1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1039 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sollte geändert werden, um die Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Flugprüfungsingenieuren je nach Komplexität der durchgeführten Flugprüfungen und des Luftfahrzeugs als Teil der Flugbedingungen zu regeln und damit die Sicherheit zu verbessern und die Kompetenz- und Erfahrungsanforderungen an Flugprüfungsbesatzungen in der Union stärker zu harmonisieren.

(2)

Um die sichere Durchführung von Flugprüfungen zu fördern, sind ferner Änderungen an den Anforderungen für Herstellungs- und Entwicklungsbetriebe, die Flugprüfungen durchführen, notwendig, was ein Flugprüfungsbetriebshandbuch erforderlich macht, in dem die Maßnahmen und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Flugprüfungen definiert werden. Das Handbuch sollte Richtlinien und Verfahren für die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Besatzung, die Anwesenheit an Bord von Personen außer Besatzungsmitgliedern, das Risiko- und Sicherheitsmanagement sowie zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen enthalten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (3), wurde aus Gründen der Klarheit neu gefasst. Da im EASA-Formblatt 15a gemäß Anhang I (Teil-21) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen wird, ist es erforderlich, diesen Verweis zu aktualisieren.

(4)

Es ist notwendig, der Luftfahrtbranche und den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an diese Anforderungen einzuräumen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Für bestimmte Änderungen sollte jedoch wegen ihrer besonderen Art ein späterer Anwendungszeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Mitgliedstaaten, die bis 21. Juli 2015 nationale Lizenzen für Flugprüfungsbesatzungsmitglieder außer Piloten erteilen, dürfen solche Lizenzen weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften erteilen. Die Inhaber solcher Lizenzen dürfen ihre Rechte bis zu diesem Datum weiterhin ausüben.

(2)   Nach dem 31. Dezember 2017 können Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung die Dienste von Flugprüfungspiloten der Flugprüfungskategorien 3 oder 4 gemäß Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und von Flugprüfungsingenieuren, die vor diesem Datum Flugprüfungstätigkeiten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen ausgeführt haben, weiterhin in Anspruch nehmen. Dabei bleiben die Funktionen der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder auf den Umfang begrenzt, der vor dem 31. Dezember 2017 festgelegt wurde.

Der Funktionsumfang der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder wird vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, auf der Grundlage der Flugprüfungserfahrung und -ausbildung des Flugprüfungsbesatzungsmitglieds und der einschlägigen Aufzeichnungen des Antragstellers oder Inhabers einer Fluggenehmigung festgelegt. Dieser Funktionsumfang wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

Eine Einfügung oder sonstige Änderung am Umfang der Funktionen, die für diese Flugprüfungsbesatzungsmitglieder vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, festgelegt wird, muss die Anforderungen von Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllen.

(3)   Die zuständigen Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2015 die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit EASA-Formblatt 15a gemäß Anlage II von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, die vor dem 21. Juli 2015 in Kraft war, ausstellen. Vor dem 1. Januar 2016 ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juli 2015.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Nummern 2 und 3 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2016; wird auf Anlage XII des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Bezug genommen, so findet Buchstabe b dieses Artikels Anwendung.

b)

Nummer 6 des Anhangs betreffend Buchstabe D der Anlage XII gilt ab 1. Januar 2018; die sich bereits aus Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) ergebenden Anforderungen bleiben davon unberührt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).


ANHANG

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird um folgenden Eintrag ergänzt:

„Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85“

2.

Dem Punkt 21.A.143 (a) wird folgender Punkt 13 angefügt:

„13.

wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, ein Testflugbetriebshandbuch (Flight Test Operations Manual — FTOM), in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss enthalten:

i)

eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;

ii)

Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;

iii)

Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;

iv)

Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;

v)

Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;

vi)

eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.“

3.

Unter Punkt 21.A.243 erhält Punkt (a) folgende Fassung:

„a)

Der Entwicklungsbetrieb muss der Agentur ein Handbuch vorlegen, in dem direkt oder durch Verweis der Betrieb, die relevanten Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen an Produkten beschrieben werden. Wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, muss ein Testflugbetriebshandbuch (FTOM) vorgelegt werden, in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das FTOM muss enthalten:

i)

eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebsbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;

ii)

Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;

iii)

Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;

iv)

Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;

v)

Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;

vi)

eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.“

4.

