19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1377 DER KOMMISSION

vom 4. August 2016

zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Diensteanbieter und die Aufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 8b Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (2), insbesondere die Artikel 4 und 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (3), insbesondere Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 (4) und (EU) Nr. 1035/2011 (5) der Kommission sind Anforderungen an die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste bzw. gemeinsame Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten festgelegt. Letztere Anforderungen müssen von den jeweiligen Diensteanbietern erfüllt werden, damit ihnen die Zeugnisse entsprechend Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 8b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt werden können. In den beiden genannten Verordnungen sind zudem die Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Artikeln 10 und 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für die Erteilung dieser Zeugnisse sowie die Wahrnehmung von Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben zuständig sind.

(2)

Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 dienen, in einer ersten Phase, vor allem der Realisierung der in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten wesentlichen Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement (air traffic management, ATM) und die Erbringung der Flugsicherungsdienste (air navigation services, ANS), damit insbesondere gewährleistet ist, dass die Artikel 8b und 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Anhang Vb eingehalten werden und mit den Normeninspektionen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 begonnen werden kann.

(3)

Angesichts des technischen Fortschritts sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen nunmehr ergänzt und aktualisiert werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass Diensteanbieter, die auf der Grundlage dieser Verordnung erstmalig oder erneut ein Zeugnis erteilt bekommen oder eine Erklärung abgeben, diese Anforderungen sowie die wesentlichen Anforderungen in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen bzw. weiterhin erfüllen müssen. Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass diese Anforderungen mit den Anforderungen in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 965/2012 (7), (EU) Nr. 1178/2011 (8), (EU) Nr. 139/2014 (9) und (EU) 2015/340 (10) der Kommission in Einklang stehen und sich in das Gesamtsystemkonzept fügen, mit dem ein die verschiedenen Bereiche abdeckendes, logisches und technologisch stimmiges Konzept angestrebt wird. Daher sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen nunmehr in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 aufgehoben werden.

(4)

Gemeinsame Vorschriften für die Zertifizierung der betreffenden Diensteanbieter und die Aufsicht über diese sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Systeme der jeweils anderen Mitgliedstaaten zu stärken. Daher sollten verstärkt einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Diensten und die Aufsicht hierüber festgelegt werden, damit ein größtmögliches Maß an Flug- und Luftsicherheit gewährleistet ist. Damit dürften eine sichere und hochwertige Erbringung von Diensten für die Zwecke der Flugsicherung sowie die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen unionsweit sichergestellt sein, was sich positiv auf die Freizügigkeit auswirken und die Verfügbarkeit dieser Dienste verbessern wird.

(5)

Die Maßnahmen, die für die Sicherheit der Systeme, verwendeten Komponenten und Daten ergriffen werden müssen, sollten im Sinne eines harmonisierten Zertifizierungs- und Aufsichtskonzepts zwischen den Mitgliedstaaten, den funktionalen Luftraumblöcken („FAB“) und dem Netz koordiniert werden, das die von den Dienstanbietern angebotenen Dienste, Funktionen und Produkte, der Netzmanager sowie die Flugplätze und sonstige Personen, die eine für den Flugbetrieb notwendige Infrastruktur bereitstellen, bilden.

(6)

Das Sicherheitsmanagement gewährleistet die Identifizierung, Bewertung und Minimierung von Sicherheitsrisiken und sicherheitsrelevanter Schwachstellen, die sich auf die Flugsicherheit auswirken, weshalb die Anforderungen an die Sicherheitsbewertung von Änderungen des funktionalen Systems durch eine zugelassene Organisation im Einzelnen festgelegt werden sollten. Bei der Anpassung dieser Anforderungen sollten die für Änderungen des gemeinsamen Regelungsrahmens für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt geltenden Vorschriften sowie die Erfahrungen der Interessenträger und der für die Sicherheitsaufsicht zuständigen Behörden berücksichtigt werden.

(7)

Damit ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union gewährleistet ist, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen dem Stand der Technik in der Flugsicherheit Rechnung tragen, worunter auch bewährte Verfahren sowie der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Bereich der Flugwetterdienste fallen. Daher sollte sich diese Verordnung auf die geltenden Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation („ICAO“) stützen, insbesondere auf ICAO-Anhang 3 „Meteorological Service for International Air Navigation“, und dabei auf die unions- und weltweit vorhandenen Erfahrungen mit der Erbringung von Flugwetterdiensten zurückgreifen, wobei die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Komplexität des Flugwetterdienstanbieters gewahrt bleiben sollte.

(8)

Die Diensteanbieter sollten in ihre Managementsysteme den Aspekt der Sicherheitskultur aufnehmen und dabei das Verständnis für solche Systeme und die Verbesserung dieser Systeme fördern, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, dass die Managementsysteme, vor allem durch die Einbeziehung einer zuverlässigen Ereignismeldung, weiter gestärkt werden müssen.

(9)

Für die Zertifizierung der Anbieter von Datendiensten und die Aufsicht über diese Anbieter sollten gemeinsame Anforderungen festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass die für die Verwendung an Bord vorgesehenen Luftfahrtdaten von den Anbietern in einer angemessenen Weise verarbeitet werden, die den Anforderungen der Endnutzer im Luftraum genügt und eine sichere leistungsbasierte Navigation ermöglicht.

(10)

In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter sollte entsprechend dem Kriterium in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) nach Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie unbeschadet des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgelegt werden, welche Behörden für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind. Für die Anbieter von Datendiensten und für den Netzmanager sollte angesichts der Art und des Umfangs der angebotenen Dienste die Agentur als zuständige Behörde benannt werden. Zur Erfüllung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, insbesondere des in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Ziels, sowie des Ziels in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten zudem die Anforderungen an die zuständigen Behörden an den Fortschritt bei den ICAO-Konzepten für das Sicherheitsmanagement angepasst werden, das vor allem die Einführung eines Managementsystems in den Behörden und die Umsetzung eines staatlichen Sicherheitsprogramms („State Safety Programme“, SSP) sowie die Koordinierung zwischen den betreffenden Behörden umfasst.

(11)

Im Hinblick auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben, die den zuständigen Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung übertragen werden, sollte klargestellt werden, dass die Unabhängigkeit dieser Behörden von jedwedem Diensteanbieter gewährleistet wird, indem zumindest auf Funktionsebene eine angemessene Trennung dieser Behörden von den Dienstanbietern sichergestellt und etwaige Interessenkonflikte vermieden werden. Damit soll die Objektivität und Unparteilichkeit dieser Behörden gewährleistet und dafür gesorgt werden, dass sie bei der Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben hohen Ansprüchen gerecht werden.

(12)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit sollte eine Datenbank mit den einschlägigen Informationen über die zuständigen Behörden einrichten, um die Normeninspektionen der zuständigen Behörden und die Koordinierung mit diesen Behörden zu erleichtern und die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(13)

Damit gewährleistet ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Diensteanbieter jederzeit eingehalten werden und die zuständigen Behörden ihre mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einklang mit Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 wirksam erfüllen können, sollten diesen Behörden bestimmte Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, die ihre Möglichkeiten zur Durchführung von Inspektionen und Erhebungen ergänzen, die bereits in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind. Selbstverständlich sollten diese Befugnisse entsprechend den geltenden, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt werden und dabei den Aspekten gebührend Rechnung tragen, mit denen im Einzelfall in strittigen Fragen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allen Rechten und Interessen gewährleistet wird.

(14)

Aus Gründen der Kohärenz und der praktischen Anwendung sollten auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission (11) in diese Verordnung aufgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 aufgehoben werden.

(15)

Die Anforderungen der Artikel 12 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (12) sowie deren Anhang VI sollten in diese Verordnung aufgenommen werden, damit für alle Diensteanbieter ein einheitliches Konzept gewährleistet ist. Daher sollten die jeweiligen Bestimmungen aufgehoben werden.

(16)

Das Ausbildungs- und das Kompetenzbewertungssystem für das von einem ATM/ANS-Anbieter oder dem Netzmanager beschäftigte flugsicherungstechnische Personal sollten harmonisiert werden. Dieser Diensteanbieter oder Netzmanager sollte dafür sorgen, dass das Personal der unter Vertrag genommenen Organisationen angemessen qualifiziert ist. Daher sollten in dieser Verordnung die Ausbildung und die Kompetenzbewertung dieses Personals im Einzelnen geregelt werden.

(17)

Der Luftfahrtindustrie und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um sich an den neuen, mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen anzupassen und Zeugnisse zu ersetzen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden.

(18)

Anbietern von Datendiensten sollte gestattet werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung freiwillig die entsprechenden Zeugnisse zu beantragen und zu erhalten, damit sie als nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 fallende Stellen, die jedoch freiwillig eine Anerkennungserklärung („Letter of Acceptance“) bei der EASA beantragen können, von der frühzeitigen Anwendung dieser Verordnung und der gegenseitigen Anerkennung dieser Zeugnisse profitieren können. Eine derart frühzeitige Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf Anbieter von Datendiensten entlastet auch die Luftfahrtunternehmen von ihren Aufsichtspflichten bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an Datenanbieter, sofern dieser Anbieter für Luftfahrtdatenbanken zertifiziert ist. Nutzt ein Anbieter von Datendiensten diese Möglichkeit und wird zertifiziert, sollte er an die geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gebunden sein.

(19)

Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (13) sollten um Aspekte der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten ergänzt werden, damit bei der Erbringung von Diensten die Kohärenz mit Maßnahmen des fliegenden Personals und den Anforderungen dieser Verordnung gewahrt bleibt.

(20)

Inwieweit etwaige, vom Diensteanbieter vorgeschlagene Änderungen als sicher akzeptiert werden können, sollte anhand einer Analyse der Risiken bewertet werden, die sich aus der Einführung dieser Änderung in das Funktionssystem des Diensteanbieters ergeben und die nach quantitativen oder qualitativen, objektiven Kriterien oder einer Kombination aus beidem auf lokaler Ebene zu bewerten sind.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement (air traffic management, ATM) und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten (air navigation services, ANS) sowie an die Bereitstellung sonstiger ATM-Netzfunktionen für den allgemeinen Luftverkehr, insbesondere für juristische und natürliche Personen festgelegt, die diese Dienste und Funktionen bereitstellen, sowie für die zuständigen Behörden und die in ihrem Auftrag handelnden qualifizierten Stellen, die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit diesen Diensteanbietern wahrnehmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I aufgeführten sowie die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

1.

Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von „Zeugnis“ in Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;

2.

„Diensteanbieter“ bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die ATM/ANS-Funktionen und/oder -Dienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und/oder sonstige ATM-Netzfunktionen entweder einzeln oder gebündelt für den allgemeinen Luftverkehr erbringt;

3.

„Netzmanager“ bezeichnet die auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2001 eingerichtete Stelle, die damit beauftragt ist, die in diesem Artikel und in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 genannten Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 3

Bereitstellung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie der ATM-Netzfunktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unter Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen und verkehrstechnischen Anforderungen der allgemeine Luftverkehr erleichtert wird, indem ein geeignetes Flugverkehrsmanagement und geeignete Flugsicherungsdienste sowie geeignete ATM-Netzfunktionen bereitgestellt werden, die dieser Verordnung entsprechen.

(2)   Verabschieden Mitgliedstaaten zusätzliche Bestimmungen, um diese Verordnung in den Bereichen zu ergänzen, die gemäß dieser Verordnung den Mitgliedstaaten zur Entscheidung überlassen wurden, müssen diese Bestimmungen den Richtlinien und Empfehlungen des Abkommens von Chicago genügen. Greifen die Mitgliedstaaten dabei auf Artikel 38 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt zurück, unterrichten sie spätestens zwei Monate nach der Verabschiedung der zusätzlichen Bestimmungen nicht nur die ICAO hierüber, sondern auch die Europäische Agentur für die Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) und fügen eine angemessene Begründung bei.

(3)   Gemäß dem Chicagoer Abkommen geben die Mitgliedstaaten diese zusätzlichen Bestimmungen in ihren Veröffentlichungen für den Luftverkehr bekannt.

(4)   Entscheidet ein Mitgliedstaat, die Erbringung bestimmter Flugverkehrsdienste in einem wettbewerblichen Umfeld zu organisieren, ergreift dieser Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anbieter dieser Flugverkehrsdienste durch ihr Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Artikel 4

Zuständige Behörde

(1)   Sofern nicht die Agentur gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, sind die Behörden, die für die Zertifizierung der unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter und gegebenenfalls die Bestätigung des Eingangs von Erklärungen dieser Diensteanbieter sowie für die Aufsicht und die Durchsetzung im Zusammenhang mit diesen Diensteanbietern zuständig sind, die nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Mitgliedstaats, in dem die juristische oder natürliche Person, die ein Zeugnis beantragt oder eine Erklärung abgibt, ihre Hauptbetriebsstätte oder gegebenenfalls ihren Geschäftssitz hat.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Anbieter von Datendiensten und die Netzmanager als europaweite Diensteanbieter, für die nach Artikel 22a Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Agentur die zuständige Behörde ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden müssen den Anforderungen in Anhang II genügen.

(3)   Handelt es sich bei dem betreffenden Diensteanbieter um eine Organisation, für die die Agentur die zuständige Behörde ist, stimmen sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit der Agentur ab, damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen in Anhang II ATM/ANS.AR.A.005(b)(1), (2) und (3) erfüllt sind:

a)

sofern Diensteanbieter Dienste im Zusammenhang mit funktionalen Luftraumblöcken (FAB) erbringen, die sich nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 auf einen unter die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fallenden Luftraum erstrecken, oder

b)

sofern Diensteanbieter grenzübergreifende Flugsicherungsdienste nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erbringen.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat mehrere Behörden nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder Artikel 2 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 benannt oder eingerichtet, die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben auf der Grundlage dieser Verordnung wahrnehmen sollen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere genau festgelegt wird, welche Verantwortungsbereiche sie haben und für welches geografische Gebiet und welchen Luftraum sie zuständig sind. In diesem Fall müssen diese Behörden die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit schriftlich festlegen, damit für alle Diensteanbieter im Hinblick auf deren Zertifizierung oder gegebenenfalls deren Erklärungen eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung gewährleistet ist.

(5)   Bei der Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sind die zuständigen Behörden von jedwedem Diensteanbieter unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung zwischen den zuständigen Behörden und diesen Diensteanbietern sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

(6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission, sofern die Agentur die zuständige Behörde ist, gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden es ihrem Personal nicht gestatten, an den dieser Behörde auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben mitzuwirken, wenn es Hinweise darauf gibt, dass eine solche Mitwirkung unmittelbar oder mittelbar zu Interessenkonflikten, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen führen könnte.

(7)   Die Agentur richtet eine Datenbank mit den Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden ein. Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Agentur die Bezeichnungen und Anschriften ihrer zuständigen Behörde(n) sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.

(8)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission, sofern die Agentur die zuständige Behörde ist, legen fest, welche Ressourcen und Kapazitäten die zuständigen Behörden benötigen, um im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 diese Aufgaben wahrnehmen zu können, und berücksichtigen dabei alle Faktoren, darunter auch eine von den jeweiligen Behörden durchgeführte Bewertung zur Bestimmung der Ressourcen, die sie für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigen.

(9)   Sofern dies für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, haben die zuständigen Behörden folgende Befugnisse:

a)

Sie können die ihrer Aufsicht unterliegenden Diensteanbieter auffordern, alle notwendigen Informationen vorzulegen.

b)

Sie können jeden Vertreter, Leiter oder jedes sonstige Mitglied des Personals dieser Diensteanbieter auffordern, einen Sachverhalt, ein Dokument, einen Gegenstand, ein Verfahren oder sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht über diesen Diensteanbieter mündlich zu erläutern.

c)

Sie können Räumlichkeiten und Grundstücke, auch Betriebsstandorte und Verkehrsmittel dieser Diensteanbieter betreten.

d)

Sie können Dokumente, Aufzeichnungen oder Daten, die sich im Besitz dieser Diensteanbieter befinden oder zu denen diese Zugang haben, prüfen, kopieren oder Auszüge dieser Dokumente, Aufzeichnungen oder Daten anfertigen, unabhängig von dem Medium, auf dem die betreffenden Informationen gespeichert sind.

e)

Sie können bei diesen Diensteanbietern Rechnungsprüfungen, Bewertungen, Untersuchungen und Inspektionen durchführen.

(10)   Sofern dies für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden zudem berechtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse in Bezug auf die in Anhang III unter ATM/ANS.OR.B.015 genannten Organisationen auszuüben, die unter Vertrag genommen wurden und der Aufsicht des Diensteanbieters unterliegen.

(11)   Die in diesem Absatz genannten Befugnisse sind im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats auszuüben, in dem die betreffenden Maßnahmen ergriffen werden, wobei der Notwendigkeit einer wirksamen Ausübung dieser Befugnisse sowie den Rechten und legitimen Interessen sowohl des Diensteanbieters als auch etwaiger Dritter und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist. Ist für das unter Buchstabe c aufgeführte Betreten von Räumlichkeiten, Grundstücken und Verkehrsmitteln nach geltendem einzelstaatlichen Recht eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich, dürfen diese Befugnisse erst nach vorheriger Einholung einer solchen Genehmigung ausgeübt werden.

(12)   Bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Absatz hat die zuständige Behörde darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter und gegebenenfalls sonstige an den betreffenden Maßnahmen beteiligte Sachverständige über die notwendigen Genehmigungen verfügen.

(13)   Die zuständigen Behörden ergreifen oder veranlassen alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden kann, dass die Diensteanbieter, denen sie ein Zeugnis ausgestellt haben, oder gegebenenfalls die Diensteanbieter, die ihnen gegenüber eine Erklärung abgegeben haben, auch weiterhin den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Artikel 5

Diensteanbieter

Die Diensteanbieter erhalten ein Zeugnis und sind damit berechtigt, die im Rahmen dieses Zeugnisses gewährten Rechte auszuüben, sofern sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 folgenden Anforderungen genügen und auch in Zukunft genügen werden:

a)

Alle Diensteanbieter müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben b bis l, soweit anwendbar, und den Anforderungen unter Buchstabe m auch die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Abschnitte A und B festgelegten Anforderungen erfüllen.

b)

Diensteanbieter, bei denen es sich nicht um Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS) handelt, müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und m auch die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Abschnitt C festgelegten Anforderungen erfüllen.

c)

Anbieter von Diensten für die Flugsicherung (ANS) und das Verkehrsflussmanagement (ATFM) sowie der Netzmanager müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und m auch die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Abschnitt D festgelegten Anforderungen erfüllen.

d)

ATS-Anbieter müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, c und m auch die in Anhang IV (Teil-ATS) festgelegten Anforderungen erfüllen.

e)

Anbieter von Wetterdiensten (MET) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang V (Teil-MET) festgelegten Anforderungen erfüllen.

f)

Anbieter von Luftverkehrsinformationsdiensten (AIS) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang VI (Teil-AIS) festgelegten Anforderungen erfüllen.

g)

Anbieter von Datendiensten (DAT) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und m auch die in Anhang VII (Teil-DAT) festgelegten Anforderungen erfüllen.

h)

Anbieter von Kommunikations-, Flugsicherungs- und Luftraumüberwachungsdiensten (CNS) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang VIII (Teil-CNS) festgelegten Anforderungen erfüllen.

i)

ATFM-Anbieter müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang IX (Teil-ATFM) festgelegten Anforderungen erfüllen.

j)

Anbieter von Diensten für das Luftraummanagement (ASM) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und m auch die in Anhang X (Teil-ASM) festgelegten Anforderungen erfüllen.

k)

Anbieter von Diensten für die Gestaltung des Luftraums bzw. die Gestaltung der Verfahren für den Luftraum müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und m auch die in Anhang XI (Teil-ASD) festgelegten Anforderungen erfüllen, sobald diese von der Kommission verabschiedet werden.

l)

Der Netzmanager muss neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang XII (Teil-NM) festgelegten Anforderungen erfüllen.

m)

Alle Diensteanbieter müssen neben den Anforderungen unter Buchstabe a auch die in Anhang XIII (Teil-PERS) festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen.

Artikel 6

Erklärung der Anbieter von Fluginformationsdiensten

Gestatten Mitgliedstaaten Anbietern von Fluginformationsdiensten, auf der Grundlage von Artikel 8b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu erklären, dass sie über die Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind, müssen diese Anbieter neben den Anforderungen in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auch die Anforderungen von ATM/ANS.OR.A.015 in Anhang III dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 7

Vorhandene Zeugnisse

(1)   Die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission erteilten Zeugnisse gelten als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Absatz 1 genannten Zeugnisse bis spätestens 1. Januar 2021 durch Zeugnisse in dem in Anhang II Anlage I festgelegten Format.

Artikel 8

Aufhebungen und Änderungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 wird aufgehoben.

(2)   Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 wird aufgehoben.

(3)   Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 wird aufgehoben.

(4)   Die Artikel 12 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 und deren Anhang VI werden gestrichen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 5 tritt jedoch erst dann in Kraft, wenn ein Anbieter von Datendiensten ein Zeugnis auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels beantragt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).


ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANHÄNGE II bis XIII

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Annehmbare Nachweisverfahren“ (Acceptable Means of Compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;

2.   „Arbeitsflug“ (aerial work): ein Luftfahrzeugeinsatz, bei dem ein Luftfahrzeug für besondere Zwecke benutzt wird, wie z. B. Landwirtschaft, Baugewerbe, Fotografie, Geodäsie, Beobachtung und Überwachung, Such- und Rettungsdienst, Werbung aus der Luft usw.;

3.   „Klimatologische Zusammenstellung für einen Flugplatz“ (aerodrome climatological summary): eine auf statistischen Daten beruhende Zusammenfassung bestimmter Wetterelemente an einem Flugplatz;

4.   „Klimatabelle für einen Flugplatz“ (aerodrome climatological table): eine Tabelle mit statistischen Daten zu den an einem Flugplatz beobachteten Wetterelementen;

5.   „Flugplatzhöhe“ (aerodrome elevation): die Ortshöhe über NN des höchsten Punktes im Landebereich;

6.   „Flugplatz-Fluginformationsdienst“ (aerodrome flight information service, AFIS): ein Fluginformations- und Flugalarmdienst für den Flugverkehr an einem Flugplatz;

7.   „Flugplatz-Wetterwarte“ (aerodrome meteorological office): die für den Wetterdienst an einem Flugplatz zuständige Stelle;

8.   „Flugplatz-Wetterwarnung“ (aerodrome warning): die von einer Flugplatz-Wetterwarte ausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von Wetterbedingungen, die Luftfahrzeuge am Boden, wie beispielsweise abgestellte Luftfahrzeuge, sowie Einrichtungen und Dienste eines Flugplatzes beeinträchtigen könnten;

9.   „Luftfahrtdaten“ (aeronautical data): eine Darstellung von Fakten, Konzepten oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist;

10.   „Luftfahrtdatenbank“ (aeronautical database): eine Sammlung von in einem strukturierten Datensatz organisierten und geordneten Luftfahrtdaten, die elektronisch in Systemen gespeichert und für einen bestimmten Zeitraum gültig sind sowie aktualisiert werden können;

11.   „Fester Flugfernmeldedienst“ (aeronautical fixed service, AFS): ein Telekommunikationsdienst zwischen bestimmten Festpunkten, der vor allem der Sicherheit der Luftfahrt und dem regelmäßigen, effizienten und wirtschaftlichen Betrieb des Flugverkehrs dient;

12.   „Festes Flugfernmeldenetz“ (aeronautical fixed telecommunication network, AFTN): ein weltweites System fester Flugfernmeldeverbindungen, die als Teil des festen Flugfernmeldedienstes dem Austausch von Nachrichten und/oder digitalen Daten zwischen festen Flugfernmeldestellen mit gleichen oder kompatiblen Kommunikationseigenschaften dienen;

13.   „Luftfahrtinformationen“ (aeronautical information): Informationen, die durch Zusammenfügung, Analyse und Formatierung von Luftfahrtdaten entstanden sind;

14.   „Flugplatzgeländedaten“ (aerodrome mapping data): Daten, die zum Zweck der Zusammenstellung von Informationen über das Flugplatzgelände erhoben wurden;

15.   „Datenbank der Flugplatzgeländedaten“ (Aerodrome Mapping Database, AMDB): eine Sammlung von in einem strukturierten Datensatz organisierten und geordneten Flugplatzgeländedaten;

16.   „Flugwetterstation“ (aeronautical meteorological station): eine Stelle, die Wetterbeobachtungen durchführt und Wettermeldungen für die Luftfahrt ausgibt;

17.   „Flugmeldung“ (air-report): eine Meldung eines Luftfahrzeugs im Flug, die gemäß den Anforderungen für Standort-, Betriebs- oder Wettermeldungen abgegeben wird;

18.   „Luftfahrzeug“ (aircraft): jede Maschine, die sich in der Atmosphäre infolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann;

19.   „AIRMET-Meldung“ (AIRMET message): eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle ausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von Wettererscheinungen auf einer bestimmten Strecke, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen, die nicht bereits in der für Flüge in niedrigen Höhen in dem betreffenden Fluginformationsgebiet oder einem Teilgebiet davon ausgegebenen Vorhersage enthalten war;

20.   „Flugsicherungstechnisches Personal“ (air traffic safety electronics personnel, ATSEP): jeder befugte Mitarbeiter, der befähigt ist, Ausrüstung funktionaler Systeme zu betreiben, instandzusetzen, außer Betrieb zu setzen und wieder in Betrieb zu nehmen;

21.   „Flugverkehrsdienststelle“ (air traffic services unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Flugverkehrskontrollstelle, Fluginformationszentrale, Flugplatz-Fluginformationsdienststelle oder Meldestelle für Flugverkehrsdienste bezeichnet;

22.   „Ausweichflugplatz“ (alternate aerodrome): ein Flugplatz, den ein Luftfahrzeug anfliegen kann, wenn es unmöglich wird oder nicht ratsam ist, den Zielflugplatz anzufliegen oder dort zu landen, der über die notwendigen Dienste und Einrichtungen verfügt, an dem die für das Luftfahrzeug benötigten Leistungen erbracht werden können und der zum fraglich Zeitpunkt in Betrieb ist;

23.   „Alternative Nachweisverfahren“ (Alternative Means of Compliance, AltMOC): stellen eine Alternative zu bestehenden AMC dar oder schlagen neue Verfahren vor, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;

24.   „Höhe über NN“ (altitude): der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes vom mittleren Meeresspiegel (NN);

25.   „Bezirkskontrollstelle“ (area control centre, ACC): eine Stelle, die die Flugverkehrskontrolle für kontrollierte Flüge in Kontrollbezirken durchführt, die ihrer Zuständigkeit unterliegen;

26.   „Gebietsvorhersage für Flüge in niedrigen Höhen“ (area forecast for low-level flights): eine Vorhersage von Wettererscheinungen für ein Fluginformationsgebiet oder ein Teilgebiet, die sich auf Bereiche unter Flugfläche 100 (oder unter Flugfläche 150 in Gebirgsgebieten oder gegebenenfalls darüber) bezieht;

27.   „Flächennavigation“ (area navigation, RNAV): eine Navigationsmethode, die die Flugdurchführung auf jedem gewünschten Flugweg innerhalb der Reichweiten von boden- oder satellitengestützten Navigationshilfen oder innerhalb der Leistungsgrenzen bodenunabhängiger Navigationshilfen oder einer Kombination aus beidem gestattet;

28.   „Argument“ (argument): eine Behauptung, die durch die aus dem Beweismaterial gezogenen Schlussfolgerungen gestützt wird.

29.   „ASHTAM“: ein NOTAM einer besonderen Serie, das unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formats Auskunft über luftfahrtrelevante Vulkanaktivitäten (Veränderungen in der Aktivität eines Vulkans, ein Vulkanausbruch und/oder eine Vulkanaschewolke) gibt, die für den Luftfahrzeugbetrieb von Bedeutung sind;

30.   „Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes“ (ATM network functions): die Funktionen, die der Netzmanager gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 wahrnimmt;

31.   „Audit“ (audit): ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Nachweisen und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden;

32.   „Verlässliche Quelle“ (Authoritative source):

(a)

(eine) staatliche Stelle(n) oder

(b)

eine Organisation, die von einer staatlichen Stelle formal anerkannt und berechtigt ist, Daten, die die von diesem Staat festgelegten Anforderungen an die Datenqualität (DQR) erfüllen, zu erheben und/oder zu veröffentlichen;

33.   „Automatisches Beobachtungssystem“ (automatic observing system): ein Beobachtungssystem, das ohne menschliche Interaktion alle geforderten Elemente erfasst, ableitet und protokolliert;

34.   „Luftfahrtakteur“ (aviation undertaking): eine Stelle, Person oder Organisation, bei der es sich nicht um die unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter handelt, die von der von einem Diensteanbieter erbrachten Dienstleistung beeinflusst wird oder diese beeinflusst.

35.   „Pause“ (break): eine Zeitspanne während der Dienstzeit, in der der Fluglotse zum Zwecke der Erholung keine dienstlichen Aufgaben wahrnehmen muss;

36.   „Zertifizierte Anwendung für Luftfahrzeuge“ (certified aircraft application): eine Softwareanwendung, die von der Agentur als Teil eines Luftfahrzeugs genehmigt wurde, das unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fällt;

37.   „Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung“ (cloud of operational significance): eine Bewölkung, bei der die Wolkenuntergrenze in einer Höhe über Grund unterhalb 1 500 m (5 000 ft) oder unterhalb der höchsten Sektormindesthöhe liegt, wobei der größere der beiden Werte anzuwenden ist, oder eine Cumulonimbuswolke oder aufgetürmte Cumuluswolke in beliebiger Höhe über Grund;

38.   „Gewerblicher Luftverkehr“ (commercial air transport): Flugbetrieb der die Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistung umfasst;

39.   „Kontrollbezirk“ (control area): ein kontrollierter Luftraum, der sich von einer festgelegten Begrenzung oberhalb der Erde an nach oben erstreckt;

40.   „Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses“ (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein Ereignis oder eine Störung;

41.   „Datenqualität“ (data quality): der Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung, Integrität (oder gleichwertiger Grad der Gewährleistung), Rückverfolgbarkeit, Zeitnähe, Vollständigkeit und Format genügen;

42.   „Anforderungen an die Datenqualität“ (Data Quality Requirements, DQRs): Festlegung der Datenmerkmale (d. h. Genauigkeit, Auflösung, Integrität (oder gleichwertiger Grad der Gewährleistung), Rückverfolgbarkeit, Zeitnähe, Vollständigkeit und Format), damit die Daten mit dem Verwendungszweck kompatibel sind;

43.   „Anbieter von Datendiensten“ (Data services (DAT) provider): eine Organisation, die den folgenden Kriterien genügt:

(a)   Typ-1-DAT: Ein Datenanbieter, der unter kontrollierten Bedingungen bordseitig verwendbare Luftfahrtdaten verarbeitet und eine Luftfahrtdatenbank anbietet, die den Anforderungen an die Datenqualität genügt, ohne dass die Kompatibilität mit einer entsprechenden bordseitigen Anwendung/Ausrüstung festgelegt wurde.

(b)   Typ-2-DAT: Ein Datenanbieter, der Luftfahrtdaten verarbeitet und eine Luftfahrtdatenbank für die Verwendung in einer zertifizierten Luftfahrzeug-Anwendung/Ausrüstung anbietet, wobei die Luftfahrtdaten die Anforderungen an die Datenqualität erfüllen und ihre Kompatibilität mit dieser Anwendung bzw. dieser Ausrüstung festgestellt wurde.

