32003R0042

Verordnung (EG) Nr. 42/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Eröffnung von Ausschreibungen für Weinalkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0003 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 42/2003 der Kommission

vom 10. Januar 2003

zur Eröffnung von Ausschreibungen für Weinalkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2002(4), insbesondere auf Artikel 86,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wurden u. a. die Durchführungsbestimmungen für den Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammen und bei den Interventionsstellen gelagert werden.

(2) Es ist zweckmäßig, Ausschreibungen für Weinalkohol zur Ausfuhr in die in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer vorzusehen, der zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern bestimmt ist, um die Weinalkoholbestände in der Gemeinschaft abzubauen und die kontinuierliche Versorgung der in diesem Artikel genannten Drittländer sicherzustellen.

(3) Angesichts der großen Menge des zum Verkauf stehenden Alkohols empfiehlt es sich, eine längere Frist für seine Übernahme vorzusehen.

(4) Die von den Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft gelagerten Weinalkoholbestände stammen aus Destillationen gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999(6), und den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(5) Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(7) müssen die Preise in den Angeboten und den Sicherheiten in Euro angegeben und die Zahlungen in Euro ausgeführt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen von 17 Ausschreibungen mit den Nummern 316/2003 EG bis 332/2003 EG wird Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern verkauft.

Abweichend von Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 beträgt die Gesamtmenge 850000 Hektoliter. Der aus den Destillationen gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammende Alkohol ist bei den französischen, italienischen, spanischen und portugiesischen Interventionsstellen gelagert.

Die Ausschreibungen mit den Nummern 316/2003 EG bis 332/2003 EG beziehen sich jeweils auf eine Menge von 50000 Hektoliter Alkohol zu 100 % vol.

Artikel 2

Der zum Zweck der Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft zum Verkauf angebotene Alkohol muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt werden und darf nur entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Artikels verwendet werden.

Artikel 3

Der Lagerort der Partie, die Bezugsnummern zur Identifizierung der jeweiligen Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Mindestalkoholgehalt und die Qualität des Alkohols, einige spezifische Angaben sowie die Dienststelle der Kommission, bei der die Angebote eingereicht werden müssen, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannt.

Artikel 4

Der Verkauf erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 87, 88, 89, 90, 91, 95, 96, 100, 101 und 102 der Verordnung (EG) 1623/2000 und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98.

Artikel 5

Der Mindestpreis für die Angebote beträgt 9 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol bei den Ausschreibungen mit den Nummern 316/2003 EG bis 332/2003 EG.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 91 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 muss die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle spätestens am 30. November 2003 abgeschlossen sein.

(2) Die Ausfuhr des im Rahmen der in Artikel 1 genannten Ausschreibungen zugeschlagenen Alkohols muss spätestens am 31. Dezember 2003 erfolgen.

Artikel 7

Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn es die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen und Unterlagen enthält und mit den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 übereinstimmt.

Artikel 8

Die Vorschriften über die Proben sind in den Artikeln 91 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 niedergelegt.

Artikel 9

Die Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 91 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 17.

(5) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(6) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8.

(7) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

ANHANG I

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 316/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 316/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 316/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33-5) 57 55 20 59).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 317/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 317/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 317/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. 6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33-5) 57 55 20 59).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 318/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 318/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 318/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33-5) 57 55 20 59).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 319/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 319/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 319/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33-5) 57 55 20 59).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 320/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 320/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 320/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33-5) 57 55 20 59).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 321/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 321/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 321/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33-5) 57 55 20 59).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 322/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 322/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 322/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33-5) 57 55 20 59).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 323/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 323/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 323/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33-5) 57 55 20 59).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 324/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 324/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 324/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- IVV-R. Mouzinho da Silveira, 5-P-1250-165 Lisboa (Tel. (351) 21 356 33 21; Telex 18508 IVV P; Fax (351) 21 352 08 76).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 325/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 325/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003; um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 325/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- IVV-R. Mouzinho da Silveira, 5-P-1250-165 Lisboa (Tel. (351) 21 356 33 21; Telex 18508 IVV P; Fax (351) 21 352 08 76).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 326/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 326/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 326/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- IVV-R. Mouzinho da Silveira, 5-P-1250-165 Lisboa (Tel. (351) 21 356 33 21; Telex 18508 IVV P; Fax (351) 21 352 08 76).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDEN Nr. 327/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50.000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt:

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel,

- oder zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de l 130, B - 1049 Brüssel, hinterlegt werden.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 327/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 327/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- FEGA, Beneficencia 8, E-28004 Madrid (Tel.: (34) 913 47 65 00, Telex: 23427 FEGA, Telefax: (34) 915 21 98 32).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 328/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50.000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt:

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel,

- oder zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi 130, B-1049 Brüssel, hinterlegt werden.

