5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 290/2012 DER KOMMISSION

vom 30. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) legt detaillierte Bestimmungen fest für bestimmte Pilotenlizenzen und für die Umwandlung einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern. Ebenfalls festgelegt werden in dieser Verordnung Bestimmungen für Tauglichkeitszeugnisse von Piloten, die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse und die Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen. Darüber hinaus umfasst die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Bestimmungen zur Tauglichkeit von Flugbegleitern.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Organisationen für die Pilotenausbildung und flugmedizinische Zentren Inhaber eines Zeugnisses sein. Das Zeugnis wird bei Erfüllung bestimmter technischer und administrativer Anforderungen ausgestellt. Es sollten daher Bestimmungen für das Verwaltungs- und Managementsystem dieser Organisationen festgelegt werden.

(3)

Flugsimulationsübungsgeräte, die für die Ausbildung, Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen von Piloten bzw. Kompetenzbeurteilungen verwendet werden, sind anhand einer Reihe technischer Kriterien zu zertifizieren. Diese technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sollten daher festgelegt werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Flugbegleiter dauerhaft flugtauglich und zur Ausübung der ihnen zugewiesenen Sicherheitsaufgaben fähig sein. Die am gewerbsmäßigen Flugbetrieb beteiligten Flugbegleiter müssen im Besitz einer Bescheinigung sein gemäß der ursprünglichen Festlegung in Anhang III Abschnitt O Buchstabe d von OPS 1.1005 zur Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3). Bestimmungen zu den Qualifikationen von Flugbegleitern und zu den zugehörigen Bescheinungen sollten daher festgelegt werden.

(5)

Die Aufsichtsfähigkeiten zuständiger Behörden sind in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht geregelt. Die vorliegende Verordnung ändert daher die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, so dass diese das Verwaltungs- und Managementsystem zuständiger Behörden und Organisationen einbezieht. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollten Vorschriften zu einem Informationsnetz zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur ebenfalls in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufgenommen werden.

(6)

Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umstellung auf diesen neuen Regulierungsrahmen einzuräumen und unter bestimmten Voraussetzungen die Gültigkeit von Bescheinigungen, einschließlich Bescheinigungen über die Sicherheitsschulung, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt wurden, anzuerkennen.

(7)

Um einen reibungslosen Übergang und ein einheitliches, hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollten Durchführungsmaßnahmen dem Stand der Technik, einschließlich der bewährten Verfahren, und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Ausbildung des fliegenden Personals entsprechen. Dementsprechend sollten die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und bis 30. Juni 2009 von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) beschlossen wurden, sowie bestehende Rechtsvorschriften zu einem spezifischen einzelstaatlichen Umfeld Berücksichtigung finden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für die Bescheinigung über die Sicherheitsschulung von Flugbegleitern genannten Maßnahmen werden gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gestrichen. Die mit dieser Verordnung beschlossenen Maßnahmen sind als die diesbezüglichen Maßnahmen zu betrachten.

(10)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

„6.

die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Flugbegleiterbescheinigungen sowie die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen;

7.

die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen von Organisationen für die Pilotenausbildung und von flugmedizinischen Zentren, die mit der Qualifizierung und flugmedizinischen Beurteilung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt befasst sind;

8.

die Anforderungen für die Zertifizierung von Flugsimulationsübungsgeräten und für Organisationen, die solche Geräte betreiben und verwenden;

9.

die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Organisationen in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften zu erfüllen sind.“

2.

Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„11.

‚Flugbegleiter‘ bezeichnet ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit Ausnahme von Mitgliedern der Flugbesatzung oder der technischen Besatzung, dem von einem Betreiber Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebs übertragen wurden;

12.

‚fliegendes Personal‘ bezeichnet Flugbesatzung und Flugbegleiter;

13.

‚JAR-gemäßes Zeugnis‘, ‚JAR-gemäße Genehmigung‘ oder ‚JAR-gemäße Organisation‘ bezeichnet ein oder eine von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAR-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteiltes bzw. anerkanntes Zeugnis bzw. erteilte oder anerkannte Genehmigung oder Organisation.“

3.

In Artikel 4 Absatz 1

wird das Datum „8. April 2012“ ersetzt durch „Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung“;

wird das Datum „8. April 2017“ ersetzt durch „8. April 2018“.

4.

Folgende Artikel 10a, 10b und 10c werden eingefügt:

„Artikel 10a

Organisationen für die Pilotenausbildung

(1)   Organisationen für die Pilotenausbildung müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.

(2)   Organisationen für die Pilotenausbildung, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt oder anerkannt wurden, gelten als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses.

In diesem Fall sind die Rechte dieser Organisationen auf die Rechte beschränkt, die in dem vom Mitgliedstaat erteilten Zeugnis angegeben sind.

Unbeschadet Artikel 2 passen die Organisationen für die Pilotenausbildung ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen.

(3)   JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die in einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung eingetragen sind, dürfen Ausbildung für eine JAR-gemäße Privatpilotenlizenz (PPL) durchführen.

(4)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Zeugnisse bis spätestens 8. April 2017 durch Zeugnisse in dem in Anhang VI festgelegten Format.

Artikel 10b

Flugsimulationsübungsgeräte

(1)   Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), die für die Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfungen von Piloten bzw. Kompetenzbeurteilungen verwendet werden, ausgenommen Entwicklungsübungsgeräte, die für die Testflugausbildung verwendet werden, müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.

(2)   JAR-gemäße FSTD-Qualifikationsbescheinigungen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt oder anerkannt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen bis spätestens 8. April 2017 durch Qualifikationsbescheinigungen in dem in Anhang VI festgelegten Format.

Artikel 10c

Flugmedizinische Zentren

(1)   Flugmedizinische Zentren müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.

(2)   JAR-gemäße Zulassungen flugmedizinischer Zentren, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

Flugmedizinische Zentren passen ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Zulassungen bis spätestens 8. April 2017 durch Zeugnisse in dem in Anhang VI festgelegten Format.“

5.

Folgende Artikel 11a, 11b und 11c werden eingefügt:

„Artikel 11a

Qualifikationen und damit zusammenhängende Bescheinigungen von Flugbegleitern

(1)   Flugbegleiter, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, müssen qualifiziert und Inhaber der entsprechenden Bescheinigung gemäß den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge V und VI sein.

(2)   Flugbegleiter, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung Inhaber einer Bescheinigung über die Sicherheitsschulung sind, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (‚EU-OPS‘) erteilt wurde,

a)

erfüllen diese Verordnung, wenn sie die entsprechenden Anforderungen von EU-OPS hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung erfüllen, oder

b)

müssen, wenn sie die entsprechenden Anforderungen von EU-OPS hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung nicht erfüllen, alle erforderlichen Ausbildungen und Überprüfungen absolvieren, um diese Verordnung zu erfüllen, oder

c)

müssen, wenn sie länger als 5 Jahre nicht im gewerbsmäßigen Betrieb von Flugzeugen eingesetzt waren, die Grundschulung absolvieren und die entsprechende Prüfung gemäß Anhang V ablegen, um diese Verordnung zu erfüllen.

(3)   Die gemäß EU-OPS ausgestellten Bescheinigungen über die Sicherheitsschulung werden bis spätestens 8. April 2017 durch Flugbegleiterbescheinigungen in dem in Anhang VI festgelegten Format ersetzt.

(4)   Flugbegleiter, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken,

a)

erfüllen die Anforderungen bezüglich der Grundschulung von Anhang V, wenn sie die entsprechenden Bestimmungen hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung der JAR-Vorschriften für die gewerbsmäßige Beförderung mit Hubschraubern erfüllen, oder

b)

müssen, wenn sie die entsprechenden Anforderungen der JAR-Vorschriften für die gewerbsmäßige Beförderung mit Hubschraubern hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung nicht erfüllen, alle einschlägigen Ausbildungen und Überprüfungen für den Einsatz in Hubschraubern mit Ausnahme der Grundschulung absolvieren, um diese Verordnung zu erfüllen, oder

c)

müssen, wenn sie länger als 5 Jahre nicht im gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern eingesetzt waren, die Grundschulung absolvieren und die entsprechende Prüfung gemäß Anhang V ablegen, um diese Verordnung zu erfüllen.

(5)   Unbeschadet Artikel 2 werden Flugbegleiterbescheinigungen bis spätestens 8. April 2013 in dem in Anhang VI festgelegten Format allen Flugbegleitern ausgestellt, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken.