44.   „Zielausweichflugplatz“ (destination alternate): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn es unmöglich oder nicht ratsam ist, auf dem ursprünglichen Zielflugplatz zu landen;

45.   „Dienst“ (duty): jede Aufgabe, zu deren Wahrnehmung der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten den Fluglotsen verpflichtet hat;

46.   „Dienstzeit“ (duty period): der Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem ein für den Anbieter der Flugverkehrskontrolldienste tätige Fluglotse verpflichtet ist, den Dienst anzutreten, für den Dienst zur Verfügung zu stehen oder den Dienst zu beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fluglotse nicht mehr im Dienst ist;

47.   „Ortshöhe über NN“ (elevation): der vom mittleren Meeresspiegel gemessene lotrechte Abstand eines Punktes oder einer Fläche, die sich auf der Erdoberfläche befinden oder mit ihr verbunden sind;

48.   „Streckenausweichflugplatz“ (en-route alternate): ein Flugplatz, auf dem es einem Luftfahrzeug möglich wäre zu landen und auf den es ausweichen könnte, wenn dies während eines Streckenflugs notwendig werden sollte;

49.   „Ermüdung“ (fatigue): physiologischer Zustand verringerter geistiger oder körperlicher Leistungsfähigkeit aufgrund von Schlafmangel, längerer Wachheit, des Tagesrhythmus oder der Arbeitsbelastung (geistige und/oder körperliche Tätigkeit), der die Wachsamkeit einer Person oder deren Fähigkeit zur sicheren Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen kann;

50.   „Flugwetterdokumentation“ (flight documentation): Unterlagen wie beispielsweise Diagramme oder Formblätter mit meteorologischen Informationen für einen Flug;

51.   „Fluginformationszentrale“ (flight information centre, FIC): eine Dienststelle für die Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Alarmdienstes;

52.   „Fluginformationsgebiet“ (flight information region, FIR): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Fluginformationsdienst und Flugalarmdienst zur Verfügung stehen;

53.   „Flugfläche“ (flight level, FL): eine Fläche konstanten Luftdrucks, die auf den Druckwert 1 013,2 Hektopascal (hPa) bezogen und durch bestimmte Druckabstände von anderen derartigen Flächen getrennt ist;

54.   „Testflug“ (flight test): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise oder als Sammelbegriff Folgendes bedeutet: „Flüge in der Entwicklungsphase neuer Konstruktionen (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen)“, „Flüge zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder der Übereinstimmung mit Luftfahrzeugen aus der Fertigung mit dem Baumuster“, „Flüge zur Erprobung neuer Konstruktionskonzepte, die ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordern, für die die bereits zugelassene Betriebsgrenze des Luftfahrzeugs überschritten werden kann“ oder „Flüge zum Zweck der Testflugschulung“;

55.   „Wettervorhersage“ (forecast): eine Darlegung der zu erwartenden Wetterbedingungen für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum und einen bestimmten Bereich oder Teil eines Luftraums;

56.   „Wettervorhersage für den Start“ (forecast for take-off): eine von der Flugplatz-Wetterwarte erstellte Vorhersage für eine bestimmte Zeitspanne mit Informationen zu den voraussichtlichen Bedingungen über dem Pistensystem im Hinblick auf Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit, deren Schwankungen, die Temperatur, den Luftdruck (QNH) und sonstige örtlich vereinbarte Elemente;

57.   „Funktionales System“ (functional system): eine Kombination von Verfahren, Personal und Ausrüstung, einschließlich Hardware und Software, zur Erfüllung einer Funktion im Bereich ATM/ANS und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes;

58.   „Allgemeine Luftfahrt“ (general aviation): jeder zivile Flugbetrieb, ausgenommen der gewerbliche Luftverkehr und Arbeitsflüge;

59.   „Gitterpunktdaten in digitaler Form“ (Grid point data in digital form): meteorologische Daten, die digitalisiert auf einer Karte in regelmäßigen Abständen als Punkte eingetragen werden, um in kodierter und für die automatisierte Verwendung geeigneter Form von einem meteorologischen Computer zu einem anderen Computer übertragen werden zu können;

60.   „Anleitungsmaterial“ (guidance material, GM): unverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient;

61.   „Globale Gitterpunktvorhersagen“ (Gridded global forecasts): Darstellung der voraussichtlichen Werte der Wetterelemente in einem globalen Gitter mit einer festgelegten vertikalen und horizontalen Auflösung;

62.   „Gefahr“ (hazard): Bedingungen, Vorfälle oder Umstände mit möglicherweise schädlichen Auswirkungen;

63.   „Höhe über Grund“ (height): der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes von einem bestimmten Bezugswert;

64.   „Flughöhe“ (level): ein allgemeiner Begriff für den lotrechten Standort eines Luftfahrzeugs im Flug, der wechselweise Höhe über Grund, Höhe über NN oder Flugfläche bedeutet;

65.   „Lokale Routinemeldung“ (local routine report): eine Meldung von Wetterbeobachtungen, die in festen Zeitabständen erstellt wird und nur zur Verbreitung an dem Flugplatz vorgesehen ist, an dem die Wetterbeobachtungen durchgeführt wurden;

66.   „Lokale Sondermeldung“ (local special report): eine Meldung von Wetterbeobachtungen, die nach festgelegten Kriterien für besondere Beobachtungen erstellt wird und nur zur Verbreitung an dem Flugplatz vorgesehen ist, an dem die Wetterbeobachtungen durchgeführt wurden;

67.   „Meteorologisches Bulletin“ (meteorological bulletin): ein Text mit meteorologischen Informationen, der mit einer entsprechenden Titelzeile überschrieben ist;

68.   „Meteorologische Informationen“ (meteorological information): Wettermeldungen, Wetteranalysen, Wettervorhersagen und sonstige Aussagen zu bereits bestehenden oder voraussichtlichen Wetterbedingungen;

69.   „Wetterbeobachtung“ (meteorological observation): die Messung und/oder Auswertung einer oder mehrerer Wetterelemente;

70.   „Wettermeldung“ (meteorological report): Aussage zu beobachteten Wetterbedingungen zu einem angegebenen Zeitpunkt an einem bestimmten Ort;

71.   „Wettersatellit“ (meteorological satellite): ein künstlicher Erdsatellit, der das Wetter beobachtet und diese Beobachtungen an die Erde übermittelt;

72.   „Flugwetterüberwachungsstelle“ (meteorological watch office): eine Stelle, die die für den Flugbetrieb relevanten Wetterbedingungen beobachtet und Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von Wettererscheinungen auf einer bestimmten Strecke sowie über natürliche und sonstige Risiken, die die Sicherheit des Flugbetriebs in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich gefährden könnten, ausgibt;

73.   „Sektormindesthöhe“ (minimum sector altitude, MSA): die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1 000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um einen signifikanten Punkt, Flugplatzbezugspunkt (aerodrome reference point, ARP) oder dem Bezugspunkt eines Hubschrauberlandeplatzes (heliport reference point, HRP), gewährleistet;

74.   „NOTAM“ (NOTAM): eine per Telekommunikation verbreitete Nachricht mit Informationen über die Bereitstellung, den Zustand oder die Veränderung luftverkehrstechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist;

75.   „Hindernis“ (obstacle): alle festen (zeitweilig oder ständig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die

(a)

sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder

(b)

über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist, oder

(c)

die sich außerhalb dieser Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt eingestuft wurden;

76.   „OPMET“ (OPMET): meteorologische Informationen für die Planung des Flugbetriebs vor und während des Flugs;

77.   „OPMET-Datenbank“ (OPMET databank): eine Datenbank zur Speicherung und internationalen Bereitstellung meteorologischer Informationen für den Flugbetrieb;

78.   „europaweite Dienste“ (pan-European services): eine Tätigkeit, die für Benutzer in den meisten oder allen Mitgliedstaaten konzipiert und eingerichtet ist und auch über den Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, hinausgehen kann;

79.   „Vulkanaktivität vor einem Ausbruch“ (pre-eruption volcanic activity): ungewöhnliche oder zunehmende Vulkanaktivität, die einen Vulkanausbruch ankündigen könnte;

80.   „Vorherrschende Sicht“ (prevailing visibility): maximale Sichtweite entsprechend der Definition von „Sicht“ innerhalb mindestens der Hälfte des Horizontkreises oder innerhalb mindestens der Hälfte der Oberfläche des Flugplatzes. Diese Bereiche können zusammenhängende oder nicht zusammenhängende Sektoren umfassen;

81.   „problematischer Konsum psychoaktiver Substanzen“ (problematic use of psychoactive substances): der Konsum einer oder mehrerer psychoaktiver Substanzen durch eine Person auf eine Weise, die

(a)

eine direkte Gefahr für die Person, die die Substanz(en) konsumiert, darstellt oder das Leben, die Gesundheit oder das Wohlergehen Dritter gefährdet; und/oder

(b)

berufliche, soziale, geistige oder körperliche Probleme oder Störungen verursacht oder verstärkt;

82.   „Vorhersagekarte“ (prognostic chart): grafisch auf einer Karte dargestellte Vorhersage bestimmter Wetterelemente zu einem gegebenen Zeitpunkt oder für eine bestimmte Zeitspanne und für eine bestimmte Fläche oder einen Teil des Luftraums;

83.   „psychoaktive Substanzen“ (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;

84.   „SAR-Leitstelle“ (rescue coordination centre, RCC): die für die effiziente Organisation von Such- und Rettungsdiensten sowie die Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsgebiets zuständige Stelle;

85.   „Ruhezeit“ (rest period): eine festgelegte durchgehende Zeitspanne nach oder vor der Dienstzeit, in der ein Fluglotse frei von allen dienstlichen Verpflichtungen ist;

86.   „Dienstplansystem“ (rostering system): ein entsprechend den rechtlichen und betrieblichen Erfordernissen gestalteter Plan der Dienst- und Ruhezeiten eines Fluglotsen;

87.   „Risiko“ (risk): die Kombination der Gesamtwahrscheinlichkeit oder Häufigkeit des Vorkommens einer schädlichen Auswirkung, die von einer Gefahr verursacht wird, und der Schwere dieser Auswirkung;

88.   „Piste“/„Start- und Landebahn“ (runway): eine festgelegte rechteckige Fläche auf einem Landflugplatz, die für die Landung und den Start von Luftfahrzeugen hergerichtet ist;

89.   „Pistensichtweite“ (runway visual range, RVR): die Entfernung, über die der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Pistenmittellinie die Markierungen auf der Oberfläche der Piste oder die Feuer sehen kann, die die Piste begrenzen oder ihre Mittellinie kennzeichnen;

90.   „Sicherheitsanweisung“ (safety directive): ein von einer zuständigen Behörde erstelltes oder gebilligtes Dokument, das Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit an einem funktionalen System vorschreibt oder dessen betriebliche Verwendung einschränkt, falls Nachweise dafür vorliegen, dass andernfalls die Flugsicherheit beeinträchtigt sein könnte;

91.   „Sicherheitsmanagementsystem“ (Safety Management System, SMS): eine systematische Verfahrensweise im Umgang mit Sicherheit einschließlich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren;

92.   „Such- und Rettungsdienststelle“ (search and rescue services unit): allgemeiner Begriff, der je nach Sachlage die SAR-Leitstelle, eine SAR-Unterleitstelle oder die Alarm auslösende Stelle bezeichnet;

93.   „Ausgewählte Vulkan-Beobachtungsstelle“ (selected volcano observatory): ein von der zuständigen Behörde ausgewählter Anbieter, der die Aktivitäten eines Vulkans oder einer Gruppe von Vulkanen beobachtet und diese Beobachtungen einer vereinbarten Liste von Empfängern aus der Luftfahrt zur Verfügung stellt;

94.   „Halbautomatisches Beobachtungssystem“ (semi-automatic observing system): ein Beobachtungssystem, mit dem sich Messungen verbessern lassen, wobei für die Erstellung der entsprechenden Berichte menschliches Zutun erforderlich ist;

95.   „SIGMET-Meldung“ (SIGMET message): eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle ausgegebene Meldung über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von festgelegten Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen;

96.   „Sonderflugmeldung“ (special air-report): eine Wettermeldung eines Luftfahrzeugs, die gemäß den Kriterien über die während eines Flugs gemachten Beobachtungen abgegeben wird;

97.   „Stress“ (stress): das Ergebnis einer Leistungsänderung einer Person, die durch eine potenzielle Ursache („Stressor“), mit der die Person konfrontiert ist, ausgelöst wird. Abhängig davon, inwieweit sich die Person in der Lage fühlt, mit dem Stressfaktor umzugehen, kann die Erfahrung mit diesem ihre Leistungsfähigkeit negativ oder positiv beeinflussen oder davon unbeeinflusst (neutral) bleiben;

98.   „Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung“ (system and equipment rating training): Ausbildung mit dem Ziel, bestimmte System- bzw. Ausrüstungskenntnisse sowie Fähigkeiten zur Erlangung betrieblicher Kompetenz zu vermitteln;

99.   „Maßgeschneiderte Daten“ (tailored data): Luftfahrtdaten, die vom Luftfahrtunternehmen oder dem DAT-Anbieter im Auftrag des Luftfahrtunternehmens bereitgestellt und für dieses Luftfahrtunternehmen für einen betrieblichen Verwendungszweck produziert wurden;

100.   „Startausweichflugplatz“ (take-off alternate aerodrome): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn dies kurz nach dem Abflug nötig werden sollte und es nicht möglich ist, den Startflugplatz zu nutzen;

101.   „Flugplatzwettervorhersage“ (Terminal Aerodrome Forecast, TAF): eine Zusammenfassung der für einen bestimmten Zeitraum an einem Flugplatz voraussichtlich herrschenden Wetterbedingungen;

102.   „Gelände“ (terrain): die Erdoberfläche einschließlich natürlich vorkommender Merkmale wie Gebirge, Hügel, Kuppen, Täler, Gewässer, ständiges Eis und ständiger Schnee, ausgenommen Hindernisse.

103.   „Schwelle“ (threshold): der Anfang des für die Landung benutzbaren Teils der Piste;

104.   „Aufsetzzone“ (touchdown zone): der Teil einer Piste jenseits der Schwelle, der für die erste Berührung landender Luftfahrzeuge mit der Piste bestimmt ist;

105.   „Tropischer Wirbelsturm“ (tropical cyclone): ein allgemeiner Begriff für über tropischen oder subtropischen Gewässern entstehende nicht-frontale synoptisch-skalige Wirbelstürme mit organisierter Konvektion und geschlossener Bodenwindzirkulation;

106.   „Beratungszentrum für tropische Wirbelstürme“ (tropical cyclone advisory centre, TCAC): ein meteorologisches Zentrum, das Flugwetterüberwachungsstellen, die Weltgebietsvorhersagezentralen und internationale OPMET-Datenbanken zu tropischen Wirbelstürmen hinsichtlich ihrer Lage, der voraussichtlichen Richtung und Geschwindigkeit der Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden berät;

107.   „Sicht“ die Sicht für Luftfahrtzwecke, die der größeren der folgenden Entfernungen entspricht:

(a)

der größten Entfernung, in der ein schwarzer Gegenstand mit geeigneten Abmessungen in Bodennähe vor einem hellen Hintergrund gesehen und erkannt werden kann,

(b)

der größten Entfernung, in der Lichter im Bereich einer Leuchtstärke von 1 000 Candela vor einem unbeleuchteten Hintergrund gesehen und erkannt werden können;

108.   „Beratungszentrum für Vulkanasche“ (Volcanic Ash Advisory Centre, VAAC): ein meteorologisches Zentrum, das Flugwetterüberwachungsstellen, Bezirkskontrollstellen, Fluginformationszentralen, die Weltgebietsvorhersagezentralen und internationale OPMET-Datenbanken hinsichtlich der lateralen und vertikalen Ausdehnung sowie der voraussichtlichen Richtung der Vulkanasche, die sich nach einem Vulkanausbruch in der Atmosphäre befindet, berät;

109.   „Weltgebietsvorhersagezentrale“ (World Area Forecast Centre, WAFC): ein meteorologisches Zentrum, das die Mitgliedstaaten im Rahmen des festen Flugfernmeldedienstes mit weltweiten signifikanten Wettervorhersagen und Vorhersagen für höhere Luftschichten in digitaler Form versorgt; und

110.   „Weltgebietsvorhersagesystem“ (World Area Forecast System, WAFS): ein weltweites System, mit dessen Hilfe die Weltgebietsvorhersagezentralen Wettervorhersagen für Flugstrecken in einheitlichen, standardisierten Formaten bereitstellen.


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN— BEREITSTELUNG VON DIENSTEN UND SONSTIGEN ATM-NETZFUNKTIONEN

(Teil-ATM/ANS.AR)

TEILABSCHNITT A —   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

ATM/ANS.AR.A.001   Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Verwaltungs- und Leitungssysteme der zuständigen Behörden festgelegt, die für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung der Anwendung der in den Anhängen III bis XIII festgelegten Anforderungen durch die gemäß Artikel 5 unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter verantwortlich sind.

ATM/ANS.AR.A.005   Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben

(a)

Die zuständige Behörde hat Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Anwendung der für die Dienstanbieter geltenden Anforderungen wahrzunehmen, die sichere Erbringung ihrer Dienstleistungen zu überwachen und die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.

(b)

Die zuständigen Behörden haben festzustellen, welche Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben auf dem Gebiet der Flugsicherheit in ihren Verantwortungsbereich fallen und müssen diese Verantwortung wahrnehmen, indem sie dafür sorgen, dass

(1)

für die Durchführung der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung jeweils eine bestimmte Stelle zuständig ist;

(2)

die Sichtbarkeit aller Verfahren der Sicherheitsaufsicht und ihrer Ergebnisse gegeben ist und

(3)

die einschlägigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

Die betreffenden zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig die Vereinbarung über die Beaufsichtigung der Anbieter der Flugsicherungsdienste in den funktionalen Luftraumblöcken (FAB), die sich nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 auf einen unter die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fallenden Luftraum erstrecken, und für den Fall der grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 die Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtstätigkeiten sowie die praktische Umsetzung dieser Vereinbarungen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheitsleistung, die der ihrer Aufsicht unterstehende Dienstanbieter erreicht hat.

(c)

Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden die Modalitäten für die Koordinierung notifizierter Änderungen funktionaler Systeme festlegen, die sich auch auf Diensteanbieter beziehen, die der Aufsicht der anderen zuständigen Behörden unterliegen. Diese Koordinierungsmodalitäten müssen eine effektive Auswahl und Überprüfung dieser notifizierten Änderungen gemäß ATM/ANS.AR.C.025 gewährleisten.

ATM/ANS.AR.A.010   Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsunterlagen

Die zuständige Behörde hat ihren Mitarbeitern die relevanten Rechtsakte, Normen, Vorschriften, technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

ATM/ANS.AR.A.015   Nachweisverfahren

(a)

Die Agentur hat annehmbare Nachweisverfahren (AMC) zu entwickeln, die zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung herangezogen werden können. Werden die annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) eingehalten, gelten die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt.

(b)

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung können auch alternative Nachweisverfahren (AltMOC) herangezogen werden.

(c)

Die zuständige Behörde hat ein System zur durchgängigen Bewertung sämtlicher alternativer Nachweisverfahren festzulegen, um feststellen zu können, ob die von ihr selbst verwendeten Verfahren oder die der ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(d)

Die zuständige Behörde hat sämtliche von einem Diensteanbieter gemäß ATM/ANS.OR.A.020 vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren zu bewerten, indem sie die vorgelegten Unterlagen prüft und erforderlichenfalls eine Inspektion des Diensteanbieters durchführt.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren ausreichen, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten, hat sie unverzüglich:

(1)

dem Antragsteller mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und gegebenenfalls das Zeugnis des Antragstellers entsprechend zu ändern;

(2)

die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über deren Inhalt zu informieren und

(3)

die anderen Mitgliedstaaten über die angenommenen alternativen Nachweisverfahren zu unterrichten.

(e)

Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, hat sie:

(1)

diese allen ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbietern zur Verfügung zu stellen und

(2)

die Agentur unverzüglich hierüber zu informieren.

Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

ATM/ANS.AR.A.020   Mitteilungen an die Agentur

(a)

Im Falle signifikanter Probleme mit der Durchführung der einschlägigen und für Diensteanbieter geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen oder der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 (die Rechtsgrundlagen für den einheitlichen europäischen Luftraum) hat die zuständige Behörde unverzüglich die Agentur zu benachrichtigen.

(b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) hat die zuständige Behörde der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.

ATM/ANS.AR.A.025   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

(a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.

(b)

Die Agentur muss ein System umsetzen, mit dem sie die von den zuständigen Behörden eingegangenen sicherheitsrelevanten Informationen angemessen analysiert und die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls unverzüglich unterrichtet, indem sie diesen alle Informationen, darunter Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen vorlegt, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich des Diensteanbieters reagieren zu können.

(c)

Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen, einschließlich des Erlasses von Sicherheitsanweisungen gemäß ATM/ANS.AR.A.030.

(d)

Die unter Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen sind den betreffenden Dienstanbietern, die diese gemäß ATM/ANS.OR.A.060 einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.

ATM/ANS.AR.A.030   Sicherheitsanweisungen

(a)

Die zuständige Behörde hat eine Sicherheitsanweisung zu erlassen, wenn sie in einem funktionalen System das Vorliegen eines unsicheren Zustands festgestellt hat, der einen unmittelbaren Handlungsbedarf begründet.

(b)

Den betreffenden Diensteanbietern ist eine Sicherheitsanweisung mit mindestens den folgenden Angaben zuzuleiten:

(1)

eine Beschreibung des unsicheren Zustands;

(2)

Benennung des betroffenen funktionalen Systems;

(3)

erforderliche Maßnahmen und deren Begründung;

(4)

die Frist für die Durchführung der erforderliche Maßnahmen und

(5)

das Datum ihres Inkrafttretens.

(c)

Die zuständige Behörde hat der Agentur sowie jeder anderen betroffenen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Ausstellung ein Exemplar der Sicherheitsanweisung zuzuleiten.

(d)

Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanweisung durch den Diensteanbieter zu überprüfen.

TEILABSCHNITT B —   MANAGEMENT (ATM/ANS.AR.B)

ATM/ANS.AR.B.001   Managementsystem

(a)

Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und unterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1)

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen und die für die Wahrnehmung der ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben notwendig sind. Die Verfahren sind auf dem neuesten Stand zu halten und dienen der zuständigen Behörde als Grundlage für alle entsprechenden Aufgaben.

2)

ausreichend Personal, einschließlich Inspektoren, für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Verpflichtungen. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung sowie Ausbildung am Arbeitsplatz verfügen, um die Aufrechterhaltung seiner Kompetenz sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller entsprechenden Aufgaben sicherzustellen;

3)

geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;

4)

ein Prozess zur Überwachung der Konformität des Managementsystems mit den einschlägigen Anforderungen und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Prozesses für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und

5)

eine Person oder einen Personenkreis vorsehen, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

(b)

Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.

(c)

Die zuständige Behörde muss für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden Verfahren erarbeiten, worunter auch der Austausch aller Beanstandungen und ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Zertifizierung und Beaufsichtigung von Diensteanbietern fällt, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, jedoch von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.

(d)

Der Agentur ist für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorzulegen.

ATM/ANS.B.005   Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

(a)

Die zuständige Stelle darf – mit Ausnahme der Ausstellung der Zeugnisse an sich – qualifizierte Stellen damit beauftragen, die ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Diensteanbietern und der Aufsicht über diese wahrzunehmen. Bei der Zuweisung dieser Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie

1)

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht. Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren, und

2)

eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

(i)

die durchzuführenden Aufgaben;

(ii)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;

(iii)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;

(iv)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und

(v)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

(b)

Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATM/ANS.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen von der qualifizierten Stelle durchgeführten Aufgaben erfasst werden.

ATM/ANS.AR.B.010   Änderungen am Managementsystem

(a)

Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.

(b)

Die zuständige Behörde muss ihr Managementsystem im Fall von Änderungen dieser Verordnung zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

(c)

Die zuständige Behörde muss die Agentur über signifikante Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

ATM/ANS.AR.B.015   Führen von Aufzeichnungen

(a)

Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

(1)

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;

(2)

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals gemäß ATM/ANS.AR.B.001(a)(2);

(3)

der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in ATM/ANS.AR.B.005 genannten Punkte sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;

(4)

der Zertifizierungs- und/oder Erklärungsverfahren;

(5)

gegebenenfalls der Benennungen von Flugverkehrsdiensten und Anbietern von Wetterdiensten;

(6)

der Zertifizierung und Beaufsichtigung von Diensteanbietern, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, jedoch von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart,

(7)

der Bewertung der von Diensteanbietern vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und Benachrichtigung der Agentur über diese sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;

(8)

der Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung durch die Diensteanbieter nach Erteilung des Zeugnisses oder gegebenenfalls nach Abgabe einer Erklärung, einschließlich aller Auditberichte über Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und das Datum des Abschlusses der Maßnahme sowie Beobachtungen und sonstige sicherheitsrelevante Aufzeichnungen;

(9)

der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;

(10)

der Sicherheitsinformationen, Sicherheitsanweisungen und Folgemaßnahmen und

(11)

der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(b)

Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis aller Zeugnisse und Erklärungen zu führen, die sie Diensteanbietern erteilt bzw. von diesen erhalten hat.

(c)

Sämtliche Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses oder nach Widerruf einer Erklärung je nach dem geltenden Datenschutzgesetz mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

TEILABSCHNITT C —   AUFSICHT, ZULASSUNG UND DURCHSETZUNG (ATM/ANS.AR.C)

ATM/ANS.AR.C.001   Überwachung der Sicherheitsleistung

(a)

Die zuständigen Behörden haben regelmäßig die Sicherheitsleistung der ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter zu überwachen und zu bewerten.

(b)

Insbesondere müssen die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer risikogestützten Aufsicht die Ergebnisse der Überwachung der Sicherheitsleistung heranziehen.

ATM/ANS.AR.C.005   Zertifizierung, Erklärung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den Diensteanbieter

(a)

Im Rahmen von ATM/ANS.AR.B.001(a)(1) muss die zuständige Behörde ein Verfahren zur Überprüfung von Folgendem festlegen:

(1)

der Einhaltung der in den Anhängen III bis XIII festgelegten geltenden Anforderungen und sonstiger Bedingungen durch den Diensteanbieter, die vor der Erteilung eines Zeugnisses an dessen Erteilung geknüpft waren. Das Zeugnis ist gemäß Anlage 1 dieses Teils zu erteilen;

(2)

der Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Verpflichtungen des gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erlassenen Benennungsrechtsakts;

(3)

der fortgesetzten Einhaltung der geltenden Anforderungen an den Diensteanbieter, der ihrer Aufsicht untersteht;

(4)

der Realisierung von Sicherheitszielen, Sicherheitsanforderungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Bedingungen, die in Erklärungen zur Verifizierung von Systemen festgelegt sind, einschließlich etwaiger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ausgestellter relevanter Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Systemkomponenten, und

(5)

der Umsetzung von Sicherheitsanweisungen, Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen.

(b)

Der in Buchstabe a genannte Prozess muss:

(1)

auf dokumentierten Verfahren beruhen;

(2)

sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;

(3)

der betreffenden Organisation die Ergebnisse der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten verfügbar machen;

(4)

auf Audits, Überprüfungen und Inspektionen durch die zuständige Behörde beruhen;

(5)

in Bezug auf zertifizierte Diensteanbieter der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise zur Begründung weiterer Maßnahmen liefern, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Artikeln 10, 25 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Maßnahmen für Fälle, in denen die Anforderungen nicht eingehalten werden; und

(6)

in Bezug auf Diensteanbieter, die Erklärungen abgeben, der zuständigen Behörde die Nachweise für etwaige Abhilfemaßnahmen liefern, bei denen es sich auch um Durchsetzungsmaßnahmen, möglicherweise auch solcher nach nationalem Recht, handeln kann.

ATM/ANS.AR.C.010   Aufsicht

(a)

Die zuständige Behörde oder von ihr beauftragte qualifizierte Stellen haben gemäß Artikel 4 Absatz 9 Audits durchzuführen.

(b)

Die in Buchstabe a genannten Audits:

(1)

liefern der zuständigen Behörde Belege für die Einhaltung der geltenden Anforderungen und der Durchführungsmodalitäten;

(2)

sind unabhängig von den internen Auditmaßnahmen des Diensteanbieters;

(3)

erstrecken sich auf sämtliche Durchführungsmodalitäten oder Teile daraus sowie auf Verfahren und Dienste:

(4)

ermitteln, ob

(i)

die Durchführungsmodalitäten den geltenden Anforderungen entsprechen;

(ii)

die getroffenen Maßnahmen den Durchführungsvorkehrungen und den geltenden Anforderungen entsprechen und

(iii)

die Ergebnisse der getroffenen Maßnahmen den aufgrund der Durchführungsmodalitäten zu erwartenden Ergebnissen entsprechen.

(c)

Die zuständige Behörde hat anhand der ihr vorliegenden Belege die fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung durch die ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter zu überwachen.

ATM/ANS.AR.C.015   Aufsichtsprogramm

(a)

Die zuständige Behörde hat ein Aufsichtsprogramm festzulegen, das sie jährlich aktualisiert und in dem sie der jeweiligen Art der Diensteanbieter, der Komplexität ihrer Tätigkeit und den bisherigen Ergebnissen der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten Rechnung trägt, wobei sie sich auf die Bewertung der mit diesen Tätigkeiten jeweils verbundenen Risiken stützt. Im Rahmen des Aufsichtsprogramms sind Audits durchzuführen, die:

(1)

alle Bereiche potenzieller Sicherheitsgefährdung erfassen, vor allem die Bereiche, in denen Probleme ermittelt wurden;

(2)

alle Diensteanbieter erfassen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehen;

(3)

die Ressourcen erfassen, die der Diensteanbieter einsetzt, um die Befähigung seines Personals zu gewährleisten;

(4)

sicherstellen, dass die Audits in einer Weise durchgeführt werden, die dem Risiko, das sich aus den Tätigkeiten des Diensteanbieters und den erbrachten Diensten ergibt, angemessen ist, und

(5)

sicherstellen, dass der Aufsichtsplanungszyklus für den seiner Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter 24 Monate nicht überschreitet.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung des Diensteanbieters nachgelassen hat.

Für einen der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehenden Diensteanbieter kann der Aufsichtsplanungszyklus auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

(i)

der Diensteanbieter eine wirksame Feststellung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management der damit verbundenen Risiken nachgewiesen hat,

(ii)

der Diensteanbieter fortlaufend die Einhaltung der Anforderungen an die Verwaltung von Änderungen nach ATM/ANS.OR.A.040 und ATM/ANS.OR.A.045 nachgewiesen hat,

(iii)

keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden und

(iv)

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde gemäß ATM/ANS.AR.C.050 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn der Diensteanbieter zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames System eingerichtet hat, mit dem er der zuständigen Behörde fortlaufend seine Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen meldet, und das die zuständige Behörde genehmigt hat.

(6)

die Nachbegleitung der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen sicherstellen;

(7)

der Anhörung der Diensteanbieter und der anschließenden Notifizierung unterliegen und

(8)

Angaben zu den geplanten Inspektionsintervallen an den verschiedenen Standorten (soweit zutreffend) enthalten.

(b)

Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls beschließen, die Ziele und den Umfang der geplanten Audits zu ändern, Unterlagen zu überprüfen und zusätzliche Audits anzuberaumen.

(c)

Die zuständige Behörde hat zu entscheiden, welche Vorkehrungen, Komponenten, Dienstleistungen, Funktionen, Orte und Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums einem Audit zu unterziehen sind.

(d)

Die Anmerkungen zu einem Audit und die Beanstandungen sind nach ATM/ANS.AR.C.050 zu dokumentieren. Letztere sind durch Nachweise zu belegen und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen und die entsprechenden Durchführungsmodalitäten, auf deren Grundlage das Audit durchgeführt wurde, zu benennen.

(e)

Über die Einzelheiten der Anmerkungen und Beanstandungen ist ein Auditbericht zu erstellen, der dem betreffenden Diensteanbieter mitgeteilt wird.

ATM/ANS.AR.C.020   Erteilung von Zeugnissen

(a)

Entsprechend dem in ATM/ANS.AR.C.005(a) festgelegten Verfahren muss die zuständige Behörde bei Eingang eines Antrags auf die Erteilung eines Zeugnisses prüfen, ob der Diensteanbieter die nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen erfüllt.

(b)

Vor Erteilung des Zeugnisses kann die zuständige Behörde sämtliche für notwendig erachtete Audits, Inspektionen oder Bewertungen anfordern.

(c)

Das Zeugnis ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte aus den Tätigkeiten, zu deren Ausübung der Diensteanbieter berechtigt ist, sind in den dem Zeugnis beiliegenden Bedingungen für die Leistungserbringung anzugeben.

(d)

Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen muss der Diensteanbieter Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, bewerten und erforderlichenfalls abmildern sowie einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.

ATM/ANS.AR.C.025   Änderungen

(a)

Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach ATM/ANS.OR.A.045 muss die zuständige Behörde nach ATM/ANS.AR.C.030, ATM/ANS.AR.C.035 und ATM/ANS.AR.C.040 verfahren.

(b)

Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach ATM/ANS.OR.A.040(a)(2), die einer vorherigen Genehmigung bedarf, hat die zuständige Behörde:

(1)

vor Erteilung der Änderungsgenehmigung die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Diensteanbieter zu prüfen und

(2)

unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Diensteanbieter Änderungen vornimmt, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 1 erhalten zu haben.

(c)

Damit der Diensteanbieter Änderungen seines Managementsystems oder gegebenenfalls seines Sicherheitsmanagements ohne vorherige Genehmigung nach ATM/ANS.OR.A.040(b) vornehmen kann, muss die zuständige Behörde ein Verfahren genehmigen, das den Umfang solcher Änderungen festlegt und darlegt, wie diese Änderungen bekanntgegeben und verwaltet werden. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Benachrichtigung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen. Im Falle einer Nichteinhaltung

(1)

hat die zuständige Behörde dem Diensteanbieter die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Änderungen zu verlangen und

(2)

hat die zuständige Behörde bei Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 nach ATM/ANS.AR.C.050 zu verfahren.

ATM/ANS.AR.C.030   Genehmigung der Verfahren für funktionale Systeme zur Verwaltung von Änderungen

(a)

Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:

(1)

die Verfahren oder wesentliche Änderungen dieser Verfahren, die vom Diensteanbieter nach ATM/ANS.OR.B.010(b) vorgelegt wurden und

(2)

jegliche Abweichung von den unter Unterabsatz 1 genannten Verfahren für eine bestimmte Änderung, sofern von einem Diensteanbieter nach ATM/ANS.OR.B.010(c)(1) beantragt.

(b)

Die zuständige Behörde muss die unter Buchstabe a genehmigten Verfahren, Änderungen und Abweichungen genehmigen, sobald sie festgestellt hat, dass sie für den Diensteanbieter notwendig und hinreichend sind, um die Einhaltung von ATM/ANS.OR.A.045, ATM/ANS.OR.C.005, ATS.OR.205 bzw. ATS.OR.210 nachzuweisen.

ATM/ANS.AR.C.035   Beschluss zur Überprüfung einer notifizierten Änderung des funktionalen Systems

(a)

Bei Eingang einer Benachrichtigung nach ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) oder einer geänderten Information nach ATM/ANS.OR.A.045(b) hat die zuständige Behörde eine Entscheidung zu treffen, ob sie die Änderung überprüft. Zur Untermauerung ihrer Entscheidung muss die zuständige Behörde erforderlichenfalls zusätzliche Informationen vom Diensteanbieter anfordern.

(b)

Die zuständige Behörde muss die Notwendigkeit einer Überprüfung anhand konkreter, tragfähiger und dokumentierter Mindestkriterien feststellen, die gewährleisten, dass die notifizierten Änderungen überprüft werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass das Argument für den Diensteanbieter komplex ist oder er damit nicht vertraut ist, und die Schwere der möglichen Folgen der Änderungen zusammengenommen signifikant ist.

(c)

Beschließt die zuständige Behörde, dass für die Überprüfung zusätzlich zu Buchstabe b noch weitere risikoabhängige Kriterien herangezogen werden müssen, müssen diese Kriterien konkret, tragfähig und dokumentiert sein.

(d)

Die zuständige Behörde hat dem Diensteanbieter ihre Entscheidung, die notifizierte Änderung eines funktionalen Systems zu überprüfen, mitzuteilen und diesem auf Anfrage die Begründung zu übermitteln.

ATM/ANS.AR.C.040   Überprüfung einer notifizierten Änderung des funktionalen Systems

(a)

Bei der Überprüfung des Arguments für eine notifizierte Änderung

(1)

bewertet die zuständige Behörde das vorgelegte Argument im Hinblick auf ATM/ANS.OR.C.005(a)(2) oder ATS.OR.205(a)(2) und

(2)

koordiniert gegebenenfalls ihre Tätigkeiten mit anderen zuständigen Behörden.

(b)

Die zuständige Behörde

(1)

muss das unter Buchstabe a Absatz 1 genannte Argument gegebenenfalls unter Auflagen genehmigen, wenn sich herausstellt, dass es haltbar ist, und darüber den Diensteanbieter informieren, oder

(2)

das in Buchstabe a Absatz 1 genannte Argument ablehnen, den Diensteanbieter hierüber informieren und eine Begründung vorlegen.

ATM/ANS.AR.C.045   Erklärungen von Anbietern von Fluginformationsdiensten

(a)

Nach Erhalt der Erklärung eines Diensteanbieters, der Fluginformationsdienste zu erbringen beabsichtigt, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob in der Erklärung alle gemäß ATM/ANS.OR.A.015 erforderlichen Informationen enthalten sind, und diesem Diensteanbieter den Erhalt der Erklärung zu bestätigen.

(b)

Wenn die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht enthält oder Informationen enthält, die auf eine Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen hinweisen, hat die zuständige Behörde dem betreffenden Anbieter von Fluginformationsdiensten die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich hat die zuständige Behörde beim Anbieter der Fluginformationsdienste ein Audit durchzuführen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in ATM/ANS.AR.C.050 festgelegten Maßnahmen zu treffen.

(c)

Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen der Anbieter von Fluginformationsdiensten zu führen, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten hat.

ATM/ANS.AR.C.050   Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen

(a)

Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch den Diensteanbieter entstandenen Sicherheitsrisiken gerecht werden.

(b)

In den Fällen, in denen sofortige und geeignete Abhilfemaßnahmen bewirken, dass sich das Sicherheitsrisiko nicht oder nur geringfügig erhöht, kann die zuständige Behörde die Erbringung von Diensten akzeptieren, mit denen die Kontinuität der Dienste aufrechterhalten und gleichzeitig Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

(c)

Die zuständige Behörde hat eine Beanstandung der Stufe 1 („Level 1 Findings“) vorzunehmen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Diensteanbieters, der Zeugnisbedingungen oder des Zeugnisses oder gegebenenfalls des Inhalts einer Erklärung beanstandet wird, die die Flugsicherheit erheblich gefährdet oder die Fähigkeit des Diensteanbieters, seinen Betrieb weiterzuführen, in Frage stellt.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

(1)

die Weitergabe betrieblicher Verfahren und/oder die Erbringung eines Dienstes in einer Art und Weise, die ein signifikantes Risiko für die Flugsicherheit darstellt;

(2)

die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Diensteanbieter durch Fälschung eingereichter Nachweise;

(3)

die nachgewiesene missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Diensteanbieter und

(4)

das Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

(d)

Die zuständige Behörde hat eine Beanstandung der Stufe 2 („Level 2 Findings“) vorzunehmen, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Diensteanbieters, der Zeugnisbedingungen oder des Inhalts einer Erklärung beanstandet wird.

