3.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 272/2009 DER KOMMISSION

vom 2. April 2009

zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 muss die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt durch Ergänzung erlassen.

(2)

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der Verordnung festgelegten und durch die allgemeinen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 ergänzten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt.

(3)

Allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten deshalb im Bereich der Kontrolle, der Zugangs- und sonstiger Sicherheitskontrollen sowie in den Bereichen verbotene Gegenstände, Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern, Einstellung von Personal, Schulung, besondere Sicherheitsverfahren und Freistellung von Sicherheitskontrollen erlassen werden.

(4)

Diese allgemeinen Maßnahmen sind notwendig, damit die Luftsicherheit in der Europäischen Union ein Niveau erreicht, das den Standards entspricht, die in der durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt wurden.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Anwendung der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassenen allgemeinen Maßnahmen sollte deshalb bis zur Verabschiedung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 3, spätestens jedoch bis zum 29. April 2010, ausgesetzt werden.

(6)

Der Erkennung von flüssigen Explosivstoffen dienende Methoden, einschließlich Technologien, sollten so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 29. April 2010, EU-weit auf Flughäfen eingeführt werden, damit Fluggäste ungefährliche Flüssigkeiten ohne Einschränkung mitführen können. Können solche Methoden und Technologien nicht rechtzeitig EU-weit eingeführt werden, wird die Kommission die notwendige Ergänzung der Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können (Teil B des Anhangs), vorschlagen. Ist an bestimmten Flughäfen die Einführung solcher Methoden und Technologien aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Kommission in Durchführungsvorschriften Modalitäten festlegen, die das Mitführen von Flüssigkeiten ohne Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus erlauben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung sieht allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards vor, die dazu dienen,

a)

die in Teil A des Anhangs genannten Kontrollmethoden zuzulassen;

b)

die in Teil B des Anhangs genannten Kategorien von Gegenständen zu untersagen;

c)

die in Teil C des Anhangs genannten Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen zu bestimmen;

d)

die in Teil D des Anhangs genannten Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen zuzulassen;

e)

die in Teil E des Anhangs genannten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern festzulegen;

f)

die in Teil F des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern zu bestimmen;

g)

die in Teil G des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Post und Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen;

h)

die in Teil H des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten zu bestimmen;

i)

die in Teil I des Anhangs genannten Kriterien für die Bestimmung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche festzulegen;

j)

die in Teil J des Anhangs genannten Kriterien für die Rekrutierung von Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, die Rekrutierung von Ausbildern sowie für die Methoden der Schulung dieser Personen und von Personen, die einen Flughafenausweis oder einen Flugbesatzungsausweis erhalten, festzulegen;

k)

die in Teil K des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet werden können oder unter denen keine Sicherheitskontrollen erforderlich sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung:

1.

„Flughafenlieferungen“ sind alle Gegenstände, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind oder dort zugänglich gemacht werden;

2.

„Bordvorräte“ sind alle Gegenstände außer

a)

Handgepäck,

b)

von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände,

c)

Post und Material von Luftfahrtunternehmen,

die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen während des Flugs erworben zu werden;

3.

„reglementierter Lieferant von Bordvorräten“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar in ein Luftfahrzeug zu liefern;

4.

„bekannter Lieferant von Bordvorräten“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar in ein Luftfahrzeug, zu liefern;

5.

„bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu liefern.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.


ANHANG

TEIL A

Zulässige Kontrollmethoden

Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung folgender Kontrollmethoden, einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel und unter festgelegten Bedingungen gestattet werden:

1.

Für die Kontrolle von Personen:

a)

Durchsuchung von Hand,

b)

Metalldetektorschleusen,

c)

Metalldetektor-Handgeräte,

d)

Sprengstoff-Spürhunde und

e)

Sprengstoff-Spurendetektoren.

2.

Für die Kontrolle von Handgepäck und Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll, sowie von Bordvorräten und Flughafenlieferungen:

a)

Durchsuchung von Hand,

b)

Sichtkontrolle,

c)

Röntgengeräte,

d)

Sprengstoff-Detektionsgeräte,

e)

Sprengstoff-Spürhunde und

f)

Sprengstoff-Spurendetektoren.

Für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Gelen und Aerosolen:

a)

Testen oder Prüfen auf der Haut,

b)

Sichtkontrolle,

c)

Röntgengeräte,

d)

Sprengstoff-Detektionsgeräte,

e)

Sprengstoff-Spürhunde,

f)

Sprengstoff-Spurendetektoren,

g)

chemische Teststreifen und

h)

Scanner für Flüssigkeiten in Flaschen.