Artikel 11b

Aufsichtskapazitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und zugewiesenen Zuständigkeiten für die Zertifizierung von und Aufsicht über Personen und Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde:

a)

sind die Kompetenzbereiche einer jeden zuständigen Behörde im Hinblick auf die Zuständigkeiten und die geografischen Grenzen klar zu definieren;

b)

findet eine Koordinierung zwischen diesen Stellen statt, um im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben eine wirksame Aufsicht über alle der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegenden Organisationen und Personen sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderliche Kapazität haben, um die Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die von ihrem Aufsichtsprogramm abgedeckt werden, zu gewährleisten, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörde keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn es Belege dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen.

(5)   Das Personal, das von der zuständigen Behörde anerkannt wird, Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, wird mindestens für die Durchführung der folgenden Aufgaben anerkannt:

a)

Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist;

b)

Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;

c)

Einholung mündlicher Erklärungen an Ort und Stelle;

d)

Betreten einschlägiger Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder Transportmittel;

e)

Durchführung von Audits, Untersuchungen, Beurteilungen und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen und

f)

gegebenenfalls Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.

(6)   Die in Absatz 5 genannten Aufgaben werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt.

Artikel 11c

Übergangsmaßnahmen

Hinsichtlich Organisationen, für die die Agentur gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, gilt:

a)

Die Mitgliedstaaten übergeben der Agentur bis spätestens 8. April 2013 alle Aufzeichnungen bezüglich der Aufsicht über diese Organisationen;

b)

Zertifizierungsverfahren, die vor dem 8. April 2012 von einem Mitgliedstaat eingeleitet wurden, werden von diesem Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Agentur abgeschlossen. Die Agentur übernimmt nach Ausstellung des Zeugnisses durch diesen Mitgliedstaat sämtliche Zuständigkeiten als zuständige Behörde in Bezug auf diese Organisation.“

6.

In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1b)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.“

7.

In Artikel 12 Absatz 7 wird der Ausdruck „Absätze 2 bis 6“ ersetzt durch „Absätze 1b bis 6“.

8.

Die neuen Anhänge V, VI und VII, deren Wortlaut dem Anhang der vorliegenden Verordnung entspricht, werden angefügt.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2012.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

a)

die Anhänge V bis VII bis 8. April 2013;

b)

die Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt ORA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 3 auf Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung, die keine zugelassene Ausbildungsorganisation sind und kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzen, bis 8. April 2014;

c)

die Anhänge VI und VII auf nicht JAR-gemäße zugelassene Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren bis 8. April 2014;

d)

die Bestimmungen von Anhang V Abschnitt CC.GEN.030 bis 8. April 2015;

e)

den Anhang V auf Flugbegleiter, die am gewerblichen Betrieb von Hubschraubern mitwirken, bis 8. April 2015;

f)

die Anhänge VI und VII auf Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildung für Leichtflugzeugpilotenlizenzen, Privatpilotenlizenzen, Ballonpilotenlizenzen oder Segelflugzeugpilotenlizenzen durchführen, bis 8. April 2015;

g)

die Anhänge VI und VII auf Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung für Testflugberechtigungen gemäß FCL.820 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchführen, bis 8. April 2015.

(3)   Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 2 an, teilt er dies der Kommission und der Agentur mit. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung und deren Dauer sowie das Programm für die Umsetzung nebst den vorgesehenen Maßnahmen und der entsprechenden zeitlichen Planung anzugeben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 13.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.


ANHANG

ANHANG V

Qualifikation von Flugbegleitern, die an der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr mitwirken

[TEIL-CC]

TEILABSCHNITT

GEN ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

CC.GEN.001 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung beantragt wird.

CC.GEN.005 Geltungsbereich

In diesem Teil werden die Anforderungen für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung durch ihre Inhaber festgelegt.

CC.GEN.015 Beantragung von Flugbegleiterbescheinigungen

Die Beantragung einer Flugbegleiterbescheinigung hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu erfolgen.

CC.GEN.020 Mindestalter

Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

CC.GEN.025 Rechte und Bedingungen

a)

Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung sind berechtigt, als Flugbegleiter in der gewerbsmäßigen Beförderung in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen tätig zu sein.

b)

Flugbegleiter dürfen die in Buchstabe a genannten Rechte nur ausüben, wenn sie:

1.

Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung gemäß CC.CCA.105 sind und

2.

CC.GEN.030, CC.TRA.225 und die entsprechenden Anforderungen von Teil-MED erfüllen.

CC.GEN.030 Dokumente und Führung von Aufzeichnungen

Zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß CC.GEN.025 Buchstabe b hat der Inhaber die Flugbegleiterbescheinigung, die Liste und die Ausbildungs- und Überprüfungsnachweise für seine Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en) aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen, sofern nicht der Betreiber, der seine Dienste in Anspruch nimmt, diese Nachweise aufbewahrt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder des Inhabers jederzeit vorlegen kann.

TEILABSCHNITT CCA

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGBEGLEITERBESCHEINIGUNG

CC.CCA.100 Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung

a)

Flugbegleiterbescheinigungen werden nur Antragstellern erteilt, die die Prüfung nach dem Abschluss der Erstausbildung gemäß diesem Teil bestanden haben.

b)

Flugbegleiterbescheinigungen werden erteilt:

1.

von der zuständigen Behörde und/oder

2.

von einer Organisation, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierfür erhalten hat.

CC.CCA.105 Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung

Die Flugbegleiterbescheinigung wird für unbestimmte Zeit erteilt und bleibt gültig, außer wenn:

a)

sie von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen wird oder

b)

der Inhaber die damit verbundenen Rechte während der letzten 60 Monate nicht auf mindestens einem Luftfahrzeugmuster ausgeübt hat.

CC.CCA.110 Aussetzung und Widerruf der Flugbegleiterbescheinigung

a)

Wenn Inhaber diesen Teil nicht erfüllen, kann die zuständige Behörde die Flugbegleiterbescheinigung aussetzen oder widerrufen.

b)

Im Falle der Aussetzung oder des Widerrufs der Flugbegleiterbescheinigung durch die zuständige Behörde:

1.

wird der Inhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Beschwerderecht gemäß dem einzelstaatlichen Recht informiert;

2.

darf der Inhaber die mit der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben;

3.

hat der Inhaber die Betreiber, die seine Dienste in Anspruch nehmen, unverzüglich zu informieren, und

4.

hat der Inhaber seine Bescheinigung gemäß dem entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren zurückzugeben.

TEILABSCHNITT TRA

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN FÜR ANTRAGSTELLER FÜR UND INHABER VON FLUGBEGLEITERBESCHEINIGUNGEN

CC.TRA.215 Durchführung der Ausbildung

Die in diesem Teil vorgeschriebene Ausbildung muss:

a)

von Ausbildungseinrichtungen oder gewerblichen Luftverkehrsbetreibern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben;

b)

von Personal durchgeführt werden, das über entsprechende Erfahrung und Qualifikationen für die zu unterrichtenden Schulungsbestandteile verfügt, und

c)

gemäß dem Ausbildungsprogramm und Lehrplan durchgeführt werden, die in der Zulassung der Organisation festgelegt sind.

CC.TRA.220 Erstausbildung und Prüfung

a)

Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen eine Erstausbildung absolvieren, um sich mit der Luftfahrtumgebung vertraut zu machen und ausreichende allgemeine Kenntnisse und grundlegende Fertigkeiten zu erwerben, die für die Durchführung von Aufgaben und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fluggästen und des Fluges im normalen, abnormalen und Notfallbetrieb erforderlich sind.

b)

Das Programm der Erstausbildung muss mindestens die in Anlage 1 zu diesem Teil genannten Bestandteile umfassen. Es muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen.

c)

Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen sich einer Prüfung unterziehen, die alle Bestandteile des in Buchstabe b genannten Ausbildungsprogramms mit Ausnahme der CRM-Ausbildung umfasst und in der sie den Nachweis erbringen, dass sie die in Buchstabe a verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.

CC.TRA.225 — Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en)

a)

Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung dürfen nur in einem Luftfahrzeug tätig sein, wenn sie gemäß den entsprechenden Anforderungen von Teil-ORO qualifiziert sind.

b)

Um für ein Luftfahrzeugmuster oder eine Luftfahrzeugvariante qualifiziert zu sein:

1.

muss der Inhaber die entsprechenden Ausbildungs-, Überprüfungs- und Gültigkeitsanforderungen erfüllen, die je nach dem zu betreibenden Luftfahrzeug Folgendes umfassen:

i)

luftfahrzeugmusterspezifische Ausbildung, Betreiber-Umschulung und Vertrautmachen;

ii)

Unterschiedsschulung;

iii)

Auffrischungsschulung und

2.

muss der Inhaber innerhalb der letzten 6 Monate auf dem Luftfahrzeugmuster tätig gewesen sein oder eine entsprechende Auffrischungsausbildung und Überprüfung absolviert haben, bevor er wieder auf diesem Luftfahrzeugmuster tätig wird.

