemark hat ausdrücklich darum ersucht, die Steuerermäßigung nicht auf elektrischen Strom anzuwenden, der direkt an Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt am Liegeplatz im Hafen geliefert wird.

(5)

Die Ermächtigung Dänemarks zur Anwendung eines ermäßigten Satzes der Elektrizitätssteuer auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung landseitiger Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und weil die Technologie in Dänemark derzeit nicht verfügbar ist, dürfte die Regelung während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die Hafenbetreiber nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, sollte die beantragte Ermächtigung für die Dauer von sechs Jahren erteilt werden, allerdings unter dem Vorbehalt, dass nicht schon vor dem voraussichtlichen Ablauf dieses Zeitraums allgemeine einschlägige Regelungen anwendbar werden, die gemäß Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden können.

(7)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Geltungsdauer endet sechs Jahre danach. Erlässt jedoch der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 AEUV allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität, so endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Regelungen gelten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.