(e)

Wird eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise festgestellt, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und dieser Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und ihrer Durchführungsbestimmungen, dem Diensteanbieter die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung(en) verlangen.

(1)

Im Fall von Beanstandungen der Stufe 1 hat die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, und kann, soweit angemessen, das Zeugnis vollständig oder teilweise einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen ist, sofern die Sicherheit gewahrt bleibt, und – im Falle des Netzmanagers – die Kommission zu unterrichten. Die zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom Ausmaß der Beanstandung ab und sind solange aufrechtzuerhalten, bis der Diensteanbieter die Beanstandung mit Hilfe entsprechender Maßnahmen erfolgreich behoben hat.

(2)

Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde

(i)

dem Diensteanbieter eine Frist einzuräumen, um die in einem der Art der Beanstandung angemessenen Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und

(ii)

die Abhilfemaßnahmen und den vom Diensteanbieter vorgeschlagenen Umsetzungsplan prüfen und akzeptieren, sofern sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen ausreichen, die Nichteinhaltung abzustellen.

(3)

Legt im Falle von Beanstandungen der Stufe 2 der Diensteanbieter der zuständigen Behörde keinen akzeptablen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor oder führt er innerhalb des von der zuständigen Behörde angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe e Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

(f)

Für Fälle, die nicht unter Beanstandungen der Stufe 1 oder 2 fallen, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

Anlage 1

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ANHANG III

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIENSTEANBIETER

(Teil-ATM/ANS.OR)

TEILABSCHNITT A —   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ATM/ANS.OR.A)

ATM/ANS.OR.A.001   Anwendungsbereich

Im Einklang mit Artikel 5 sind in diesem Anhang die Anforderungen festgelegt, die von den unter diese Verordnung fallenden Diensteanbietern zu erfüllen sind.

ATM/ANS.OR.A.005   Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für Diensteanbieter

(a)

Die Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses für Diensteanbieter oder auf Änderung eines bestehenden Zeugnisses sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung zu stellen.

(b)

Nach Artikel 5 hat der Diensteanbieter, um das Zeugnis zu erhalten, die folgenden Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen:

(1)

die Anforderungen nach Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;

(2)

die allgemeinen Anforderungen in diesem Anhang und

(3)

die besonderen Anforderungen in den Anhängen IV bis XIII, in denen die Anforderungen im Hinblick auf die Dienste festgelegt sind, die der Diensteanbieter erbringt oder zu erbringen beabsichtigt.

ATM/ANS.OR.A.010   Antrag auf Erteilung eines eingeschränkten Zeugnisses

(a)

Unbeschadet ATM/ANS.OR.A.010(b) kann der Anbieter von Flugverkehrsdiensten, der seine Dienste nur für eine oder mehrere der folgenden Kategorien erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, ein Zeugnis beantragen, das auf die Erbringung von Diensten in dem Luftraum beschränkt ist, der der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem der Diensteanbieter seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen Geschäftssitz hat.

(1)

Luftarbeit;

(2)

allgemeine Luftfahrt;

(3)

gewerblicher Luftverkehr, der auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen oder mit einer Fluggastzahl von weniger als 20 Fluggästen beschränkt ist;

(4)

gewerblicher Luftverkehr mit weniger als 10 000 Flugbewegungen im Jahr ungeachtet der höchstzulässigen Startmasse und der Zahl der Passagiersitze; für die Zwecke dieser Bestimmung gilt als „Flugbewegung im Jahr“ die Summe der Starts und Landungen im Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre.

(b)

Darüber hinaus können auch die folgenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten beschränkte Zeugnisse beantragen:

(1)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die keine Flugverkehrsdienste erbringen, und einen Bruttojahresumsatz von höchstens 1 000 000 EUR mit den Diensten erzielen, die sie erbringen oder zu erbringen beabsichtigen, und

(2)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flugplatz-Fluginformationsdienste erbringen und hierzu regelmäßig nicht mehr als eine Arbeitsposition an einem Flugplatz betreiben.

(c)

In dem von der zuständigen Behörde festgelegten Umfang hat ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der nach Buchstabe a oder Buchstabe b Absatz 1 ein beschränktes Zeugnis beantragt, mindestens die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

(1)

ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;

(2)

ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem;

(3)

ATM/ANS.OR.B.020 Personalbedarf und

(4)

ATM/ANS.OR.A.075 Offene und transparente Erbringung von Diensten in diesem Anhang und

(5)

die besonderen Anforderungen in den Anhängen IV, V, VI und VIII, in denen die Anforderungen im Hinblick auf die Dienste festgelegt sind, die der Diensteanbieter nach Artikel 5 erbringt oder zu erbringen beabsichtigt.

(d)

In dem von der zuständigen Behörde festgelegten Umfang hat ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der nach Buchstabe b Absatz 2 ein beschränktes Zeugnis beantragt, mindestens die in Buchstabe c Absätze 1 bis 4 genannten Anforderungen und die besonderen Anforderungen in Anhang IV zu erfüllen.

(e)

Die Anträge auf Erteilung eines beschränkten Zeugnisses sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu stellen.

ATM/ANS.OR.A.015   Erklärung von Anbietern von Fluginformationsdiensten

(a)

Nach Artikel 6 kann ein Anbieter von Fluginformationsdiensten eine Erklärung über seine Befähigung und seine Mittel zur Wahrnehmung der mit den zu erbringenden Diensten verbundenen Verantwortlichkeiten abgeben, wenn er zusätzlich zu den in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 genannten Anforderungen die folgenden Anforderungen erfüllt:

(1)

Der Diensteanbieter erbringt seine Fluginformationsdienste regelmäßig oder beabsichtigt, seine Fluginformationsdienste regelmäßig an nicht mehr als einer Arbeitsposition an einem Flugplatz zu erbringen, oder

(2)

diese Dienste werden nur vorübergehend für eine Dauer erbracht, die mit der zuständigen Behörde im Hinblick auf das notwendige Maß zur Gewährleistung der Sicherheit vereinbart wurde.

(b)

Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, muss:

(1)

vor Aufnahme seines Betriebs der zuständigen Behörde sämtliche einschlägigen Informationen in der von dieser festgelegten Form und Weise vorlegen;

(2)

der zuständigen Behörde gemäß ATM/ANS.OR.A.020 ein Verzeichnis der verwendeten alternativen Nachweisverfahren vorlegen;

(3)

für die fortdauernde Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der in der Erklärung gemachten Angaben sorgen;

(4)

die zuständige Behörde über Änderungen an seiner Erklärung oder an den von ihm verwendeten Nachweisverfahren durch Vorlage einer geänderten Erklärung zu informieren und

(5)

seine Dienste gemäß seinem Betriebshandbuch zu erbringen und alle darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.

(c)

Bevor ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, die Erbringung dieser Dienste einstellt, hat er die zuständige Behörde innerhalb der von dieser festgelegten Frist hierüber zu informieren.

(d)

Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, muss folgenden Anforderungen genügen:

(1)

ATM/ANS.OR.A.001 Anwendungsbereich,

(2)

ATM/ANS.AR.A.020 Nachweisverfahren,

(3)

ATM/ANS.AR.A.035 Nachweis der Einhaltung,

(4)

ATM/ANS.OR.A.040 Änderungen – allgemein,

(5)

ATM/ANS.OR.A.045 Änderungen des funktionalen Systems,

(6)

ATM/ANS.OR.A.050 Erleichterung und Zusammenarbeit,

(7)

ATM/ANS.OR.A.055 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen,

(8)

ATM/ANS.OR.A.060 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem,

(9)

ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen,

(10)

ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung,

(11)

ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem,

(12)

ATM/ANS.OR.B.020 Personalbedarf,

(13)

ATM/ANS.OR.B.035 Betriebshandbücher und

(14)

ATM/ANS.OR.D.020 Haftung und Versicherungsdeckung in diesem Anhang und

(15)

die besonderen Anforderungen in Anhang IV.

(e)

Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, darf erst dann seinen Betrieb aufnehmen, wenn er von der zuständigen Behörde die Empfangsbestätigung der Erklärung erhalten hat.

ATM/ANS.OR.A.020   Nachweisverfahren

(a)

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung kann der Diensteanbieter auch alternative Nachweisverfahren (AltMOC) zu den von der Agentur festgelegten annehmbaren Nachweisverfahren heranziehen.

(b)

Beabsichtigt ein Diensteanbieter, auf alternative Nachweisverfahren zurückzugreifen, hat er vor deren Anwendung der zuständigen Behörde eine vollständige Beschreibung der AltMOC vorzulegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung enthalten, mit der die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wird.

Ein Diensteanbieter kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ATM/ANS.AR.A.015(d) vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

ATM/ANS.OR.A.025   Fortdauernde Gültigkeit eines Zeugnisses

(a)

Das Zeugnis eines Diensteanbieters bleibt gültig, sofern:

(1)

der Diensteanbieter weiterhin die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt, auch die Bestimmungen hinsichtlich der Vereinfachung und Zusammenarbeit für die Zwecke der Wahrnehmung der Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die Bestimmungen zur Behandlung von Beanstandungen nach ATM/ANS.OR.A.050 bzw. ATM/ANS.OR.A.055

und

(2)

das Zeugnis nicht zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen wurde.

(b)

Nach Widerruf oder Rückgabe ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

ATM/ANS.OR.A.030   Fortdauernde Gültigkeit einer Erklärung eines Anbieters von Fluginformationsdiensten

Die Erklärung eines Anbieters von Fluginformationsdiensten gemäß ATM/ANS.OR.A.015 bleibt gültig, sofern:

(a)

der Anbieter der Fluginformationsdienste weiterhin die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt, auch die Bestimmungen hinsichtlich der Vereinfachung und Zusammenarbeit für die Zwecke der Wahrnehmung der Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die Bestimmungen zur Behandlung von Beanstandungen nach ATM/ANS.OR.A.050 bzw. ATM/ANS.OR.A.055

und

(b)

die Erklärung nicht vom Anbieter solcher Dienste zurückgezogen oder von der zuständigen Behörde aus dem Register entfernt wurde.

ATM/ANS.OR.A.035   Nachweis der Einhaltung

Ein Diensteanbieter hat der zuständigen Behörde auf Anfrage alle einschlägigen Nachweise der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen.

ATM/ANS.OR.A.040   Änderungen – Allgemein

(a)

Notifizierung und Verwaltung von Änderungen:

(1)

Eine Änderung des funktionalen Systems oder eine Änderung, die das funktionale System beeinträchtigt, ist nach ATM/ANS.OR.A.045 vorzunehmen.

(2)

Eine Änderung bei der Erbringung der Dienste, im Management- und/oder Sicherheitsmanagementsystem des Diensteanbieters, die das funktionale System nicht beeinträchtigt, ist gemäß Buchstabe b vorzunehmen.

(b)

Jede Änderung im Sinne von Buchstabe a Absatz 2 erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren nach ATM/ANS.AR.C.025(c) notifiziert und verwaltet wurde.

ATM/ANS.OR.A.045   Änderungen des funktionalen Systems

(a)

Ein Diensteanbieter, der eine Änderung seines funktionalen Systems beabsichtigt, hat:

(1)

die zuständige Behörde über die Änderung zu unterrichten;

(2)

der zuständigen Behörde auf Anfrage zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dieser ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, ob das Argument für die Änderung überprüft werden soll, und

(3)

die anderen Diensteanbieter sowie, wenn machbar, Luftfahrtakteure zu unterrichten, die von der beabsichtigten Änderung betroffen sind.

(b)

Nach der Notifizierung einer Änderung hat der Diensteanbieter die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die gemäß Buchstabe a Absätze 1 und 2 gemachten Angaben wesentlich geändert werden, und die betreffenden Diensteanbieter und Luftfahrtakteure, wenn die gemäß Buchstabe a Absatz 3 gemachten Angaben wesentlich geändert werden.

(c)

Ein Diensteanbieter darf nur die Teile der Änderung in den operativen Dienst übernehmen, für die die gemäß den Verfahren nach ATM/ANS.OR.B.010 geforderten Tätigkeiten abgeschlossen sind.

(d)

Wird die Änderung von der zuständigen Behörde nach ATM/ANS.AR.C.035 überprüft, darf der Diensteanbieter nur die Teile der Änderung in den operativen Dienst übernehmen, für die zuständige Behörde das Argument genehmigt hat.

(e)

Sind von einer Änderung andere Diensteanbieter und/oder Luftfahrtakteure betroffen (siehe Buchstabe a Absatz 3), stellen der Diensteanbieter und diese anderen Diensteanbieter gemeinsam Folgendes fest:

(1)

die untereinander und gegebenenfalls mit dem betroffenen Luftfahrtakteuren bestehenden Abhängigkeiten und

(2)

die Annahmen und Maßnahmen zur Minderung von Risiken, die sich auf mehrere Diensteanbieter oder Luftfahrtakteure beziehen.

(f)

Die von den Annahmen und Risikominderungsmaßnahmen in Buchstabe e Absatz 2 betroffenen Diensteanbieter dürfen in ihrem Argument für die Änderung, nur die mit den anderen Diensteanbietern und gegebenenfalls den Luftfahrtakteuren vereinbarten und angepassten Annahmen und Risikominderungsmaßnahmen verwenden.

ATM/ANS.OR.A.050   Erleichterung und Zusammenarbeit

Ein Diensteanbieter hat Inspektionen und Audits durch die zuständige Behörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte Stelle zu erleichtern und im erforderlichen Umfang zu kooperieren, damit die zuständigen Behörden die ihnen nach Artikel 4 Absatz 9 übertragenen Befugnisse effizient und wirksam ausüben können.

ATM/ANS.OR.A.055   Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

Nach Erhalt der Benachrichtigung der zuständigen Behörde über Beanstandungen, hat der Diensteanbieter

(a)

der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen,

(b)

einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festzulegen, der auf die Zustimmung der zuständigen Behörde stößt, und

(c)

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist nach ATM/ANS.AR.C.050(e) die Umsetzung des Plans mit den Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.

ATM/ANS.OR.A.060   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Ein Diensteanbieter hat alle von der zuständigen Behörde gemäß ATM/ANS.AR.A.025(c) angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.

ATM/ANS.OR.A.065   Meldung von Ereignissen

(a)

Ein Diensteanbieter hat der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat, in dem der Diensteanbieter seine Dienste erbringt, vorschreibt, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden.

(b)

Unbeschadet des Buchstaben a hat der Diensteanbieter der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung von Systemen und Komponenten verantwortlich ist (sofern es sich nicht um den Diensteanbieter handelt), alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.

(c)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 der Kommission sind die in den Buchstaben a und b genannten Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen und müssen alle dem Diensteanbieter bekannten Informationen zum Sachverhalt enthalten.

(d)

Meldungen sind so bald wie möglich vorzulegen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Diensteanbieter den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich die Meldung bezieht, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird.

(e)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 legt der Diensteanbieter, soweit relevant, einen Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, mit denen er ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden. Dieser Bericht ist in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen.

ATM/ANS.OR.A.070   Notfallpläne

Ein Diensteanbieter hat für alle von ihm erbrachten Dienste Notfallpläne für den Fall von Ereignissen festzulegen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Unterbrechung seines Betriebs führen.

ATM/ANS.OR.A.075   Offene und transparente Erbringung von Diensten

(a)

Ein Diensteanbieter hat seine Dienste in offener und transparenter Art und Weise zu erbringen. Er veröffentlicht die Bedingungen für den Zugang zu seinen Diensten und deren Änderungen und richtet ein Verfahren ein, um die Nutzer seiner Dienste einzeln oder insgesamt regelmäßig zu konsultieren und ihnen erforderlichenfalls bestimmte Änderungen seiner Dienste mitzuteilen.

(b)

Ein Diensteanbieter darf nach geltendem Recht der Europäischen Union keinen Nutzer und keine Klasse von Nutzern seiner Dienste aufgrund der Staatsangehörigkeit oder sonstiger Merkmale diskriminieren.

TEILABSCHNITT B —   MANAGEMENT (ATM/ANS.OR.B)

ATM/ANS.OR.B.001   Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass er, bezogen auf das vorgesehene Gesamtnachfrageniveau in einem bestimmten Luftraum, seine Dienste sicher, effizient, kontinuierlich und nachhaltig erbringen kann. Dazu hat er eine angemessene technische und betriebliche Kapazität zu unterhalten und über entsprechendes Fachwissen zu verfügen.

ATM/ANS.OR.B.005   Managementsystem

(a)

Ein Diensteanbieter hat ein Managementsystem umzusetzen und aufrechtzuerhalten, das Folgendes beinhaltet:

(1)

klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;

(2)

eine Beschreibung der Gesamtphilosophie und der Grundsätze des Diensteanbieters bezüglich der Sicherheit und der Qualität seiner Dienste, die zusammengenommen eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Strategie bilden;

(3)

die Mittel zur Überprüfung der Leistung der Organisation des Diensteanbieters anhand von Leistungsindikatoren und Leistungszielen für das Managementsystem;

(4)

ein Verfahren, um festzustellen, welche Änderungen innerhalb der Organisation des Diensteanbieters und in seinem Betriebsumfeld vorgenommen wurden und sich auf bewährte Prozesse, Verfahren und Dienste auswirken könnten, und um bei Bedarf das Managementsystem und/oder das funktionale System entsprechend dieser Änderungen anzupassen;

(5)

ein Verfahren zur Überprüfung des Managementsystems, zur Ermittlung der Ursachen für unterdurchschnittliche Leistungen des Managementsystems und der sie hieraus ergebenden Folgen sowie zur Behebung oder Abmilderung solcher Ursachen;

(6)

ein Verfahren, mit dem gewährleistet wird, dass das Personal des Diensteanbieters so ausgebildet und befähigt ist, dass es seine Aufgaben auf sichere, effiziente, kontinuierliche und tragfähige Art und Weise wahrnehmen kann. Vor diesem Hintergrund hat der Diensteanbieter Strategien für die Einstellung und Ausbildung seines Personals festzulegen;

(7)

förmliche Kommunikationsmittel, mit denen sichergestellt wird, dass das gesamte Personal des Diensteanbieters das Managementsystem kennt, die die Weitergabe kritischer Informationen ermöglichen und über die erklärt werden kann, warum bestimmte Maßnahmen getroffen und Verfahren eingeführt oder geändert werden.

(b)

Ein Diensteanbieter hat alle zentralen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren, auch die Sensibilisierung des Personals für dessen Verantwortlichkeiten, sowie das Verfahren für die Änderung dieser Prozesse.

(c)

Ein Diensteanbieter hat eine Funktion festzulegen, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch seine Organisation sowie die Angemessenheit der Verfahren überwacht werden kann. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.

(d)

Ein Diensteanbieter hat das Verhalten seines funktionalen Systems zu überwachen und im Falle einer unterdurchschnittlichen Leistung die Ursachen festzustellen und diese zu beseitigen oder deren Wirkung abzumildern, nachdem er festgestellt hat, welche Folgen die unterdurchschnittliche Leistung hat.

(e)

Das Managementsystem muss der Größe des Diensteanbieters und der Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

(f)

Innerhalb des Managementsystems hat der Diensteanbieter förmliche Schnittstellen mit den einschlägigen Diensteanbietern und Luftfahrtakteuren festzulegen, um

(1)

zu gewährleisten, dass die sich aus seinen Tätigkeiten ergebenden Gefahren für die Flugsicherheit festgestellt und bewertet und die damit verbundenen Risiken bewältigt und gegebenenfalls abgemildert werden und

(2)

zu gewährleisten, dass seine Dienste den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(g)

Ist der Diensteanbieter auch Inhaber eines Zeugnisses für Flugplatzbetreiber, hat er sicherzustellen, dass das Managementsystem alle Tätigkeiten im Geltungsbereich seiner Zeugnisse abdeckt.

ATM/ANS.OR.B.010   Verfahren für die Verwaltung von Änderungen

(a)

Ein Diensteanbieter hat nach ATM/ANS.OR.A.045, ATM/ANS.OR.C.005, ATS.OR.205 und gegebenenfalls ATS.OR.210 Verfahren für die Verwaltung, Bewertung und erforderlichenfalls Abmilderung der Folgen von Änderungen seiner funktionalen Systeme festzulegen.

(b)

Die unter Buchstabe a genannten Verfahren oder sonstige wesentlichen Änderungen dieser Verfahren

(1)

sind der zuständigen Behörde vom Diensteanbieter zur Genehmigung vorzulegen und

(2)

dürfen erst verwendet werden, nachdem sie die zuständige Behörde genehmigt hat.

(c)

Eignen sich die nach Buchstabe b genehmigten Verfahren für eine bestimmte Änderung nicht, hat der Diensteanbieter

(1)

bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung einer Abweichung von den genehmigten Verfahren zu stellen;

(2)

der zuständigen Behörde im Einzelnen die Abweichung und deren Begründung zu erläutern und

(3)

die Genehmigung der zuständigen Behörde abzuwarten, bevor er das abweichende Verfahren anwendet.

ATM/ANS.OR.B.015   Extern vergebene Tätigkeiten

(a)

Extern vergebene Tätigkeiten sind alle gemäß den Zeugnisbedingungen im Zertifizierungsumfang des Diensteanbieters erfassten Tätigkeiten, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert sind, oder, falls dies nicht der Fall ist, unter der Aufsicht des Diensteanbieters tätig sind. Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass, wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten extern vergibt bzw. erwirbt, die extern vergebenen Tätigkeiten bzw. erworbenen Systeme oder Komponenten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(b)

Vergibt ein Diensteanbieter einen Teil seiner Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss er sicherstellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation unter seiner Aufsicht tätig ist. Der Diensteanbieter stellt sicher, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung überzeugen zu können.

ATM/ANS.OR.B.020   Personalbedarf

(a)

Die Organisation hat einen verantwortlichen Betriebsleiter zu benennen, der ermächtigt ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten finanziert und gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.

(b)

Ein Diensteanbieter hat die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für Funktionen im Zusammenhang mit Sicherheit, Qualität, Finanzen und Personal jeweils zuständigen Managementpersonals festzulegen.

ATM/ANS.OR.B.025   Anforderungen an Einrichtungen

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass geeignete und zweckdienliche Einrichtungen vorhanden sind, damit alle Aufgaben und Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt und verwaltet werden können.

ATM/ANS.OR.B.030   Führen von Aufzeichnungen

(a)

Ein Diensteanbieter hat ein Aufzeichnungssystem einzurichten, das eine angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit seiner gesamten Tätigkeiten erlaubt und insbesondere alle in ATM/ANS.OR.B.005 genannten Elemente erfasst.

(b)

Das Format und den Aufbewahrungszeitrum für die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen hat der Diensteanbieter in seinen Verfahren für das Managementsystem festzulegen.

(c)

Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

ATM/ANS.OR.B.035   Betriebshandbücher

(a)

Ein Diensteanbieter hat Betriebshandbücher bereit und auf dem neuesten Stand zu halten, die sich auf die Erbringung seiner Dienste beziehen und dem Betriebspersonal als Arbeitsgrundlage und Anleitung dienen.

(b)

Er gewährleistet, dass

(1)

Betriebshandbücher die Anweisungen und Informationen enthalten, die das Betriebspersonal zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;

(2)

einschlägige Teile der Betriebshandbücher dem betreffenden Personal zugänglich sind und

(3)

das Betriebspersonal über Änderungen der Betriebshandbücher, die seine Aufgaben betreffen, so rechtzeitig informiert wird, dass es die Handbücher zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anwenden kann.

TEILABSCHNITT C —   BESONDERE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN DIENSTEANBIETER, DIE KEINE FLUGVERKEHRSDIENSTE (ATS) ERBRINGEN (ATM/ANS.OR.C)

ATM/ANS.OR.C.001   Anwendungsbereich

Dieser Teilabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Diensteanbieter, der keine Flugverkehrsdienste erbringt, zusätzlich zu den in den Teilabschnitten A und B festgelegten Anforderungen zu erfüllen hat.

ATM/ANS.OR.C.005   Unterstützung der Sicherheitsbewertung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems

(a)

Zu jeder nach ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) notifizierten Änderung hat der Diensteanbieter, der keine Flugverkehrsdienste erbringt,

(1)

dafür zu sorgen, dass eine Sicherheitsbewertung des gesamten Umfangs der Änderung durchgeführt wird, der Folgendes beinhaltet:

(i)

Änderungen von Ausrüstungs- und Verfahrenselementen sowie beim Personal;

(ii)

Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem restlichen funktionalen System;

(iii)

Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem Kontext, in dem die Änderung greifen soll;

(iv)

Lebenszyklus der Änderung von der Festlegung bis zum Betrieb einschließlich der Indienststellung sowie

(v)

geplanter eingeschränkter Betrieb und

(2)

mit hinreichender Zuverlässigkeit und anhand eines vollständigen, dokumentierten und gültigen Arguments zu gewährleisten, dass sich der Dienst nur so verhält und verhalten wird, wie für den konkreten Kontext festgelegt.

(b)

Ein Diensteanbieter, der keine Flugverkehrsdienste erbringt, hat dafür zu sorgen, dass die in Buchstabe a genannte Sicherheitsbewertung Folgendes umfasst:

(1)

Die Überprüfung, dass

(i)

die Bewertung dem in Buchstabe a Absatz 1 genannten Umfang der Änderung entspricht;

(ii)

der Dienst sich nur so verhält, wie für den konkreten Kontext festgelegt, und

(iii)

die Art und Weise, wie sich der Dienst verhält, den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung für die Dienste, die durch das geänderte funktionale System erbracht werden, genügt und diesen nicht widerspricht, und

(2)

eine Spezifikation der Überwachungskriterien, die für den Nachweis, dass der von dem geänderten funktionalen System erbrachte Dienst sich auch in Zukunft nur so verhalten wird, wie für den konkreten Kontext festgelegt.

TEILABSCHNITT D –   BESONDERE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN ANS- UND ATFM-ANBIETER SOWIE DEN NETZMANAGER (ATM/ANS.OR.D)

ATM/ANS.OR.D.001   Anwendungsbereich

In diesem Teilabschnitt sind die Anforderungen festgelegt, die von einem Anbieter von Flugsicherungsdiensten (ANS) und Verkehrsflussregelungsdiensten (ATFM) sowie vom Netzmanager zusätzlich zu den Anforderungen in den Teilabschnitten A, B und C zu erfüllen sind.

ATM/ANS.OR.D.005   Geschäfts-, Jahres- und Leistungspläne

(a)   GESCHÄFTSPLAN

(1)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen einen Geschäftsplan vorlegen, der einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abdeckt. Der Geschäftsplan muss

(i)

Aussagen darüber enthalten, welche Zwecke und Ziele die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten insgesamt und mit welcher Strategie verfolgen, und inwieweit diese Strategie mit ihrem etwaigen längerfristigen Plan sowie mit den einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts für die Entwicklung der Infrastruktur oder sonstiger Technologie in Einklang steht, und

(ii)

Leistungsziele im Hinblick auf Sicherheit, Kapazität, Umwelt und Kosteneffizienz enthalten, die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der EU (2) möglicherweise einzuhalten sind.

(2)

Die unter den Ziffern i und ii aufgeführten Angaben sind an den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan anzupassen und müssen, insoweit Sicherheitsdaten betroffen sind, mit dem in Richtlinie 3.1.1 von Anhang 19 des Abkommens von Chicago in seiner ersten Ausgabe vom Juli 2013 genannten staatlichen Flugsicherheitsprogramm („State Safety Programme“) in Einklang stehen.

(3)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen auf Sicherheits- und Geschäftsaspekte bezogene Begründungen für größere Investitionsvorhaben liefern, gegebenenfalls mit einer Einschätzung der Auswirkungen auf die in Nummer 1 Ziffer ii genannten Leistungsziele, und mit Angabe der Investitionen, die sich aus den rechtlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Umsetzung des SESAR-Programms (Single European Sky ATM Research) ergeben.

(b)   JAHRESPLAN

(1)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen einen Jahresplan für das nachfolgende Jahr vorlegen, in dem sie die im Geschäftsplan gemachten Angaben weiter präzisieren und etwaige Änderungen gegenüber dem Vorjahresplan erläutern.

(2)

Der Jahresplan muss folgende Vorgaben bezüglich Dienstleistungsniveau und -qualität, wie etwa das erwartete Niveau in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Umwelt und Kosteneffizienz umfassen:

(i)

Informationen zur Einrichtung neuer Infrastruktur oder zu anderen Entwicklungen und eine Erklärung dazu, wie diese zur Verbesserung der Leistung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten, auch zum Niveau und zur Qualität der Dienste, beitragen werden;

(ii)

gegebenenfalls Leistungsindikatoren, die mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan in Einklang stehen und anhand deren das Niveau und die Qualität der Dienste vernünftig beurteilt werden können;

(iii)

Informationen über vorgesehene Maßnahmen zur Minderung der von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten ermittelten Sicherheitsrisiken, einschließlich Sicherheitskennzahlen zur Überwachung des Sicherheitsrisikos und gegebenenfalls geschätzte Kosten von Minderungsmaßnahmen und

(iv)

die von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten erwartete kurzfristige Finanzlage sowie jegliche Änderungen des Geschäftsplans oder Auswirkungen auf diesen.

(c)   LEISTUNGSBEZOGENER TEIL DER PLÄNE

Gemäß den von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen stellen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten den Inhalt des leistungsbezogenen Teils ihrer Geschäftspläne und ihrer Jahrespläne der Kommission auf Antrag zur Verfügung.

ATM/ANS.OR.D.010   Luftsicherheitsmanagement

(a)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten sowie die Netzmanager haben im Rahmen ihres Managementsystems nach ATM/ANS.OR.B.005 ein System für das Luftsicherheitsmanagement einzurichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:

(1)

der Schutz ihrer Einrichtungen und ihres Personals, so dass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden, und

(2)

der Schutz der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, so dass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.

(b)

In dem System für das Luftsicherheitsmanagement ist Folgendes festzulegen:

(1)

Verfahren zur Bewertung des Luftsicherheitsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Luftsicherheit, Überprüfungen der Luftsicherheit und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

(2)

die zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel und

(3)

die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern.

(c)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls sicherheitsüberprüft ist, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.

(d)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten haben die notwendigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme, Komponenten und Daten sowie ihres Netzes vor Bedrohungen der Informations- und Cybersicherheit zu ergreifen, um unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste zu verhindern.

ATM/ANS.OR.D.015   Finanzkraft

WIRTSCHAFTLICHE UND FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und beispielsweise die fixen und variablen Betriebskosten sowie die Investitionskosten zu tragen. Sie müssen ein angemessenes Kostenrechnungssystem verwenden. Sie haben ihre Befähigung anhand des Jahresplans (siehe ATM/ANS.OR.D.005(b)) und, soweit aufgrund ihres Rechtsstatus praktikabel, anhand von Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen zu belegen sowie sich regelmäßig einer Rechnungsprüfung zu unterziehen.

ATM/ANS.OR.D.020   Haftung und Versicherungsdeckung

(a)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten sowie der Netzmanager müssen entsprechend dem geltenden Recht Vorkehrungen zur Deckung der Haftung im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufgaben treffen.

(b)

Die zur Deckung verwendete Methode muss dem in Frage stehenden möglichen Verlust und Schaden angemessen sein, wobei dem rechtlichen Status des betreffenden Anbieters und des Netzmanagers sowie dem Niveau der gewerblich verfügbaren Versicherungsdeckung Rechnung zu tragen ist.

(c)

Bedienen sich die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten sowie der Netzmanager der Dienste anderer Diensteanbieter, müssen sie sicherstellen, dass die hierüber geschlossenen Vereinbarungen auch die Aufteilung der Haftung untereinander regeln.

ATM/ANS.OR.D.025   Berichtspflichten

(a)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen in der Lage sein, der zuständigen Behörde einen Jahresbericht ihrer Tätigkeiten vorzulegen.

(b)

Bei Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten muss der Jahresbericht unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 Aufschluss über ihre finanziellen Ergebnisse und ihre betriebliche Leistung sowie über alle sonstigen wesentlichen Tätigkeiten und Entwicklungen, vor allem im Bereich der Flugsicherheit, geben.

(c)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 hat der Netzmanager der Kommission und der Agentur einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vorzulegen. Gegenstand des Berichts sind seine betriebliche Leistung sowie wesentliche Tätigkeiten und Entwicklungen insbesondere im Bereich der Sicherheit.

(d)

Die unter den Buchstaben a und c genannten Jahresberichte müssen zumindest Folgendes umfassen:

(1)

eine Bewertung des Leistungsniveaus der erbrachten Dienste;

(2)

im Falle von Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten einen Vergleich ihrer Leistung mit den im Geschäftsplan nach ATM/ANS.OR.D.005(a) festgelegten Leistungszielen unter Abgleich der tatsächlichen Leistung mit dem Jahresplan durch Verwendung der im Jahresplan festgelegten Leistungsindikatoren;

(3)

im Falle des Netzmanagers einen Vergleich der Leistung mit den im Netzstrategieplan nach Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 festgelegten Leistungszielen unter Abgleich der tatsächlichen Leistung mit dem Netzbetriebsplan nach Artikel 2 Absatz 23 jener Verordnung durch Verwendung der Leistungsindikatoren des Netzbetriebsplans;

(4)

eine Erläuterung der Abweichungen von den Zielen und die Angabe von Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken zwischen den Plänen und der tatsächlichen Leistung während des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraums;

(5)

Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur;

(6)

die Finanzergebnisse, sofern diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 getrennt veröffentlicht werden;

(7)

Informationen zur förmlichen Konsultation der Nutzer ihrer Dienste und

(8)

Informationen über die Personalpolitik.

(e)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten sowie der Netzmanager haben der Kommission und der Agentur ihre Jahresberichte auf Anfrage vorzulegen. Außerdem müssen sie diese Berichte zu den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht veröffentlichen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).


ANHANG IV

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN

(Teil-ATS)

TEILABSCHNITT A –   ZUSÄTZLICHE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN (ATS.OR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

ATS.OR.100   Eigentumsverhältnisse

(a)

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat der zuständigen Behörde Folgendes zu melden:

(1)

seinen rechtlichen Status, seine Eigentumsstruktur und alle Vorkehrungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Kontrolle seiner Vermögenswerte haben;

(2)

etwaige Verbindungen zu Organisationen, die nicht an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten beteiligt sind, einschließlich kommerzielle Tätigkeiten, an denen er unmittelbar oder über verbundene Unternehmen beteiligt ist, auf die mehr als 1 % seines erwarteten Umsatzes entfallen; des Weiteren hat er jede Änderung des Eigentums bei Einzelbeteiligungen zu melden, die 10 % oder mehr seines gesamten Beteiligungskapitals ausmachen.

(b)

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu verhindern, die die unparteiische und objektive Erbringung seiner Dienste beeinträchtigen könnten.

