31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1361/2008 DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Gründung des gemeinsamen Unternehmens SESAR (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt) wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (3) das gemeinsame Unternehmen Clean Sky, durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (4) das gemeinsame Unternehmen ENIAC, durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (5) das gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel und durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (6) das gemeinsame Unternehmen Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme gegründet. Diese gemeinsamen Unternehmen sind von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7). Für deren Bedienstete gilt die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (8) und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf sie und ihre Bedienstete Anwendung.

(2)

Da es sich um eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung handelt, sollte der Rechtsstatus des gemeinsamen Unternehmens SESAR an jenen der neu gegründeten gemeinsamen Unternehmen angeglichen werden, um zu gewährleisten, dass dieses gemeinsame Unternehmen dieselbe Behandlung erfährt wie die anderen neu gegründeten gemeinsamen Unternehmen.

(3)

Nach der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (9) wird im Zuge der Forschungsarbeiten im Rahmen der SESAR-Initiative ein innovatives Flugverkehrsmanagementsystem (ATM) entwickelt und eingeführt und eine möglichst effiziente Koordinierung bei der Entwicklung des ATM-Systems in Europa sichergestellt.

(4)

Nach den jährlichen Arbeitsprogrammen für 2007 und 2008 für das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ — Themenbereich „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ — zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) wird die Kommission für das gemeinsame Unternehmen SESAR aus dem Siebten Rahmenprogramm jährliche Beiträge bereitstellen, deren Höhe für die gesamte Programmdauer auf insgesamt 350 Mio. EUR veranschlagt wird.

(5)

Das Mehrjahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen für transeuropäische Verkehrsnetze für den Zeitraum 2007–2013 bezeichnet das SESAR-Projekt als wichtige horizontale Priorität zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa und stellt in diesem Zeitraum Finanzmittel in Höhe von voraussichtlich 350 Mio. EUR für das Projekt bereit.

(6)

Die Kommission veranschlagt den Gemeinschaftsbeitrag zum gemeinsamen Unternehmen SESAR auf 700 Mio. EUR, die zu gleichen Teilen aus dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung und aus dem Programm für die transeuropäischen Verkehrsnetze stammen werden.

(7)

Da das gemeinsame Unternehmen eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung ist, sollten dessen interne Entscheidungsverfahren die Autonomie der Gemeinschaft bei der Entscheidungsfindung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Fragen, die für die strategische Ausrichtung des gemeinsamen Unternehmens und in Bezug auf den Beitrag der Gemeinschaft sowie auf die Unabhängigkeit und Gleichbehandlung der Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens von Bedeutung sind.

(8)

Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und Belgien sollte eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Unterstützung des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen geschlossen werden.

(9)

Im Interesse der effizienten Verwaltung der dem gemeinsamen Unternehmen für seine Forschungstätigkeiten zur Verfügung gestellten Mittel und um sicherzustellen, dass das gemeinsame Unternehmen so weit wie möglich die gleiche Behandlung erfährt wie andere vergleichbare Unternehmen, ist zu gewährleisten, dass die steuerlichen Regelungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften rückwirkend ab einem geeigneten Stichtag angewandt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 219/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet am 31. Dezember 2016 oder acht Jahre nach der Billigung des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement (nachstehend ‚ATM-Generalplan‘ genannt) durch den Rat, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Der Rat fasst den Beschluss zur Billigung auf Vorschlag der Kommission.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Rechtsstatus

Das gemeinsame Unternehmen SESAR ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.“

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Personal

(1)   Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen finden auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens SESAR und seinen Exekutivdirektor Anwendung.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 seiner Satzung übt das gemeinsame Unternehmen gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Behörde übertragen werden.

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die geeigneten Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als acht Jahre sein und in keinem Fall die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens überschreiten.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 2b

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und — soweit für diese die in Artikel 2a Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten — auf sein Personal und seinen Exekutivdirektor Anwendung. In Bezug auf Steuern und Zölle gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ab 15. Oktober 2008 für das gemeinsame Unternehmen.

(2)   Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen sowie über die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geschlossen.

Artikel 2c

Haftung

(1)   Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung leistet das gemeinsame Unternehmen für alle von seinem Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schäden Schadenersatz nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus seinen Mitteln geleistet.

(4)   Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 2d

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 3 genannte Satzung beziehen;

b)

für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das gemeinsame Unternehmen geschlossen hat;

c)

für Entscheidungen über Klagen gegen das gemeinsame Unternehmen, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d)

für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.

(2)   Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf maximal 700 Mio. EUR, und zwar 350 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln, die für den Themenbereich ‚Verkehr (einschließlich Luftfahrt)‘ des Spezifischen Programms ‚Zusammenarbeit‘ des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration ausgewiesen sind, und 350 Mio. EUR aus dem Haushalt des Rahmenprogramms für die transeuropäischen Netze für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Der Beitrag der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) (nachstehend ‚Haushaltsordnung‘ genannt) gezahlt.

Die Regelungen für den Beitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem gemeinsamen Unternehmen schließt.

Die allgemeine Vereinbarung muss für die Kommission das Recht vorsehen, einer Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags für Zwecke, die nach ihrer Ansicht den Grundsätzen der in Unterabsatz 1 genannten Gemeinschaftsprogramme, der Haushaltsordnung oder den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen, zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs der Kommission darf der Gemeinschaftsbeitrag vom gemeinsamen Unternehmen nicht für diese Zwecke verwendet werden.