Unter Punkt 21.A.708 (b) erhält Punkt 2 folgende Fassung:

„2.

die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug fliegen soll, zusätzlich zu denen unterliegt, die in Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21) festgelegt sind.“

5.

Anlage II erhält folgende Fassung:

Anlage II

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15a

Image

(6)

Die folgende Anlage XII wird angefügt:

„Anlage XII

Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen

A.   Allgemeines

Diese Anlage legt die erforderlichen Qualifikationen für Flugbesatzungen fest, die an der Durchführung von Testflügen für Luftfahrzeuge beteiligt sind, die gemäß CS-23 für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) größer oder gleich 2 000 kg, CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalenten Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert sind oder zertifiziert werden sollen.

B.   Begriffsbestimmungen

1.   ‚Testflugingenieur‘: Ingenieur, der an Testflugoperationen am Boden oder in der Luft beteiligt ist.

2.   ‚Leitender Testflugingenieur‘: ein Testflugingenieur, dem Aufgaben in einem Luftfahrzeug zugewiesen werden, um Testflüge durchzuführen oder den Piloten beim Betrieb des Luftfahrzeugs und seiner Systeme während der Testflugtätigkeiten zu unterstützen.

3.   ‚Testflüge‘:

3.1.

Flüge für die Entwicklungsphase eines neuen Entwurfs (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen);

3.2.

Flüge zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder Übereinstimmung mit dem Baumuster;

3.3.

Flüge zur experimentellen Untersuchung neuer Entwicklungskonzepte, die ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordern, für die der bereits genehmigte Betriebsbereich des Luftfahrzeugs verlassen werden kann;

3.4.

Testflugausbildungsflüge.

C.   Testflugkategorien

1.   Allgemeines

Die nachfolgenden Beschreibungen behandeln die Flüge von Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben unter Anhang I (Teil-21).

2.   Anwendungsbereich

Wenn mehr als ein Luftfahrzeug an einer Prüfung beteiligt ist, muss jeder einzelne Flug unter dieser Anlage beurteilt werden, um zu ermitteln, ob es sich um einen Testflug handelt und, wenn ja, um welche Kategorie.

Nur die unter Punkt (6)(B)(3) beschriebenen Flüge fallen in den Anwendungsbereich dieser Anlage.

3.   Testflugkategorien

Testflüge umfassen die folgenden vier Kategorien:

3.1.

Kategorie eins (1)

a)

Erstflug/-flüge eines neuen Luftfahrzeugtyps oder eines Luftfahrzeugs, dessen Flug- oder Steuerungseigenschaften erheblich geändert wurden;

b)

Flüge, bei denen Flugeigenschaften auftreten können, die erheblich von den bereits bekannten abweichen;

c)

Flüge zur Erforschung neuartiger oder ungewöhnlicher Luftfahrzeugentwicklungsmerkmale oder -techniken;

d)

Flüge zur Bestimmung oder Erweiterung des Flugbetriebsbereichs;

e)

Flüge zur Bestimmung der gesetzlichen Leistungen, Flugeigenschaften und Steuerungsqualitäten, wenn die Grenzen des Flugbetriebsbereichs erreicht werden;

f)

Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 1.

3.2.

Kategorie zwei (2)

a)

Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Baumuster noch nicht zertifiziert ist;

b)

Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters nach dem Einbau einer noch nicht genehmigten Änderung, die

i)

eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Luftfahrzeugs erfordert oder

ii)

eine Beurteilung grundsätzlicher Besatzungsverfahren erfordert, wenn ein neues oder geändertes System betrieben oder benötigt wird, oder

iii)

einen absichtlichen Flug außerhalb der Grenzen des derzeit genehmigten Betriebsbereichs, aber innerhalb des erforschten Flugbetriebsbereichs erfordert.

c)

Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 2.

3.3.

Kategorie drei (3)

Für die Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung für ein neu gebautes Luftfahrzeug durchgeführte Flüge, die keinen Flug außerhalb der Grenzen der Musterzulassung oder des Flughandbuchs des Luftfahrzeugs erfordern.