ATS.OR.105   Offene und transparente Erbringung von Diensten

Zusätzlich zu Anhang III ATM/ANS.OR.A.075 darf der Anbieter von Flugverkehrsdiensten durch sein Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Abschnitt 2 —   Sicherheit der Dienste

ATS.OR.200   Sicherheitsmanagementsystem

Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten haben ein Sicherheitsmanagementsystem als integralen Bestandteil ihres nach ATM/ANS.OR.B.005 vorgeschriebenen Managementsystems einzurichten, das Folgendes umfasst:

(1)   SICHERHEITSPOLITIK UND -ZIELE

(i)

Die in die Sicherheitspolitik aufzunehmenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Managements im Hinblick auf die Sicherheit;

(ii)

die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Umsetzung und Aufrechterhaltung des Sicherheitsmanagementsystems und die Befugnis, sicherheitsrelevante Entscheidungen zu treffen;

(iii)

die Ernennung eines Sicherheitsmanagers, der für die Umsetzung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Sicherheitsmanagementsystems zuständig ist;

(iv)

die Koordinierung der Notfallplanung mit anderen Diensteanbietern und Luftfahrtakteuren, deren Dienste Schnittstellen mit den Diensten des ATS-Anbieters haben, und

(v)

die Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems, in der alle Elemente dieses Systems, dessen Prozesse und Ergebnisse erläutert sind.

(2)   MANAGEMENT VON SICHERHEITSRISIKEN

(i)

einen Prozess zur Ermittlung der mit der Erbringung der Dienste verbundenen Gefahren, der sich auf eine Kombination reaktiver, proaktiver und prädiktiver Verfahren zur Erhebung von Sicherheitsdaten stützt;

(ii)

einen Prozess zur Gewährleistung der Analyse, Bewertung und Kontrolle der mit den ermittelten Gefahren verbundenen Sicherheitsrisiken und

(iii)

einen Prozess zur Gewährleistung, dass deren Beitrag zum Risiko von Flugunfällen so weit wie praktisch möglich gesenkt wird;

(3)   GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT

(i)

die Überwachung und Messung der Sicherheitsleistung beinhaltet die Überprüfung der Sicherheitsleistung der Organisation und die Validierung der Wirksamkeit der Kontrollen des Sicherheitsrisikos;

(ii)

einen Prozess zur Ermittlung der Änderungen, die sich auf das Niveau der mit den Diensten verbundenen Sicherheitsrisiken auswirken können, und zur Ermittlung und für das Management der Sicherheitsrisiken, die sich aus solchen Änderungen ergeben können; und

(iii)

einen Prozess zur Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems, um dessen Gesamtleistung fortlaufend verbessern zu können.

(4)   FÖRDERUNG DER SICHERHEIT

(i)

ein Ausbildungsprogramm zur Gewährleistung, dass das Personal für die Ausübung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem ausgebildet und befähigt ist, und

(ii)

eine Sicherheitskommunikation zur Gewährleistung, dass das Personal mit der Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems vertraut ist.

ATS.OR.205   Sicherheitsbewertung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems

(a)

Bei jeder nach ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) notifizierten Änderung hat der Anbieter von Flugverkehrsdiensten

(1)

dafür zu sorgen, dass eine Sicherheitsbewertung des gesamten Umfangs der Änderung durchgeführt wird, der Folgendes beinhaltet:

(i)

Änderungen von Ausrüstungs- und Verfahrenselementen sowie beim Personal;

(ii)

Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem restlichen funktionalen System;

(iii)

Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem Kontext, in dem die Änderung greifen soll;

(iv)

Lebenszyklus der Änderung von der Festlegung bis zum Betrieb einschließlich der Indienststellung und

(v)

geplanter eingeschränkter Betrieb des funktionalen Systems und

(2)

mit hinreichender Zuverlässigkeit und anhand eines vollständigen, dokumentierten und gültigen Arguments zu gewährleisten, dass die mit Hilfe von ATS.OR.210 ermittelten Sicherheitskriterien erfüllt sind und weiterhin erfüllt werden.

(b)

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat dafür zu sorgen, dass die in Buchstabe a genannte Sicherheitsbewertung Folgendes umfasst:

(1)

Gefahrenermittlung;

(2)

Festlegung und Rechtfertigung der für die Änderung nach ATS.OR.210 geltenden Sicherheitskriterien;

(3)

Risikoanalysen der änderungsbedingten Auswirkungen;

(4)

Risikobewertung und erforderlichenfalls Risikomilderung im Hinblick auf die Änderung, so dass die geltenden Sicherheitskriterien eingehalten werden können;

(5)

die Überprüfung, dass

(i)

die Bewertung dem in Buchstabe a Absatz 1 genannten Umfang der Änderung entspricht und

(ii)

die Änderung die Sicherheitskriterien erfüllt und

(6)

die Spezifikation der Überwachungskriterien, die für den Nachweis, dass der von dem geänderten funktionalen System erbrachte Dienst auch in Zukunft die Sicherheitskriterien erfüllen wird.

ATS.OR.210   Sicherheitskriterien

(a)

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat anhand einer Analyse der Risiken, die sich aus der Einführung der Änderung ergeben, und gegebenenfalls differenziert nach Betriebsarten und Beteiligtenkategorien, die Sicherheitsakzeptanz dieser Änderung zu bestimmen.

(b)

Die Sicherheitsakzeptanz einer Änderung ist anhand bestimmter und überprüfbarer Sicherheitskriterien zu bewerten, wobei jedes Kriterium in Form eines expliziten, quantitativen Niveaus eines Sicherheitsrisikos oder einer anderen, auf das Sicherheitsrisiko Bezug nehmenden Maßnahme auszudrücken ist.

(c)

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat dafür zu sorgen, dass

(1)

die Sicherheitskriterien für die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der Art der Änderung gerechtfertigt sind;

(2)

bei Einhaltung der Sicherheitskriterien davon auszugehen ist, dass das funktionale System nach der Änderung genauso sicher sein wird wie vor der Änderung oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten ein Argument mit der Begründung vorlegt,

(i)

dass die vorübergehende Verringerung der Sicherheit durch künftige Verbesserungen ausgeglichen wird, oder

(ii)

eine dauerhafte Verringerung der Sicherheit andere Vorteile mit sich bringt und

(3)

alle Sicherheitskriterien zusammengenommen gewährleisten, dass die Änderung zu keinem inakzeptablen Sicherheitsrisiko für den Dienst führt und

(4)

die Sicherheitskriterien die Sicherheit so weit wie praktisch möglich verbessern.

ATS.OR.215   Erteilung von Lizenzen und Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen

Anbieter von Flugverkehrsdiensten haben dafür zu sorgen, dass Fluglotsen über gültige Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse nach der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission (1) verfügen.

Abschnitt 3 –   Bestimmte Anforderungen an die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich menschlicher Faktoren

ATS.OR.300   Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt enthält die Anforderungen, die von einem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich der menschlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen sind, um

(a)

das Risiko zu vermeiden und zu mindern, dass Flugverkehrskontrolldienste von Fluglotsen mit problematischem Konsum psychoaktiver Substanzen erbracht werden;

(b)

die negativen Auswirkungen von Stress für Fluglotsen zu vermeiden und zu mindern und so die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten, und

(c)

die negativen Auswirkungen von Ermüdung für Fluglotsen zu vermeiden und zu mindern und so die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten.

ATS.OR.305   Verantwortung der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich des problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen durch Fluglotsen

(a)

Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten müssen eine Strategie und dazugehörige Verfahren entwickeln und umsetzen, mit denen sie gewährleisten, dass die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten nicht durch den problematischen Konsum psychoaktiver Substanzen beeinträchtigt wird.

(b)

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts über die Untersuchung von Personen hat der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten ein objektives, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren für das Erkennen von Fällen problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen durch Fluglotsen zu entwickeln und umzusetzen. Bei diesem Verfahren sind die Bestimmungen von ATCO.A.015 der Verordnung (EU) 2015/340 zu berücksichtigen.

(c)

Das Verfahren nach Buchstabe b ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

ATS.OR.310   Stress

Nach ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten

(a)

eine Strategie für den Umgang mit dem Stress, dem die Fluglotsen ausgesetzt sind, zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, die auch ein Programm zum Umgang mit Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses beinhaltet, und

(b)

als Ergänzung der Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren, wie sie in der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission in Anhang I Teilabschnitt D Abschnitte 3 und 4 festgelegt ist, den Fluglotsen Ausbildungs- und Informationsprogramme über die Vermeidung von Stress zur Verfügung zu stellen, die sich auch mit Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses befassen.

ATS.OR.315   Ermüdung

Nach ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten

(a)

eine Strategie für den Umgang mit der Ermüdung von Fluglotsen zu entwickeln und aufrechtzuhalten;

(b)

als Ergänzung der Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren, wie sie in der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission in Anhang I Teilabschnitt D Abschnitte 3 und 4 festgelegt ist, den Fluglotsen Informationsprogramme über die Vermeidung von Ermüdung zur Verfügung zu stellen.

ATS.OR.320   Dienstplansystem(e) für Fluglotsen

(a)

Ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hat zur Vermeidung des Risikos der Ermüdung von Fluglotsen im Dienst ein Dienstplansystem zu entwickeln, umzusetzen und zu überwachen, bei dem sich Dienst- und Ruhezeiten so abwechseln, dass die Sicherheit gewahrt bleibt. In dem Dienstplansystem selbst hat der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten Folgendes festzulegen:

(1)

die Höchstzahl der aufeinanderfolgenden Diensttage;

(2)

die Höchstzahl der Stunden je Dienstzeit;

(3)

die Höchstdauer für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten ohne Pause;

(4)

das Verhältnis zwischen Dienstzeiten und Pausen bei der Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten;

(5)

die Mindestruhezeiten;

(6)

die Höchstzahl der aufeinanderfolgenden Dienstzeiten, die in die Nacht hineinreichen, sofern die Betriebsstunden der betreffenden Flugverkehrskontrollstelle dies erfordern;

(7)

die Mindestdauer der Ruhezeit nach der Dienstzeit, die in die Nacht hineinreicht, und

(8)

die Mindestanzahl von Ruhezeiten innerhalb eines Schichtdienstzyklus.

(b)

Ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hat sich während der Entwicklung des Dienstplansystems und dessen Anwendung mit den Fluglotsen, auf die dieses System angewandt wird, oder gegebenenfalls mit deren Vertretern ins Benehmen zu setzen, um Risiken der Ermüdung, die auf das Dienstplansystem selbst zurückzuführen sein könnten, zu erkennen und abzumildern.

TEILABSCHNITT B –   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON LUFTVERKEHRSDIENSTEN (ATS.TR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

ATS.TR.100   Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Luftverkehrsdiensten

(a)

Ein Anbieter von Luftverkehrsdiensten muss in der Lage sein nachzuweisen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit Folgendem in Einklang stehen:

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (3); und

(2)

Richtlinien, die in den folgenden Anhängen des Abkommens von Chicago festgelegt sind, sofern sie für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten in dem betreffenden Luftraum relevant sind:

(i)

ICAO-Anhang 10 ‚Aeronautical Telecommunications‘, Teil II ‚Communication Procedures including those with PANS Status‘ (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89) und

(ii)

unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission ICAO-Anhang 11 „Aeronautical Information Services“ (13. Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 49).

(b)

Unbeschadet Buchstabe a kann die zuständige Behörde für Stellen, die Luftverkehrsdienste für Testflüge erbringen, zusätzliche oder alternative Bedingungen und Verfahren zu den in Buchstabe a genannten festlegen, sofern dies für die Erbringung der Dienste für Testflüge erforderlich ist.


(1)  Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).


ANHANG V

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON WETTERDIENSTEN

(Teil-MET)

TEILABSCHNITT A –   ZUSÄTZLICHE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON WETTERDIENSTEN (MET.OR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

MET.OR.100   Meteorologische Daten und Informationen

(a)

Ein Anbieter von Wetterdiensten hat entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Luftfahrtunternehmen, Flugbesatzungen, Luftverkehrsdiensten, Rettungsdiensten, Flugplatzbetreibern, Stellen zur Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie sonstigen Diensteanbietern und Luftfahrtstellen meteorologische Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

(b)

Der Anbieter von Wetterdiensten hat die betrieblich wünschenswerte Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen zu bestätigen, einschließlich der Quelle solcher Informationen, und dabei zu gewährleisten, dass diese Informationen zeitnah verbreitet und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

MET.OR.105   Speicherung meteorologischer Informationen

(a)

Ein Anbieter von Wetterdiensten hat die ausgegebenen meteorologischen Informationen für eine Dauer von mindestens 30 Tagen ab dem Tag der Ausgabe zu speichern.

(b)

Diese meteorologischen Informationen sind auf Anfrage für Ermittlungen oder Untersuchungen zur Verfügung zu stellen und für diese Zwecke zu speichern, bis die Ermittlung oder Untersuchung abgeschlossen ist.

MET.OR.110   Anforderungen an den Austausch meteorologischer Informationen

Ein Anbieter von Wetterdiensten hat dafür zu sorgen, dass er über Systeme und Prozesse verfügt und Zugang zu geeigneten Telekommunikationseinrichtungen hat, mit denen er

(a)

betriebliche meteorologische Informationen mit anderen Anbietern von Wetterdiensten austauschen kann und

(b)

den Nutzern zeitnah die geforderten meteorologischen Informationen zur Verfügung stellen kann.

MET.OR.115   Meteorologisches Bulletin

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, hat den einschlägigen Nutzern über den festen Flugfernmeldedienst oder das Internet meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.

MET.OR.120   Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, hat den betreffenden WAFC unverzüglich WAFS-Daten im BUFR-Code über festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen von den WAFS-Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX) zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:

(a)

Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verdeckt, häufig oder eingebettet sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und

(b)

Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die für den Luftfahrzeugbetrieb von Bedeutung sind.

Abschnitt 2 —   Besondere Anforderungen

Kapitel 1 –   Anforderungen an Flugwetterstationen

MET.OR.200   Wettermeldungen und sonstige Informationen

(a)

Eine Flugwetterstation gibt folgende Meldungen aus:

(1)

in festen Abständen lokale Routinemeldungen, die nur für den Flugplatz gedacht sind, für den sie ausgegeben wurden;

(2)

lokale Sondermeldungen, die nur für den Flugplatz gedacht sind, für den sie ausgegeben wurden, und

(3)

im halbstündlichen Abstand METAR-Meldungen an Flugplätzen für den internationalen Linienflugbetrieb, die auch an andere Flugplätze weitergegeben werden können.

(b)

Eine Flugwetterstation unterrichtet die Luftverkehrsdienststellen und den Flugberatungsdienst eines Flugplatzes über Änderungen der Betriebsfähigkeit der automatischen Ausrüstung für die Bewertung der Pistensichtweite.

(c)

Eine Flugwetterstation hat der ihr zugeordneten Luftverkehrsdienststelle, der Flugberatungsdienststelle und der Flugwetterüberwachungsstelle Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken zu melden.

(d)

Eine Flugwetterstation hat eine Liste von Kriterien für die Ausgabe lokaler Sondermeldungen in Rücksprache mit den betreffenden ATS-Stellen, Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betroffenen zu erstellen.

MET.OR.205   Meldung von Wetterelementen

An Flugplätzen, die den internationalen Linienflugbetrieb bedienen, hat eine Flugwetterstation folgende Meldungen auszugeben:

(a)

Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;

(b)

Sicht;

(c)

Pistensichtweite (falls zutreffend);

(d)

aktuelle Wetterbedingungen am Flughafen und in seiner Umgebung;

(e)

Bewölkung;

(f)

Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;

(g)

Luftdruck und

(h)

gegebenenfalls weitere Angaben.

An Flughäfen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente meldet, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.

MET.OR.210   Beobachtung von Wetterelementen

An Flugplätzen, die den internationalen Linienflugbetrieb bedienen, hat eine Flugwetterstation folgende Werte zu beobachten und/oder zu messen:

(a)

Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;

(b)

Sicht;

(c)

Pistensichtweite (falls zutreffend);

(d)

aktuelle Wetterbedingungen am Flughafen und in seiner Umgebung;

(e)

Bewölkung;

(f)

Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;

(g)

Luftdruck und

(h)

gegebenenfalls weitere Angaben.

An Flughäfen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente beobachtet und/oder misst, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.

Kapitel 2 –   Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten

MET.OR.215   Vorhersagen und sonstige Informationen

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben:

(a)

Entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde die Erstellung und/oder die Einholung von Wettervorhersagen und sonstiger meteorologischer Informationen, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen relevant und notwendig sind und sich auf die Flüge in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen;

(b)

Vorhersagen und/oder Warnungen in Bezug auf die lokalen Wetterbedingungen an den Flugplätzen in ihrem Zuständigkeitsbereich;

(c)

fortlaufende Überprüfung und erforderlichenfalls sofortige Ausgabe von Änderungen der Vorhersagen und Warnungen sowie die Aufhebung von Vorhersagen der gleichen Art für denselben Ort und denselben Gültigkeitszeitraum oder von Teilen dieser Vorhersagen;

(d)

Bereitstellung von Briefings, Beratung und Flugwetterdokumentationen für Flugbesatzungen und/oder sonstiges Flugbetriebspersonal;

(e)

Bereitstellung von Klimainformationen;

(f)

Weitergabe von Informationen an die ihr zugeordnete Luftverkehrsdienststelle, die Flugberatungsdienststelle und die Flugwetterüberwachungsstelle über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken;

(g)

gegebenenfalls Bereitstellung meteorologischer Informationen für Such- und Rettungsdienste und Aufrechterhaltung der Verbindung mit den Such- und Rettungsdiensten über die Dauer des gesamten Einsatzes hinweg;

(h)

bei Bedarf Bereitstellung meteorologischer Informationen für die einschlägigen Flugberatungsdienststellen, damit diese ihre Funktionen wahrnehmen können;

(i)

Erstellung und/oder Einholung von Wettervorhersagen und sonstiger meteorologischer Informationen, die für die ATS-Stellen relevant und erforderlich sind, damit diese ihre Funktionen nach MET.OR.242 ausüben können, und

(j)

Weitergabe von Informationen an die ihr zugeordnete Luftverkehrsdienststelle, die Flugberatungsdienststelle und die Flugwetterüberwachungsstelle über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre.

MET.OR.220   Flugplatzwettervorhersage

(a)

Die Flugplatz-Wetterwarte hat die Flugplatzwettervorhersagen zu einem bestimmten Zeitpunkt als TAF auszugeben.

(b)

Bei der Ausgabe der TAF hat die Flugplatz-Wetterwarte darauf zu achten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine TAF gilt.

MET.OR.225   Wettervorhersagen für die Landung

(a)

Die Flugplatz-Wetterwarte hat entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Wettervorhersagen für die Landung zu erstellen.

(b)

Diese Wettervorhersage für die Landung ist in Form einer TREND-Vorhersage auszugeben.

(c)

Eine TREND-Vorhersage ist ab dem Zeitpunkt der Meldung, die Teil der Wettervorhersage für die Landung ist, zwei Stunden gültig.

MET.OR.230   Vorhersagen für den Start

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben:

(a)

Erstellung der Vorhersagen für den Start entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde und

(b)

Erstellung von Vorhersagen für den Start für die Luftfahrtunternehmen und Flugbesatzung auf Wunsch in den drei Stunden vor der voraussichtlichen Startzeit.

MET.OR.235   Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben:

(a)

Information des Flugplatzes über Warnungen;

(b)

Erstellung von Windscherungswarnungen für Flugplätze, an denen mit Windscherungen zu rechnen ist, entsprechend den lokalen Vereinbarungen mit der zuständigen ATS-Stelle und den jeweiligen Luftfahrtunternehmen;

(c)

Ausgabe der Windscherungsalarme an Flugplätzen, die mit einem bodengestützten System zur automatischen Fernerkundung oder Sensordetektion von Windscherungen ausgestattet sind, und

(d)

Aufhebung der Warnung, wenn an dem Flugplatz die Bedingungen nicht mehr gegeben sind und/oder voraussichtlich nicht länger auftreten.

MET.OR.240   Informationen für das Luftfahrtunternehmen oder die Flugbesatzung

(a)

Eine Flugplatz-Wetterwarte hat den Luftfahrtunternehmen und der Flugbesatzung Folgendes zur Verfügung zu stellen:

(1)

Die vom WAFS stammenden Vorhersagen der in MET.OR.275(a)(1) und (2) aufgelisteten Wetterelemente;

(2)

METAR- oder SPECI-Meldungen, einschließlich TREND-Vorhersagen, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;

(3)

Flugplatzwettervorhersagen für den Start;

(4)

SIGMET- und Sonderflugmeldungen für die gesamte Strecke;

(5)

Beratung in Bezug auf Vulkanasche und tropische Wirbelstürme für die gesamte Strecke;

(6)

Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Kartenform zur Ausgabe von AIRMET-Meldungen sowie eine AIRMET-Meldung für Flüge in niedrigen Höhen für die gesamte Strecke;

(7)

Flugplatzwarnungen für den lokalen Flugplatz;

(8)

Bilder von Wettersatelliten und

(9)

Informationen bodengestützter Wetterradare.

(b)

Weicht die in die Flugwetterdokumentation aufzunehmende meteorologische Information erheblich von den Informationen für die Flugplanung ab, hat die Flugplatz-Wetterwarte

(1)

das Luftfahrtunternehmen oder die Flugbesatzung unverzüglich hiervon zu unterrichten und

(2)

soweit machbar, die überarbeitete meteorologische Information in Rücksprache mit dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung zu stellen.

MET.OR.242   Den Flugverkehrsdienststellen zur Verfügung zu stellende Informationen

(a)

Eine Flugplatz-Wetterwarte hat erforderlichenfalls der ihr zugeordneten Flugplatzkontrollstelle folgende Informationen vorzulegen:

(1)

lokale Routine- und Sondermeldungen, METAR-, TAF- und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;

(2)

SIGMET- und AIRMET-Meldungen, Windscherungswarnungen und -alarme sowie Flugplatzwarnungen;

(3)

zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen, wie Vorhersagen des Bodenwinds, um über eine etwaige Pistenänderung entscheiden zu können;

(4)

eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle und

(5)

eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle.

(b)

Eine Flugplatz-Wetterwarte hat der ihr zugeordneten Anflugkontrollstelle folgende Informationen vorzulegen:

(1)

lokale Routine- und Sondermeldungen, METAR-, TAF- und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;

(2)

SIGMET- und AIRMET-Meldungen, Windscherungswarnungen und -alarme sowie gegebenenfalls besondere Flugmeldungen und Flugplatzwarnungen;

(3)

etwaige zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen;

(4)

eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Anflugkontrollstelle und

(5)

eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Anflugkontrollstelle.

Kapitel 3 –   Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen

MET.OR.245   Wetterbeobachtung und sonstige Informationen

In ihrem Zuständigkeitsbereich hat die Flugwetterüberwachungsstelle

(a)

die Wetterbedingungen, die sich auf den Flugbetrieb auswirken, ständig zu überwachen;

(b)

sich mit der für die Ausgabe der NOTAM- und/oder ASHTAM-Meldungen zuständigen Stelle zu koordinieren, um sicherzustellen, dass die in den SIGMET-, NOTAM- und/oder ASHTAM-Meldungen enthaltenen meteorologischen Informationen über Vulkanasche schlüssig sind;

(c)

sich mit ausgewählten Vulkanbeobachtungsstellen zu koordinieren, um sicherzustellen, dass Informationen über Vulkanaktivitäten effizient und zeitnah eingehen;

(d)

an das ihr zugeordnete VAAC die Informationen weiterzuleiten, die über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, einen Vulkanausbruch und eine Vulkanaschewolke eingegangen sind und für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde;

(e)

ihren Flugberatungsdienststellen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre in dem Bezirk oder angrenzenden Bezirken eingegangen sind, für die sie das Wetter überwacht und für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde, und

(f)

an ihre zugeordneten Bezirkskontrollstelle und Fluginformationszentrale (ACC/FIC) erforderlichenfalls folgende Informationen weiterzugeben, sofern sie relevant sind:

(1)

METAR-Meldungen, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Standorte, TAF und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;

(2)

Vorhersagen für Höhenwinde, Lufttemperatur in der Höhe und signifikanten Streckenwettererscheinungen sowie deren Änderungen, SIGMET- und AIRMET-Meldungen sowie besondere Flugmeldungen;

(3)

sonstige meteorologische Informationen, die von den ACC/FIC zur Beantwortung von Anfragen von Luftfahrzeugen in der Luft angefordert werden;

(4)

eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC;

(5)

eingegangene Informationen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC;

(6)

die von einem TCAC in seinem Zuständigkeitsbereich ausgegebenen beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen;

(7)

die von einem VAAC in seinem Zuständigkeitsbereich ausgegebenen beratenden Informationen zu Vulkanasche und

(8)

eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC.

MET.OR.250   SIGMET-Meldungen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

(a)

SIGMET-Meldungen zur Verfügung zu stellen und zu verbreiten;

(b)

dafür zu sorgen, dass SIGMET-Meldungen aufgehoben werden, wenn die Wettererscheinung in dem von der SIGMET-Meldung erfassten Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird.

(c)

dafür zu sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der SIGMET-Meldung vier Stunden nicht überschreitet und für den besonderen Fall von SIGMET-Meldungen über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme bis zu einer Dauer von sechs Stunden verlängert wird und

(d)

dafür zu sorgen, dass SIGMET-Meldungen höchstens vier Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit ausgegeben werden, und für den besonderen Fall von SIGMET-Meldungen über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme dafür zu sorgen, dass diese ausgegeben werden, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch nicht früher als zwölf Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit, wobei sie mindestens alle sechs Stunden zu aktualisieren sind.

MET.OR.255   AIRMET-Meldungen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

(a)

AIRMET-Meldungen zur Verfügung zu stellen und zu verbreiten, wenn aufgrund der Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 oder bis zu Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher die zuständige Behörde die Ausgabe und Verbreitung von Bezirkswettervorhersagen als angemessen erachtet;

(b)

die AIRMET-Meldung aufzuheben, wenn die Wettererscheinung in dem Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird und

(c)

dafür zu sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der AIRMET-Meldung vier Stunden nicht überschreitet.

MET.OR.260   Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

(a)

Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen zur Verfügung zu stellen, wenn aufgrund der Dichte des Verkehrs in Bereichen unter Flugfläche 100 oder bis zu Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher die routinemäßige Ausgabe und Verbreitung von Gebietswettervorhersagen als angemessen erscheint;

(b)

dafür zu sorgen, dass bei den Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen die von der zuständigen Behörde vorgegebenen Kriterien im Hinblick auf die Häufigkeit der Ausgabe, die Form und den Zeitpunkt oder die Dauer ihrer Gültigkeit sowie deren Änderung beachtet werden und

(c)

dafür zu sorgen, dass Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen, die zur Untermauerung einer AIRMET-Meldung ausgegeben werden, alle sechs Stunden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Stunden ausgegeben und den betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeit übermittelt werden.

Kapitel 4 –   Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)

MET.OR.265   Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche

In seinem Zuständigkeitsbereich hat das Beratungszentrum für Vulkanasche (VAAC)

(a)

bei einem tatsächlichen oder erwarteten Vulkanausbruch oder bei Vulkanaschemeldungen beratende Informationen über das Ausmaß und die voraussichtliche Bewegung der Vulkanaschewolke folgenden Stellen zur Verfügung zu stellen:

(1)

dem Krisenkoordinierungsgremium für die Europäische Luftfahrt;

(2)

den Flugwetterüberwachungsstellen, die möglicherweise betroffene Fluginformationsgebiete in seinem Zuständigkeitsbereich bedienen;

(3)

Luftfahrtunternehmen, Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen, die möglicherweise betroffene Fluginformationsgebiete in seinem Zuständigkeitsbereich bedienen;

(4)

Weltgebietsvorhersagezentralen, internationale OPMET-Datenbanken, internationale NOTAM-Stellen und Zentren, die in regionalen Luftverkehrsabkommen für den Betrieb von satellitengestützten, festen Flugfernmeldediensten benannt wurden, und

(5)

anderen VAAC, deren Zuständigkeitsbereich betroffen sein kann;

(b)

sich mit ausgewählten Vulkanbeobachtungsstellen zu koordinieren, um sicherzustellen, dass Informationen über Vulkanaktivitäten effizient und zeitnah eingehen;

(c)

die in Buchstabe a genannten beratenden meteorologischen Informationen mindestens alle sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, bis die Vulkanaschewolke in den Satellitendaten nicht mehr erkennbar ist, keine Wettermeldungen zu Vulkanasche aus dem Gebiet mehr eingehen und kein weiteren Vulkanausbrüche gemeldet werden und

(d)

einen Dienst rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.

Kapitel 5 –   Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)

MET.OR.270   Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme

Ein TCAC hat Folgendes auszugeben:

(a)

beratende Information hinsichtlich der Lage des Wirbelsturmzentrums, seiner Richtung und der Geschwindigkeit seiner Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden nahe des Zentrums in verkürzten klaren Formulierungen für:

(1)

Flugwetterüberwachungsstellen in seinem Zuständigkeitsbereich;

(2)

anderen TCAC, deren Zuständigkeitsbereiche möglicherweise betroffen sein können;

(3)

Weltgebietsvorhersagezentralen, internationale OPMET-Datenbanken und Zentren, die für den Betrieb von satellitengestützten, festen Flugfernmeldediensten zuständig sind, und

(4)

Aktualisierungen der beratenden Informationen im Abstand von mindestens sechs Stunden für Flugwetterüberwachungsstellen hinsichtlich jedes tropischen Wirbelsturms.

Kapitel 6 –   Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)

MET.OR.275   Zuständigkeiten der Weltgebietsvorhersagezentralen

(a)

Die WAFC haben Folgendes in digitaler Form bereitzustellen:

(1)

globale Gitterpunktvorhersagen folgender Werte:

(i)

Höhenwind;

(ii)

Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in der Höhe;

(iii)

geopotenzielle Höhe von Flugflächen;

(iv)

Flugfläche und Temperatur der Tropopause;

(v)

Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds;

(vi)

Cumulonimbuswolken;

(vii)

Vereisung und

(viii)

Turbulenz, sowie

(2)

globale Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX), einschließlich Vulkanaktivitäten und Freisetzung radioaktiver Stoffe.

(b)

Die WAFC haben dafür zu sorgen, dass die Produkte des Weltgebietsvorhersagesystems in digitaler Form mit auf binären Daten gestützten Kommunikationstechniken übertragen werden.

TEILABSCHNITT B –   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON WETTERDIENSTEN (MET.TR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

MET.TR.115   Meteorologisches Bulletin

(a)

Die Überschriften in den meteorologischen Bulletins müssen wie folgt aufgebaut sein:

(1)

eine Kennung aus vier Buchstaben und zwei Zahlen;

(2)

die ICAO-Ortskennung aus vier Buchstaben zur Kennzeichnung des geografischen Standorts des Anbieters des Wetterdienstes, der das meteorologische Bulletin erstellt oder zusammenstellt;

(3)

Tag-Uhrzeit-Gruppe und

(4)

gegebenenfalls eine Kennung aus drei Buchstaben.

(b)

Meteorologische Bulletins, die betriebliche meteorologische Informationen enthalten, die über das feste Flugfernmeldenetz zu übertragen sind, sind in den Textteil des AFTN-Meldeformats zu integrieren.

Abschnitt 2 —   Besondere Anforderungen

Kapitel 1 –   Technische Anforderungen an Flugwetterstationen

MET.TR.200   Wettermeldungen und sonstige Informationen

(a)   Lokale Routine- und Sondermeldungen sowie METAR-Meldungen müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

(1)

Kennzeichnung der Art der Meldung;

(2)

Ortskennung;

(3)

Zeitpunkt der Beobachtung;

(4)

Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (falls zutreffend);

(5)

Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;

(6)

Sicht;

(7)

Pistensichtweite bei Einhaltung der Meldekriterien;

(8)

aktuelle Wetterbedingungen;

(9)

Bedeckungsgrad und Wolkengattung nur für Cumulonimbuswolken und aufgetürmte Cumuluswolken sowie Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht bei Messung;

(10)

Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;

(11)

QNH und gegebenenfalls QFE in lokalen Routine- und Sondermeldungen und

(12)

gegebenenfalls weitere Angaben.

(b)   Für lokale Routine- und Sondermeldungen gilt:

(1)

Wird der Bodenwind an mehr als einem Punkt entlang der Piste gemessen, sind die Punkte, für die diese Werte repräsentativ sind, anzugeben;

(2)

ist mehr als eine Piste in Betrieb und wird der Bodenwind für diese Pisten gemessen, sind die Bodenwindwerte für jede der Pisten jeweils anzugeben;

(3)

werden Abweichungen von der mittleren Windrichtung nach MET.TR.205(a)(3)(ii)(B) gemeldet, sind die beiden Extremwerte, zwischen denen der Bodenwind geschwankt hat, zu melden und

(4)

werden Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) nach MET.TR.205(a)(3)(iii) gemeldet, sind sie als Höchst- und Tiefstwerte der erreichten Windgeschwindigkeit anzugeben.

(c)   METAR

(1)

METAR-Meldungen werden nach dem Muster in Anlage 5 ausgegeben und in dem von der Weltorganisation für Meteorologie vorgegebenen METAR-Code verbreitet.

(2)

Werden METAR-Meldungen digital verbreitet, gilt Folgendes:

(i)

Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden und

(ii)

die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.

(3)

METAR-Meldungen sind spätestens 5 Minuten nach dem Zeitpunkt der Beobachtung zur Übermittlung bereitzustellen.

(d)   Informationen über die Sicht, Pistensichtweite, aktuelles Wetter und Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Höhe der Wolkenuntergrenze sind in allen Wettermeldungen durch den Ausdruck „CAVOK“ zu ersetzen, wenn folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Beobachtung gleichzeitig herrschen:

(1)

Sicht 10 km oder mehr und keine gemeldete Sichteinschränkung;

(2)

keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung und

(3)

keine Wetterbedingungen von Bedeutung für den Luftverkehr.

(e)   In die Liste der Kriterien für die Ausgabe lokaler Sondermeldungen sind folgende Werte aufzunehmen:

(1)

die Werte, die den betrieblichen Mindestwerten des Betreibers, der den Flugplatz nutzt, am nächsten kommen;

(2)

die Werte, die andere lokale Anforderungen der ATS-Stellen und der Luftfahrtunternehmen erfüllen;

(3)

ein Anstieg der Lufttemperatur von mindestens 2 oC gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegeben Temperatur oder um einen alternativen Schwellenwert, der zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der jeweiligen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde;

(4)

die verfügbaren zusätzlichen Informationen über das Auftreten signifikanter Wetterbedingungen in den Anflug- und Startsteigfluggebieten;

(5)

bei der Anwendung von Lärmbekämpfungsverfahren und sofern die durchschnittliche Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 5 kt (2,5 m/s) von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung von mindestens 15 kt (7,5 m/s);

(6)

sofern sich die mittlere Bodenwindrichtung gegenüber der zum Zeitpunkt der letzten Meldung gemessenen Windrichtung um über 60° gedreht hat, die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung von mindestens 10 kt (5 m/s);

(7)

wenn sich die mittlere Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 10 kt (5 m/s) gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegebenen Windgeschwindigkeit verändert hat;

(8)

sofern die mittlere Bodenwindgeschwindigkeit (Spitzen) um mindestens 10 kt (5 m/s) von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung von mindestens 15 kt (7,5 m/s);

(9)

wenn eine der folgenden Wettererscheinungen einsetzt, aufhört oder ihre Intensität ändert:

(i)

gefrierender Niederschlag;

(ii)

mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern und

(iii)

Gewitter (mit Niederschlag);

(10)

wenn eine der folgenden Wettererscheinungen einsetzt oder aufhört:

(i)

Eisnebel und

(ii)

Gewitter (ohne Niederschlag) und

(11)

wenn sich der Bedeckungsgrad unter 1 500 ft (450 m) ändert:

(i)

von höchstens SCT zu BKN oder OVC oder

(ii)

von BKN oder OVC zu höchstens SCT.