Anlage 1 zu Teil-CC

Erstausbildung und Prüfung

AUSBILDUNGSPROGRAMM

Das Ausbildungsprogramm der Erstausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:

1.   Allgemeine theoretische Kenntnisse über die Luftfahrt und Luftfahrtvorschriften, die alle für die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Flugbegleitern relevanten Elemente abdecken

1.1.

Luftfahrtterminologie, aerodynamische Grundlagen, Fluggastverteilung, Einsatzgebiete, Wetterkunde und Auswirkungen einer Oberflächenkontamination am Luftfahrzeug;

1.2.

für Flugbegleiter relevante Luftfahrtvorschriften und die Rolle der zuständigen Behörde;

1.3.

Aufgaben und Zuständigkeiten von Flugbegleitern während des Betriebs und die Notwendigkeit, auf Notsituationen unverzüglich und effektiv zu reagieren;

1.4.

Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Tauglichkeit, um als Flugbegleiter Dienst zu tun, unter Beachtung der Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten;

1.5.

die Notwendigkeit, einschlägige Unterlagen und Handbücher durch fortlaufende Einarbeitung der vom Betreiber herausgegebenen Änderungen auf dem neuesten Stand zu halten;

1.6.

Wahrnehmung der Aufgaben der Flugbegleiter in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebshandbuchs des Betreibers;

1.7.

die Notwendigkeit einer Einweisung für Flugbegleiter vor dem Flug und der Bereitstellung notwendiger Sicherheitshinweise bezüglich ihrer spezifischen Aufgaben und

1.8.

Notwendigkeit der Aufklärung der Flugbegleiter darüber, wann sie die Befugnis und die Pflicht haben, eine Evakuierung und andere Notfallverfahren einzuleiten.

2.   Kommunikation

Während der Schulung ist schwerpunktmäßig die Bedeutung der effektiven Verständigung zwischen Flugbegleitern und Flugbesatzung zu vermitteln, einschließlich Kommunikationstechniken, gemeinsamer Sprache und Fachausdrücken.

3.   Einführender Lehrgang über menschliche Faktoren in der Luftfahrt und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM)

Dieser Lehrgang muss von mindestens einem CRM-Lehrberechtigten für Flugbegleiter durchgeführt werden. Die Lehrgangsinhalte müssen ausführlich behandelt werden und mindestens Folgendes umfassen:

3.1.

Allgemeines: Menschliche Faktoren in der Luftfahrt, allgemeine Erläuterung von CRM-Grundsätzen und -Zielen, menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen;

3.2.

In Bezug auf den einzelnen Flugbegleiter: Persönlichkeitsbewusstsein, menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Einstellungen und Verhaltensweisen, Selbsteinschätzung; Stress und Stressverarbeitung; Ermüdung und Aufmerksamkeit; Durchsetzungsfähigkeit; Situationsbewusstsein, Informationsaufnahme und -verarbeitung.

4.   Umgang mit Fluggästen und Überwachung der Kabine

4.1.

Bedeutung der ordnungsgemäßen Sitzplatzzuteilung im Hinblick auf die Masse und den Schwerpunkt des Flugzeugs, spezielle Kategorien von Fluggästen und die Notwendigkeit, Sitzplätze an unbeaufsichtigten Ausgängen mit körperlich geeigneten Personen zu besetzen;

4.2.

Bestimmungen hinsichtlich des sicheren Verstauens von Handgepäck und Gegenständen für den Kabinenservice und der Bedeutung der sicheren Unterbringung im Hinblick darauf, dass diese Gegenstände keine Gefahr für die Insassen der Kabine darstellen und die Notausrüstung oder die Ausgänge nicht versperren oder beschädigen;

4.3.

Hinweise für die Erkennung und den Umgang mit Fluggästen, die betrunken sind oder werden, unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder aggressiv sind;

4.4.

Vorsichtsmaßnahmen für die Beförderung von lebenden Tieren in der Kabine;

4.5.

Aufgaben, die beim Auftreten von Turbulenzen wahrzunehmen sind, einschließlich Sicherung der Kabine, und

4.6.

Methoden, um Fluggäste zu motivieren, sowie die notwendigen Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge (Crowd Control), um eine Notevakuierung zu beschleunigen.

5.   Flugmedizinische Schulung und Erste Hilfe

5.1.

Allgemeine Ausbildung in flugmedizinischen Aspekten und Überlebenstechniken;

5.2.

körperliche Auswirkungen des Fliegens mit besonderem Schwerpunkt auf Hypoxie (Sauerstoffmangel), Sauerstoffbedarf; Funktion der Eustachi-Röhre und Barotraumata

5.3.

grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschließlich Versorgung von:

a.

Luftkrankheit,

b.

Störungen des Magen-Darm-Trakts,

c.

Hyperventilation,

d.

Verbrennungen,

e.

Wunden,

f.

bewusstlosen Personen und

g.

Knochenbrüche und Verletzungen des Weichteilgewebes;

5.4.

medizinische Notfälle während des Fluges und entsprechende Erste Hilfe, die mindestens Folgendes umfasst:

a.

Asthma,

b.

Stressreaktionen und allergische Reaktionen,

c.

Schockzustände,

d.

Diabetes,

e.

Erstickungsanfälle,

f.

epileptische Anfälle,

g.

Geburt,

h.

Schlaganfall und

i.

Herzinfarkt;

5.5.

Gebrauch von geeigneter Ausrüstung einschließlich Sauerstoff für Erste Hilfe, Erste-Hilfe-Kästen und notfallmedizinischen Hilfe-Kästen und deren Inhalt;

5.6.

praktische Ausbildung in Herz-Lungen-Wiederbelebung durch jeden Flugbegleiter an einem speziellen Dummy unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugumgebung und

5.7.

Gesundheit und Hygiene auf Reisen, einschließlich:

a.

Hygiene an Bord,

b.

Risiko der Ansteckung mit Infektionskrankheiten und Möglichkeiten, diese Risiken zu begrenzen,

c.

Behandlung von klinischem Abfall,

d.

Desinfektion des Luftfahrzeugs,

e.

Umgang mit Todesfällen an Bord und

f.

Wachsamkeitsmanagement, körperliche Auswirkungen einer Übermüdung, Schlafphysiologie, zirkadianer Rhythmus und Überschreitung von Zeitzonen.

6.   Gefährliche Güter gemäß den anwendbaren Technischen Anweisungen der ICAO

7.   Allgemeine Sicherheitsaspekte in der Luftfahrt einschließlich Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008

8.   Schulung zur Brand- und Rauchbekämpfung

8.1.

Verantwortlichkeit der Flugbegleiter, bei Notfällen im Zusammenhang mit einem Brand und einer Rauchentwicklung schnell zu reagieren, mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung des Brandherds;

8.2.

Bedeutung einer sofortigen Information der Flugbesatzung, sowie die spezifischen Maßnahmen für Koordination und Unterstützung, wenn Brände oder Rauch entdeckt werden;

8.3.

Notwendigkeit einer häufigen Überprüfung von Bereichen, in denen Brandgefahr besteht, wie z. B. Toiletten, und der entsprechenden Rauchmelder;

8.4.

Einstufung von Bränden und Wahl der geeigneten Löschmittel sowie Verfahren für bestimmte Brandsituationen,

8.5.

Techniken der Anwendung der Löschmittel, Folgen einer falschen Anwendung und einer Verwendung in engen Räumen, einschließlich praktischer Übungen zur Brandbekämpfung und zum Anlegen und Benutzen von in der Luftfahrt verwendeter Rauchschutzausrüstung; und

8.6.

allgemeine Verfahren von Boden-Rettungsdiensten auf Flughäfen.

9.   Überlebensschulung

9.1.

Grundsätze für das Überleben in lebensfeindlicher Umgebung (z. B. Polargebiete, Wüsten, Dschungel, hohe See); und

9.2.

Schulung für das Überleben im Wasser, einschließlich praktisches Anlegen und Handhabung persönlicher Schwimmhilfen im Wasser und Gebrauch von Rettungsflößen oder ähnlicher Ausrüstung sowie deren praktische Benutzung im Wasser.

