31996R2016

Verordnung (EG) Nr. 2016/96 der Kommission vom 22. Oktober 1996 zur Erhöhung eines im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungspapier aus Kanada (1996)

Amtsblatt Nr. L 270 vom 23/10/1996 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2016/96 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1996 zur Erhöhung eines im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungspapier aus Kanada (1996)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1444/96 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 10,

Die Gemeinschaft hat für Zeitungsdruckpapier ein Abkommen geschlossen, das unter anderem die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents von 650 000 Tonnen vorsieht, von denen 600 000 Tonnen gemäß Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bis zum 30. November jeden Jahres allein für die Erzeugnisse aus Kanada vorbehalten sind. Dieses Abkommen sieht auch vor, daß der Teil, der den Einfuhren aus Kanada vorbehalten ist, um 5 % erhöht werden muß, wenn er vor Ablauf eines bestimmten Jahres ausgenutzt ist.

Das Gemeinschaftszollkontingent für Zeitungsdruckpapier aus Kanada ist ausgenutzt. Deshalb ist die diesen Einfuhren vorbehaltene Kontingentsmenge um 30 000 Tonnen zu erhöhen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Verordnung (EG) Nr. 1808/95 aufgeführte Gemeinschaftszollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0015 wird für das Jahr 1996 um 30 000 Tonnen erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 1996

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 176 vom 27. 7. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 186 vom 25. 7. 1996, S. 12.