3.

Für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Frachtstücken und Postsendungen sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden sollen:

a)

Durchsuchung von Hand,

b)

Sichtkontrolle,

c)

Röntgengeräte,

d)

Sprengstoff-Detektionsgeräte,

e)

Sprengstoff-Spürhunde,

f)

Sprengstoff-Spurendetektoren und

g)

Simulationskammer.

Um die Beurteilung auf neuen Technologien beruhenden und beim Erlass dieser Verordnung noch nicht vorgesehenen Kontrollmethoden zu ermöglichen, kann aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften versuchsweise und befristet die Anwendung anderer Methoden gestattet werden, sofern das Gesamtsicherheitsniveau durch diese Versuche nicht beeinträchtigt wird.

Teil B

Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können

Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann unter bestimmten Bedingungen das Einbringen einer oder aller der nachstehenden Kategorien von Gegenständen in Sicherheitsbereiche oder an Bord von Luftfahrzeugen untersagt werden:

a)

Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen;

b)

Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu erzeugen;

c)

spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können;

d)

Arbeitswerkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können;

e)

stumpfe Instrumente, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können;

f)

Sprengstoffe sowie brennbare Stoffe und Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden.

Teil C

Zugangskontrollen: Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen

Für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen gelten folgende Kriterien:

1.

Der Zugang zur Luftseite darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn berechtigte Gründe dies erfordern.

Für den Zugang zur Luftseite haben Personen eine Genehmigung mitzuführen.

Für den Zugang zur Luftseite müssen Fahrzeuge über einen Fahrzeugpassierschein verfügen.

2.

Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn berechtigte Gründe dies erfordern.

Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine Genehmigung vorzulegen.

Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen ist an Fahrzeugen ein Fahrzeugpassierschein anzubringen.

Teil D

Zulässige Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen

Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung folgender Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel und unter bestimmten Bedingungen gestattet werden:

a)

Durchsuchung von Hand

b)

Sichtkontrolle

c)

Sprengstoff-Spürhunde

d)

Sprengstoff-Spurendetektoren.

Um die Beurteilung auf neuen Technologien beruhenden und beim Erlass dieser Verordnung noch nicht vorgesehenen Überprüfungsverfahren zu ermöglichen, kann aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften versuchsweise und befristet die Anwendung anderer Verfahren gestattet werden, sofern das Gesamtsicherheitsniveau durch diese Versuche nicht beeinträchtigt wird.

Teil E

Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern

Die Kommission erkennt die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter folgenden Kriterien an:

a)

Das Drittland ist für die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt.

b)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass das Drittland zufriedenstellende Luftsicherheitsstandards, einschließlich einer Qualitätskontrolle, anwendet.

c)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass

Fluggäste und Handgepäck Sicherheitsmaßnahmen unterzogen werden, die den in den Abschnitten 1, 3, 11 und 12 sowie den Punkten 4.1 und 4.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind;

aufgegebenes Gepäck Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wird, die den in den Abschnitten 1, 3, 5, 11 und 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind;

Frachtstücke und Postsendungen Sicherheitsmaßnahmen unterzogen werden, die den in den Abschnitten 1, 3, 6, 11 und 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und/oder

für die Sicherheit des Luftfahrzeugs Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die den in den Abschnitten 1, 3, 11 und 12 sowie den Punkten 4.1 und 4.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind.

Teil F

Frachtstücke und Postsendungen

1.   Frachtstücke und Postsendungen: Bedingungen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen

In einem Luftfahrzeug zu befördernde Fracht und Post ist zu kontrollieren, es sei denn,

a)

die Sendung wurde von einem reglementierten Beauftragten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

b)

die Sendung wurde von einem bekannten Versender einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

c)

die Sendung wurde von einem geschäftlichen Versender einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, und die Fracht wird mit einem Nurfrachtflugzeug beziehungsweise die Post mit einem Nurpostflugzeug befördert, oder

d)

umgeladene Frachtstücke und umgeladene Postsendungen wurden Sicherheitskontrollen gemäß Punkt 6.1.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterzogen.

2.   Frachtstücke und Postsendungen: Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern

Für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern gilt folgendes Verfahren:

1.

Reglementierte Beauftragte werden durch die zuständige Behörde zugelassen.