ANHANG VI

ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS

[TEIL-ARA]

TEILABSCHNITT GEN

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.GEN.105   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils und von Teil-ORA gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

‚Annehmbare Nachweisverfahren‘ (Acceptable Means of Compliance, AMC) sind unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann.

2.

‚Alternative Nachweisverfahren‘ (Alternative Means of Compliance) stellen eine Alternative zu bestehenden AMC dar oder schlagen neue Verfahren vor, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat.

3.

‚Zugelassene Ausbildungsorganisation‘ (Approved Training Organisation, ATO) bezeichnet eine Organisation, die für die Erteilung oder Verlängerung von Ausbildungserlaubnissen für Pilotenlizenzen und damit verbundene Berechtigungen und Zeugnisse qualifiziert ist.

4.

‚Basisinstrumentenflug-Übungsgerätemodell‘ (Basic Instrument Training Device Model, BITD-Modell) bezeichnet eine definierte Kombination aus Hardware und Software, die eine BITD-Qualifikation erhalten hat.

5.

‚Zulassungsspezifikationen‘ (Certification Specifications, CS) sind von der Agentur angenommene technische Standards, die Mittel für den Nachweis der Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen angeben und von Organisationen für Zulassungszwecke verwendet werden können.

6.

‚Fluglehrer‘ (Flight Instructor, FI) bezeichnet einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung einer Ausbildung in Luftfahrzeugen gemäß Teil-FCL.

7.

‚Flugsimulationsübungsgerät‘ (Flight Simulation Training Device, FSTD) bezeichnet ein Übungsgerät, das:

a)

im Fall von Flugzeugen ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) oder ein einfaches Instrumentenflug-Übungsgerät (Basic Instrument Training Device, BITD) ist.

b)

im Fall von Hubschraubern ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) ist.

8.

‚FSTD-Qualifikation‘ bezeichnet die Ebene der technischen Leistungsfähigkeit eines FSTD wie im Konformitätsdokument definiert.

9.

‚FSTD-Benutzer‘ bezeichnet die Organisation oder Person, die eine Ausbildung, Befähigungsüberprüfung bzw. Kompetenzbeurteilung oder Prüfung durch die Verwendung eines FSTD bei einer ATO beantragt.

10.

‚Startverbot‘ bezeichnet das formelle Verbot für ein Luftfahrzeug, zu starten, und die Ergreifung der notwendigen Schritte hierzu.

11.

‚Anleitungen‘ (Guidance Material, GM) bezeichnet nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Grundverordnung, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient.

12.

‚ARO.RAMP‘ bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb.

13.

‚Sonstiges Übungsgerät‘ (Other Training Device, OTD) bezeichnet ein für die Ausbildung von Piloten verwendetes Hilfsmittel mit Ausnahme von FSTD, das eine Ausbildung ermöglicht, wenn keine komplette Flugdeck- bzw. Cockpitumgebung erforderlich ist.

14.

‚Teil-ARA‘ bezeichnet Anhang VI der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.

15.

‚Teil-ORO‘ bezeichnet Anhang III der Verordnung über den Flugbetrieb.

16.

‚Teil-CC‘ bezeichnet Anhang V der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.

17.

‚Teil-FCL‘ bezeichnet Anhang I der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.

18.

‚Teil-MED‘ bezeichnet Anhang IV der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.

19.

‚Teil-ORA‘ bezeichnet Anhang VII der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.

20.

‚Hauptgeschäftssitz‘ bezeichnet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz der Organisation, in dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.

21.

‚Qualifizierungshandbuch‘ (Qualification Test Guide, QTG) bezeichnet ein Dokument, das für den Nachweis bestimmt ist, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines FSTD denjenigen des simulierten Luftfahrzeugs, der simulierten Flugzeugklasse oder des simulierten Hubschraubermusters innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen entsprechen und alle einschlägigen Anforderungen erfüllt wurden. Das QTG enthält die Daten des Luftfahrzeugs, der Flugzeugklasse oder des Hubschraubermusters und die FSTD-Daten, die für die Validierung herangezogen wurden.

ARA.GEN.115   Aufsichtsunterlagen

Die zuständige Behörde stellt dem betreffenden Personal alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit es seine Aufgaben erfüllen und seinen Verantwortlichkeiten nachkommen kann.

ARA.GEN.120   Nachweisverfahren

a)

Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.

b)

Es können alternative Nachweisverfahren verwendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.

c)

Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, verwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.

d)

Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß ORA.GEN.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, wird sie unverzüglich:

1.

dem Antragsteller mitteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können, und ggf. die Zulassung oder das Zeugnis des Antragstellers entsprechend ändern,

2.

die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über deren Inhalt informieren und

3.

andere Mitgliedstaaten über die akzeptierten alternativen Nachweisverfahren informieren.

e)

Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen:

1.

stellt sie diese allen Organisationen und Personen zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegen, und

2.

benachrichtigt sie unverzüglich die Agentur.

Die zuständige Behörde legt der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vor, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

ARA.GEN.125   Mitteilungen an die Agentur

a)

Die zuständige Behörde benachrichtigt die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen.

b)

Die zuständige Behörde legt der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vor, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.

ARA.GEN.135   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)

Unbeschadet der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b)

Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.

c)

Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d)

Gemäß Buchstabe c ergriffene Maßnahmen werden sofort allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen einhalten müssen. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

ABSCHNITT II

Management

ARA.GEN.200   Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde richtet ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, das mindestens Folgendes umfasst:

1.

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen. Die Verfahren werden auf dem neuesten Stand gehalten und dienen innerhalb der zuständigen Behörde als die grundlegenden Arbeitsunterlagen für alle entsprechenden Aufgaben;

2.

ausreichend Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal ist für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert und verfügt über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung und Grund- und Auffrischungsschulung, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen. Es ist ein System vorhanden, das die Verfügbarkeit von Personal regelt, um eine einwandfreie Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen;

3.

geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;

4.

eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System für im Rahmen von Audits gefundene Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und

5.

eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

b)

Die zuständige Behörde bestellt für jeden Tätigkeitsbereich einschließlich des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n).

c)

Die zuständige Behörde erarbeitet Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden, was alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.

d)

Der Agentur wird für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorgelegt.

ARA.GEN.205   Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, werden von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

1.

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

Das System und die Ergebnisse der Bewertungen werden dokumentiert;

2.

eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i)

die durchzuführenden Aufgaben;

ii)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;

iii)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;

iv)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und

v)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ARA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

ARA.GEN.210   Änderungen am Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen. Dieses System ermöglicht es ihr, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b)

Die zuständige Behörde aktualisiert ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen rechtzeitig, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c)

Die zuständige Behörde informiert die Agentur über Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen.

ARA.GEN.220   Führung von Aufzeichnungen

a)

Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:

1.

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;

2.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;

3.

der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in ARA.GEN.205 genannten Punkte sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;

4.

der Zertifizierungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zertifizierte Organisationen;

5.

der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen und Bescheinigungen an Personal und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen;

6.

der Verfahren für die Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und für die fortlaufende Aufsicht über FSTD und die Organisation, die sie betreibt;

7.

der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur überwacht werden oder zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;

8.

der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;

9.

der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;

10.

der Durchsetzungsmaßnahmen;

11.

der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen und

12.

der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

b)

Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal.

c)

Alle Aufzeichnungen werden für den in dieser Verordnung genannten Mindestzeitraum aufbewahrt. Falls eine entsprechende Angabe fehlt, werden die Aufzeichnungen vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt.

ABSCHNITT III

Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung

ARA.GEN.300   Aufsicht

a)

Die zuständige Behörde überprüft Folgendes:

1.

Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation, einer Zulassung, einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung für Personal;

2.

laufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch Organisationen, die sie zertifiziert hat, durch Personen und durch Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung;

3.

Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARA.GEN.135 Buchstaben c und d.

b)

Diese Überprüfung:

1.

stützt sich auf Unterlagen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;

2.

macht für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar;

3.

beruht auf Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionsbesuche, und

4.

liefert der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ARA.GEN.350 und ARA.GEN.355 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c)

Der Umfang der Aufsicht gemäß Buchstaben a und b wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.

d)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtungen gemäß ARO.RAMP wird der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festgelegt.

e)

Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken oder eine Beteiligung der Agentur erfordern, kann die gemäß Buchstabe a für die Aufsicht zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen die Tätigkeit stattfindet, oder von der Agentur durchgeführt wird. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

f)

Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen.

ARA.GEN.305   Aufsichtsprogramm

a)

Die zuständige Behörde richtet ein Aufsichtsprogramm ein und erhält es aufrecht, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ARA.GEN.300 und ARO.RAMP umfasst.

b)

Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung wird das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus ist Folgendes enthalten:

1.

Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, je nach Bedarf, und

2.

Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.

c)

Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung findet ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation oder des Inhabers der FSTD-Qualifikationsbescheinigung nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass:

1.

die Organisation eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat;

2.

die Organisation gemäß ORA.GEN.130 ständig nachgewiesen hat, dass sie vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat;

3.

keine Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) beanstandet wurden und

4.

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d Absatz 2 durchgeführt wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

d)

Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnis, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung sind, das bzw. die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, umfasst das Aufsichtsprogramm ggf. Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen.

e)

Das Aufsichtsprogramm enthält Aufzeichnungen über die Zeitpunkte, zu denen Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind und wann solche Audits, Inspektionen und Besprechungen durchgeführt wurden.

ARA.GEN.310   Erstzertifizierungsverfahren — Organisationen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

b)

Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das Zeugnis bzw. die Zeugnisse gemäß Anlage III und Anlage V dieses Teils aus. Das Zeugnis bzw. die Zeugnisse wird/werden auf unbegrenzte Zeit ausgestellt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, werden in den dem Zeugnis bzw. den Zeugnissen beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt.

c)

Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ORA.GEN.130 durchzuführen, genehmigt die zuständige Behörde das von der Organisation vorgelegte Verfahren, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

ARA.GEN.315   Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen oder Bescheinigungen — Personen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Lizenz, einer Berechtigung, eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung einer Person und entsprechender Unterlagen hierfür prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt.

b)

Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt, verlängert, erneuert oder ändert sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung.

ARA.GEN.330   Änderungen — Organisationen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde schreibt die Bedingungen vor, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass das Zeugnis der Organisation ausgesetzt werden muss.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

b)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt oder widerruft die zuständige Behörde das Zeugnis der Organisation oder setzt es aus, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a durchführt.

c)

Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde die Informationen in der von der Organisation gemäß ORA.GEN.130 übersandten Benachrichtigung daraufhin, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Nichteinhaltung:

1.

teilt die zuständige Behörde der Organisation die Nichteinhaltung mit und verlangt weitere Änderungen und

2.

verfährt die zuständige Behörde bei Verstößen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) oder Verstößen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘) gemäß ARA.GEN.350.

ARA.GEN.350   Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen — Organisationen

a)

Die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde verfügt über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit.

b)

Ein Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet.

Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) schließen ein:

1.

Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, wie in ORA.GEN.140 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;

2.

Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Organisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;

3.

festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Organisation und

4.

Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c)

Ein Verstoß der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte.

d)

Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, teilt die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen, der Organisation die Feststellung schriftlich mit und verlangt Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en). Gegebenenfalls informiert die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) ergreift die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder bestimmter Zulassungen oder schränkt diese ganz oder teilweise ein oder setzt sie aus, je nach Ausmaß des Verstoßes der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘), bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘):

i)

räumt die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen ein, die der Art des Verstoßes angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufrieden stellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und

ii)

bewertet die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan und akzeptiert diese, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.

3.

Legt eine Organisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist die Abhilfemaßnahmen nicht durch, wird die Beanstandung auf einen Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) hochgestuft und werden die unter Buchstabe d Absatz 1 festgelegten Maßnahmen ergriffen.

4.

Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über alle festgestellten oder ihr angezeigten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen.

e)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen seitens einer von dieser zuständigen Behörde oder von der Agentur zertifizierten Organisation beanstandet, und gibt eine Einstufung des Verstoßes an.

ARA.GEN.355   Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen

a)

Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.

b)

Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,

1.

beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und

2.

ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.

c)

Die zuständige Behörde informiert ggf. die Person oder Organisation, die das Tauglichkeitszeugnis oder die Bescheinigung ausgestellt hat.

d)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person findet, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die von dieser zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde.

e)

Werden im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person gefunden, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegt und nicht Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, ergreift die zuständige Behörde, die die Nichteinhaltung festgestellt hat, die ggf. erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur Unterbindung einer fortgesetzten Nichteinhaltung.

TEILABSCHNITT FCL

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERUNG VON FLUGBESATZUNGEN

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.FCL.120   Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 Buchstabe a erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde in ihr Aufzeichnungssystem Ergebnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse und der Beurteilungen der praktischen Fähigkeiten von Piloten auf.

ABSCHNITT II

Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse

ARA.FCL.200   Verfahren für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses

a)

Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen. Die zuständige Behörde erteilt eine Pilotenlizenz und damit verbundene Berechtigungen unter Verwendung des in Anlage I dieses Teils festgelegten Formblatts.

b)

Ausstellung von Lehrberechtigungen und Prüferzeugnissen. Die zuständige Behörde stellt eine Lehrberechtigung oder ein Prüferzeugnis aus:

1.

in Form einer Eintragung zu den einschlägigen Rechten in der Pilotenlizenz, wie in Anlage I zu diesem Teil festgelegt, oder

2.

als eigenständiges Dokument in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.

c)

Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung bestimmter Prüfer zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Zeugnissen legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest.

ARA.FCL.205   Überwachung von Prüfern

a)

Die zuständige Behörde erarbeitet ein Aufsichtsprogramm zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Prüfern unter Berücksichtigung:

1.

der Anzahl der Prüfer, die sie zertifiziert hat, und

2.

der Anzahl der von anderen zuständigen Behörden zertifizierten Prüfer, die ihre Rechte innerhalb des Hoheitsgebiets ausüben, in dem die zuständige Behörde die Aufsicht ausübt.

b)

Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr zertifizierten Prüfer und der von anderen zuständigen Behörden zertifizierten Prüfer, die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben und für die die zuständige Behörde ein Briefing gemäß FCL.1015 Buchstabe c Absatz 2 durchgeführt hat. In dem Verzeichnis sind die Rechte der Prüfer aufgeführt, und das Verzeichnis wird von der zuständigen Behörde veröffentlicht und aktualisiert.

c)

Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Bestimmung von Prüfern zur Durchführung von praktischen Prüfungen fest.

ARA.FCL.210   Informationen für Prüfer

Die zuständige Behörde kann Prüfern, die sie zertifiziert hat, und Prüfern, die von anderen zuständigen Behörden zertifiziert sind und die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, Sicherheitskriterien vorgeben, die bei der Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einem Luftfahrzeug zu befolgen sind.

ARA.FCL.215   Gültigkeitsdauer

a)

Im Fall der Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung oder eines Zeugnisses verlängert die zuständige Behörde bzw. im Fall einer Erneuerung ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer bis zum Ende des betreffenden Monats.

b)

Im Fall der Verlängerung einer Berechtigung, einer Lehrberechtigung oder eines Prüferzeugnisses verlängert die zuständige Behörde oder ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bzw. des Zeugnisses bis zum Ende des betreffenden Monats.

c)

Die zuständige Behörde oder ein von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck anerkannter Prüfer trägt das Ablaufdatum in die Lizenz oder das Zeugnis ein.

d)

Die zuständige Behörde kann Verfahren erarbeiten, die es Inhabern einer Lizenz oder eines Zeugnisses erlauben, nach erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Prüfung(en) die Rechte für einen Zeitraum von höchstens 8 Wochen auch dann auszuüben, wenn die Eintragung/Berechtigung noch nicht in der Lizenz bzw. dem Zeugnis eingetragen/vorgenommen ist.

ARA.FCL.220   Verfahren für die Neuerteilung einer Pilotenlizenz

a)

Die zuständige Behörde erteilt eine Lizenz neu, wann immer dies aus administrativen Gründen notwendig ist, sowie:

1.

nach der erstmaligen Erteilung einer Berechtigung oder

2.

wenn in Absatz XII der in Anlage I dieses Teils genannten Lizenz kein Platz mehr vorhanden ist.

b)

Auf das neue Lizenzdokument dürfen nur gültige Berechtigungen und Zeugnisse übertragen werden.

ARA.FCL.250   Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen

a)

Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:

1.

Erlangung der Pilotenlizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;

2.

Fälschung des Flugbuchs und von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;

3.

der Lizenzinhaber erfüllt die einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL nicht länger;

4.

Ausübung der Rechte einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen;

5.

Nichteinhaltung der geltenden betrieblichen Anforderungen;

6.

festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses oder

7.

inakzeptable Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten.

b)

Die zuständige Behörde kann eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz oder des Zeugnisses einschränken, aussetzen oder widerrufen.

c)

Alle praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, die während der Aussetzung oder nach dem Widerruf eines Prüferzeugnisses durchgeführt wurden, sind ungültig.