(f)   Sofern zwischen dem Anbieter von Wetterdiensten und der zuständigen Behörde so vereinbart, sind lokale Sondermeldungen immer dann auszugeben, wenn folgende Änderungen eintreten:

(1)

Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung. Die Schwellenwerte sind vom Anbieter der Wetterdienste in Absprache mit der zuständigen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen unter Berücksichtigung von Windänderungen festzulegen, die

(i)

eine andere Pistennutzung erforderlichen machen und

(ii)

darauf schließen lassen, dass sich die Pistenrückenwind- und -seitenwindkomponenten geändert haben und die Werte für die wichtigsten Betriebsgrenzen für den typischen Luftverkehrsbetrieb auf dem Flugplatz überschritten haben.

(2)

Die Sichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Sicht verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:

(i)

800, 1 500 oder 3 000 m; und

(ii)

5 500 m, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.

(3)

Die Pistensichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Pistensichtweite verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese: 50, 175, 300, 550 oder 800 m.

(4)

Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:

(i)

Staubsturm;

(ii)

Sandsturm und

(iii)

Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).

(5)

Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:

(i)

Staub-, Sand- oder Schneefegen;

(ii)

Staub-, Sand- oder Schneetreiben und

(iii)

Böen.

(6)

Die Untergrenze der als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht steigt an und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte oder die Untergrenze einer als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht sinkt und fällt auf einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:

(i)

100, 200, 500 oder 1 000 ft (30, 60, 150 oder 300 m) und

(ii)

1 500 ft (450 m), sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.

(7)

Der Himmel ist verdeckt und die Vertikalsicht verbessert sich und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte, oder die Vertikalsicht verschlechtert sich und unterschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte: 100, 200, 500 oder 1 000 ft (30, 60, 150 oder 300 m).

(8)

Sonstige Kriterien, die auf der Grundlage der für einen Flugplatzbetrieb lokal geltenden Mindestwerte von den Anbietern der Wetterdienste und den Luftfahrtunternehmen gemeinsam festgelegt wurden.

MET.TR.205   Meldung von Wetterelementen

(a)   Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit

(1)

In lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in METAR-Meldungen ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad bzw. 1 kt (0,5 m/s) rechtweisend anzugeben.

(2)

Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den am nächsten gelegenen Schritt in der Skala zu runden.

(3)

In lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in METAR-Meldungen

(i)

sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Windgeschwindigkeit anzugeben;

(ii)

sind Abweichungen von der mittleren Windrichtung in den vorangegangenen 10 Minuten wie folgt zu melden, sofern die Abweichung insgesamt mindestens 60° beträgt:

(A)

bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und höchstens 180° und einer Windgeschwindigkeit von mindestens 3 kt (1,5 m/s) sind die beiden Extremwerte dieser Richtungsschwankungen, zwischen denen der Bodenwind die Richtung gewechselt hat, zu melden;

(B)

bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und höchstens 180° und einer Windgeschwindigkeit von unter 3 kt (1,5 m/s), ist die Windrichtung als Variable ohne mittlere Windrichtung zu melden oder

(C)

bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 180° ist die Windrichtung als Variable ohne mittlere Windrichtung zu melden;

(iii)

sind Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) in den vorangegangenen 10 Minuten

(A)

bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt (2,5 m/s) in den lokalen Routine- und Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmbekämpfungsmaßnahmen Anwendung finden, oder

(B)

bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 10 kt (5 m/s) auf andere Art zu melden;

(iv)

ist eine Windgeschwindigkeit von weniger als 1 kt (0,5 m/s) als windstill zu melden und

(v)

ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 100 kt (50 m/s) als Windgeschwindigkeit von über 99 kt (49 m/s) zu melden;

(vi)

ist bei Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen), die nach MET.TR.205(a) gemeldet werden, der Höchstwert der erreichten Windgeschwindigkeit zu melden und

(vii)

sind für den Fall, dass in einem Zeitintervall von 10 Minuten eine deutliche Unterbrechung der Werte für die Windrichtung und/oder -geschwindigkeit zu verzeichnen ist, nur solche Abweichungen vom Mittel der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit zu melden, die nach dieser Unterbrechung zu verzeichnen waren.

(b)   Sicht

(1)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht von mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen.

(2)

Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren Schritt in der Skala abzurunden.

(3)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen ist die Sichtweite entlang der Piste(n) zusammen mit den Maßeinheiten für die Angabe der Sichtweite zu melden.

(c)   Pistensichtweite (RVR)

(1)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Pistensichtweite wie folgt zu melden: in Schritten von 25 m bei einer Pistensichtweite von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer Pistensichtweite zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer Pistensichtweite von über 800 m.

(2)

Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren Schritt in der Skala abzurunden.

(3)

Für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für METAR-Meldungen gilt:

(i)

Bei einer RVR über dem von dem verwendeten System messbaren Höchstwert ist diese in den lokalen Routine- und Sondermeldungen mit der Abkürzung „ABV“ anzugeben und mit der Abkürzung „P“ in der METAR-Meldung, gefolgt von dem mit dem System messbaren Höchstwert und

(ii)

bei einer RVR unter dem von dem verwendeten System messbaren Mindestwert ist diese in den lokalen Routine- und Sondermeldungen mit der Abkürzung „BLW“ anzugeben und mit der Abkürzung „M“ in der METAR-Meldung, gefolgt von dem mit dem System messbaren Mindestwert.

(4)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen

(i)

sind die verwendeten Maßeinheiten anzugeben;

(ii)

ist die RVR ohne Angabe des Messorts anzugeben, wenn sie von nur einem Messort entlang der Piste, etwa der Aufsetzzone, gemessen wurde;

(iii)

ist für den Fall, dass die RVR an mehreren Messorten entlang der Piste gemessen wurde, zuerst der für die Aufsetzzone repräsentative Wert anzugeben, gefolgt von den für den Mittelteil und das Stoppende repräsentativen Werten und den Messorten, für die diese Werte repräsentativ sind, und

(iv)

sind für den Fall, dass mehrere Pisten in Betrieb sind, die verfügbaren RVR-Werte für jede Piste jeweils anzugeben.

(d)   Aktuelle Wettererscheinungen

(1)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität anzugeben.

(2)

In den METAR-Meldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität und Nähe zum Flugplatz anzugeben.

(3)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.

(i)

Gewitter („Thunderstorm“, TS)

Bezeichnet ein Gewitter mit Niederschlag. Werden an einem Flugplatz während einer Zeitspanne von 10 Minuten vor der Beobachtung Blitz und Donner wahrgenommen, ohne dass auf dem Flugplatz ein Niederschlag festgestellt wird, ist die Abkürzung „TS“ ohne Qualifikator zu verwenden.

(ii)

Gefrierend („Freezing“, FZ)

Unterkühlte Wassertropfen oder unterkühlter Niederschlag, zusammen verwendet mit Gattungen aktueller Wettererscheinungen gemäß Anlage 5.

(4)

Für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für METAR-Meldungen gilt:

(i)

Eine bis höchstens drei Wetterabkürzungen sind je nach Bedarf zu verwenden und gegebenenfalls zusammen mit den Merkmalen, der Intensität oder der Nähe zum Flugplatz anzugeben, um eine vollständige Beschreibung des aktuellen flugbetrieblich relevanten Wetters zu geben.

(ii)

In einer Meldung sind gegebenenfalls zunächst die Indikatoren für Intensität oder Nähe anzugeben, gefolgt von den Merkmalen bzw. der Gattung der Wettererscheinung.

(iii)

Werden zwei verschiedene Wettergattungen beobachtet, sind sie in zwei getrennten Gruppen zu melden, wobei sich die Indikatoren für Intensität oder Nähe auf die Wettererscheinung beziehen, die nach dem Indikator angegeben sind. Die zum Zeitpunkt der Beobachtung aufgetretenen unterschiedlichen Niederschlagsgattungen sind jedoch als eine einzige Gruppe zu melden, wobei der vorherrschende Niederschlag zuerst anzugeben ist, gefolgt von nur einem Qualifikator für die Intensität, der sich auf die Intensität des Niederschlags insgesamt bezieht.

(e)   Bewölkung

(1)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Wolkenuntergrenze in Schritten von 100 ft (30 m) bis zu 10 000 ft (3 000 m) zu melden.

(2)

Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren Schritt in der Skala abzurunden.

(3)

Für lokale Routine- und Sondermeldungen gilt:

(i)

Sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Wolkenuntergrenze und der Vertikalsicht anzugeben, und

(ii)

für den Fall, dass mehr als eine Piste in Betrieb ist und die Höhen der Wolkenuntergrenzen instrumentell gemessen werden, sind die verfügbaren Höhen der Wolkenuntergrenzen für jede Piste jeweils anzugeben.

(f)   Lufttemperatur und Taupunkttemperatur

(1)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben.

(2)

Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf das nächstliegende Grad Celsius in der Skala zu runden, wobei beobachtete Werte von 0,5 °C auf das nächsthöhere Grad Celsius aufgerundet werden.

(3)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen.

(g)   Luftdruck

(1)

In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von vollständigen Hektopascal mit vier Ziffern anzugeben.

(2)

Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren vollständigen Hektopascal-Wert in der Skala abzurunden.

(3)

In die lokalen Routine- und Sondermeldungen

(i)

ist der QNH-Wert aufzunehmen;

(ii)

ist der QFE-Wert auf Verlangen der Nutzer oder regelmäßig aufzunehmen, wenn dies lokal zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen so vereinbart wurde;

(iii)

sind die Maßeinheiten für die QNH- und QFE-Werte aufzunehmen und

(iv)

sind für den Fall, dass die QFE-Werte für mehrere Pisten benötigt werden, die geforderten QFE-Werte für jede Piste jeweils anzugeben.

(4)

In die METAR-Meldung sind nur die QNH-Werte aufzunehmen.

MET.TR.210   Beobachtung von Wetterelementen

Folgende Wetterelemente sind mit festgelegter Genauigkeit zu beobachten und/oder zu messen und mittels automatischer oder halbautomatischer Wetterbeobachtungssysteme weiterzugeben.

(a)   Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;

Die mittlere Bodenwindrichtung und-geschwindigkeit sind ebenso zu messen wie signifikante Schwankungen der Windrichtung und -geschwindigkeit (Spitzen) und rechtweisend in Grad bzw. in Knoten anzugeben.

(1)   Wahl der Messorte

Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur Messung der Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

(2)   Datenanzeige

Die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Bodenwinddaten sind in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.

(3)   Mittelwertbildung

Für die Mittelwertbildung der Bodenwindbeobachtungen sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:

(i)

2 Minuten für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für Windanzeigen in ATS-Stellen und

(ii)

10 Minuten für METAR-Meldungen, es sei denn, in dem 10-Minuten-Zeitintervall ist eine deutliche Unterbrechung der Werte der Windrichtung und/oder der Windgeschwindigkeit zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach der Unterbrechung gemessenen Werte verwendet werden; daher ist unter diesen Umständen der Zeitintervall entsprechend zu verkürzen.

(b)   Sicht

(1)   Die Sicht ist zu messen oder zu beobachten und in Metern oder Kilometer zu melden.

(2)   Wahl der Messorte

Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur Messung der Sicht sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

(3)   Datenanzeigen

Wird die Sicht mit Instrumenten gemessen, sind die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Sicht in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.

(4)   Mittelwertbildung

Bei einer METAR-Meldung beträgt der Zeitintervall für die Mittelwertbildung 10 Minuten, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist eine deutliche Unterbrechung der Sichtweitenwerte zu verzeichnen, so dass nur die nach der Unterbrechung gemessenen Werte für die Mittelwertbildung verwendet werden dürfen.

(c)   Pistensichtweite (RVR)

(1)   Wahl der Messorte

Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur RVR-Messung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

(2)   Instrumentensysteme

Zur Berechnung der RVR auf Pisten, die für den Instrumentenanflug und Landebetrieb nach den Kategorien II und III ausgelegt sind, sind Transmissometer und Vorwärtsstreumessanlagen einzusetzen, für den Instrumentenanflug und den Landebetrieb auf Pisten der Kategorie I gelten die Vorgaben der zuständigen Behörde.

(3)   Datenanzeige

Wird die RVR instrumentell bestimmt, sind die Anzeigen (eine oder bei Bedarf mehrere) in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.

(4)   Mittelwertbildung

(i)

Wird die RVR instrumentell berechnet, müssen die Ergebnisse dieser Instrumentensysteme mindestens alle 60 Sekunden aktualisiert werden, damit aktuelle und repräsentative Werte bereitgestellt werden können.

(ii)

Für die Mittelwertbildung der RVR sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:

(A)

1 Minute für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen und

(B)

10 Minuten für METAR-Meldungen, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist eine deutliche Unterbrechung der RVR-Werte zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach der Unterbrechung gemessenen Werte verwendet werden.

(d)   Aktuelle Wettererscheinungen

(1)   Mindestens die folgenden aktuellen Wettererscheinungen sind zu melden: Regen, Sprühregen, Schnee und überfrierende Nässe, einschließlich deren Intensität, trockener Dunst, feuchter Dunst, Nebel, gefrierender Nebel und Gewitter, einschließlich Gewitter in der Nähe.

(2)   Wahl der Messorte

Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur Messung des aktuellen Wetters am Flugplatz und in seiner Umgebung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

(e)   Bewölkung

(1)   Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Wolkenuntergrenze sind zu beobachten und zur Beschreibung einer flugbetrieblich bedeutenden Bewölkung bei Bedarf zu melden. Ist der Himmel verdeckt, ist die Vertikalsicht zu beobachten und zu melden oder stattdessen die Messung von Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Wolkenuntergrenze. Die Wolkenuntergrenze und die Vertikalsicht sind in Fuß anzugeben.

(2)   Wahl der Messorte

Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur Messung des Bedeckungsgrads und der Höhe sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

(3)   Datenanzeige

Wird die Wolkenuntergrenze automatisch gemessen, ist mindestens eine Anzeige in der Wetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.

(4)   Referenzwert

(i)

Die Höhe der Wolkenuntergrenze ist bezogen auf die Flugplatzhöhe zu melden.

(ii)

Befindet sich bei einer Präzisionsanflug-Landebahn die Schwelle in einer Höhe von mindestens 50 ft (15 m) unter der Flugplatzhöhe, sind lokale Vorkehrungen zu treffen, damit den im Anflug befindlichen Luftfahrzeugen die Höhe der Wolkenuntergrenze in Bezug zur Höhe der Schwelle gemeldet wird.

(iii)

Erfolgen die Meldungen von Offshore-Strukturen ist die Höhe der Wolkenuntergrenze in Bezug zum mittleren Meeresspiegel anzugeben.

(f)   Lufttemperatur und Taupunkttemperatur

(1)

Die Lufttemperatur und Taupunkttemperatur sind zu messen und in Grad Celsius anzuzeigen und zu melden.

(2)

Werden Lufttemperatur und Taupunkttemperatur automatisch gemessen, sind die Anzeigen in der Wetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein.

(g)   Luftdruck

(1)   Der Luftdruck ist zu messen, wobei die QNH- und QFE-Werte zu berechnen und in Hektopascal zu melden sind.

(2)   Datenanzeige

(i)

Wird der Luftdruck automatisch gemessen, sind die dem Barometer zugeordneten Anzeigen für den QNH-Wert und, falls nach MET.TR.205(g)(3)(ii) gefordert, für den QFE-Wert in der Wetterstation und entsprechende Anzeigen in den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen anzubringen.

(ii)

Werden die QFE-Werte für mehrere Pisten angezeigt, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, auf welche Piste sich die Anzeige des QFE-Werts bezieht.

(3)   Referenzwert

Für die Berechnung des QFE-Werts ist ein Referenzwert zu verwenden.

Kapitel 2 –   Technische Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten

MET.TR.215   Vorhersagen und sonstige Informationen

(a)

Die meteorologischen Informationen für die Luftfahrtunternehmen und die Flugbesatzung müssen

(1)

sich auf Zeit, Höhe und geografische Ausdehnung eines Flugs beziehen;

(2)

sich auf die jeweiligen Zeitpunkte und Zeitspannen beziehen;

(3)

sich auf den Zielflughafen, auf die erwarteten Wetterbedingungen zwischen dem Zielflughafen und den vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Zielausweichflughafen beziehen und

(4)

aktuell sein.

(b)

Die meteorologischen Informationen für SAR-Leitstellen müssen Aussagen zu den Wetterbedingungen an der letzten bekannten Position eines vermissten Luftfahrzeugs und zu den Wetterbedingungen entlang der geplanten Strecke dieses Luftfahrzeugs enthalten, wobei insbesondere auf die Elemente hinzuweisen ist, die nicht routinemäßig verbreitet werden.

(c)

Die meteorologischen Informationen für Flugberatungsdienststellen müssen

(1)

Informationen für den Wetterdienst enthalten, die in die betreffenden Luftfahrthandbücher aufgenommen werden sollen,

(2)

die für die Vorbereitung von NOTAM oder ASHTAM erforderlichen Informationen enthalten und

(3)

die für die Erstellung von Luftfahrtinformationsrundschreiben erforderlichen Informationen enthalten.

(d)

Die meteorologischen Informationen für die Flugwetterdokumentation sind wie folgt aufzubereiten:

(1)

Winde sind auf Karten mit einem ausreichend dichten Koordinatengitter durch Windpfeile mit Fiedern und Wimpeldreiecke zu kennzeichnen;

(2)

Temperaturen sind in einem ausreichend dichten Gitter in Zahlen anzugeben;

(3)

die aus den Datensätzen der Weltgebietsvorhersagezentralen ausgewählten Wind- und Temperaturdaten sind in einem ausreichend dichten Gitter von Längen- und Breitengraden einzutragen;

(4)

Windpfeile haben Vorrang vor Temperaturen und dem Kartenhintergrund und

(5)

Höhenangaben sowie alle Hinweise auf die Wetterbedingungen am Flugplatz sind als Höhe über der Flugplatzhöhe anzugeben.

(e)

Die Flugwetterdokumentation muss Folgendes enthalten:

(1)

Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe;

(2)

SIGWX-Wettererscheinungen;

(3)

METAR- oder gegebenenfalls SPECI-Meldungen für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken und Zielausweichflugplätze;

(4)

TAF- oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken und Zielausweichflugplätze;

(5)

SIGMET- und gegebenenfalls AIRMET-Meldungen und für die gesamte Strecke relevante Sonderflugmeldungen und

(6)

beratende Informationen in Bezug auf Vulkanasche und tropische Wirbelstürme für die gesamte Strecke.

Sofern zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und den betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbart, kann die Flugwetterdokumentation für Flüge mit einer Höchstdauer von zwei Stunden, nach einem kurzen Stopp oder einem Rückflug, auf die betrieblich notwendige Information beschränkt werden, wenngleich die Flugwetterdokumentation mindestens die in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 genannte meteorologische Information enthalten muss.

(f)

Mit Hilfe von digitalen Vorhersagen erstellte Karten sind auf Anfrage der Luftfahrtunternehmen für festgelegte Gebiete gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.

(g)

Werden Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe nach MET.OR.275(a)(1) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach MET.TR.275(b)(3)(i) und (ii) auszugeben. Werden Vorhersagen für SIGWX-Wettererscheinungen gemäß MET.OR.275(a)(2) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach MET.TR.275(c)(3) auszugeben.

(h)

Die Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe sowie SIGWX-Wettererscheinungen oberhalb von Flugfläche 100 sind weiterzugeben, sobald sie verfügbar sind, jedoch spätestens drei Stunden vor Abflug.

(i)

Luftfahrtklimainformationen sind in Form von Klimatabellen und Klimazusammenfassungen für den Flugplatz aufzubereiten.

MET.TR.220   Flugplatzwettervorhersagen

(a)   Wettervorhersagen für den Flugplatz und deren Änderungen sind als TAF auszugeben und müssen in der angegebenen Reihenfolge Folgendes enthalten:

(1)

Kennzeichnung der Art der Wettervorhersage;

(2)

Ortskennung;

(3)

Uhrzeit der Ausgabe der Wettervorhersage;

(4)

Kennzeichnung einer fehlenden Wettervorhersage, falls zutreffend;

(5)

Datum und Gültigkeitsdauer der Wettervorhersage;

(6)

Kennzeichnung einer aufgehobenen Wettervorhersage, falls zutreffend;

(7)

Bodenwind;

(8)

Sicht;

(9)

Wetter;

(10)

Bewölkung und

(11)

erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Elemente während der Gültigkeitsdauer.

(b)   TAF sind nach dem Muster in Anlage 4 auszugeben und im TAF-Code zu verbreiten.

(c)   Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen und die TAF ist nicht früher als 1 Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen.

(d)   Werden TAF in digitaler Form verbreitet, gilt Folgendes:

(1)

Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein;

(2)

sie müssen Geography Markup Language (GML) verwenden und

(3)

die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.

(e)   Die TAF muss folgende Wetterelemente umfassen:

(1)   Bodenwind

(i)

Bei der Vorhersage von Bodenwind ist die erwartete vorherrschende Windrichtung anzugeben.

(ii)

Ist es aufgrund der zu erwartenden Schwankungen nicht möglich, eine vorherrschende Bodenwindrichtung vorherzusagen, ist die vorhergesagte Windrichtung unter Verwendung von „VRB“ als variabel anzugeben.

(iii)

Wird Wind von weniger als 1 kt (0,5 m/s) vorhergesagt, ist die vorhergesagte Windgeschwindigkeit als Windstille anzugeben.

(iv)

Überschreitet die vorhergesagte Höchstgeschwindigkeit die vorhergesagte mittlere Windgeschwindigkeit um 10 kt (5 m/s) oder mehr, ist die vorhergesagte maximale Windgeschwindigkeit anzugeben.

(v)

Wird eine Windgeschwindigkeit von 100 kt (50 m/s) oder mehr vorhergesagt, ist eine Windgeschwindigkeit von mehr als 99 kt (49 m/s) anzugeben.

(2)   Sicht

(i)

Wird eine Sicht von weniger als 800 m vorhergesagt; so ist sie in 50m-Schritten auszudrücken; ist eine Sicht von 800 m oder mehr, jedoch weniger als 5 km vorhergesagt, in 100m-Schritten; ist eine Sicht von 5 km oder mehr, jedoch weniger als 10 km vorhergesagt, in Kilometer-Schritten; ist eine Sicht von 10 km oder mehr vorhergesagt, ist sie als 10 km auszudrücken, es sei denn, es werden CAVOK-Bedingungen vorhergesagt. Die vorherrschende Sicht ist vorherzusagen.

(ii)

Wird unterschiedliche Sicht für einzelne Richtungen vorhergesagt und kann die vorherrschende Sicht nicht vorhergesagt werden, so ist die geringste vorhergesagte Sicht anzugeben.

(3)   Wettererscheinungen

(i)

Ein oder mehrere bis zu maximal drei der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon sowie ihre Merkmale und gegebenenfalls Intensität sind vorherzusagen, wenn sie voraussichtlich auf dem Flugplatz auftreten werden:

(A)

gefrierender Niederschlag;

(B)

Eisnebel;

(C)

mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);

(D)

Staub-, Sand- oder Schneefegen;

(E)

Staub-, Sand- oder Schneetreiben;

(F)

Staubsturm;

(G)

Sandsturm;

(H)

Gewitter (mit oder ohne Niederschlag);

(I)

Böen;

(J)

Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose) und

(K)

andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.

(ii)

Das voraussichtliche Ende des Auftretens dieser Wettererscheinungen ist mit der Abkürzung „NSW“ anzugeben.

(4)   Bewölkung

(i)

Der Bedeckungsgrad ist je nach Bedarf unter Verwendung der Abkürzungen „FEW“, „SCT“, „BKN“ oder „OVC“ anzugeben. Wenn der Himmel voraussichtlich verdeckt bleibt oder verdeckt werden wird, Wolken nicht vorhergesagt werden können und Informationen zur Vertikalsicht am Flugplatz verfügbar sind, ist die Vertikalsicht in der Form „VV“, gefolgt vom vorhergesagten Wert der Vertikalsicht vorherzusagen.

(ii)

Werden mehrere Wolkenschichten oder -massen vorhergesagt, sind ihr Bedeckungsgrad und die Höhe der Untergrenzen in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

(A)

die unterste Schicht oder Masse unabhängig von der Menge ist als FEW, SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;

(B)

die nächste Schicht oder Masse, die mehr als 2/8 des Himmels bedeckt, ist als SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;

(C)

die nächsthöhere Schicht oder Masse, die mehr als 4/8 des Himmels bedeckt, ist als BKN oder OVC vorherzusagen und

(D)

Cumulonimbuswolken und/oder aufgetürmte Cumuluswolken, wenn sie vorhergesagt und nicht bereits unter den Buchstaben A bis C aufgeführt sind.

(iii)

Die Angaben haben sich auf Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung zu beschränken; wird keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung vorhergesagt und ist „CAVOK“ nicht geeignet, so ist die Abkürzung „NSC“ zu verwenden.

(f)   Verwendung von Änderungsgruppen

(1)

Die Kriterien für die Aufnahme von Änderungsgruppen in TAF oder für die Änderung von TAF hat auf folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon zu beruhen, deren Beginn, Ende oder Intensitätsänderung vorhergesagt wird:

(i)

Eisnebel;

(ii)

gefrierender Niederschlag;

(iii)

mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);

(iv)

Gewitter;

(v)

Staubsturm und

(vi)

Sandsturm.

(2)

Muss eine Änderung eines der unter Buchstabe a genannten Elemente angegeben werden, sind die Änderungsindikatoren „BECMG“ oder „TEMPO“ zu verwenden, gefolgt von dem Zeitraum, innerhalb dessen die Änderung zu erwarten ist. Für die Angabe des Zeitraums sind Beginn und Ende des Zeitraums in ganzen Stunden (UTC) anzugeben. Nur die Elemente, die sich voraussichtlich signifikant ändern werden, sind im Anschluss an einen Änderungsindikator anzugeben. Im Falle signifikanter Änderungen der Bewölkung sind jedoch alle Wolkengruppen, einschließlich der Schichten oder Massen, die sich voraussichtlich nicht ändern werden, anzugeben.

(3)

Der Änderungsindikator „BECMG“ und die damit verbundene Uhrzeitgruppe sind zur Beschreibung der Änderungen zu verwenden, wenn die Wetterbedingungen voraussichtlich mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit und zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit während des Zeitraums bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten werden. Der Zeitraum darf vier Stunden nicht überschreiten.

(4)

Der Änderungsindikator „TEMPO“ und die damit verbundene Uhrzeitgruppe sind zur Beschreibung voraussichtlicher häufiger oder zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen zu verwenden, die bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten und jeweils weniger als eine Stunde und insgesamt weniger als die Hälfte des Vorhersagezeitraums, während dessen die voraussichtlich Fluktuationen auftreten, andauern. Wenn die zeitweise Fluktuation voraussichtlich eine Stunde oder länger andauern wird, ist die Änderungsgruppe „BECMG“ gemäß Nummer 3 zu verwenden oder sollte die Gültigkeitsdauer gemäß Nummer 5 weiter unterteilt werden.

(5)

Wird sich eine Reihe von vorherrschenden Wetterbedingungen voraussichtlich signifikant mehr oder weniger vollständig ändern, so dass andere Wetterbedingungen vorherrschen werden, so ist die Gültigkeitsdauer in eigenständige Zeiträume zu unterteilen, unter Verwendung der Abkürzung „FM“, unmittelbar gefolgt von einer sechsstelligen Uhrzeitgruppe, die die Uhrzeit, zu der diese Änderung voraussichtlich eintreten wird, in Tagen, Stunden und Minuten UTC angibt. Der auf die Abkürzung „FM“ folgende weiter unterteilte Zeitraum muss klar abgegrenzt sein und alle nach der Abkürzung angegebenen vorhergesagten Wetterbedingungen haben Vorrang vor jenen vor der Abkürzung.

(g)   Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines alternativen Wertes für eines oder mehrere Vorhersageelemente ist einzubeziehen, wenn:

(1)

eine 30 oder 40%-ige Wahrscheinlichkeit alternativer Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht oder

(2)

eine 30 oder 40%-ige Wahrscheinlichkeit zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht.

Dies ist in der TAF unter Verwendung der Abkürzung „PROB“, gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Zehner Prozentschritten und, in dem unter Nummer 1 genannten Fall, dem Zeitraum, während dessen die Werte gelten sollen, bzw. in dem unter Nummer 2 genannten Fall unter Verwendung der Abkürzung „PROB“, gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Zehner-Prozentschritten dem Änderungsindikator „TEMPO“ und der damit verbundenen Uhrzeitgruppe anzugeben.

MET.TR.225   Wettervorhersagen für die Landung

(a)   TREND-Vorhersagen sind gemäß Anlage 5 auszugeben.

(b)   Bei der TREND-Vorhersage sind dieselben Einheiten und Skalen zu verwenden wie in der Meldung, der sie als Anlage beigefügt ist.

(c)   In der TREND-Vorhersage sind signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente anzugeben: Bodenwind, Sicht, Wettererscheinungen und Bewölkung. Anzugeben sind nur die Elemente, die sich voraussichtlich signifikant ändern werden. Im Falle signifikanter Änderungen der Bewölkung sind jedoch alle Wolkengruppen, einschließlich der Schichten oder Massen, die sich voraussichtlich nicht ändern werden, anzugeben. Im Falle einer signifikanten Änderung der Sicht ist auch die Wettererscheinung anzugeben, die die Verminderung der Sicht verursacht. Wird es voraussichtlich keine Änderungen geben, so ist der Begriff „NOSIG“ zu verwenden.

(1)   Bodenwind

In der TREND-Vorhersage sind Änderungen des Bodenwinds anzugeben, die Folgendes beinhalten:

(i)

eine Änderung der mittleren Windrichtung um 60° oder mehr, wobei die mittlere Geschwindigkeit vor und/oder nach der Änderung 10 kt (5 m/s) oder mehr beträgt;

(ii)

eine Änderung der mittleren Windgeschwindigkeit von 10 kt (5 m/s) oder mehr und

(iii)

Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung.

(2)   Sicht

(i)

Wird sich die Sicht voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird sich die Sicht voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 150, 350, 600, 800, 1 500 oder 3 000 m, so ist in der TREND-Vorhersage die Änderung anzugeben.

(ii)

Wird eine signifikante Zahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt, so ist in der Vorhersage zusätzlich anzugeben, dass die Sicht sich ändert oder 5 000 m über- bzw. unterschreitet.

(iii)

In METAR beigefügten TREND-Vorhersagen bezieht sich Sicht auf die vorhergesagte vorherrschende Sicht.

(3)   Wettererscheinungen

(i)

In der TREND-Vorhersage ist für jede der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon anzugeben, wann sie voraussichtlich beginnen, enden oder ihre Intensität sich ändern wird:

(A)

gefrierender Niederschlag;

(B)

mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern;

(C)

Gewitter mit Niederschlag;

(D)

Staubsturm;

(E)

Sandsturm und

(F)

andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit dem betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.

(ii)

In der TREND-Vorhersage ist für jede der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon anzugeben, wann sie voraussichtlich beginnen oder enden:

(A)

Eisnebel;

(B)

Staub-, Sand- oder Schneefegen;

(C)

Staub-, Sand- oder Schneetreiben;

(D)

Gewitter (ohne Niederschlag);

(E)

Böen und

(F)

Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).

(iii)

Die Gesamtzahl der gemeldeten Wettererscheinungen unter i) und ii) darf drei nicht übersteigen.

(iv)

Das voraussichtliche Ende des Auftretens der Wettererscheinungen ist mit der Abkürzung „NSW“ anzugeben.

(4)   Bewölkung

(i)

Wird die Untergrenze einer als BKN oder OVC bezeichneten Wolkenschicht voraussichtlich ansteigen und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird die Untergrenze einer als BKN oder OVC bezeichneten Wolkenschicht voraussichtlich absinken und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 100, 200, 500, 1 000 oder 1 500 ft (30, 60, 150 300 oder 450 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.

(ii)

Liegt die Untergrenze einer Wolkenschicht unter 1 500 ft (450 m) oder wird sie voraussichtlich unter diesen Wert fallen oder über diesen Wert ansteigen, so sind in der TREND-Vorhersage auch die Änderungen des Bedeckungsgrads von FEW oder SCT zunehmend auf BKN oder OVC bzw. von BKN oder OVC abnehmend auf FEW oder SCT anzugeben.

(iii)

Wird keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung vorhergesagt und ist „CAVOK“ nicht geeignet, so ist die Abkürzung „NSC“ zu verwenden.

(5)   Vertikalsicht

Wenn der Himmel voraussichtlich verdeckt bleibt oder verdeckt werden wird, Beobachtungen zur Vertikalsicht auf dem Flugplatz verfügbar sind und die Vertikalsicht sich voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten wird, bzw. wenn die Vertikalsicht sich voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten wird: 100, 200, 500 oder 1 000 ft (30, 60, 150 oder 300 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.

(6)   Zusätzliche Kriterien

Die Flugplatz-Wetterwarte und die Nutzer können die Verwendung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage lokaler Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen vereinbaren.

(7)   Verwendung von Änderungsgruppen

(i)

Wird voraussichtlich eine Änderung erfolgen, hat die TREND-Vorhersage mit einem der Änderungsindikatoren „BECMG“ oder „TEMPO“ zu beginnen.

(ii)

Der Änderungsindikator „BECMG“ ist zur Beschreibung der Änderungen der Vorhersage zu verwenden, wenn die Wetterbedingungen voraussichtlich regelmäßig oder unregelmäßig bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten werden. Der Zeitraum, innerhalb dessen oder die Uhrzeit, zu der die Änderung voraussichtlich eintreten wird, ist unter Verwendung der Abkürzungen „FM“, „TL“ oder „AT“, jeweils gefolgt von einer Uhrzeitgruppe in Stunden und Minuten, anzugeben.

(iii)

Der Änderungsindikator „TEMPO“ ist zur Beschreibung vorhergesagter zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen zu verwenden, die bestimmte Werte erreichen oder über- bzw. unterschreiten und jeweils weniger als 1 Stunde und insgesamt weniger als die Hälfte des Zeitraums, für den die Fluktuationen vorhergesagt werden, andauern. Der Zeitraum, innerhalb dessen die zeitweisen Fluktuationen voraussichtlich auftreten werden, ist unter Verwendung der Abkürzungen „FM“, und/oder „TL“, jeweils gefolgt von einer Uhrzeitgruppe in Stunden und Minuten, anzugeben.

(8)   Verwendung des Wahrscheinlichkeitsindikators

Der Indikator „PROB“ darf in TREND-Vorhersagen nicht verwendet werden.