3.4.

Kategorie vier (4)

Nicht als Kategorie 1 oder 2 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters im Falle des Einbaus einer noch nicht genehmigten Entwicklungsänderung.

D.   Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren

1.   Allgemeines

Piloten und leitende Testflugingenieure müssen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Kompetenzen und Erfahrungen besitzen.

 

Testflugkategorien

Luftfahrzeug

1

2

3

4

CS-23 Kurzstreckenflugzeug oder Luftfahrzeug mit einer Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit (Md) über 0,6 oder einer maximalen Gipfelhöhe über 7 260 m (25 000 ft), CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalente Lufttüchtigkeitsanforderung

Kompetenzebene 1

Kompetenzebene 2

Kompetenzebene 3

Kompetenzebene 4

Andere CS-23 mit einer MTOM größer oder gleich 2 000 kg

Kompetenzebene 2

Kompetenzebene 2

Kompetenzebene 3

Kompetenzebene 4

1.1.   Kompetenzebene 1

1.1.1.

Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 (1) erfüllen.

1.1.2.

Der leitende Testflugingenieur muss

a)

erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 absolvieren und

b)

mindestens 100 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

1.2.   Kompetenzebene 2

1.2.1.

Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.

1.2.2.

Der leitende Testflugingenieur muss

a)

erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 oder 2 absolvieren und

b)

mindestens 50 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

Die Ausbildungskurse der Kompetenzebene 1 oder 2 für Testflugingenieure müssen mindestens die folgenden Themen behandeln:

i)

Leistung;

ii)

Stabilität und Steuerungsqualitäten;

iii)

Systeme;

iv)

Prüfungsmanagement; und

v)

Risiko-/Sicherheitsmanagement.

1.3.   Kompetenzebene 3

1.3.1.

Die Piloten müssen einen der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessenen gültigen Flugschein besitzen, der gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine Lizenz für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence — CPL). Außerdem muss der verantwortliche Pilot

a)

eine Testflugberechtigung haben oder

b)

muss mindestens 1 000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben und

c)

muss für jede Klasse bzw. jeden Typ des Luftfahrzeugs an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.3.2.

Der leitende Testflugingenieur

a)

muss Kompetenzebene 1 oder 2 erfüllen oder

b)

muss erhebliche Flugerfahrung in Bezug auf die Aufgabe besitzen und

c)

muss an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.4.   Kompetenzebene 4:

1.4.1.

Die Piloten müssen einen der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessenen gültigen Flugschein besitzen, der gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine CPL. Der verantwortliche Pilot muss eine Testflugberechtigung besitzen oder mindestens 1 000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben.

1.4.2.

Die Kompetenzen und Erfahrungen von leitenden Testflugingenieuren sind im Testflugbetriebshandbuch festgelegt.

2.   Leitende Testflugingenieure

Leitende Testflugingenieure müssen eine Genehmigung von dem sie beschäftigenden Betrieb erhalten, in welcher der Umfang ihrer Funktionen innerhalb des Betriebs im Einzelnen angegeben ist. Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:

a)

Name;

b)

Geburtsdatum;

c)

Erfahrung und Ausbildung;

d)

Stellung im Betrieb;

e)

Umfang der Genehmigung;

f)

Datum der ersten Ausstellung der Genehmigung;

g)

Ablaufdatum der Genehmigung, falls zutreffend; und

h)

Kennnummer der Genehmigung.

Leitende Testflugingenieure dürfen nur für einen bestimmten Flug benannt werden, wenn sie körperlich und geistig in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sicher zu bewältigen.

Der Betrieb muss alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf Genehmigungen deren Inhabern zur Verfügung stellen.

E.   Kompetenzen und Erfahrungen anderer Testflugingenieure

Andere Testflugingenieure an Bord des Luftfahrzeugs müssen über ein hohes Maß an Erfahrung und Ausbildung verfügen, die den ihnen als Besatzungsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben und, falls zutreffend, dem Testflugbetriebshandbuch entspricht.

Der Betrieb muss den betreffenden Testflugingenieuren alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Flugtätigkeiten zur Verfügung stellen.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).