Für die Zulassung als reglementierter Beauftragter legt der Antragsteller Unterlagen über Luftsicherheitsstandards vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden.

2.

Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen.

Für die Zulassung als bekannter Versender teilt der Antragsteller Informationen über Luftsicherheitsstandards mit und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards erfüllt werden.

Alternativ zur Zulassung kann die zuständige Behörde bis zu einem Termin, der in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist, einem reglementierten Beauftragten die Benennung eines bekannten Versenders gestatten.

3.

Geschäftliche Versender werden von einem reglementierten Beauftragten benannt.

Vor der Benennung als geschäftlicher Versender stellt der reglementierte Beauftragte sicher, dass der zu benennende geschäftliche Versender Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.

Teil G

Postsendungen und Material von Luftfahrtunternehmen: Bedingungen, unter denen Post und Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen

Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll, ist entweder wie aufgegebenes Gepäck zu kontrollieren oder denselben Sicherheitskontrollen zu unterziehen wie Frachtstücke und Postsendungen.

Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das in anderen Luftfahrzeugteilen als dem Frachtraum befördert werden soll, ist wie Handgepäck zu kontrollieren.

Teil H

Bordvorräte und Flughafenlieferungen

1.   Bordvorräte und Flughafenlieferungen: Bedingungen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen

1.

In einem Luftfahrzeug zu befördernde Bordvorräte sind zu kontrollieren, es sei denn,

a)

die Bordvorräte wurden von einem Luftfahrtunternehmen, das damit sein eigenes Luftfahrzeug beliefert, einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung in das Luftfahrzeug vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

b)

die Bordvorräte wurden von einem reglementierten Lieferanten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung in das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls an das Luftfahrtunternehmen oder einen anderen reglementierten Lieferanten vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

c)

die Bordvorräte wurden von einem bekannten Lieferanten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung an das Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten vor unbefugten Eingriffen geschützt.

2.

Flughafenlieferungen sind vor ihrer Lieferung in Sicherheitsbereiche zu kontrollieren, es sei denn, sie wurden von einem bekannten Lieferanten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung in den Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt.

2.   Bordvorräte und Flughafenlieferungen: Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten

1.

Reglementierte Lieferanten von Bordvorräten sind von der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist zuzulassen, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist.

Für die Zulassung als reglementierter Lieferant von Bordvorräten legt der Antragsteller Unterlagen über Luftsicherheitsstandards vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden.

2.

Bekannte Lieferanten von Bordvorräten sind von dem Unternehmen oder der Stelle zu benennen, von denen sie beauftragt sind.

Vor der Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten stellt das ihn beauftragende Unternehmen oder die ihn beauftragende Stelle sicher, dass der zu benennende bekannte Lieferant Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.

3.

Bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen werden vom Flughafenbetreiber benannt.

Vor der Benennung als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen stellt der Flughafenbetreiber sicher, dass der zu benennende bekannte Lieferant Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.

Teil I

Kriterien zur Bestimmung sensibler Teile von Sicherheitsbereichen

Bei der Bestimmung sensibler Teile von Sicherheitsbereichen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von kontrollierten abfliegenden Fluggästen (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug) sowie ihres Handgepäcks und kontrollierten aufgegebenen Gepäcks (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug) mit nicht kontrollierten Fluggästen und Gepäckstücken kommt.

Teil J

Einstellung von Personal und Schulungsmethoden

1.   Kriterien für die Einstellung von Personal

Für die Rekrutierung von Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, sowie von Ausbildern gelten die folgenden Kriterien:

a)

Die betroffenen Personen haben eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine vor der Einstellung vorgenommene Überprüfung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften erfolgreich durchlaufen.

b)

Die betroffenen Personen verfügen über die notwendigen Fähigkeiten für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben.

2.   Schulungsmethoden

Die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften können vorschreiben, dass

a)

Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind,

b)

Ausbilder und

c)

Personen, die einen Flughafenausweis oder einen Flugbesatzungsausweis erhalten,

theoretisch, praktisch und/oder am Arbeitsplatz geschult werden.

Teil K

Bedingungen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet oder Befreiungen von Sicherheitskontrollen erteilt werden können

Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung besonderer Sicherheitsverfahren oder die Freistellung von Sicherheitskontrollen gestattet werden, sofern

a)

das Verfahren oder die Freistellung von der Kommission oder der zuständigen Behörde bestimmt wird;

b)

das Verfahren oder die Freistellung sachlich gerechtfertigt ist.