MET.TR.230   Wettervorhersagen für den Start

(a)

Eine Wettervorhersage für den Start hat sich auf eine bestimmte Zeitspanne zu beziehen und Informationen zu den voraussichtlichen Wetterbedingungen über dem gesamten Start-/Landebahnsystem im Hinblick auf Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit, deren Schwankungen, die Temperatur, den Luftdruck und alle sonstigen Elemente, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den Betreibern vereinbart, zu enthalten.

(b)

Die Reihenfolge der Elemente und die Terminologie, Einheiten und Skalen, die in den Wettervorhersagen für den Start verwendet werden, sind dieselben wie in den Meldungen für denselben Flugplatz.

MET.TR.235   Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme

(a)

Windscherungswarnungen sind nach dem Muster in Anlage 6 auszugeben.

(b)

Die im Muster in Anlage 6 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz ausgegebenen Windscherungswarnungen zu entsprechen.

(c)

Windscherungswarnungen haben präzise, aktuelle Informationen zum beobachteten Auftreten von Windscherungen in Verbindung mit einer Änderung des Gegenwinds/Rückenwinds um 15 kt (7,5 m/s) oder mehr zu enthalten, durch die Luftfahrzeuge auf der Endanflugbahn oder der Startflugbahn sowie Luftfahrzeuge auf der Auslaufstrecke oder der Startrollstrecke beeinträchtigt werden könnten.

(d)

Windscherungswarnungen haben sich, sofern möglich, auf bestimmte Abschnitte der Start- und Landebahn und Entfernungen entlang der Anflug- oder Startflugbahn zu beziehen, die von der Flugplatz-Wetterwarte, den entsprechenden ATS-Stellen und den betroffenen Betreibern vereinbart werden.

Kapitel 3 –   Technische Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen

MET.TR.250   SIGMET-Meldungen

(a)

Inhalt und Reihenfolge der Elemente in einer SIGMET-Meldung haben dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.

(b)

Es gibt drei Arten von SIGMET-Meldungen:

(1)

SIGMET für andere Streckenwettererscheinungen als Vulkanasche oder tropische Wirbelstürme, bezeichnet als WS SIGMET;

(2)

SIGMET für Vulkanasche, bezeichnet als WV SIGMET und

(3)

SIGMET für tropische Wirbelstürme, bezeichnet als WC SIGMET.

(c)

Die laufende Nummer der SIGMET-Meldungen besteht aus drei Zeichen – einem Buchstaben und zwei Ziffern.

(d)

Nur eine der in Anlage 1 aufgeführten Wettererscheinungen ist in einer SIGMET-Meldung zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgender Schwellenwert für die Bodenwindgeschwindigkeit von 34 kt (17 m/s) oder mehr für tropische Wirbelstürme zu verwenden.

(e)

SIGMET-Meldungen zu Gewittern oder einem tropischen Wirbelsturm dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.

(f)

Werden SIGMET digital verbreitet, gilt Folgendes:

(1)

Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden und

(2)

die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.

MET.TR.255   AIRMET-Meldungen

(a)

Inhalt und Reihenfolge der Elemente in einer AIRMET-Meldung haben dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.

(b)

Die im Muster in Anlage 1 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz ausgegebenen AIRMET-Meldungen zu entsprechen.

(c)

Nur eine der in Anlage 1 aufgeführten Wettererscheinungen ist in der AIRMET-Meldung zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgende Schwellenwerte zu verwenden, wenn die Wettererscheinung sich unterhalb von Flugfläche 100 oder unterhalb von Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher befindet:

1)

Windgeschwindigkeit über 30 kt (15 m/s);

2)

weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5 000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;

3)

weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1 000 ft (300 m) über Grund.

(d)

AIRMET-Meldungen zu Gewittern oder Cumulonimbuswolken dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.

MET.TR.260   Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen

(a)

Werden für Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Karten verwendet, ist die Vorhersage des Höhenwinds sowie der Lufttemperatur in der Höhe für Punkte im Abstand von nicht mehr als 300 NM und für mindestens folgende Höhen auszugeben: 2 000, 5 000 und 10 000 ft (600, 1 500 und 3 000 m) sowie 15 000 ft (4 500 m) in gebirgigen Gebieten. Für die Ausgabe von Vorhersagen des Höhenwinds sowie der Lufttemperatur in einer Höhe von 2 000 ft (600 m) können von der zuständigen Behörde festgelegte örtliche orografische Erwägungen gelten.

(b)

Werden für Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Karten verwendet, ist die Vorhersage von SIGWX-Wettererscheinungen als SIGWX-Vorhersage für niedrige Höhen bis Flugfläche 100 oder Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher auszugeben. SIGWX-Vorhersagen für niedrige Höhen umfassen

(1)

folgende Wettererscheinungen, die Anlass zur Ausgabe einer SIGMET-Meldung geben: Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verdeckt, häufig oder eingebettet sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die voraussichtlich Flüge in geringer Höhe beeinträchtigen werden, und

(2)

folgende Elemente in Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen: Bodenwind, Bodensicht, signifikante Wettererscheinungen, Berge nicht erkennbar, Bewölkung, Vereisung, Turbulenzen, Leewelle und Höhe der Null-Grad-Isotherme.

(c)

Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 Anlass für die Ausgabe einer AIRMET-Meldung gibt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 oder bis zur Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher auszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen ergänzend zur Ausgabe der AIRMET-Meldung und der für Flüge in niedriger Höhe erforderlichen zusätzlichen Informationen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können.

Kapitel 4 –   Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)

MET.TR.265   Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche

(a)

Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind in abgekürztem Klartext und nach dem Muster in Anlage 7 auszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.

(b)

Werden die beratenden Informationen zur Vulkanasche in grafischer Form aufbereitet, sind sie wie folgt darzustellen

Image

und auszugeben:

(1)

im Format Portable Network Graphics (PNG) oder

(2)

im BUFR-CODE, wenn sie im Binärformat ausgetauscht werden.

Kapitel 5 –   Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)

MET.TR.270   Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme

(a)

Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind auszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.

(b)

Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen haben Anlage 8 zu entsprechen.

Kapitel 6 –   Technische Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (World Area Forecast Centres, WAFC)

MET.TR.275   Zuständigkeiten der WAFC

(a)

Die WAFC haben für globale Gitterpunktvorhersagen den GRIB-Code und für Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen den BUFR-Code zu verwenden.

(b)

Für die globalen Gitterpunktvorhersagen haben die WAFC

(1)

Vorhersagen zu erstellen für:

(i)

Höhenwind;

(ii)

Lufttemperatur in der Höhe;

(iii)

Feuchtigkeit;

(iv)

Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds;

(v)

Flugfläche und Temperatur der Tropopause;

(vi)

Gebiet der Cumulonimbuswolken;

(vii)

Vereisung;

(viii)

Turbulenzen in wolkenfreier Luft und in Wolken und

(ix)

geopotenzielle Höhe von Flugflächen,

und zwar viermal täglich, wobei sie für eine feste Gültigkeitsdauer von 6, 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27, 30, 33 und 36 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten;

(2)

in der unter Punkt 1) genannten Reihenfolge Vorhersagen auszugeben und ihre Verbreitung abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sechs Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;

(3)

Gitterpunktvorhersagen zu erstellen in einem regelmäßigen Gitter mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge, die Folgendes umfassen:

(i)

Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa);

(ii)

Temperaturdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa);

(iii)

Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa);

(iv)

horizontale Ausdehnung und Flugflächen von Unter- und Obergrenze von Cumulonimbuswolken;

(v)

Vereisung für Schichten im Zentrum der Flugflächen 60 (800 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa) und 300 (300 hPa);

(vi)

Turbulenzen in wolkenfreier Luft für Schichten im Zentrum der Flugflächen 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 340 (250 hPa), 390 (200 hPa) und 450 (150 hPa);

(vii)

Turbulenzen in Wolken für Schichten im Zentrum der Flugflächen 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), und 300 (300 hPa) und

(viii)

geopotenzielle Höhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa).

(c)

Für globale Vorhersagen signifikanter Streckenwettererscheinungen haben die WAFC

(1)

viermal täglich SIGWX-Vorhersagen zu erstellen, die für eine festgelegte Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten. Die Verbreitung jeder Vorhersage ist abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber neun Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;

(2)

SIGWX-Vorhersagen in Form von SIGWX-Vorhersagen für Flüge in großer Höhe (high-level SIGWX forecasts) für die Flugflächen zwischen 250 und 630 auszugeben;

(3)

in SIGWX-Vorhersagen folgende Elemente einzubeziehen:

(i)

tropische Wirbelstürme, sofern das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit voraussichtlich 34 kt (17 m/s) erreichen oder überschreiten wird;

(ii)

starke Böenlinien;

(iii)

mäßige oder starke Turbulenzen (in Wolken oder in wolkenfreier Luft);

(iv)

mäßige oder starke Vereisung;

(v)

ausgedehnter Sandsturm/Staubsturm;

(vi)

Cumulonimbuswolken in Verbindung mit Gewittern und mit i) bis v);

(vii)

Gebiete mit nicht konvektiven Wolken in Verbindung mit mäßiger oder starker Turbulenz in Wolken und/oder mäßiger oder starker Vereisung;

(viii)

Flugfläche der Tropopause;

(ix)

Strahlströme;

(x)

Angaben zum Ort von Vulkanausbrüchen, die flugbetrieblich relevante Vulkanaschewolken erzeugen, die Folgendes umfassen: Symbol „Vulkanausbruch“ am Ort des Vulkans und in einem separaten Textfeld auf der Karte das Symbol „Vulkanausbruch“, der Name des Vulkans, falls bekannt, sowie die Breite/Länge des Ausbruchs. Darüber hinaus sollte in der Legende der SIGWX-Karten Folgendes aufgeführt sein: „CHECK SIGMET, ADVISORIES FOR TC AND VA, AND ASHTAM AND NOTAM FOR VA“ und

(xi)

Angaben zum Ort der flugbetrieblich relevanten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die Folgendes umfassen: das Symbol „radioaktive Stoffe in der Atmosphäre“ am Ort der Freisetzung und in einem separaten Textfeld auf der Karte das Symbol „radioaktive Stoffe in der Atmosphäre“, die Breite/Länge des Ortes der Freisetzung und, sofern bekannt, der Name des Standorts der Strahlenquelle. Darüber hinaus sollte in der Legende der SIGWX-Karten, auf denen eine Freisetzung von Strahlung angezeigt wird, Folgendes aufgeführt sein: „CHECK SIGMET AND NOTAM FOR RDOACT CLD“.

(4)

Folgende Kriterien haben bei SIGWX-Vorhersagen zu gelten:

(i)

die Ziffern i) bis vi) von Nummer 3 sind nur aufzunehmen, wenn sie voraussichtlich zwischen dem unteren und oberen Höhenbereich der SIGWX-Vorhersage auftreten werden;

(ii)

die Abkürzung „CB“ ist nur aufzunehmen, wenn sie sich auf das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Cumulonimbuswolken bezieht

(A)

in einem Gebiet, wobei die größte räumliche Abdeckung mindestens 50 % des betreffenden Gebiets ausmacht;

(B)

entlang einer Linie mit geringem oder keinem Zwischenraum zwischen einzelnen Wolken oder

(C)

eingebettet in Wolkenschichten oder verborgen durch trockenen Dunst;

(iii)

die Aufnahme von „CB“ ist so zu verstehen, dass sie alle Wettererscheinungen umfasst, die für gewöhnlich mit Cumulonimbuswolken verbunden sind, d. h. Gewitter, mäßige oder starke Vereisung, mäßige oder starke Turbulenz und Hagel;

(iv)

gibt ein Vulkanausbruch oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre Anlass für die Aufnahme des Symbols „Vulkanausbruch“ oder des Symbols „Radioaktivität“ in SIGWX-Vorhersagen, so sind die Symbole unabhängig von der Höhe, die die Aschesäule oder das radioaktive Material erreicht oder voraussichtlich erreichen wird, aufzunehmen und

(v)

falls die Ziffern i), x) und xi) von Nummer 3 zusammenfallen oder sich teilweise überlappen, ist Ziffer x) die höchste Priorität beizumessen, gefolgt von den Ziffern xi) und i). Die Ziffer mit der höchsten Priorität ist am Ort des Ereignisses anzubringen und die Orte der anderen Ziffer sind mit Hilfe eines Pfeils mit den entsprechenden Symbolen oder Textfeldern zu verbinden.

(d)

Für mittlere Flugflächen zwischen 100 und 250 für begrenzte geografische Gebiete sind SIGWX-Vorhersagen auszugeben.

Anlage 1

Muster für SIGMET- und AIRMET-Meldungen und Sonderflugmeldungen (Uplink)

Erläuterung:

M

=

Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C

=

Aufnahme konditional, soweit anwendbar und

=

=

eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMET-/AIRMET-Meldungen und in Sonderflugmeldungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Elemente

Genauer Inhalt

Muster

Beispiele

SIGMET

AIRMET

BESONDERE

FLUGMELDUNG

Ortskennung des FIR/CTA (M)

ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTA bedient, auf das sich die SIGMET-/AIRMET-Meldung bezieht (M)

Nnnn

 

YUCC

YUDD

Bezeichnung

(M)

Bezeichnung und laufende Nummer der Meldung (M)

SIGMET nnn

AIRMET [nn]n

ARS

SIGMET 5

SIGMET A3

AIRMET 2

ARS

Gültigkeitszeitraum

(M)

Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTC (M)

VALID nnnnnn/nnnnnn

VALID 221215/221600

VALID 101520/101800

VALID 251600/252200

Ortskennung der MWO (M)

Ortskennung der Wetterwarte, die die Meldung ausgegeben hat, mit Trennstrich (M)

nnnn–

 

YUDO–

YUSO–

Name des FIR/CTA oder Luftfahrzeugkennung (M)

Ortskennung und Name des FIR/CTA, für das die SIGMET-/AIRMET-Meldung ausgegegeben wird oder Funkrufzeichen des Luftfahrzeugs (M)

nnnn nnnnnnnnnn FIR[/UIR] oder nnnn nnnnnnnnnn CTA

nnnn nnnnnnnnnn

FIR[/n]

nnnnnn

YUCC AMSWELL FIR

YUDD SHANLON

FIR/UIR

YUCC AMSWELL FIR/2

YUDD SHANLON FIR

VA812

ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET-MELDUNGEN SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS.

Wettererscheinung (M)

Beschreibung der Wettererscheinung, die die Ausgabe einer SIGMET-/AIRMET-Meldung ausgelöst hat (C)

OBSC TS[GR]

EMBD TS[GR]

FRQ TS[GR]

SQL TS[GR]

TC nnnnnnnnnn oder NN

SEV TURB

SEV ICE

SEV ICE (FZRA)

SEV MTW

HVY DS

HVY SS

[VA ERUPTION]

[MT] [nnnnnnnnnn]

[PSN

Nnn[nn] oder Snn[nn]

Ennn[nn] oder Wnnn[nn]]

VA CLD

RDOACT CLD

SFC WSPD nn[n]MPS

(oder SFC WSPD nn[n]KT)

SFC VIS nnnnM (nn)

ISOL TS[GR]

OCNL TS[GR]

MT OBSC

BKN CLD

nnn/[ABV]nnnnM

(oder BKN CLD

nnn/[ABV]nnnnFT)

OVC CLD

nnn/[ABV]nnnnM

(oder OVC CLD

nnn/[ABV]nnnnFT)

ISOL CB

OCNL CB

FRQ CB

ISOL TCU

OCNL TCU

FRQ TCU

MOD TURB

MOD ICE

MOD MTW

TS

TSGR

SEV TURB

SEV ICE

SEV MTW

HVY SS

VA CLD [FL nnn/nnn]

VA [MT nnnnnnnnnn]

MOD TURB

MOD ICE

SEV TURB

FRQ TS

OBSC TSGR

EMBD TSGR

TC GLORIA

TC NN

VA ERUPTION

MT ASHVAL

PSN S15

E073 VA CLD

MOD TURB

MOD MTW

ISOL CB

BKN CLD 120/900M

(BKN CLD

400/3000FT)

OVC CLD

270/ABV3000M

(OVC CLD

900/ABV10000FT)

SEV ICE

RDOACT CLD

Beobachtete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M)

Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wird oder vorhergesagt wird (M)

OBS [AT nnnnZ]

FCST [AT nnnnZ]

OBS AT nnnnZ

OBS AT 1210Z

OBS

FCST AT 1815Z

Position (C)

Position (Länge und Breite (in Grad und Minuten))

Nnn[nn] Wnnn[nn] oder

Nnn[nn] Ennn[nn] oder

Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Snn[nn] Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder

N OF Nnn[nn] oder

N OF Snn[nn] oder

S OF Snn[nn] oder

[UND]

W OF Wnnn[nn] oder

E OF Wnnn[nn] oder

W OF Ennn[nn] oder

E OF Ennn[nn]

oder

[N OF, NE OF, E OF, SE OF, S OF, SW OF, W OF, NW OF]

[LINE] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

oder

WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] –

[Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

oder

ENTIRE FIR (3)

oder

ENTIRE CTA (3)

NnnnnWnnnnn oder

NnnnnEnnnnn oder

SnnnnWnnnnn oder

SnnnnEnnnnn

S OF N54

N OF N50

N2020 W07005

N2706 W07306

N48 E010

N OF N1515 AND

W OF E13530

W OF E1554

N OF LINE S2520 W11510 – S2520 W12010

WI N6030 E02550 – N6055 E02500 –

N6050 E02630

ENTIRE FIR

ENTIRE CTA

Flugfläche (C)

Flugfläche oder Höhe

und Ausdehnung (C) (1)

[SFC/]FLnnn oder [SFC/]nnnnM (oder [SFC/]nnnnFT) oder

FLnnn/nnn oder TOP FLnnn oder [TOP] ABV FLnnn

oder  (2)

CB TOP [ABV] FLnnn WI nnnKM OF CENTRE

(oder CB TOP [ABV] FLnnn WI nnnNM OF CENTRE) oder

CB TOP [BLW] FLnnn WI nnnKM OF CENTRE

(oder CB TOP [BLW] FLnnn WI nnnNM OF CENTRE)

oder  (3)

FLnnn/nnn [APRX nnnKM BY nnnKM]

[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]

[Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

[ – Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

[ – Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]]

(oder FLnnn/nnn [APRX nnnNM BY nnnNM]

[Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

[ – Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

[ – Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]])

FLnnn oder nnnnM

(oder nnnnFT)

FL180

FL050/080

TOP FL390

SFC/FL070

TOP ABV FL100

FL310/450

CB TOP FL500 WI 270KM OF CENTRE

(CB TOP FL500 WI 150NM OF CENTRE)

FL310/350 APRX

220KM BY 35KM

FL390

Bewegung oder erwartete

Bewegung (C)

Bewegung oder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der sechzehn Kompassrichtungen, oder stationär (C)

MOV N [nnKMH] oder MOV NNE [nnKMH] oder

MOV NE [nnKMH] oder MOV ENE [nnKMH] oder

MOV E [nnKMH] oder MOV ESE [nnKMH] oder

MOV SE [nnKMH] oder MOV SSE [nnKMH] oder

MOV S [nnKMH] oder MOV SSW [nnKMH] oder

MOV SW [nnKMH] oder MOV WSW [nnKMH] oder

MOV W [nnKMH] oder MOV WNW [nnKMH] oder

MOV NW [nnKMH] oder MOV NNW [nnKMH]

(oder MOV N [nnKT] oder MOV NNE [nnKT] oder

MOV NE [nnKT] oder MOV ENE [nnKT] oder

MOV E [nnKT] oder MOV ESE [nnKT] oder

MOV SE [nnKT] oder MOV SSE [nnKT] oder

MOV S [nnKT] oder MOV SSW [nnKT] oder

MOV SW [nnKT] oder MOV WSW [nnKT] oder

MOV W [nnKT] oder MOV WNW [nnKT] oder

MOV NW [nnKT] oder MOV NNW [nnKT]) oder

STNR

MOV E 40KMH

(MOV E 20KT)

MOV SE

STNR

Veränderungen der Intensität (C)

Erwartete Veränderungen der Intensität (C)

INTSF oder WKN oder NC

WKN

Vorhergesagte Position (C)

Vorhergesagte Position der Vulkanaschewolke oder des Zentrums des tropischen Wirbelsturms oder anderer gefährlicher Wettererscheinungen (6) am Ende der Gültigkeitsdauer der SIGMET-Meldung (C)

FCST nnnnZ TC CENTRE

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

oder

FCST nnnnZ VA CLD APRX

[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

[ – Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

[ – Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

[UND]

oder  (4)

FCST nnnnZ

ENTIRE FIR (3)

oder

FCST nnnnZ

ENTIRE CTA (3)

oder

FCST nnnnZ NO VA EXP

oder  (6)

[FCST nnnnZ Nnn[nn]

Wnnn[nn] oder

Nnn[nn] Ennn[nn] oder

Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Snn[nn] Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder

N OF Nnn[nn] oder

N OF Snn[nn] oder

S OF Snn[nn]

[UND]

W OF Wnnn[nn] oder

E OF Wnnn[nn] oder

W OF Ennn[nn] oder

E OF Ennn[nn]

oder

[N OF, NE OF, E OF, SE OF, S OF, SW OF, W OF, NW OF] [LINE] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] – Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

oder

WI (5) Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

FCST 2200Z TC CENTRE N2740 W07345

FCST 1700Z VA CLD APRX S15 E075 –

S15 E081 –

S17 E083 –

S18 E079 –

S15 E075

FCST 0500Z

ENTIRE FIR

FCST 0500Z

ENTIRE CTA

FCST 0500Z NO VA EXP

ODER

Aufhebung der SIGMET/

AIRMET-Meldung (C)

Aufhebung der SIGMET/AIRMET-Meldung unter Angabe ihrer Bezeichnung

CNL SIGMET [nn]n nnnnnn/nnnnnn

oder

CNL SIGMET

[nn]n nnnnnn/nnnnnn

[VA MOV TO nnnn FIR] (3)

CNL AIRMET [nn]n

nnnnnn/nnnnnn

CNL SIGMET 2 101200/101600

CNL SIGMET 3 251030/251430 VA MOV TO YUDO FIR

CNL AIRMET 151520/151800


(1)  Nur für SIGMET-Meldungen für Vulkanaschewolken und tropische Wirbelstürme.

(2)  Nur für SIGMET-Meldungen für tropische Wirbelstürme.

(3)  Nur für SIGMET-Meldungen für Vulkanaschewolken.

(4)  Zu verwenden für zwei Vulkanaschewolken oder zwei Zentren von tropischen Wirbelstürmen, die gleichzeitig im betreffenden FIR auftreten.

(5)  Die Anzahl der Koordinaten sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden und in der Regel nicht mehr als sieben betragen.

(6)  Zu verwenden für andere gefährliche Wettererscheinungen als Vulkanaschewolken und tropische Wirbelstürme.

Anmerkung:

Starke oder mäßige Vereisung und starke oder mäßige Turbulenzen (SEV ICE, MOD ICE, SEV TURB, MOD TURB) in Verbindung mit Gewittern, Cumulonimbuswolken oder tropischen Wirbelstürmen sollten nicht einbezogen werden.

Anlage 2

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Informationsmeldungen zu Vulkanasche und tropischen Wirbelstürmen, in SIGMET-/AIRMET-Meldungen sowie in Flugplatz- und Windscherungswarnungen

Elemente

Bereich

Auflösung

Gipfelhöhe

M

000-8 100

1

FT

000-27 000

1

Nummer der Informationsmeldung:

für Vulkanasche (Index) (*)

000-2 000

1

für tropische Wirbelstürme (Index) (*)

00–99

1

Maximaler Bodenwind;

MPS

00–99

1

KT

00-199

1

Kerndruck:

hPa

850-1 050

1

Bodenwindgeschwindigkeit:

MPS

15-49

1

KT

30–99

1

Bodensicht:

M

0 000 -0 750

50

M

0 800 -5 000

100

Bewölkung: Untergrenze:

M

000-300

30

FT

000-1 000

100

Bewölkung: Obergrenze:

M

000-2 970

30

M

3 000 –20 000

300

FT

000-9 900

100

FT

10 000 -60 000

1 000

Breite:

* (Grad)

00-90

1

(Minuten)

00-60

1

Länge:

* (Grad)

000-180

1

(Minuten)

00-60

1

Flugflächen:

 

000-650

10

Bewegung:

KMH

0-300

10

KT

0-150

5


(*)  Nicht dimensional

Anlage 3

Festgelegte Bereiche, die von WAFS-Vorhersagen in Kartenform abgedeckt werden

Image Image

Mercator-Projektion

Image Image

Polarstereografische Projektion (nördliche Hemisphäre)

Image Image

Polarstereografische Projektion (südliche Hemisphäre)

Anlage 4

Muster für TAF

Erläuterung:

M

=

Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C

=

Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;

O

=

Aufnahme fakultativ.

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den TAF sind nachstehend angegeben.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch Procedures for Air Navigation Services — ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element

Genauer Inhalt

Muster

Beispiele

Bezeichnung der Art der Vorhersage (M)

Art der Vorhersage (M)

TAF oder TAF AMD oder TAF COR

TAF

TAF AMD

Ortskennung (M)

ICAO-Ortskennung (M)

Nnnn

YUDO

Uhrzeit der Ausgabe der Vorhersage (M)

Tag und Uhrzeit der Ausgabe der Vorhersage in UTC (M)

nnnnnnZ

160000Z

Bezeichnung einer fehlenden Vorhersage (C)

Identifikator für fehlende Vorhersage (C)

NIL

NIL

ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT.

Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M)

Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M)

nnnn/nnnn

1606/1624

0812/0918

Bezeichnung einer aufgehobenen Vorhersage (C)

Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C)

CNL

CNL

ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST.

Bodenwind (M)

Windrichtung (M)

nnn oder VRB

24004MPS; VRB01MPS

(24008KT); (VRB02KT)

19005MPS

(19010KT)

Windgeschwindigkeit (M)

[P]nn[n]

00000MPS

(00000KT)

140P49MPS

(140P99KT)

Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C)

G[P]nn[n]

12003G09MPS

(12006G18KT)

24008G14MPS

(24016G28KT)

Maßeinheiten (M)

MPS (oder KT)

Sicht (M)

Vorherrschende Sicht (M)

Nnnn

C

A

V

O

K

0350

7000

9000

9999

CAVOK

Wetter (C)

Intensität der

Wettererscheinungen (C) (1)

oder +

 

Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C)

DZ oder RA oder

SN oder SG oder

PL oder DS oder

SS oder

FZDZ oder

FZRA oder

SHGR oder

SHGS oder

SHRA oder

SHSN oder

TSGR oder

TSGS oder

TSRA oder

TSSN

FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder

BCFG oder

BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG

RA

+TSRA

–FZDZ PRFG

+TSRASN

SNRA FG

HZ

FG

Bewölkung (M) (2)

Bedeckungsgrad und

Wolkenuntergrenze oder

Vertikalsicht (M)

FEWnnn

oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn

VVnnn

oder

VV///

NSC

FEW010

OVC020

VV005

VV///

NSC

SCT005 BKN012

Wolkenart (C)

CB oder TCU

 

SCT008 BKN025CB

Temperatur (O) (3)

Name des Elements (M)

TX

TX25/1013Z TN09/1005Z

TX05/2112Z TNM02/2103Z

Höchsttemperatur (M)

[M]nn/

Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M)

nnnnZ

Name des Elements (M)

TN

Tiefsttemperatur (M)

[M]nn/

Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M)

nnnnZ

Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C)

Indikator für Änderung oder Wahrscheinlichkeit (M)

PROB30 [TEMPO] oder PROB40 [TEMPO] oder BECMG oder TEMPO oder FM

 

Dauer des Auftretens oder der Änderung (M)

nnnn/nnnn oder nnnnnn

Wind (C)

nnn[P]nn[n][G[P]nn[n]]MPS

oder

VRBnnMPS

(oder

nnn[P]nn[G[P]nn]KT

oder

VRBnnKT)

TEMPO 0815/0818 25017G25MPS

(TEMPO 0815/0818 25034G50KT)

TEMPO 2212/2214 17006G13MPS 1000

TSRA SCT010CB BKN020

(TEMPO 2212/2214 17012G26KT 1000

TSRA SCT010CB BKN020)

Vorherrschende Sicht (C)

Nnnn

C

A

V

O

K

BECMG 3010/3011 00000MPS 2400 OVC010

(BECMG 3010/3011 00000KT 2400

OVC010)

PROB30 1412/1414 0800 FG

Wettererscheinung:

Intensität (C)

– oder +

NSW

BECMG 1412/1414 RA

TEMPO 2503/2504 FZRA

TEMPO 0612/0615 BLSN

PROB40 TEMPO 2923/3001 0500 FG

Wettererscheinung: Merkmale und Art (C)

DZ oder RA oder

SN oder SG oder

PL oder DS oder

SS oder

FZDZ oder

FZRA oder

SHGR oder

SHGS oder

SHRA oder

SHSN oder

TSGR oder

TSGS oder

TSRA oder

TSSN

FG oder

BR oder SA oder

DU oder HZ oder

FU oder VA oder

SQ oder PO oder

FC oder TS oder

BCFG oder

BLDU oder

BLSA oder

BLSN oder

DRDU oder

DRSA oder

DRSN oder

FZFG oder

MIFG oder

PRFG

 

 

Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C)

FEWnnn oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn

VVnnn

oder

VV///

NSC

 

FM051230 15015KMH 9999 BKN020

(FM051230 15008KT 9999 BKN020)

BECMG 1618/1620 8000 NSW NSC

Wolkenart (C)

CB oder TCU

BECMG 2306/2308 SCT015CB BKN020

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den TAF

Elemente

Bereich

Auflösung

Windrichtung:

° wahr

000-360

10

Windgeschwindigkeit:

MPS

00–99 (*)

1

 

KT (*)

0-199

1

Sicht:

M

0 000 -0 750

50

M

0 800 -4 900

100

M

5 000 -9 000

1000

M

10 000 –

0 (fester Wert: 9 999 )

Vertikalsicht:

30-m-Schritte (100-ft-Schritte)

000-020

1

Bewölkung: Wolkenuntergrenze:

30-m-Schritte (100-ft-Schritte)

000-100

1

Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert):

°C

– 80 – + 60

1


(1)  Aufzunehmen soweit anwendbar. Kein Qualifikator für mäßige Intensität.

(2)  Bis zu vier Wolkenschichten.

(3)  Bestehend aus bis zu vier Temperaturen (zwei Höchsttemperaturen und zwei Tiefsttemperaturen).

(*)  Es besteht keine luftfahrttechnische Verpflichtung zur Meldung von Bodenwindgeschwindigkeiten von 100 kt (50 m/s) oder mehr; allerdings ist die Meldung von Windgeschwindigkeiten von bis zu 199 kt (99 m/s) für nicht luftfahrttechnische Zwecke vorgesehen, falls erforderlich.

Anlage 5

Muster für METAR

Erläuterung:

M

=

Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C

=

Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;

O

=

Aufnahme fakultativ.

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR sind nachstehend angegeben.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch Procedures for Air Navigation Services — ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element

Genauer Inhalt

Muster

Beispiele

Bezeichnung der Art der Meldung (M)

Art der Meldung (M)

METAR, METAR COR,

METAR,

METAR COR

Ortskennung (M)

ICAO-Ortskennung (M)

Nnnn

YUDO

Zeitpunkt der Beobachtung (M)

Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M)

nnnnnnZ

221630Z

Bezeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C)

Identifikator einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C)

AUTO oder NIL

AUTO

NIL

ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT.

Bodenwind (M)

Windrichtung (M)

Nnn

VRB

24004MPS

(24008KT)

19006MPS

(19012KT)

00000MPS

(00000KT)

140P149MPS

(140P99KT)

VRB01MPS

(VRB02KT)

Windgeschwindigkeit (M)

[P]nn[n]

Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C)

G[P]nn[n]

12003G09MPS

(12006G18KT)

Maßeinheiten (M)

MPS (oder KT)

24008G14MPS

(24016G28KT)

Signifikante Änderungen der Richtung (C)

nnnVnnn

02005MPS 350V070

(02010KT 350V070)

Sicht (M)

Vorherrschende oder Mindestsicht (M)

Nnnn

C

A

V

O

K

0350

7000

9999

0800

CAVOK

Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C)

nnnn[N] oder nnnn[NE] oder nnnn[E] oder nnnn[SE] oder nnnn[S] oder nnnn[SW] oder nnnn[W] oder nnnn[NW]

2000 1200NW

6000 2800E

6000 2800

Pistensichtweite (C) (1)

Name des Elements (M)

R

R32/0400

R12R/1700

R10/M0050

R14L/P2000

Piste (M)

nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/

 

Pistensichtweite (M) (1)

[P oder M]nnnn

R16L/0650 R16C/0500

R16R/0450 R17L/0450

 

Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C)

U, D oder N

R12/1100U

R26/0550N R20/0800D

R12/0700

aktuelle Wetterbedingungen (C)

Intensität oder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C)

oder +

VC

 

 

Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M)

DZ oder RA oder

SN oder SG oder

PL oder DS oder

SS oder

FZDZ oder

FZRA oder

FZUP oder

FC (2) oder

SHGR oder

SHGS oder

SHRA oder

SHSN oder

SHUP oder

TSGR oder

TSGS oder

TSRA oder

TSSN oder

TSUP oder UP

FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder TS oder

BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG

oder //

FG oder PO oder

FC oder

DS oder

SS oder

TS oder

SH oder

BLSN oder

BLSA

oder

BLDU oder VA

 

RA

+TSRA

+DZ

–SN

+TSRASN

–SNRA

DZ FG

+SHSN BLSN

UP

FZUP

TSUP FZUP

//

HZ

FG

VA

MIFG

VCFG

VCSH

VCTS

VCBLSA

Bewölkung (M)

Bedeckungsgrad und

Wolkenuntergrenze oder

Vertikalsicht (M)

FEWnnn oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn oder

FEW/// oder

SCT/// oder

BKN/// oder

OVC/// oder

///nnn oder

//////

VVnnn oder

VV///

NSC

oder NCD

FEW015

VV005

OVC030

VV///

SCT010 OVC020

BKN///

NSC

///015

Wolkenart (C)

CB oder TCU oder ///

 

BKN009TCU

SCT008 BKN025CB

//////CB

NCD

BKN025///

Luft- und Taupunkttemperatur (M)

Luft- und Taupunkttemperatur (M)

[M]nn/[M]nn

17/10

02/M08

M01/M10

Druckwerte (M)

Name des Elements (M)

Q

Q0995

Q1009

Q1022

Q0987

QNH (M)

Nnnn

Zusätzliche Angaben (C)

Jüngste Wetterbedingungen (C)

REFZDZ oder REFZRA oder REDZ oder RE[SH]RA oder RERASN oder RE[SH]SN oder RESG oder RESHGR oder RESHGS oder REBLSN oder RESS oder REDS oder RETSRA oder RETSSN oder RETSGR oder RETSGS oder RETS oder REFC oder REVA oder REPL oder REUP oder REFZUP oder RETSUP oder RESHUP

REFZRA

RETSRA

Windscherung (C)

WS Rnn[L] oder WS Rnn[C] oder WS Rnn[R] oder WS ALL RWY

WS R03

WS ALL RWY

WS R18C

 

Temperatur der Meeresoberfläche und Seegang oder signifikante Wellenhöhe (C)

W[M]nn/Sn oder W[M]nn/Hn[n][n]

W15/S2

W12/H75

 

Zustand der Piste (C)

Pistenbezeichnung (M)

R nn[L]/ oder Rnn[C]/ oder Rnn[R]/

R/SNOCLO

R99/421594

R/SNOCLO

R14L/CLRD//

Ablagerungen auf der Piste (M)

n oder /

CLRD//

Umfang der Pistenkontaminierung (M)

n oder /

Dicke der Ablagerung (M)

nn oder //

Reibungskoeffizient oder Bremswirkung (M)

nn oder //

TREND-Vorhersage (O)

Änderungsindikator (M)

NOSIG

BECMG oder TEMPO

NOSIG

TEMPO 25018G25MPS

(TEMPO 25036G50KT)

BECMG FM1030 TL1130 CAVOK

BECMG TL1700 0800 FG

BECMG AT1800 9000 NSW

BECMG FM1900 0500 +SNRA

BECMG FM1100 SN TEMPO FM1130 BLSN

TEMPO FM0330 TL0430 FZRA

BECMG FEW020

Zeitraum der Änderung (C)

FMnnnn und/oder

TLnnnn

oder

ATnnnn

Wind (C)

nnn[P]nn[n][G[P]nn[n]]MPS

(oder nnn[P]nn[G[P]nn]KT)

Vorherrschende Sicht (C)

nnnn

C

A

V

O

K

Wettererscheinung:

Intensität (C)

oder +

N

S

W

Wettererscheinung:

Merkmale und Art (C):

DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder

FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN

FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG

Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C)

FEWnnn oder

SCTnnn

oder

BKNnnn

oder

OVCnnn

VVnnn oder

VV///

N

S

C

TEMPO TL1200 0600 BECMG AT1200 8000 NSW NSC

BECMG AT1130 OVC010

Wolkenart (C)

CB oder TCU

TEMPO TL1530 +SHRA BKN012CB

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR

Element

Bereich

Auflösung

Piste:

(keine Einheiten)

01–36

1

Windrichtung:

° wahr

000–360

10

Windgeschwindigkeit:

MPS

00–99

1

KT

00–199

1

Sicht:

M

0 000 –0 750

50

M

0 800 –4 900

100

M

5 000 –9 000

1 000

M

10 000 —

0 (fester Wert: 9 999 )

Pistensichtweite:

M

0 000 –0 375

25

M

0 400 –0 750

50

M

0 800 –2 000

100

Vertikalsicht:

30-m-Schritte (100-ft-Schritte)

000–020

1

Bewölkung: Wolkenuntergrenze:

30-m-Schritte (100-ft-Schritte)

000–100

1

Lufttemperatur;

Taupunkttemperatur:

°C

– 80 – +60

1

QNH:

hPa

0 850 –1 100

1

Temperatur der Meeresoberfläche:

°C

– 10 – +40

1

Seegang:

(keine Einheiten)

0–9

1

Signifikante Wellenhöhe

M

0–999

0,1

Zustand der Piste

Pistenbezeichnung:

(keine Einheiten)

01–3688; 99

1

Ablagerungen auf der Piste:

(keine Einheiten)

0–9

1

Umfang der Pistenkontaminierung:

(keine Einheiten)

1; 2; 5; 9

Dicke der Ablagerung:

(keine Einheiten)

00–9092–99

1

Reibungskoeffizient oder Bremswirkung:

(keine Einheiten)

00–9599

1

*

Es besteht keine luftfahrttechnische Verpflichtung zur Meldung von Bodenwindgeschwindigkeiten von 100 kt (50 m/s) oder mehr; allerdings ist die Meldung von Windgeschwindigkeiten von bis zu 199 kt (99 m/s) für nicht luftfahrttechnische Zwecke vorgesehen, falls erforderlich.