ABSCHNITT III

Prüfung der Theoretischen Kenntnisse

ARA.FCL.300   Prüfungsverfahren

a)

Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Vorkehrungen und legt Verfahren dafür fest, dass Antragsteller Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß den einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL ablegen können.

b)

Im Fall der ATPL, MPL, Lizenz für Berufspiloten (CPL) und Instrumentenflugberechtigungen erfüllen diese Verfahren alle nachfolgenden Bedingungen:

1.

Die Prüfungen werden schriftlich oder computergestützt abgehalten.

2.

Die Prüfungsfragen werden aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) von der zuständigen Behörde nach einem gemeinsamen Verfahren so ausgewählt, dass der gesamte Lehrplan (Syllabus) in jedem Fach abgedeckt wird. Die ECQB ist eine Datenbank mit Multiple-Choice-Fragen, die von der Agentur geführt wird.

3.

Die Prüfung im Fach ‚Sprechfunkverkehr‘ kann getrennt von den übrigen Fächern durchgeführt werden. Antragsteller, die bereits eine oder beide Prüfungen im Fach ‚Sprechfunkverkehr‘ unter Sichtflugregeln (Visual Flight Rules, VFR) und Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) erfolgreich abgelegt haben, werden in den diesbezüglichen Abschnitten nicht erneut geprüft.

c)

Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller über die angebotenen Prüfungssprachen.

d)

Die zuständige Behörde legt geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Integrität der Prüfungen fest.

e)

Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antragsteller während der Prüfung die Prüfungsverfahren nicht einhält, wird geprüft, ob ein bestimmtes Fach oder die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet wird.

f)

Die zuständige Behörde schließt Antragsteller, denen ein Betrug nachgewiesen wird, für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Prüfung, bei der der Betrug festgestellt wurde, von allen weiteren Prüfungen aus.

TEILABSCHNITT CC

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF FLUGBEGLEITER

ABSCHNITT I

Flugbegleiterbescheinigungen

ARA.CC.100   Verfahren für Flugbegleiterbescheinigungen

a)

Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Ausstellung, Führung von Aufzeichnungen und Aufsicht über Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315, ARA.GEN.220 und ARA.GEN.300 fest.

b)

Flugbegleiterbescheinigungen werden unter Verwendung des Formulars in Anlage II zu diesem Teil und der dort genannten Spezifikationen ausgestellt

entweder

1.

von der zuständigen Behörde

und/oder, falls von einem Mitgliedstaat so festgelegt,

2.

von einer Organisation, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierfür erhalten hat.

c)

Die zuständige Behörde macht öffentlich zugänglich:

1.

welche Stellen Flugbegleiterbescheinigungen in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen und

2.

falls Organisationen dafür zugelassen sind, das Verzeichnis dieser Organisationen.

ARA.CC.105   Aussetzung oder Widerruf von Flugbegleiterbescheinigungen

Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen gemäß ARA.GEN.355, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs von Flugbegleiterbescheinigungen, mindestens in den folgenden Fällen:

a)

bei Nichteinhaltung von Teil-CC oder der einschlägigen Anforderungen von Teil-ORO und Teil-CAT, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wurde;

b)

bei Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise;

c)

wenn der Inhaber der Flugbegleiterbescheinigung durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist und

d)

bei festgestellter missbräuchlicher oder betrügerischer Verwendung der Flugbegleiterbescheinigung.

ABSCHNITT II

Organisationen, die Flugbegleiterschulungen durchführen oder Flugbegleiterbescheinigungen ausstellen

ARA.CC.200   Zulassung von Organisationen für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen oder die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen

a)

Vor der Erteilung einer Zulassung für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen an eine Ausbildungsorganisation oder einen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber prüft die zuständige Behörde:

1.

ob die Durchführung der Ausbildungslehrgänge durch die Organisation und die von ihr verwendeten Lehrpläne und zugehörigen Programme den einschlägigen Anforderungen von Teil-CC entsprechen;

2.

ob die von der Organisation verwendeten Ausbildungsgeräte die Fluggastkabine des/der Luftfahrzeugmuster(s) und die technischen Merkmale der von den Flugbegleitern zu verwendenden Ausrüstung realistisch wiedergeben und

3.

ob die Ausbilder, die die Ausbildungen durchführen, für das entsprechende Ausbildungsfach ausreichende Erfahrung und Qualifikation besitzen.

b)

Können in einem Mitgliedstaat Organisationen die Zulassung für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen erhalten, darf die zuständige Behörde solche Zulassungen nur Organisationen erteilen, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen. Vor der Erteilung einer solchen Zulassung:

1.

beurteilt die zuständige Behörde die Leistungsfähigkeit und Rechenschaftspflichtigkeit der Organisation, die die entsprechenden Aufgaben durchführen soll;

2.

vergewissert sich die zuständige Behörde, dass die Organisation über dokumentierte Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Aufgaben verfügt, wozu unter anderem Verfahren für die Durchführung von Prüfungen durch Personal, das entsprechend qualifiziert und frei von Interessenkonflikten ist, und für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315 und ARA.CC.100 Buchstabe b gehören, und

3.

verpflichtet die zuständige Behörde die Organisation, Informationen und Unterlagen bezüglich der von ihr ausgestellten Flugbegleiterbescheinigungen und deren Inhaber vorzulegen, wie sie die zuständige Behörde für die Durchführung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen, der Aufsicht und ihrer Durchsetzungsaufgaben benötigt.

TEILABSCHNITT ATO

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (APPROVED TRAINING ORGANISATIONS, ATO)

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.ATO.105   Aufsichtsprogramm

Das Aufsichtsprogramm für ATO umfasst die Überwachung der Lehrgangsstandards, einschließlich Stichproben bei Ausbildungsflügen mit Schülern, soweit bei dem verwendeten Luftfahrzeug sinnvoll.

ARA.ATO.120   Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von der ATO durchgeführten Lehrgängen und ggf. Aufzeichnungen über die für die Ausbildung verwendeten FSTD in ihr Aufzeichnungssystem auf.

TEILABSCHNITT FSTD

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE QUALIFIKATION VON FLUGSIMULATIONSÜBUNGSGERÄTEN (FLIGHT SIMULATION TRAINING DEVICES, FSTD)

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.FSTD.100   FSTD-Beurteilungsverfahren

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung

1.

überprüft die zuständige Behörde das FSTD, für das eine erstmalige Beurteilung durchgeführt oder das höhergestuft werden soll, anhand der relevanten Qualifikationsgrundlagen;

2.

bewertet die zuständige Behörde das FSTD in denjenigen anwendbaren Bereichen, die für die Durchführung der Verfahren für die Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung bzw. Kompetenzbeurteilung der Flugbesatzung unerlässlich sind;

3.

führt die zuständige Behörde Validierungs-, fliegerische und funktionelle Tests anhand der Qualifikationsgrundlagen durch und überprüft die Ergebnisse solcher Tests für die Festlegung des Qualifizierungshandbuchs (Qualification Test Guide, QTG) und

4.

überprüft die zuständige Behörde, ob die Organisation, die das FSTD betreibt, die relevanten Anforderungen erfüllt. Dies gilt nicht für die Erstbeurteilung von Basisinstrumentenflug-Übungsgeräten (Basic Instrument Training Devices, BITD).

b)

Die zuständige Behörde genehmigt das QTG erst nach Abschluss der Erstbeurteilung des FSTD und wenn alle Unstimmigkeiten in dem QTG zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben wurden. Das aus dem Erstbeurteilungsverfahren hervorgehende QTG ist das Referenz-Qualifizierungshandbuch (Master QTG, MQTG) für die FSTD-Qualifikation und die späteren wiederkehrenden FSTD-Beurteilungen.

c)

Qualifikationsgrundlagen und Sonderbedingungen.

1.

Die zuständige Behörde kann Sonderbedingungen für die FSTD-Qualifikationsgrundlagen festlegen, wenn die Anforderungen von ORA.FSTD.210 Buchstabe a erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass die Sonderbedingungen ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in der relevanten Zulassungsspezifikation festgelegten gleichwertig ist.

2.