5.

Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

„Artikel 4a

Finanzordnung

(1)   Das gemeinsame Unternehmen gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung eine gesonderte Finanzordnung. Diese Finanzordnung kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung (11) abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 4b

Entlastung

Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für das Jahr n wird vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 erteilt. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Erteilung der Entlastung fest; er trägt dabei den Besonderheiten Rechnung, die sich aus dem Wesen des gemeinsamen Unternehmens als öffentlich-private Partnerschaft und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors zu seinem Haushalt ergeben.

6.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über die Aufnahme neuer Mitglieder und erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans wird nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.“

7.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens

(1)   Ungeachtet des Artikels 1 Nummer 3 werden alle vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen und am 1. Januar 2009 geltenden Arbeitsverträge („alte Verträge“) bis zu deren Ablauf ohne Erneuerung erfüllt.

(2)   Alle auf der Grundlage von alten Verträgen Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, sich um einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, in den im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen zu bewerben.

Zur Prüfung der Befähigung, Leistungsfähigkeit und Integrität der Einstellungskandidaten wird ein internes Auswahlverfahren für alle Angehörigen des Personals mit alten Verträgen — mit Ausnahme des Exekutivdirektors — durchgeführt. Dieses interne Auswahlverfahren wird vor dem 1. Juli 2009 von der zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Stelle durchgeführt.

Je nach Art und Ebene der wahrgenommenen Aufgaben wird erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens der restlichen Laufzeit des alten Vertrags entspricht.

(3)   Wurde ein alter Vertrag mit Laufzeit für die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens geschlossen und akzeptiert der betreffende Mitarbeiter einen neuen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu den in Absatz 2 genannten Bedingungen, so wird dieser neue Vertrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(4)   Für Beschäftigte mit alten Verträgen, die sich nicht gemäß Absatz 2 um einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit bewerben, oder denen nicht gemäß Absatz 2 ein Vertrag als Bedienstete auf Zeit angeboten wird, gilt weiterhin das für Arbeitsverträge und andere einschlägige Rechtsinstrumente geltende belgische Recht.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Mandat des Exekutivdirektors

Das Mandat des am 1. Januar 2009 amtierenden Exekutivdirektors läuft zu dem Zeitpunkt aus, zu dem das Bestehen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 endet. Im Falle einer Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens wird ein neues Verfahren zur Benennung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 eingeleitet. Muss der Exekutivdirektor während der Dauer dieses Mandats ersetzt werden, so wird sein Nachfolger gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 ernannt.

Artikel 4

Alte Verträge und Vereinbarungen

Unbeschadet des Artikels 2 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die das gemeinsame Unternehmen vor dem 1. Januar 2009 geschlossen hat, nicht berührt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Stellungnahme vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.

(5)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.

(6)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(9)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.“


ANHANG

Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f werden am Ende folgende Worte angefügt:

„sowie die Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors“.

2.

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal die in Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 niedergelegten Befugnisse aus.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste mit mindestens drei Kandidaten ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung vorschlägt. Der Exekutivdirektor wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Im Anschluss an eine vom Verwaltungsrat vorgenommene Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors während dieser Zeit kann sein Mandat um einen weiteren Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängert werden. Die Amtszeit darf die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 bestimmte Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens keinesfalls überschreiten.“

c)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Personal des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des in Artikel 8 genannten Personals, einzustellen, anzuleiten und zu beaufsichtigen;“.

ii)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des gemeinsamen Unternehmens.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Abordnung von Personal an das gemeinsame Unternehmen

Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Exekutivdirektor die Abordnung von Angehörigen seines Personals an das gemeinsame Unternehmen unter den Bedingungen der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Satzung genannten jeweiligen Vereinbarung vorschlagen. Das an das gemeinsame Unternehmen abgeordnete Personal übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit und unter der Aufsicht des Exekutivdirektors aus.“

6.

Artikel 14 wird gestrichen.

7.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedes Jahr legt der Exekutivdirektor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat gebilligte Kostenschätzung des SESAR-Projekts vor. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Übermittlung der Kostenschätzungen fest.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Auf der Grundlage der gebilligten Kostenschätzung des Projekts und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder erstellt der Exekutivdirektor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Vorlage des Finanzplanentwurfs fest.“

8.

Dem Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Alle Beschlüsse des gemeinsamen Unternehmens und alle von ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle sowie in den Räumlichkeiten der letztendlich Begünstigten kontrollieren dürfen.“

9.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) gilt für Dokumente im Besitz des gemeinsamen Unternehmens.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen legt bis 1. Juli 2009 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Gegen die Entscheidungen, die das gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

10.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Versicherung

Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und auf Anforderung des Verwaltungsrats die erforderlichen Versicherungsverträge.“

11.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Befürwortet der Verwaltungsrat die Vorschläge nach Absatz 1 mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen und gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Satzung, so werden sie der Kommission als Änderungsentwürfe vorgelegt und von dieser gegebenenfalls nach dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 angenommen.“

12.

Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Alle Änderungen, die die wesentlichen Bestandteile dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 1, 3, 4, 5, 7, 12, 17, 18, 19, 20, 22, 24 und 25 werden jedoch nach Artikel 172 des Vertrags angenommen.“.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“