(1)  Aufzunehmen, wenn Sicht oder Pistensichtweite < 1 500 m; für maximal vier Pisten.

(2)  „Stark“ bei Tornados oder Wasserhosen; „mäßig“ (ohne Qualifikator), bei Trichterwolken, die nicht den Boden berühren.

Anlage 6

Muster für Windscherungswarnungen

Erläuterung:

M

=

Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C

=

Aufnahme konditional, soweit anwendbar.

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch Procedures for Air Navigation Services — ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element

Genauer Inhalt

Muster

Beispiel

Flugplatzkennung (M)

Flugplatzkennung

nnnn

YUCC

Bezeichnung der Art der Meldung (M)

Art der Meldung und laufende Nummer

WS WRNG [n]n

WS WRNG 1

Ausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M)

Tag und Uhrzeit der Ausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC

nnnnnn [VALID TL nnnnnn] oder [VALID nnnnnn/nnnnnn]

211230 VALID TL 211330

221200 VALID 221215/221315

ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS.

Wettererscheinung (M)

Bezeichnung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens

[MOD] oder [SEV] WS IN APCH oder

[MOD] oder [SEV] WS [APCH] RWYnnn

oder

[MOD] oder [SEV] WS IN CLIMB-OUT

oder

[MOD] oder [SEV] WS CLIMB-OUT RWYnnn oder

MBST IN APCH oder

MBST [APCH] RWYnnn

oder

MBST IN CLIMB-OUT oder

MBST CLIMB-OUT RWYnnn

WS APCH RWY12

MOD WS RWY34

WS IN CLIMB-OUT

MBST APCH RWY26

MBST IN CLIMB-OUT

Beobachtete, gemeldete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M)

Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet oder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauern oder vorhergesagt wird (M)

REP AT nnnn nnnnnnnn oder

OBS [AT nnnn] oder

FCST

REP AT 1510 B747

OBS AT 1205

FCST

Einzelheiten der Wettererscheinung (C)

Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung ausgegeben wird

SFC WIND: nnn/nnMPS (oder nnn/nnKT) nnnM (nnnFT)-WIND: nnn/nnMPS (oder nnn/nnKT)

oder

nnKMH (oder nnKT) LOSS nnKM (oder nnNM)

FNA RWYnn

oder

nnKMH (oder nnKT) GAIN nnKM (oder nnNM)

FNA RWYnn

SFC WIND: 320/5MPS

60M-WIND: 360/13 MPS

(SFC WIND: 320/10KT

200FT-WIND: 360/26KT)

60KMH LOSS 4KM

FNA RWY13

(30KT LOSS 2NM

FNA RWY13)

ODER

Aufhebung der Windscherungswarnung

Aufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre Bezeichnung

CNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn

CNL WS WRNG 1 211230/211330

Anlage 7

Muster für Informationsmeldungen zu Vulkanaschewolken

Erläuterung:

M

=

Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

O

=

Aufnahme fakultativ;

=

=

eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Informationsmeldungen zu Vulkanaschewolken sind in Anlage 2 aufgeführt.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch Procedures for Air Navigation Services — ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3:

Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt zu setzen.

Anmerkung 4:

Die Nummern 1 bis 18 sind nur im Sinne der Klarheit aufgeführt und kein Bestandteil der Informationsmeldung (siehe Beispiel).

Element

Genauer Inhalt

Muster

Beispiele

1

Bezeichnung der Art der Meldung (M)

Art der Meldung

VA ADVISORY

VA ADVISORY

2

Ausgabezeit (M)

Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC

DTG:

nnnnnnnn/nnnnZ

DTG:

20080923/0130Z

3

Name des Beratungszentrums für Vulkanasche (M)

Name des Beratungszentrums für Vulkanasche (M)

VAAC:

nnnnnnnnnnnn

VAAC:

TOKYO

4

Name des Vulkans (M)

Bezeichnung und IAVCEI-Nummer des Vulkans

VOLCANO:

nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn]

oder

UNKNOWN oder

UNNAMED

VOLCANO:

VOLCANO:

KARYMSKY 1000-13

UNNAMED

5

Standort des Vulkans (M)

Standort des Vulkans in Grad und Minuten

PSN:

Nnnnn oder Snnnn

Wnnnnn oder Ennnnn

oder

UNKNOWN

PSN:

N5403 E15927

PSN:

UNKNOWN

6

Staat oder Gebiet (M)

Staat oder Gebiet, falls die Asche nicht über einem Staat gemeldet wird

AREA:

nnnnnnnnnnnnnnnn

AREA:

RUSSIA

7

Gipfelhöhe (M)

Gipfelhöhe in m (oder ft)

SUMMIT ELEV:

nnnnM (oder nnnnnFT)

SUMMIT ELEV:

1536M

8

Nummer der Informationsmeldung (M):

Nummer der Informationsmeldung: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan)

ADVISORY NR:

nnnn/nnnn

ADVISORY NR:

2008/4

9

Informationsquelle (M)

Informationsquelle in Freitext

INFO SOURCE:

Freitext von bis zu 32 Zeichen

INFO SOURCE:

MTSAT-1R KVERT KEMSD

10

Farbcode (O)

Luftfahrt-Farbcode

AVIATION COLOUR CODE:

RED oder ORANGE oder YELLOW oder

GREEN oder UNKNOWN oder NOT GIVEN oder NIL

AVIATION COLOUR CODE:

RED

11

Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M)

Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs)

ERUPTION DETAILS:

Freitext von bis zu 64 Zeichen

oder

UNKNOWN

ERUPTION DETAILS:

ERUPTION AT 20080923/0000Z FL300 REPORTED

12

Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Aschewolke (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolke (oder Schätzung)

OBS (oder EST) VA DTG:

nn/nnnnZ

OBS VA DTG:

23/0100Z

13

Beobachtete oder geschätzte Aschewolke (M)

Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtung oder geschätzte Aschewolke oder, falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachteten oder geschätzten Aschewolke;

Bewegung der beobachteten oder geschätzten Aschewolke

OBS VA CLD oder

EST VA CLD:

TOP FLnnn oder SFC/FLnnn oder

FLnnn/nnn

[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID

LINE BTN)]

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn][ –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn]]

MOV N nnKMH (oder KT) oder

MOV NE nnKMH (oder KT) oder

MOV E nnKMH (oder KT) oder

MOV SE nnKMH (oder KT) oder

MOV S nnKMH (oder KT) oder

MOV SW nnKMH (oder KT) oder

MOV W nnKMH (oder KT) oder

MOV NW nnKMH (oder KT)

oder

VA NOT IDENTIFIABLE FM

SATELLITE DATA

WIND FLnnn/nnn

nnn/nn[n]MPS (oder KT) (2) oder

WIND FLnnn/nnn VRBnnMPS (oder KT) oder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]MPS (oder KT) oder WIND SFC/FLnnn VRBnnMPS (oder KT)

OBS VA CLD:

FL250/300

N5400 E15930 –

N5400 E16100 –

N5300 E15945

MOV SE 20KT SFC/FL200

N5130 E16130 –

N5130 E16230 –

N5230 E16230 –

N5230 E16130

MOV SE 15KT

TOP FL240 MOV W 40KMH

VA NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA

WIND FL050/070

180/12 MPS

14

Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke

(+6 Std.) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke“ unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD

+6 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn

[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID

LINE BTN)]

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn][ –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn]] (1)

oder

NO VA EXP

oder

NOT AVBL

oder

NOT PROVIDED

FCST VA CLD

+6 HR:

23/0700Z

FL250/350

N5130 E16030 –

N5130 E16230 –

N5330 E16230 –

N5330 E16030

SFC/FL180

N4830 E16330 –

N4830 E16630 –

N5130 E16630 –

N5130 E16330

NO VA EXP

NOT AVBL

NOT PROVIDED

15

Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke (+12 Std.) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke“ unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD

+12 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn

[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID

LINE BTN)]

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn][ –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn]]

oder

NO VA EXP

oder

NOT AVBL

oder

NOT PROVIDED

FCST VA CLD

+12 HR:

23/1300Z

SFC/FL270

N4830 E16130 –

N4830 E16600 –

N5300 E16600 –

N5300 E16130

NO VA EXP

NOT AVBL

NOT PROVIDED

16

Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke

(+18 Std.) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke“ unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD

+18 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn

[nnKM WID LINE BTN (nnNM

WID LINE BTN)]

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn][ –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn] –

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Ennn[nn]]

oder

NO VA EXP

oder

NOT AVBL

oder

NOT PROVIDED

FCST VA CLD

+18 HR:

23/1900Z

NO VA EXP

NOT AVBL

NOT PROVIDED

17

Anmerkungen (M)

Gegebenenfalls Anmerkungen

RMK:

Freitext von bis zu 256 Zeichen

oder

NIL

RMK:

LATEST REP FM KVERT (0120Z) INDICATES ERUPTION HAS CEASED. TWO DISPERSING VA CLD ARE EVIDENT ON SATELLITE IMAGERY

NIL

18

Nächste Informationsmeldung (M)

Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC

NXT ADVISORY:

nnnnnnnn/nnnnZ

oder

NO LATER THAN

nnnnnnnn/nnnnZ

oder

NO FURTHER ADVISORIES

oder

WILL BE ISSUED BY

nnnnnnnn/nnnnZ

NXT ADVISORY:

20080923/0730Z

NO LATER THAN

nnnnnnnn/nnnnZ

NO FURTHER ADVISORIES

WILL BE ISSUED BY

nnnnnnnn/nnnnZ


(1)  Bis zu 4 ausgewählte Schichten.

(2)  Wenn Asche gemeldet wird (z. B. AIREP), aber nicht anhand von Satellitendaten überprüfbar ist.

Anlage 8

Muster für Informationsmeldungen zu tropischen Wirbelstürmen

Erläuterung:

=

=

eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung 1:

Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Informationsmeldungen zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Anmerkung 2:

Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch Procedures for Air Navigation Services — ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3:

Alle Elemente sind obligatorisch anzugeben.

Anmerkung 4:

Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt zu setzen.

Anmerkung 5:

Die Nummern 1 bis 19 sind nur im Sinne der Klarheit aufgeführt und kein Bestandteil der Informationsmeldung (siehe Beispiel).


Element

Genauer Inhalt

Muster

Beispiele

1

Bezeichnung der Art der Meldung;

Art der Meldung

TC ADVISORY

TC ADVISORY

2

Ausgabezeit

Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit der Ausgabe in UTC

DTG:

nnnnnnnn/nnnnZ

DTG:

20040925/1600Z

3

Name des Beratungszentrums für tropische Wirbelstürme

Name des Beratungszentrums für tropische Wirbelstürme

(Ortskennung oder vollständiger Name)

TCAC:

nnnn oder nnnnnnnnnn

TCAC:

TCAC:

YUFO

MIAMI

4

Name des tropischen Wirbelsturms

Name des tropischen Wirbelsturms oder„NN“ für unbenannte tropische Wirbelstürme

TC:

nnnnnnnnnnnn oder NN

TC:

GLORIA

5

Nummer der Informationsmeldung

Nummer der Informationsmeldung (beginnend mit „01“ für jede Wirbelsturm)

NR:

nn

NR:

01

6

Position des Zentrums

Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten)

PSN:

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

PSN:

N2706 W07306

7

Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung

Richtung und Geschwindigkeit in den sechzehn Kompassrichtungen und in km/h (oder kt) oder nur langsam vorankommend (< 6 km/h (3 kt) oder stationär (< 2 km/h (1 kt)

MOV:

N nnKMH (oder KT) oder

NNE nnKMH (oder KT) oder

NE nnKMH (oder KT) oder

ENE nnKMH (oder KT) oder

E nnKMH (oder KT) oder

ESE nnKMH (oder KT) oder

SE nnKMH (oder KT) oder

SSE nnKMH (oder KT) oder

S nnKMH (oder KT) oder

SSW nnKMH (oder KT) oder

SW nnKMH (oder KT) oder

WSW nnKMH (oder KT) oder

W nnKMH (oder KT) oder

WNW nnKMH (oder KT) oder

NW nnKMH (oder KT) oder

NNW nnKMH (oder KT) oder

SLW oder

STNR

MOV:

NW 20KMH

8

Kerndruck

Kerndruck (in hPa)

C:

nnnHPA

C:

965HPA

9

Maximaler Bodenwind

Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel, in m/s (oder kt))

MAX WIND:

nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

MAX WIND:

22MPS

10

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+6 Std.)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 2;

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +6 HR:

nn/nnnnZ

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

FCST PSN +6 HR:

25/2200Z

N2748 W07350

11

Vorhersage maximaler Bodenwind (+ 6 Std.)

Vorhersage maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 2;

FCST MAX

WIND +6 HR:

nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX

WIND +6 HR:

22MPS

12

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+12 Std.)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 2;

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +12 HR:

nn/nnnnZ

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

FCST PSN +12 HR:

26/0400Z

N2830 W07430

13

Vorhersage maximaler Bodenwind (+ 12 Std.)

Vorhersage maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 2;

FCST MAX WIND

+12 HR:

nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX WIND

+12 HR:

22MPS

14

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+18 Std.)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 2;

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +18 HR:

nn/nnnnZ

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

FCST PSN +18 HR:

26/1000Z

N2852 W07500

15

Vorhersage maximaler Bodenwind (+ 18 Std.)

Vorhersage maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 2;

FCST MAX WIND

+18 HR:

nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX WIND

+18 HR:

21MPS

16

Vorhergesagte Position des Zentrums (+24 Std.)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 2;

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +24 HR:

nn/nnnnZ

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

FCST PSN +24 HR:

26/1600Z

N2912 W07530

17

Vorhersage maximaler Bodenwind (+ 24 Std.)

Vorhersage maximaler Bodenwind (24 Stunden nach der „DTG“ unter Nummer 2;

FCST MAX WIND

+24 HR:

nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX WIND

+24 HR:

20MPS

18

Anmerkungen

Gegebenenfalls Anmerkungen

RMK:

Freitext von bis zu 256 Zeichen

oder

NIL

RMK:

NIL

19

Voraussichtliche Zeit der Ausgabe der nächsten Informationsmeldung

Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (UTC)) der nächsten Informationsmeldung

NXT MSG:

[BFR] nnnnnnnn/nnnnZ

oder

NO MSG EXP

NXT MSG:

20040925/2000Z


ANHANG VI

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN

(Teil-AIS)

TEILABSCHNITT A –   ZUSÄTZLICHE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.OR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

AIS.OR.100   Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

(a)

Anbieter von Flugberatungsdiensten haben zu gewährleisten, dass Informationen und Daten für den Betrieb in geeigneter Form verfügbar sind für:

(1)

Flugbetriebspersonal einschließlich Flugbesatzungen;

(2)

Flugplanung, Flugmanagementsysteme und Flugsimulatoren und

(3)

Anbieter von Fluginformationsdiensten, die für Fluginformationsdienste, Flugplatz-Fluginformationsdienste und die Bereitstellung von Informationen zur Flugvorbereitung verantwortlich sind.

(b)

Die Anbieter von Flugberatungsdiensten überzeugen sich vor der Verbreitung der Informationen von der Integrität der Daten und vom Grad der Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen, einschließlich der Informationsquelle.

TEILABSCHNITT B –   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.TR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

AIS.TR.100   Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für die Erbringung von Flugberatungsdiensten

Die Anbieter von Flugberatungsdiensten müssen darlegen können, dass ihre Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen von Chicago festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

(a)

ICAO-Anhang 4 „Aeronautical Charts“ (11. Ausgabe, Juli 2009, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 58) und

(b)

unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission (1) ICAO-Anhang 15 „Aeronautical Information Services“ (14. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 38).


(1)  Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6).


ANHANG VII

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DATENDIENSTEN

(Teil-DAT)

TEILABSCHNITT A –   ZUSÄTZLICHE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DATENDIENSTEN (DAT.OR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

DAT.OR.100   Luftfahrtdaten und -informationen

(a)

Der Datendienstanbieter muss Luftfahrtdaten und -informationen, die von einer verlässlichen Quelle für die Nutzung in Luftfahrtdatenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen bereitgestellt werden, entgegennehmen, zusammenzustellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren.

In besonderen Fällen können Luftfahrtdaten, wenn sie nicht aus dem Luftfahrthandbuch (AIP) oder einer verlässlichen Quelle stammen oder nicht den geltenden Anforderungen an die Datenqualität (DQR) entsprechen, vom Datendienstanbieter selbst und/oder von anderen Datendienstanbietern bereitgestellt werden. Hierbei sind diese Luftfahrtdaten vom Datendienstanbieter, der sie bereitgestellt hat, zu validieren.

(b)

Auf Wunsch seiner Kunden kann der Datendienstanbieter maßgeschneiderte Daten verarbeiten, die vom Luftfahrzeugbetreiber oder von anderen Datendienstanbietern für die Nutzung durch diesen Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellt werden. Die Verantwortung für diese Daten und ihre spätere Aktualisierung liegt weiterhin bei dem Luftfahrzeugbetreiber.

DAT.OR.105   Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

(a)

Der Datendienstanbieter muss

(1)

die Luftfahrtdaten und -informationen, die von Anbietern von Luftfahrtdatenquellen gemäß den geltenden Anforderungen in Datenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen eingestellt werden, entgegennehmen, zusammenzustellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren. Der Anbieter von Typ 2-DAT-Datendiensten hat sicherzustellen, dass die DQR mit der geplanten Nutzung der zertifizierten Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen vereinbar sind, indem eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion geschlossen wird;

(2)

eine Konformitätserklärung abgeben, nach der die von ihm erstellten Luftfahrtdatenbanken mit dieser Verordnung und den geltenden Industrienormen konform sind und

(3)

den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung bei der Durchführung aller mit den erstellten Luftfahrtdatenbanken verbundenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen.

(b)

Zur Freigabe von Datenbanken hat der verantwortliche Betriebsleiter die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter nach DAT.TR.100(b), die durch die Konformitätserklärung bescheinigen, dass die Daten den DQR genügen und die Verfahren eingehalten werden, zu benennen und ihre Zuständigkeiten in unabhängiger Weise aufzuteilen. Die endgültige Verantwortung für die von den bescheinigungsbefugten Mitarbeitern unterzeichneten Erklärungen über die Datenbankfreigabe verbleibt beim verantwortlichen Betriebsleiter des Datendienstanbieters.

DAT.OR.110   Managementsystem

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.005 hat der Datendienstanbieter je nach Art der Datenbereitstellung ein Managementsystem zu errichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:

(a)

die Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten;

(b)

Änderungen der DQR;

(c)

Überprüfung, dass die eingehenden Daten nach den geltenden Standards erstellt wurden;

(d)

zeitnahe Aktualisierung der verwendeten Daten;

(e)

Identifikation und Verfolgbarkeit,

(f)

Verfahren für die Entgegennahme, Zusammenstellung, Übersetzung, Auswahl, Formatierung, Verbreitung und/oder Integration von Daten in eine allgemeine Datenbank oder eine mit der spezifischen Anwendung/Ausrüstung für Luftfahrzeuge kompatible Datenbank;

(g)

Techniken für die Überprüfung und Validierung von Daten;

(h)

Festlegung von Instrumenten, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Instrumente, soweit dies erforderlich ist;

(i)

Behebung von Fehlern/Mängeln;

(j)

Koordinierung mit den Anbietern von Luftfahrtdatenquellen und/oder Datendienstanbietern sowie mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion, wenn Typ 2-Datendienste erbracht werden;

(k)

Ausstellung der Konformitätserklärung und

(l)

kontrollierte Verbreitung von Datenbanken an die Nutzer.

DAT.OR.115   Aufzeichnung

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 muss das Aufzeichnungssystem des Datendienstanbieters die in DAT.OR.110 aufgeführten Elemente umfassen.

Abschnitt 2 —   Besondere Anforderungen

DAT.OR.200   Meldepflichten

(a)

Der Datendienstanbieter hat

(1)

den Kunden und gegebenenfalls dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung alle Fälle zu melden, in denen Luftfahrtdatenbanken vom Datendienstanbieter freigegeben und anschließend Mängel und/oder Fehler festgestellt wurden, so dass sie nicht den geltenden Datenanforderungen entsprechen;

(2)

der zuständigen Behörde festgestellte Mängel und/oder Fehler nach Unterabsatz 1 zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten. Diese Meldungen haben in einer von der zuständigen Behörde akzeptierten Form und Weise zu erfolgen;

(3)

wenn der zertifizierte Datendienstanbieter als Lieferant für einen anderen Datendienstanbieter handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle zu melden, in denen er Luftfahrtdatenbanken für diese Organisation freigegeben hat und anschließend Fehler festgestellt wurden und

(4)

dem Anbieter der Luftfahrtdatenquelle Fälle fehlerhafter, widersprüchlicher oder fehlender Daten in der Quelle zu melden.

(b)

Im Interesse der Sicherheit hat der Datendienstanbieter ein internes Meldesystem zur Erfassung und Bewertung von Meldungen einzuführen und zu pflegen, um Tendenzen einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse und Maßnahmen ermitteln zu können.

Dieses interne Meldesystem kann bei Bedarf in das Managementsystem gemäß ATM/ANS.OR.B.005 integriert werden.

TEILABSCHNITT B –   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DATENDIENSTEN (DAT.TR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

DAT.TR.100   Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Datendienstanbieter muss

(a)

in Bezug auf alle erforderlichen Luftfahrtdaten:

(1)

im Einvernehmen mit dem anderen Datendienstanbieter bzw. falls es sich um eine Typ 2-DAT-Anbieter handelt im Einvernehmen mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion Anforderungen an die Datenqualität (DQR) festlegen, um zu prüfen, ob diese DQR mit der beabsichtigten Nutzung vereinbar sind;

(2)

Daten aus verlässlichen Quellen und, falls erforderlich, andere vom Datendienstanbieter selbst und/oder von anderen Datendienstanbietern überprüfte und validierte Luftfahrtdaten nutzen;

(3)

ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt verarbeitet werden und

(4)

Verfahren einrichten und anwenden, die gewährleisten, dass die von einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem anderen Datendienstanbieter bereitgestellten oder beantragten maßgeschneiderten Daten nur dem Antragsteller selbst übermittelt werden und

(b)

in Bezug auf die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter, die die Konformitätserklärungen nach DAT.OR.105(b) unterzeichnen, sicherstellen, dass:

(1)

diese bescheinigungsbefugten Mitarbeiter über so ausreichende Kenntnisse, Ausbildungen (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrungen verfügen, dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können;

(2)

er über alle bescheinigungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Befugnis führt und

(3)

bescheinigungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Befugnis erhalten haben.

DAT.TR.105   Erforderliche Schnittstellen

Der Datendienstanbieter hat folgende erforderliche formale Schnittstellen zu gewährleisten:

(a)

mit Luftfahrtdatenquellen und/oder anderen Datendienstanbietern;

(b)

mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung für die Erbringung von Typ 2-Datendiensten oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion und

(c)

mit den Luftfahrzeugbetreibern, soweit erforderlich.


ANHANG VIII

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN

(Teil-CNS)

TEILABSCHNITT A –   ZUSÄTZLICHE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN (CNS.OR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

CNS.OR.100   Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

(a)

Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität seiner Dienste sicherzustellen.

(b)

Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat das Qualitätsniveau der von ihm erbrachten Dienste zu bestätigen und zu belegen, dass seine Ausrüstung regelmäßig gewartet und, soweit erforderlich, kalibriert wird.

TEILABSCHNITT B –   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN (CNS.TR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

CNS.TR.100   Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten

Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in Anhang 10 des Abkommens von Chicago über den Flugfernmeldedienst in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

(a)

Teil I ‚Radio Navigation Aids‘ (6. Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);

(b)

Teil II ‚Communication Procedures including those with PANS Status‘ (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);

(c)

Teil III ‚Communication Systems‘ (2. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);

(d)

Teil IV ‚Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems‘ (4. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89) und

(e)

Teil V ‚Aeronautical Radio Frequency Spectrum Utilisation‘ (3. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89).


ANHANG IX

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DIENSTEN FÜR DIE VERKEHRSFLUSSREGELUNG

(Teil-ATFM)

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DIENSTEN FÜR DIE VERKEHRSFLUSSREGELUNG (ATFM.TR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

ATFM.TR.100   Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Diensten für die Verkehrsflussregelung

Ein Anbieter von Diensten für die Verkehrsflussregelung muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 (1) und (EU) Nr. 677/2011 in Bezug auf seine Dienste festgelegt sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10).


ANHANG X

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DIENSTEN FÜR DAS LUFTRAUMMANAGEMENT

(Teil-ASM)

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DIENSTEN FÜR DAS LUFTRAUMMANAGEMENT (ASM.TR)

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

ASM.TR.100   Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Diensten für das Luftraummanagement

Ein Anbieter von Diensten für das Luftraummanagement muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 2150/2005 (1) und (EU) Nr. 677/2011 in Bezug auf seine Dienste festgelegt sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).


ANHANG XI

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DIENSTEN FÜR DIE GESTALTUNG DER VERFAHREN

(Teil-ASD)


ANHANG XII

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DEN NETZMANAGER

(Teil-NM)

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN NETZMANAGER

Abschnitt 1 —   Allgemeine Anforderungen

NM.TR.100   Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für den Netzmanager

Der Netzmanager muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 und (EU) Nr. 677/2011 in Bezug auf seine Dienste festgelegt sind.


ANHANG XIII

ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DIENSTEN FÜR DIE AUSBILDUNG UND DIE KOMPETENZBEURTEILUNG DES PERSONALS

(Teil-PERS)

TEILABSCHNITT A —   FLUGSICHERUNGSTECHNISCHES PERSONAL

Abschnitt 1 —   Allgemeines

ATSEP.OR.100   Geltungsbereich

(a)

In diesem Teilabschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die der Diensteanbieter in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP) erfüllen muss.

(b)

Für die Diensteanbieter, die ein beschränktes Zeugnis gemäß ATM/ANS.OR.A.010(a) und (b) beantragen und/oder eine Erklärung über ihre Tätigkeiten gemäß ATM/ANS.OR.A.015 abgeben, können die einzuhaltenden Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Diese Mindestanforderungen müssen auf der Grundlage von Qualifikation, Erfahrung und Erfahrung aus jüngster Zeit festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass spezifische Ausrüstungen oder bestimmte Arten von Ausrüstung instandgehalten werden und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

ATSEP.OR.105   Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm

Im Einklang mit ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, ein Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm auszuarbeiten, das die Pflichten und Verantwortlichkeiten des flugsicherungstechnischen Personals umfasst.

Wird das flugsicherungstechnische Personal von einer unter Vertrag genommenen Organisation beschäftigt, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass dieses flugsicherungstechnische Personal die in diesem Teilabschnitt vorgesehene Ausbildung erhalten hat bzw. über die darin vorgesehenen Kompetenzen verfügt.

ATSEP.OR.110   Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, Aufzeichnungen über alle vom flugsicherungstechnischen Personal absolvierten Ausbildungsmaßnahmen sowie die Kompetenzbeurteilungen des flugsicherungstechnischen Personals zu führen und diese Aufzeichnungen verfügbar zu machen:

(a)

auf Antrag dem betreffenden flugsicherungstechnischen Personal und

(b)

auf Antrag und mit Zustimmung des flugsicherungstechnischen Personals dem neuen Arbeitgeber, wenn das flugsicherungstechnische Personal von einem neuen Unternehmen beschäftigt wird.

ATSEP.OR.115   Sprachkenntnisse

Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche(n) Sprache(n) beherrscht.

Abschnitt 2 —   Anforderungen an die Ausbildung

ATSEP.OR.200   Anforderungen an die Ausbildung — Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

(a)

Folgendes erfolgreich abgeschlossen hat:

(1)

Die Grundausbildung gemäß ATSEP.OR.205;

(2)

die Spezialausbildung gemäß ATSEP.OR.210 und

(3)

die System-/Ausrüstungserlaubnisausbildung gemäß ATSEP.OR.215 und

(b)

das Kompetenzerhaltungstraining gemäß ATSEP.OR.220 abgeschlossen hat.

ATSEP.OR.205   Grundausbildung

(a)

Die Grundausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:

(1)

Die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 1 (Übergreifende Grundausbildung) und

(2)

je nach Tätigkeit des Diensteanbieters die Sachgebiete in Anlage 2 (Vertiefende Grundausbildung).

(b)

Der Diensteanbieter kann die am besten geeigneten Ausbildungsanforderungen für sein angehendes flugsicherungstechnisches Personal festlegen und daher Anzahl und/oder Niveau der Sachgebiete, Themen und Unterthemen nach Buchstabe a erforderlichenfalls anpassen.

ATSEP.OR.210   Spezialausbildung

Die Spezialausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:

(a)

Die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 3 (Übergreifende Spezialausbildung) und

(b)

je nach Tätigkeit mindestens einen der Qualifikationsbereiche in Anlage 4 (Vertiefende Spezialausbildung).

ATSEP.OR.215   System- und Ausrüstungserlaubnisausbildung

(a)

Die System- und Ausrüstungserlaubnisausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat für alle wahrzunehmenden Aufgaben zu gelten und Folgendes zu umfassen:

(1)

theoretischen Unterricht und/oder

(2)

praktischen Unterricht und/oder

(3)

Ausbildung am Arbeitsplatz.

(b)

Die System- und Ausrüstungserlaubnisausbildung muss gewährleisten, dass das angehende flugsicherungstechnische Personal Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen erwirbt:

(1)

Funktionen des Systems und der Ausrüstung

(2)

tatsächliche und mögliche Auswirkungen der Maßnahmen des flugsicherungstechnischen Personals auf das System und die Ausrüstung und

(3)

die Auswirkungen des Systems und der Ausrüstung auf das betriebliche Umfeld.

ATSEP.OR.220   Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining des flugsicherungstechnischen Personals hat Auffrischungstraining, Nachrüstung und Änderungen von Ausrüstungen/Systemen und/oder Notfalltraining zu umfassen.

Abschnitt 3 —   Anforderungen an die Kompetenzbeurteilung

ATSEP.OR.300   Kompetenzbeurteilung — Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

(a)

vor der Durchführung seiner Aufgaben einer Kompetenzbeurteilung unterzogen und

(b)

der laufenden Kompetenzbeurteilung gemäß ATSEP.OR.305 unterliegt.

ATSEP.OR.305   Erstbeurteilung und laufende Beurteilung der Kompetenz

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss

(a)

Verfahren festlegen, durchführen und dokumentieren für:

(1)

die Beurteilung der anfänglichen und der kontinuierlichen Kompetenz des flugsicherungstechnischen Personals,

(2)

den Umgang mit fehlenden oder beeinträchtigten Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens und

(3)

die Gewährleistung der Beaufsichtigung des als nicht kompetent beurteilten Personals und

(b)

folgende Kriterien festlegen, anhand derer die anfänglichen und die kontinuierlichen Kompetenzen beurteilt werden:

(1)

technische Fähigkeiten

(2)

verhaltensbezogene Fähigkeiten und

(3)

Kenntnisse.

Abschnitt 4 —   Ausbilder und Beurteiler

ATSEP.OR.400   ATSEP-Ausbilder

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass

(a)

die ATSEP-Ausbilder über die nötige Erfahrung im jeweiligen Ausbildungsgebiet verfügen und

(b)

die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz einen Lehrgang zur Erteilung der Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich absolviert haben und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um in Fällen einzugreifen, in denen während der Ausbildung möglicherweise die Sicherheit gefährdet ist.

ATSEP.OR.405   Beurteiler der technischen Fähigkeiten

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass Beurteiler der technischen Fähigkeiten einen Beurteilerlehrgang erfolgreich absolviert haben und über die notwendige Erfahrung zur Beurteilung der Kriterien gemäß ATSEP.OR.305(b) verfügen.