Wenn die zuständige Behörde — sofern dies nicht die Agentur selbst ist — Sonderbedingungen für die Qualifikationsgrundlagen eines FSTD festgelegt hat, teilt sie dies der Agentur unverzüglich mit. Der Benachrichtigung wird eine vollständige Beschreibung der festgelegten Sonderbedingungen und eine Sicherheitsbewertung beigefügt, um den Nachweis zu erbringen, dass ein der relevanten Zulassungsspezifikation gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

ARA.FSTD.110   Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen

a)

Nach Abschluss einer Beurteilung des FSTD und wenn sich die zuständige Behörde überzeugt hat, dass das FSTD die relevanten Qualifikationsgrundlagen gemäß ORA.FSTD.210 erfüllt und die Organisation, die es betreibt, die relevanten Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Qualifikation des FSTD gemäß ORA.FSTD.100 erfüllt, stellt die zuständige Behörde die FSTD-Qualifikationsbescheinigung unter Verwendung des in Anlage IV dieses Teils festgelegten Formblatts für eine unbegrenzte Dauer aus.

ARA.FSTD.115   Vorläufige FSTD-Qualifikation

a)

Im Fall der Einführung neuer Luftfahrzeugprogramme kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Teilabschnitt festgelegten Anforderungen für die FSTD-Qualifikation nicht möglich ist, eine vorläufige FSTD-Qualifikation ausstellen.

b)

Bei Flugsimulatoren (Full Flight Simulators, FFS) kann eine vorläufige Qualifikation nur für Stufe A, B oder C gewährt werden.

c)

Eine vorläufige Qualifikationsstufe gilt so lange, bis eine endgültige Qualifikationsstufe erteilt werden kann, längstens jedoch drei Jahre.

ARA.FSTD.120   Verlängerung einer FSTD-Qualifikation

a)

Die zuständige Behörde überwacht die Organisation, die die FSTD betreibt, fortlaufend, um sicherzustellen, dass:

1.

die einzelnen Tests des MQTG nach einem festgelegten Plan in einem 12-Monats-Zeitraum durchgeführt werden;

2.

die Ergebnisse der wiederkehrenden Beurteilungen weiterhin die Qualifikationsstandards erfüllen und mit Datum versehen aufbewahrt werden und

3.

ein Konfigurationskontrollsystem vorhanden ist, das die ständige Integrität der Hardware und Software der qualifizierten FSTD gewährleistet.

b)

Die zuständige Behörde führt wiederkehrende Beurteilungen der FSTD gemäß dem in ARA.FSTD.100 festgelegten Verfahren durch. Diese Beurteilungen finden statt:

1.

jährlich im Fall eines Flugsimulators (Full Flight Simulator, FFS), eines Flugübungsgeräts (Flight Training Device, FTD) oder eines Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräts (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT); der wiederkehrende 12-Monats-Zeitraum beginnt mit dem Datum der erstmaligen Qualifikation. Die wiederkehrende FSTD-Beurteilung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen vor dem Ende dieses wiederkehrenden 12-Monats-Zeitraums;

2.

alle 3 Jahre im Fall von BITD.

ARA.FSTD.130   Änderungen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf Änderungen der FSTD-Qualifikationbescheinigung zieht die zuständige Behörde die entsprechenden Elemente der Anforderungen des Erstbeurteilungsverfahrens gemäß ARA.FSTD.100 Buchstaben a und b heran.

b)

Die zuständige Behörde kann bei größeren Änderungen oder wenn ein FSTD nicht mehr auf der Ebene der ursprünglichen Qualifikation zu arbeiten scheint, eine Sonderbeurteilung durchführen.

c)

Die zuständige Behörde führt stets eine Sonderbeurteilung durch, bevor sie für das FSTD eine höhere Qualifikationsstufe gewährt.

ARA.FSTD.135   Verstöße und Abhilfemaßnahmen — FSTD-Qualifikationsbescheinigung

Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder setzt sie gemäß ARA.GEN.350 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:

a)

Erlangung der FSTD-Qualifikationsbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise;

b)

die Organisation, die das FSTD betreibt, kann nicht länger den Nachweis erbringen, dass das FSTD die Qualifikationsgrundlagen erfüllt, oder

c)

die Organisation, die das FSTD betreibt, erfüllt die relevanten Anforderungen von Teil-ORA nicht mehr.

ARA.FSTD.140   Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnung führt und aktualisiert die zuständige Behörde ein Verzeichnis der ihrer Aufsicht unterliegenden qualifizierten FSTD, der Termine, zu denen Beurteilungen fällig sind, und darüber, wann solche Beurteilungen durchgeführt wurden.

TEILABSCHNITT AeMC

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN (AERO-MEDICAL CENTRES, AeMC)

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.AeMC.110   Erstzertifizierungsverfahren

Für das Zertifizierungsverfahren für AeMC gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.310.

ARA.AeMC.150   Verstöße und Abhilfemaßnahmen — AeMC

Unbeschadet ARA.GEN.350 sind Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) unter anderem Folgende:

a)

Nichternennung eines Leiters des AeMC;

b)

Verletzung der medizinischen Vertraulichkeit flugmedizinischer Aufzeichnungen und

c)

Nichtvorlage der medizinischen und statistischen Daten für Aufsichtszwecke bei der zuständigen Behörde.

TEILABSCHNITT MED

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGMEDIZINISCHE ZERTIFIZIERUNG

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.MED.120   Medizinische Sachverständige

Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in diesem Abschnitt beschriebenen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:

a)

mindestens 5 Jahre praktische Erfahrung nach dem Studium besitzen;

b)

spezifische Kenntnisse und Erfahrung in der Flugmedizin besitzen und

c)

eine spezifische Ausbildung im Bereich der medizinischen Begutachtung absolviert haben.

ARA.MED.125   Verweisung an die Genehmigungsbehörde

Hat ein AeMC oder flugmedizinischer Sachverständiger (aero-medical examiner, AME) die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Antragstellers der Genehmigungsbehörde verwiesen:

a)

hat der medizinische Sachverständige oder von der zuständigen Behörde ernanntes medizinisches Personal die entsprechenden medizinischen Unterlagen zu prüfen und fordert ggf. weitere medizinische Unterlagen, Untersuchungen und Tests an und

b)

hat der medizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Antragstellers zwecks Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ggf. mit einer oder mehreren Einschränkungen festzulegen.

ARA.MED.130   Format des Tauglichkeitszeugnisses

Das Format des Tauglichkeitszeugnisses muss dem Muster in Anhang VI dieses Teils entsprechen.

ARA.MED.135   Flugmedizinische Formblätter

Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:

a)

Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;

b)

Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und

c)

Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL).

ARA.MED.145   Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde muss ggf. ein Verfahren für Meldungen von Ärzten für Allgemeinmedizin einführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Tauglichkeitsanforderungen gemäß MED.B.095 vertraut sind.

ARA.MED.150   Führung von Aufzeichnungen

a)

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen hat die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von AME, AeMC und Ärzten für Allgemeinmedizin vorgelegten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in ihr Aufzeichnungssystem aufzunehmen.

b)

Die Aufbewahrungsfrist für alle flugmedizinischen Aufzeichnungen von Lizenzinhabern beträgt mindestens 10 Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses.

c)

Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Unterlagen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:

1.

einem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;

2.

einer medizinischen Prüfungskommission, die von der zuständigen Behörde für eine Zweitüberprüfung von grenzwertigen Fällen eingesetzt werden kann;

3.

entsprechenden Fachärzten für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;

4.

dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für die Zwecke einer gemeinsamen Aufsicht;

5.

dem betreffenden Antragsteller/Lizenzinhaber auf dessen schriftlichen Antrag und

6.

nach Anonymisierung des Antragstellers/Lizenzinhabers der Agentur für Standardisierungszwecke.

d)

Die zuständige Behörde kann flugmedizinische Aufzeichnungen im Einklang mit der in einzelstaatliches Recht umgesetzten Richtlinie 95/46/EG für andere Zwecke als in Buchstabe c zur Verfügung stellen.

e)

Die zuständige Behörde muss Verzeichnisse führen über:

1.

alle AME, die über ein gültiges, von dieser Behörde ausgestelltes Zeugnis verfügen, und

2.

alle Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME in ihren Hoheitsgebiet tätig sind.

Diese Verzeichnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Agentur auf Verlangen vorgelegt.

ABSCHNITT II

Flugmedizinische Sachverständige (Aero-medical examiners, AME)

ARA.MED.200   Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses

a)

Für das Anerkennungsverfahren für AME gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.315. Vor der Ausstellung des Zeugnisses muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die AME-Praxis vollständig für flugmedizinische Untersuchungen im Umfang des beantragten AME-Zeugnisses ausgestattet ist.

b)

Wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der AME die maßgeblichen Anforderungen erfüllt, muss sie das AME-Zeugnis für einen Zeitraum von drei Jahren ausstellen oder verlängert, erneuert oder ändert es für einen Zeitraum von drei Jahren unter Verwendung des in Anhang VII dieses Teils festgelegten Formblatts.