3. 3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 328/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 328/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- FEGA, Beneficencia 8, E-28004 Madrid (Tel.: (34) 913 47 65 00, Telex: 23427 FEGA, Telefax: (34) 915 21 98 32).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 329/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 329/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 329/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- AGEA, via Palestro 81, I-00185 Roma (Tel. (39-06) 494 99 91; Telex 62 00 64/62 06 17/62 03 31; Fax (39-06) 445 39 40/445 46 93).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 330/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 330/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 330/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- AGEA, via Palestro 81, I-00185 Roma (Tel. (39-06) 494 99 91; Telex 62 00 64/62 06 17/62 03 31; Fax (39-06) 445 39 40/445 46 93).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 331/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 331/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 331/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- AGEA, via Palestro 81, I-00185 Roma (Tel. (39-06) 494 99 91; Telex 62 00 64/62 06 17/62 03 31; Fax (39-06) 445 39 40/445 46 93).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF VON ALKOHOL ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG ALS KRAFTSTOFF IN DRITTLÄNDERN Nr. 332/2003 EG

I. Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle, gegen Zahlung von 10 EUR je Liter, von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

II. Bestimmung und Verwendung des Alkohols

Der zum Verkauf angebotene Alkohol ist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt. Er muss in eines der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden. Er darf ausschließlich als Kraftstoff in Drittländern verwendet werden.

Die Nachweise über die Bestimmung und Verwendung des Alkohols werden von einer internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt und der jeweiligen Interventionsstelle übermittelt.

Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.

III. Angebote

1. Die Angebote sind für eine Menge von 50000 hl Alkohol, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol, vorzulegen.

Angebote für geringere Mengen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Übermittlung der Angebote erfolgt

- entweder per Einschreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Bruxelles/Brussel,

- oder durch Hinterlegung zwischen 11.00 und 12.00 Uhr des unter Punkt 4 genannten Tages an der Rezeption des Gebäudes "Loi 130" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi/Wetstraat 130, B-1049 Bruxelles/Brussel.

3. Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt die Aufschrift: "Angebot im Rahmen der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 332/2003 EG - Alkohol, GD AGRI/D/4 - Darf erst auf der Sitzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote eröffnet werden"; der äußere Umschlag trägt die Anschrift der Kommission.

4. Die Angebote müssen spätestens am 29. Januar 2003 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der Kommission eingehen.

5. Jedes Angebot enthält den Namen und die Anschrift des Bieters sowie folgende Angaben:

a) Bezugsnummer der Bekanntmachung der Ausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern, Nr. 332/2003 EG;

b) Angebotspreis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c) sämtliche Verpflichtungen, Unterlagen und Erklärungen gemäß den Artikeln 88 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und dem Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Bescheinigung der nachstehend genannten Interventionsstelle darüber, dass die Teilnahmesicherheit geleistet wurde:

- AGEA, via Palestro 81, I-00185 Roma (Tel. (39-06) 494 99 91; Telex 62 00 64/62 06 17/62 03 31; Fax (39-06) 445 39 40/445 46 93).

Die Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 200000 EUR.

ANHANG II

Verpflichtungen und Unterlagen, die der Bieter mit dem Angebot vorlegen muss:

1. Nachweis, dass die Teilnahmesicherheit bei jeder Interventionsstelle geleistet wurde;

2. Angabe des Ortes der Endverwendung des Alkohols und Verpflichtung des Bieters, diese Bestimmung einzuhalten;

3. nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstellte Nachweise, dass der Bieter bindende Verpflichtungen mit einem Wirtschaftsbeteiligten aus dem Kraftstoffsektor in einem der in Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 aufgeführten Drittländer eingegangen ist, der sich verpflichtet, dem zugeschlagenen Alkohol in einem dieser Länder das Wasser zu entziehen und ihn zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff auszuführen;

4. das Angebot muss außerdem folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Bieters, Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung, vorgeschlagener Preis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

5. die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibung einzuhalten;

6. eine Erklärung des Bieters, wonach er auf Beanstandungen der Qualität und der Eigenschaften des Erzeugnisses, für welches er den Zuschlag erhalten hat, verzichtet, mit allen Kontrollen betreffend die Zweckbestimmung und Verwendung des Alkohols einverstanden ist und bereit ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Alkohol gemäß den in der Bekanntmachung festgelegten Bedingungen verwendet wird.

ANHANG III

Ansprechpartner in Brüssel:

DG AGRI/D/4 (Herr Schoofs und Herr Romano). Sie sind ausschließlich über die folgenden Verbindungen zu erreichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>