Anlage 1

Übergreifende Grundausbildung (Basic training — Shared)

Sachgebiet 1:   EINFÜHRUNG

THEMA 1 BASIND — Einführung

Unterthema 1.1 BASIND

Überblick über die Ausbildung und Beurteilung

Unterthema 1.2 BASIND

Nationale Organisation

Unterthema 1.3 BASIND

Arbeitsplatz

Unterthema 1.4 BASIND

Rolle des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)

Unterthema 1.5 BASIND

Europäische/internationale Dimension

Unterthema 1.6 BASIND

Internationale Richtlinien und Empfehlungen

Unterthema 1.7 BASIND

Datensicherheit

Unterthema 1.8 BASIND

Qualitätsmanagement

Unterthema 1.9 BASIND

Sicherheitsmanagementsystem

Unterthema 1.10 BASIND

Gesundheit und Sicherheit

Sachgebiet 2:   VERTRAUTMACHEN MIT DEM LUFTVERKEHR

THEMA 1 BASATF — Vertrautmachen mit dem Luftverkehr

Unterthema 1.1 BASATF

Luftverkehrsmanagement

Unterthema 1.2 BASATF

Flugverkehrskontrolle

Unterthema 1.3 BASATF

Bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema 1.4 BASATF

Instrumente der Flugverkehrskontrolle und Überwachungshilfen

Unterthema 1.5 BASIND

Vertrautmachen

Anlage 2

Vertiefende Grundausbildung (Basic training — Streams)

Sachgebiet 3

:

FLUGBERATUNGSDIENSTE

Sachgebiet 4

:

METEOROLOGIE

Sachgebiet 5

:

KOMMUNIKATION

Sachgebiet 6

:

NAVIGATION

Sachgebiet 7

:

ÜBERWACHUNG

Sachgebiet 8

:

DATENVERARBEITUNG

Sachgebiet 9

:

ÜBERWACHUNG & KONTROLLE DES SYSTEMS

Sachgebiet 10

:

INSTANDHALTUNGSVERFAHREN

Anlage 3

Übergreifende Spezialausbildung (Qualification training — Shared)

Sachgebiet 1:   SICHERHEIT

THEMA 1 — Sicherheitsmanagement

Unterthema 1.1

Strategie und Grundsätze

Unterthema 1.2

Risikokonzept und Grundsätze der Risikobewertung

Unterthema 1.3

Verfahren für die Sicherheitsbewertung

Unterthema 1.4

Risikoklassifizierungssystem des Flugsicherungssystems

Unterthema 1.5

Sicherheitsvorschriften

Sachgebiet 2:   GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

THEMA 1 — Gefahrenbewusstsein und rechtliche Regelungen

Unterthema 1.1

Gefahrenbewusstsein

Unterthema 1.2

Vorschriften und Verfahren

Unterthema 1.3

Umgang mit Gefahrstoffen

Sachgebiet 3:   MENSCHLICHE FAKTOREN

THEMA 1 — Einführung in die menschlichen Faktoren

Unterthema 1.1

Einführung

THEMA 2 — Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten

Unterthema 2.1

Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)

THEMA 3 — Psychologische Faktoren

Unterthema 3.1

Kognition

THEMA 4 — Medizinische Faktoren

Unterthema 4.1

Ermüdung

Unterthema 4.2

Leistungsfähigkeit

Unterthema 4.3

Arbeitsumfeld

THEMA 5 — Organisatorische und soziale Faktoren

Unterthema 5.1

Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz

Unterthema 5.2

Ressourcenmanagement im Team

Unterthema 5.3

Teamarbeit und Teamrollen

THEMA 6 — Kommunikation

Unterthema 6.1

Schriftlicher Bericht

Unterthema 6.2

Verbale und nonverbale Kommunikation

THEMA 7 — Stress

Unterthema 7.1

Stress

Unterthema 7.2

Stressmanagement

THEMA 8 — Menschliche Fehler

Unterthema 8.1

Menschliche Fehler

Anlage 4

Vertiefende Spezialausbildung (Qualification training — Streams)

1.   KOMMUNIKATION — SPRACHE

Sachgebiet 1:   SPRACHE

THEMA 1 — Bord-Boden

Unterthema 1.1

Übertragung/Empfang

Unterthema 1.2

Funkantennensysteme

Unterthema 1.3

Sprachschalter

Unterthema 1.4

Arbeitsposition des Fluglotsen

Unterthema 1.5

Funkschnittstellen

THEMA 2 — COMVCE — Boden-Boden

Unterthema 2.1

Schnittstellen

Unterthema 2.2

Protokolle

Unterthema 2.3

Schalter

Unterthema 2.4

Kommunikationskette

Unterthema 2.5

Arbeitsplatz des Fluglotsen

Sachgebiet 2:   ÜBERTRAGUNGSWEG

THEMA 1 — Leitungen

Unterthema 1.1

Leitungstheorie

Unterthema 1.2

Digitale Übertragungen

Unterthema 1.3

Arten von Leitungen

THEMA 2 — Besondere Verbindungen

Unterthema 2.1

Mikrowellenverbindung

Unterthema 2.2

Satellit

Sachgebiet 3:   AUFZEICHNUNGSGERÄTE

THEMA 1 — Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte

Unterthema 1.1

Rechtsvorschriften

Unterthema 1.2

Grundsätze

Sachgebiet 4:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

2.   KOMMUNIKATION – DATEN

Sachgebiet 1:   DATEN

THEMA 1 — Einführung in die Netze

Unterthema 1.1

Arten

Unterthema 1.2

Netze

Unterthema 1.3

Externe Netzdienste

Unterthema 1.4

Messinstrumente

Unterthema 1.5

Problembehebung

THEMA 2 — Protokolle

Unterthema 2.1

Grundlegende Theorie

Unterthema 2.2

Allgemeine Protokolle

Unterthema 3.3

Besondere Protokolle

THEMA 3 — Nationale Netze

Unterthema 3.1

Nationale Netze

THEMA 4 — Europäische Netze

Unterthema 4.1

Netztechnologien

THEMA 5 — Globale Netze

Unterthema 5.1

Netze und Standards

Unterthema 5.2

Beschreibung

Unterthema 5.3

Globale Architektur

Unterthema 5.4

Bord/Boden-Teilnetze

Unterthema 5.5

Boden/Boden-Teilnetze

Unterpunkt 5.6

Netze an Bord des Luftfahrzeugs

Unterthema 5.7

Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 2:   ÜBERTRAGUNGSWEG

THEMA 1 — Leitungen

Unterthema 1.1

Leitungstheorie

Unterthema 1.2

Digitale Übertragung

Unterthema 1.3

Arten von Leitungen

THEMA 2 — Besondere Verbindungen

Unterthema 2.1

Mikrowellenverbindung

Unterthema 2.2

Satellit

Sachgebiet 3:   AUFZEICHNUNGSGERÄTE

THEMA 1 — Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte

Unterthema 1.1

Rechtsvorschriften

Unterthema 1.2

Grundsätze

Sachgebiet 4:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Sicherheitsvorkehrungen

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

3.   NAVIGATION — UNGERICHTETES FUNKFEUER (NDB)

Sachgebiet 1:   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

THEMA 1 — Navigationskonzepte

Unterthema 1.1

Betriebliche Anforderungen

Unterthema 1.2

Leistungsbasierte Navigation

Unterthema 1.3

Flächennavigationskonzept (RNAV)

Unterthema 1.4

NOTAM

Sachgebiet 2:   BODENGESTÜTZTE SYSTEME – NDB

THEMA 1 — NDB/Anflugfunkfeuer

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Unterthema 1.2

Architektur der Bodenstation

Unterthema 1.3

Senderteilsystem

Unterthema 1.4

Antennenteilsystem

Unterthema 1.5

Überwachungs- und Kontrollteilsysteme

Unterthema 1.6

Bordseitige Ausrüstung

Unterthema 1.7

Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3:   GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM

THEMA 1 — GNSS

Unterthema 1.1

Allgemeines

Sachgebiet 4:   BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Bordseitige Systeme

Unterthema 1.1

Bordseitige Systeme

THEMA 2 — Autonome Navigation

Unterthema 2.1

Trägheitsnavigation

THEMA 3 — Vertikale Navigation

Unterthema 3.1

Vertikale Navigation

Sachgebiet 5:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 1.1

Funktionale Sicherheit

4.   NAVIGATION – FUNKPEILUNG (DF)

Sachgebiet 1:   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

THEMA 1 — Navigationskonzepte

Unterthema 1.1

Betriebliche Anforderungen

Unterthema 1.2

Leistungsbasierte Navigation

Unterthema 1.3

Flächennavigationskonzept (RNAV)

Unterthema 1.4

NOTAM

Sachgebiet 2:   BODENGESTÜTZTE SYSTEME – DF

THEMA 1 — DF

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Unterthema 1.2

Architektur der VDF/DDF-Ausrüstung

Unterthema 1.3

Empfängerteilsystem

Unterthema 1.4

Antennenteilsystem

Unterthema 1.5

Überwachungs- und Kontrollteilsysteme

Unterthema 1.6

Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3:   GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM

THEMA 1 — GNSS

Unterthema 1.1

Allgemeines

Sachgebiet 4:   BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Bordseitige Systeme

Unterthema 1.1

Bordseitige Systeme

THEMA 2 — Autonome Navigation

Unterthema 2.1

Trägheitsnavigation

THEMA 3 — Vertikale Navigation

Unterthema 3.1

Vertikale Navigation

Sachgebiet 5:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

5.   NAVIGATION – UKW-DREHFUNKFEUER (VOR)

Sachgebiet 1:   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

THEMA 1 — Navigationskonzepte

Unterthema 1.1

Betriebliche Anforderungen

Unterthema 1.2

Leistungsbasierte Navigation

Unterthema 1.3

Flächennavigationskonzept (RNAV)

Unterthema 1.4

NOTAM

Sachgebiet 2:   BODENGESTÜTZTE SYSTEME – VOR

THEMA 1 — VOR

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Unterthema 1.2

Grundlagen von CVOR und/oder DVOR

Unterthema 1.3

Architektur der Bodenstation

Unterthema 1.4

Senderteilsystem

Unterthema 1.5

Antennenteilsystem

Unterthema 1.6

Überwachungs- und Kontrollteilsystem

Unterthema 1.7

Bordseitige Ausrüstung

Unterthema 1.8

Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3:   GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM

THEMA 1 — GNSS

Unterthema 1.1

Allgemeines

Sachgebiet 4:   BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Bordseitige Systeme

Unterthema 1.1

Bordseitige Systeme

THEMA 2 — Autonome Navigation

Unterthema 2.1

Trägheitsnavigation

THEMA 3 — Vertikale Navigation

Unterthema 3.1

Vertikale Navigation

Sachgebiet 5:   — FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

6.   NAVIGATION – ENTFERNUNGSMESSGERÄT (DME)

Sachgebiet 1:   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

THEMA 1 — Navigationskonzepte

Unterthema 1.1

Betriebliche Anforderungen

Unterthema 1.2

Leistungsbasierte Navigation

Unterthema 1.3

Flächennavigationskonzept (RNAV)

Unterthema 1.4

NOTAM

Sachgebiet 2:   BODENGESTÜTZTE SYSTEME – DME

THEMA 1 — DME

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Unterthema 1.2

Grundlagen der DME

Unterthema 1.3

Architektur der Bodenstation

Unterthema 1.4

Empfängerteilsystem

Unterthema 1.5

Signalverarbeitung

Unterthema 1.6

Senderteilsystem

Unterthema 1.7

Antennenteilsystem

Unterthema 1.8

Überwachungs- und Kontrollteilsystem

Unterthema 1.9

Bordseitige Ausrüstung

Unterthema 1.10

Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3:   GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM

THEMA 1 — GNSS

Unterthema 1.1

Allgemeines

Sachgebiet 4:   BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Bordseitige Systeme

Unterthema 1.1

Bordseitige Systeme

THEMA 2 — Autonome Navigation

Unterthema 2.1

Trägheitsnavigation

THEMA 3 — Vertikale Navigation

Unterthema 3.1

Vertikale Navigation

Sachgebiet 5:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

7.   NAVIGATION – INSTRUMENTENLANDESYSTEM (ILS)

Sachgebiet 1:   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

THEMA 1 — Navigationskonzepte

Unterthema 1.1

Betriebliche Anforderungen

Unterthema 1.2

Leistungsbasierte Navigation

Unterthema 1.3

Flächennavigationskonzept (RNAV)

Unterthema 1.4

NOTAM

Sachgebiet 2:   BODENGESTÜTZTE SYSTEME – ILS

THEMA 1 — ILS

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Unterthema 1.2

Grundlagen der ILS

Unterthema 1.3

2F-Systeme

Unterthema 1.4

Architektur der Bodenstation

Unterthema 1.5

Senderteilsystem

Unterthema 1.6

Antennenteilsystem

Unterthema 1.7

Überwachungs- und Kontrollteilsystem

Unterthema 1.8

Bordseitige Ausrüstung

Unterthema 1.9

Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3:   GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM

THEMA 1 — GNSS

Unterthema 1.1

Allgemeines

Sachgebiet 4:   BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Bordseitige Systeme

Unterthema 1.1

Bordseitige Systeme

THEMA 2 — Autonome Navigation

Unterthema 2.1

Trägheitsnavigation

THEMA 3 — Vertikale Navigation

Unterthema 3.1

Vertikale Navigation

Sachgebiet 5:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

8.   NAVIGATION – MIKROWELLENLANDESYSTEM (MLS)

Sachgebiet 1:   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

THEMA 1 — Navigationskonzepte

Unterthema 1.1

Betriebliche Anforderungen

Unterthema 1.2

Leistungsbasierte Navigation

Unterthema 1.3

Flächennavigationskonzept (RNAV)

Unterthema 1.4

NOTAM

Sachgebiet 2:   BODENGESTÜTZTE SYSTEME – MLS

THEMA 1 — MLS

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Unterthema 1.2

Grundlagen der MLS

Unterthema 1.3

Architektur der Bodenstation

Unterthema 1.4

Senderteilsystem

Unterthema 1.5

Antennenteilsystem

Unterthema 1.6

Überwachungs- und Kontrollteilsystem

Unterthema 1.7

Bordseitige Ausrüstung

Unterthema 1.4

Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3:   GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM

THEMA 1 — GNSS

Unterthema 1.1

Allgemeines

Sachgebiet 4:   BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Bordseitige Systeme

Unterthema 1.1

Bordseitige Systeme

THEMA 2 — Autonome Navigation

Unterthema 2.1

Trägheitsnavigation

THEMA 3 — Vertikale Navigation

Unterthema 3.1

Vertikale Navigation

Sachgebiet 5:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Sicherheitsvorkehrungen

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

9.   ÜBERWACHUNG – PRIMÄR-RUNDSICHTRADAR (PSR)

Sachgebiet 1:   PRIMÄR-RUNDSICHTRADAR

THEMA 1 — ATC-Überwachung

Unterthema 1.1

Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Unterthema 1.2

Antenne (PSR)

Unterthema 1.3

Sender

Unterthema 1.4

Merkmale von Primärzielen

Unterthema 1.5

Empfänger

Unterthema 1.6

Signalverarbeitung und Extraktion von Radarmessungen

Unterthema 1.7

Kombination von Radarmessungen

Unterthema 1.8

Merkmale des Primärradars

THEMA 2 — SURPSR — Bodenbewegungsradar

Unterthema 2.1

Nutzung von SMR für Flugverkehrsdienste

Unterpunkt 2.2

Radarsensor

THEMA 3 — SURPSR — Prüfung und Messung

Unterthema 3.1

Prüfung und Messung

Sachgebiet 2:   MENSCH-MASCHINE-SCHNITTSTELLE (HMI)

THEMA 1 — SURPSR — HMI

Unterthema 1.1

HMI ATCO

Unterthema 1.2

HMI ATSEP

Unterthema 1.3

HMI Pilot

Unterthema 1.4

Anzeigen

Sachgebiet 3:   ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN

THEMA 1 — SDT

Unterthema 1.1

Technologie und Protokolle

Unterthema 1.2

Prüfverfahren

Sachgebiet 4:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — SURPSR — Sicherheitsvorkehrungen

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — SURPSR — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5:   DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

THEMA 1 — Systemkomponenten

Unterthema 1.1

Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

10.   ÜBERWACHUNG – SEKUNDÄR-RUNDSICHTRADAR

Sachgebiet 1:   SEKUNDÄR-RUNDSICHTRADAR (SSR)

THEMA 1 — SSR und Monopuls SSR

Unterthema 1.1

Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste

Unterthema 1.2

Antenne (SSR)

Unterthema 1.3

Bodensender

Unterthema 1.4

Transponder

Unterthema 1.5

Empfänger

Unterthema 1.6

Signalverarbeitung und Extraktion von Radarmessungen

Unterthema 1.7

Kombination von Radarmessungen

Unterthema 1.8

Prüfung und Messung

THEMA 2 — Mode-S

Unterthema 2.1

Einführung in Mode-S

Unterthema 2.2

Mode-S-System

THEMA 3 — Multilateration

Unterthema 3.1

MLAT in Betrieb

Unterthema 3.2

MLAT-Grundsätze

THEMA 4 — SURSSR — Umgebung

Unterthema 4.1

SSR-Umgebung

Sachgebiet 2:   MENSCH-MASCHINE-SCHNITTSTELLE (HMI)

THEMA 1 — HMI

Unterthema 1.1

HMI ATCO

Unterthema 1.2

HMI ATSEP

Unterthema 1.3

HMI Pilot

Unterthema 1.1

Anzeigen

Sachgebiet 3:   ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN

THEMA 1 — SDT

Unterthema 1.1

Technologie und Protokolle

Unterthema 1.2

Prüfverfahren

Sachgebiet 4:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Sicherheitsvorkehrungen

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5:   DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

THEMA 1 — Systemkomponenten

Unterthema 1.1

Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

11.   ÜBERWACHUNG — AUTOMATISCHE BORDABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG

Sachgebiet 1:   AUTOMATISCHE BORDABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG (ADS)

THEMA 1 — Allgemeiner Überblick über ADS

Unterthema 1.1

Begriffsbestimmung der ADS

THEMA 2 — SURADS — ADS-B

Unterthema 2.1

Einführung in ADS-B

Unterthema 2.2

Techniken der ADS-B

Unterthema 2.3

VDL-Mode 4 (STDMA)

Unterthema 2.4

Mode-S Extended Squitter

Unterthema 2.5

UAT

Unterthema 2.6

ASTERIX

THEMA 3 — ADS-C

Unterthema 3.1

Einführung in ADS-C

Unterthema 3.2

Techniken der ADS-C

Sachgebiet 2:   MENSCH-MASCHINE-SCHNITTSTELLE (HMI)

THEMA 1 — HMI

Unterthema 1.1

HMI ATCO

Unterthema 1.2

HMI ATSEP

Unterthema 1.3

HMI Pilot

Unterthema 1.1

Anzeigen

Sachgebiet 3:   ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN

THEMA 1 — SDT

Unterthema 1.1

Technologie und Protokolle

Unterthema 1.2

Prüfverfahren

Sachgebiet 4:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit

Unterthema 1.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

THEMA 2 — SURADS — Funktionale Sicherheit

Unterthema 2.1

Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5:   DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

THEMA 1 — Systemkomponenten

Unterthema 1.1

Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

12.   DATEN – DATENVERARBEITUNG

Sachgebiet 1:   FUNKTIONALE SICHERHEIT

THEMA 1 — Funktionale Sicherheit

Unterthema 1.1

Funktionale Sicherheit

Unterthema 1.2

Softwareintegrität und -sicherheit

THEMA 2 — Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit

Unterthema 2.1

Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit

Sachgebiet 2:   DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

THEMA 1 — Nutzeranforderungen

Unterthema 1.1

Anforderungen an Fluglotsen

Unterthema 1.2

Flugwege, Vorhersage und Berechnung

Unterthema 1.3

Bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema 1.4

Unterstützung von Entscheidungen

THEMA 2 — Daten der Systemkomponenten

Unterthema 2.1

Datenverarbeitungssysteme

Unterthema 2.2

Flugdatenverarbeitungssysteme

Unterthema 2.3

Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

Sachgebiet 3:   DATENPROZESS

THEMA 1 — Softwareprozess

Unterthema 1.1

Middleware

Unterthema 1.2

Betriebssysteme

Unterthema 1.3

Konfigurationskontrolle

Unterthema 1.4

Softwareentwicklungsprozess

THEMA 2 — Hardware-Plattform

Unterthema 2.1

Nachrüstung der Ausrüstung

Unterthema 2.2

COTS

Unterthema 2.3

Interdependenz

Unterthema 2.4

Wartungsfähigkeit

THEMA 3 — Tests

Unterthema 3.1

Tests

Sachgebiet 4:   DATEN

THEMA 1 — Wesentliche Merkmale der Daten

Unterthema 1.1

Signifikanz der Daten

Unterthema 1.2

Datenkonfigurationskontrolle

Unterthema 1.3

Datenstandards

THEMA 2 — ATM-Daten — Detaillierte Struktur

Unterthema 2.1

Systembereich

Unterthema 2.2

Charakteristische Punkte

Unterthema 2.3

Luftfahrzeugleistung

Unterthema 2.4

Screen Manager

Unterthema 2.5

Autokoordinationsmeldungen

Unterthema 2.6

Daten der Konfigurationskontrolle

Unterthema 2.7

Daten der physischen Konfiguration

Unterthema 2.8

Relevante Wetterdaten

Unterthema 2.9

Warn- und Fehlermeldungen an ATSEP

Unterthema 2.10

Warn- und Fehlermeldungen an ATCO

Sachgebiet 5:   KOMMUNIKATION – DATEN

THEMA 1 — Einführung in die Netze

Unterthema 1.1

Arten

Unterthema 1.2

Netze

Unterthema 1.3

Externe Netzdienste

Unterthema 1.4

Messinstrumente

Unterthema 1.5

Problembehebung

THEMA 2 — Protokolle

Unterthema 2.1

Grundlegende Theorie

Unterthema 2.2

Allgemeine Protokolle

Unterthema 2.3

Besondere Protokolle

THEMA 3 — DATDP — Nationale Netze

Unterthema 3.1

Nationale Netze

Sachgebiet 6:   ÜBERWACHUNG PRIMÄR

THEMA 1 — ATC-Überwachung

Unterthema 1.1

Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 7:   ÜBERWACHUNG SEKUNDÄR

THEMA 1 — SSR und MSSR

Unterthema 1.1

Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste

THEMA 2 — Mode-S

Unterthema 2.1

Einführung in Mode-S

THEMA 3 — Multilateration

Unterthema 3.1

MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 8:   ÜBERWACHUNG – HMI

THEMA 1 — HMI

Unterthema 1.1

HMI ATCO

Sachgebiet 9:   ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN

THEMA 1 — Übermittlung der Überwachungsdaten

Unterthema 1.1

Technologie und Protokolle

13.   ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES SYSTEMS – KOMMUNIKATION

Sachgebiet 1:   ANS-STRUKTUR

THEMA 1 — Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)

Unterthema 1.1

SMCCOM — Aufbau und Betrieb von ANSP

THEMA 2 — Instandhaltungsprogramm der ANSP

Unterthema 2.1

Strategie

THEMA 3 — ATM-Kontext

Unterthema 3.1

ATM-Kontext

THEMA 4 — Verwaltungspraxis der ANSP

Unterthema 4.1

Verwaltung

Sachgebiet 2:   ANS-SYSTEM/-AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Betriebliche Auswirkungen

Unterthema 1.1

Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten

THEMA 2 — SMCCOM — Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers

Unterthema 2.1

Arbeitsposition des Nutzers

Unterthema 2.2

SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3:   INSTRUMENTE UND VERFAHREN

THEMA 1 — Anforderungen

Unterthema 1.1

SMS

Unterthema 1.2

QMS

Unterthema 1.3

SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld

THEMA 2 — Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen

Unterthema 2.1

Grundsätze der Vereinbarungen

THEMA 3 — Allgemeine Verfahren der SMC

Unterthema 3.1

Rollen und Zuständigkeiten

THEMA 4 — Instandhaltungsmanagementsysteme

Unterthema 4.1

Meldungen

Sachgebiet 4:   TECHNOLOGIE

THEMA 1 — Technologien und Grundsätze

Unterthema 1.1

Allgemeines

Unterthema 1.2

Kommunikation

Unterthema 1.3

Anlagen

Sachgebiet 5:   KOMMUNIKATION — SPRACHE

THEMA 1 — Bord-Boden

Unterthema 1.1

Arbeitsposition des Fluglotsen

THEMA 2 — Boden-Boden

Unterthema 2.1

Schnittstellen

Unterthema 2.2

Schalter

Unterthema 2.3

Arbeitsposition des Fluglotsen

Sachgebiet 6:   KOMMUNIKATIONDATEN

THEMA 1 — Europäische Netze

Unterthema 1.1

Netztechnologien

THEMA 2 — Globale Netze

Unterthema 2.1

Netze und Standards

Unterthema 2.2

Beschreibung

Unterthema 2.3

Globale Architektur

Unterthema 2.4

Bord/Boden-Teilnetze

Unterthema 2.5

Boden/Boden-Teilnetze

Unterthema 2.6

Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 7:   KOMMUNIKATION – AUFZEICHNUNGSGERÄTE

THEMA 1 — Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte

Unterthema 1.1

Rechtsvorschriften

Unterthema 1.2

Grundsätze

Sachgebiet 8:   NAVIGATION — PBN NDB

THEMA 1 — NAV-Konzepte

Unterthema 1.1

NOTAM

14.   ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES SYSTEMS – NAVIGATION

Sachgebiet 1:   ANS-STRUKTUR

THEMA 1 — Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)

Unterthema 1.1

Aufbau und Betrieb von ANSP

THEMA 2 — Instandhaltungsprogramm der ANSP

Unterthema 2.1

Strategie

THEMA 3 — ATM-Kontext

Unterthema 3.1

ATM-Kontext

THEMA 4 — Verwaltungspraxis der ANSP

Unterthema 4.1

Verwaltung

Sachgebiet 2:   ANS-SYSTEM/-AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Betriebliche Auswirkungen

Unterthema 1.1

SMCNAV — Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten

THEMA 2 — Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers

Unterthema 2.1

Arbeitsposition des Nutzers

Unterthema 2.2

SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3:   INSTRUMENTE UND VERFAHREN

THEMA 1 — SMCNAV — Anforderungen

Unterthema 1.1

SMS

Unterthema 1.2

QMS

Unterthema 1.3

SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld

THEMA 2 — Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen

Unterthema 2.1

Grundsätze der Vereinbarungen

THEMA 3 — Allgemeine Verfahren der SMC

Unterthema 3.1

Rollen und Zuständigkeiten

THEMA 4 — SMCNAV — Instandhaltungsmanagementsysteme

Unterthema 4.1

Meldungen

Sachgebiet 4:   TECHNOLOGIE

THEMA 1 — SMCNAV — Technologien und Grundsätze

Unterthema 1.1

Allgemeines

Unterthema 1.2

Kommunikation

Unterthema 1.3

Anlagen

Sachgebiet 5:   KOMMUNIKATION – DATEN

THEMA 1 — SMCNAV — Europäische Netze

Unterthema 1.1

Netztechnologien

THEMA 2 — Globale Netze

Unterthema 2.1

Netze und Standards

Unterthema 2.2

Beschreibung

Unterthema 2.3

Globale Architektur

Unterthema 2.4

Bord/Boden-Teilnetze

Unterthema 2.5

Boden/Boden-Teilnetze

Unterthema 2.6

Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6:   KOMMUNIKATION – AUFZEICHNUNGSGERÄTE

THEMA 1 — Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte

Unterthema 1.1

Rechtsvorschriften

Unterthema 1.2

Grundsätze

Sachgebiet 7:   NAVIGATION — PBN NDB

THEMA 1 — NAV-Konzepte

Unterthema 1.1

NOTAM

Sachgebiet 8:   NAVIGATION – BODENGESTÜTZTE SYSTEME – NDB

THEMA 1 — NDB/Anflugfunkfeuer

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Sachgebiet 9:   NAVIGATION – BODENGESTÜTZTE SYSTEME – DFI

THEMA 1 — SMCNAV — DF

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Sachgebiet 10:   NAVIGATION – BODENGESTÜTZTE SYSTEME – VOR

THEMA 1 — VOR

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Sachgebiet 11:   NAVIGATION – BODENGESTÜTZTE SYSTEME – DME

THEMA 1 — DME

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

Sachgebiet 12:   NAVIGATION – BODENGESTÜTZTE SYSTEME – ILS

THEMA 1 — ILS

Unterthema 1.1

Nutzung des Systems

15.   ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES SYSTEMS – FLUGÜBERWACHUNG

Sachgebiet 1:   ANS-STRUKTUR

THEMA 1 — Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)

Unterthema 1.1

Aufbau und Betrieb von ANSP

THEMA 2 — Instandhaltungsprogramm der ANSP

Unterthema 2.1

Strategie

THEMA 3 — ATM-Kontext

Unterthema 3.1

ATM-Kontext

THEMA 4 — Verwaltungspraxis der ANSP

Unterthema 4.1

Verwaltung

Sachgebiet 2:   ANS-SYSTEM/-AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Betriebliche Auswirkungen

Unterthema 1.1

SMCSUR — Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten

THEMA 2 — Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers

Unterthema 2.1

Arbeitsposition des Nutzers

Unterthema 2.2

SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3:   INSTRUMENTE UND VERFAHREN

THEMA 1 — Anforderungen

Unterthema 1.1

SMS

Unterthema 1.2

QMS

Unterthema 1.3

SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld

THEMA 2 — Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen

Unterthema 2.1

Grundsätze der Vereinbarungen

THEMA 3 — Allgemeine Verfahren der SMC

Unterthema 3.1

Rollen und Zuständigkeiten

THEMA 4 — Instandhaltungsmanagementsysteme

Unterthema 4.1

Meldungen

Sachgebiet 4:   TECHNOLOGIE

THEMA 1 — Technologien und Grundsätze

Unterthema 1.1

Allgemeines

Unterthema 1.2

Kommunikation

Unterthema 1.3

Anlagen

Sachgebiet 5:   KOMMUNIKATION – DATEN

THEMA 1 — Europäische Netze

Unterthema 1.1

Netztechnologien

THEMA 2 — Globale Netze

Unterthema 2.1

Netze und Standards

Unterthema 2.2

Beschreibung

Unterthema 2.3

Globale Architektur

Unterthema 2.4

Bord/Boden-Teilnetze

Unterthema 2.5

Boden/Boden-Teilnetze

Unterthema 2.6

Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6:   KOMMUNIKATION – AUFZEICHNUNGSGERÄTE

THEMA 1 — Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte

Unterthema 1.1

Rechtsvorschriften

Unterthema 1.2

Grundsätze

Sachgebiet 7:   NAVIGATION — PBN

THEMA 1 — NAV-Konzepte

Unterthema 1.1

NOTAM

Sachgebiet 8:   ÜBERWACHUNG — PRIMÄR

THEMA 1 — ATC-Überwachung

Unterthema 1.1

Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 9:   ÜBERWACHUNG — SEKUNDÄR

THEMA 1 — SSR und MSSR

Unterthema 1.1

Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste

THEMA 2 — Mode-S

Unterthema 2.1

Einführung in Mode-S

THEMA 3 — Multilateration

Unterthema 3.1

MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 10:   ÜBERWACHUNG – HMI

THEMA 1 — HMI

Unterthema 1.1

HMI ATCO

Sachgebiet 11:   ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN

THEMA 1 — Übermittlung der Überwachungsdaten

Unterthema 1.1

Technologie und Protokolle

16.   ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES SYSTEMS – DATEN

Sachgebiet 1:   ANS-STRUKTUR

THEMA 1 — Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)

Unterthema 1.1

Aufbau und Betrieb von ANSP

THEMA 2 — Instandhaltungsprogramm der ANSP

Unterthema 2.1

Strategie

THEMA 3 — ATM-Kontext

Unterthema 3.1

ATM-Kontext

THEMA 4 — Verwaltungspraxis der ANSP

Unterthema 4.1

Verwaltung

Sachgebiet 2:   ANS-SYSTEM/-AUSRÜSTUNG

THEMA 1 — Betriebliche Auswirkungen

Unterthema 1.1

Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten

THEMA 2 — Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers

Unterthema 2.1

Arbeitsposition des Nutzers

Unterthema 2.2

SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3:   INSTRUMENTE UND VERFAHREN

THEMA 1 — SMCDAT — Anforderungen

Unterthema 1.1

SMS

Unterthema 1.2

QMS

Unterthema 1.3

SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld

THEMA 2 — Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen

Unterthema 2.1

Grundsätze der Vereinbarungen

THEMA 3 — Allgemeine Verfahren der SMC

Unterthema 3.1

Rollen und Zuständigkeiten

THEMA 4 — Instandhaltungsmanagementsysteme

Unterthema 4.1

Meldungen

Sachgebiet 4:   TECHNOLOGIE

THEMA 1 — Technologien und Grundsätze

Unterthema 1.1

Allgemeines

Unterthema 1.2

Kommunikation

Unterthema 1.3

Anlagen

Sachgebiet 5:   KOMMUNIKATION – DATEN

THEMA 1 — Europäische Netze

Unterthema 1.1

Netztechnologien

THEMA 2 — Globale Netze

Unterthema 2.1

Netze und Standards

Unterthema 2.2

Beschreibung

Unterthema 2.3

Globale Architektur

Unterthema 2.4

Bord/Boden-Teilnetze

Unterthema 2.5

Boden/Boden-Teilnetze

Unterthema 2.6

Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6:   KOMMUNIKATION – AUFZEICHNUNGSGERÄTE

THEMA 1 — Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte

Unterthema 1.1

Rechtsvorschriften

Unterthema 1.2

Grundsätze

Sachgebiet 7:   NAVIGATION — PBN

THEMA 1 — SMCDAT — NAV-Konzepte

Unterthema 1.1

NOTAM

Sachgebiet 8:   ÜBERWACHUNG — PRIMÄR

THEMA 1 — ATC-Überwachung

Unterthema 1.1

Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 9:   ÜBERWACHUNG — SEKUNDÄR

THEMA 1 — SSR und MSSR

Unterthema 1.1

Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste

THEMA 2 — Mode-S

Unterthema 2.1

Einführung in Mode-S

THEMA 3 — Multilateration

Unterthema 3.1

MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 10:   ÜBERWACHUNG – HMI

THEMA 1 — HMI

Unterthema 1.1

HMI ATCO

Sachgebiet 11:   ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN

THEMA 1 — Übermittlung der Überwachungsdaten

Unterthema 1.1

Technologie und Protokolle

Sachgebiet 12:   ÜBERWACHUNG — DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

THEMA 1 — Nutzeranforderungen

Unterthema 1.1

Anforderungen an Fluglotsen

Unterthema 1.2

Flugwege, Vorhersage und Berechnung

Unterthema 1.3

Bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema 1.4

Unterstützung von Entscheidungen

Sachgebiet 13:   ÜBERWACHUNG — DATENPROZESS

THEMA 1 — Hardware-Plattform

Unterthema 1.1

Nachrüstung der Ausrüstung

Unterthema 1.2

COTS

Unterthema 1.3

Interdependenz

Sachgebiet 14:   ÜBERWACHUNG — DATEN

THEMA 1 — Wesentliche Merkmale der Daten

Unterthema 1.1

Signifikanz der Daten

Unterthema 1.2

Datenkonfigurationskontrolle

Unterthema 1.2

Datenstandards