ARA.MED.240   Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME fungieren

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats muss die Agentur und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten benachrichtigen, wenn die flugmedizinischen Untersuchungen für die LAPL in ihrem Hoheitsgebiet von Ärzten für Allgemeinmedizin durchgeführt werden können.

ARA.MED.245   Fortlaufende Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin

Bei der Erstellung des laufenden Aufsichtsprogramms gemäß ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde die Anzahl der AME und Ärzte für Allgemeinmedizin berücksichtigen, die ihre Rechte in dem Hoheitsgebiet ausüben, in dem sie die Aufsicht ausübt.

ARA.MED.250   Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses

a)

Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn:

1.

der AME die einschlägigen Anforderungen nicht länger erfüllt;

2.

die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;

3.

die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;

4.

medizinische Berichte, Zeugnisse oder Aufzeichnungen gefälscht werden;

5.

Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;

6.

Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden und

7.

auf Verlangen des zertifizierten AME.

b)

Das Zeugnis eines AME ist automatisch in den folgenden Fällen zu widerrufen:

1.

Entzug der Approbation oder

2.

Streichung aus dem Arztregister.

ARA.MED.255   Durchsetzungsmaßnahmen

Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, verfügt die lizenzierende Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist.

ABSCHNITT III

Tauglichkeitszeugnisse

ARA.MED.315   Überprüfung von Untersuchungsberichten

Bei der Genehmigungsbehörde muss ein Verfahren bestehen für:

a)

die Überprüfung der eingereichten Untersuchungs- und Beurteilungsberichte von AeMC, AME und Ärzten für Allgemeinmedizin und zu deren Information über Inkonsistenzen, Irrtümer oder Fehler beim Beurteilungsverfahren und

b)

die Unterstützung von AME und AeMC bei Anfragen zur Tauglichkeit in unklaren Fällen.

ARA.MED.325   Verfahren für die Zweitüberprüfung

Zur Überprüfung von grenzwertigen und strittigen Fällen muss die zuständige Behörde ein Verfahren unter Einbindung unabhängiger medizinischer Berater, die Erfahrung in der Flugmedizin aufweisen, festlegen, um die Eignung eines Antragstellers für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses zu prüfen und diesbezügliche Empfehlungen zu geben.

Anlage I zum ANHANG VI TEIL-ARA

Pilotenlizenz

Die von einem Mitgliedstaat gemäß Teil-FCL ausgestellte Pilotenlizenz genügt den folgenden Anforderungen:

a)

Inhalt. Die angegebene Elementnummer wird stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben. Elemente I bis XI sind die ‚ständigen‘ Elemente und Elemente XII bis XIV sind die ‚variablen‘ Elemente, die auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

1.

Ständige Elemente:

I.

Ausstellendes Land;

II.

Titel der Lizenz;

III.

fortlaufende Nummer der Lizenz, beginnend mit dem UN-Ländercode des Landes, das die Lizenz ausstellt, gefolgt von ‚FCL‘ und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;

IV.

Name des Inhabers (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);

IVa.

Geburtsdatum;

V.

Anschrift des Inhabers;

VI.

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

VII.

Unterschrift des Inhabers;

VIII.

zuständige Behörde und, falls erforderlich, Bedingungen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;

IX.

Zertifizierung der Gültigkeit und Autorisierung für die gewährten Rechte;

X.

Unterschrift des die Lizenz ausstellenden Beamten und Datum der Erteilung und

XI.

Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.

2.

Variable Elemente

XII.

Berechtigungen und Zeugnisse: Klasse, Muster, Lehrberechtigung usw. mit Ablaufdatum. Sprechfunkrechte (Radio Telephony, R/T) können auf dem Lizenzformblatt oder auf einem getrennten Zeugnis eingetragen werden;

XIII.

Bemerkungen: d. h. spezielle Vermerke im Zusammenhang mit Einschränkungen und Vermerke für Rechte, einschließlich Vermerken für die Sprachkompetenz und Berechtigungen für Luftfahrzeuge des Anhangs II bei deren Einsatz zur gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr und

XIV.

sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben (z. B. Geburtsort/Herkunftsort).

b)

Material. Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

c)

Sprache. Lizenzen müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

Image

Image

Image

Anlage II zum ANHANG VI TEIL-ARA

EASA-Standard-Formblatt für Flugbegleiterbescheinigungen

Für in einem Mitgliedstaat gemäß Teil-CC ausgestellte Flugbegleiterbescheinigungen gelten folgende Spezifikationen:

Image

Anleitung:

a)

Die Flugbegleiterbescheinigung muss alle in EASA-Formblatt 142 genannten Elemente gemäß den nachfolgenden Punkten 1-12 enthalten.

b)

Das Format muss ein Achtel DIN A4 sein, und das verwendete Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen.

c)

Das Dokument muss in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

d)

Das Dokument muss von der zuständigen Behörde oder von einer Organisation ausgestellt sein, die für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen zugelassen ist. Im letzteren Fall muss ein Verweis auf die Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aufgenommen werden.

e)

Die Flugbegleiterbescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und braucht bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht zu werden.

Punkt 1

:

Der Titel ‚FLUGBEGLEITERBESCHEINIGUNG‘ und der Verweis auf Teil-CC.

Punkt 2

:

Die Referenznummer der Bescheinigung beginnt mit dem UN-Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von mindestens den beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahres und einer individuellen Kennziffer/Nummer gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Code (z. B. BE-08-XXXX).

Punkt 3

:

Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird.

Punkt 4

:

Vollständiger Name (Nachname und Vorname) wie im amtlichen Identitätsdokument des Inhabers angegeben.

Punkt 5 und 6

:

Geburtsdatum und -ort und Staatsangehörigkeit wie im amtlichen Identitätsdokument des Inhabers angegeben.

Punkt 7

:

Unterschrift des Inhabers.

Punkt 8

:

Hier sind nähere Angaben zur zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu machen, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird (vollständiger Name der zuständigen Behörde, Postanschrift, Dienstsiegel und Logo, falls zutreffend).

Punkt 9

:

Wenn die zuständige Behörde die ausstellende Stelle ist, ist ‚zuständige Behörde‘ einzutragen und das Dienstsiegel bzw. der Stempel anzubringen.

Im Fall einer zugelassenen Organisation sind Einzelheiten zur Identifizierung einzutragen und mindestens der vollständige Name der Organisation, die Postanschrift und ggf. das Logo sowie Folgendes anzugeben:

a)

im Fall eines gewerblichen Luftverkehrsbetreibers die Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate, AOC) und die genaue Bezeichnung der Zulassungen durch die zuständige Behörde für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen und Ausstellung von Bescheinigungen; oder

b)

im Fall einer zugelassenen Ausbildungsorganisation die Referenznummer der entsprechenden Zulassung durch die zuständige Behörde.

Punkt 10

:

Unterschrift der im Namen der ausstellenden Stelle handelnden Person.

Punkt 11

:

Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden: d. h. Tag/Monat/Jahr, (z. B. 22/02/2008).

Punkt 12

:

Der gleiche Satz in englischer Sprache und die vollständige und genaue Übersetzung in denjenigen anderen Sprachen, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

Anlage III zum ANHANG VI TEIL-ARA

Image

Image

Anlage IV zum ANHANG VI TEIL-ARA

QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNG FÜR FLUGSIMULATIONSÜBUNGSGERÄT

Einleitung

Für die FSTD-Qualifikationsbescheinigung ist EASA-Formblatt 145 zu verwenden. Dieses Dokument muss die FSTD-Spezifikation, einschließlich eventueller Einschränkungen und Sondergenehmigungen oder -zulassungen, wie für die entsprechenden FSTD erforderlich, enthalten. Die Qualifikationsbescheinigung muss in Englisch und ggf. sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Sprachen abgefasst sein.

Bei umrüstbaren FSTD ist eine getrennte Qualifikationsbescheinigung für jedes Luftfahrzeugmuster erforderlich. Für unterschiedliche Triebwerks- und Ausrüstungsausstattungen an einem FSTD sind keine getrennten Qualifikationsbescheinigungen erforderlich. Alle Qualifikationsbescheinigungen müssen mit einer laufenden Nummer mit einem vorangesetzten Buchstabencode versehen sein, der nur für das jeweilige FSTD gilt. Der Buchstabencode darf nur für die jeweilige zuständige ausstellende Behörde gelten.

Image

Image

Anlage V zum ANHANG VI TEIL-ARA

Image

Anlage VI zum ANHANG VI TEIL-ARA

STANDARDFORMULAR EASA-TAUGLICHKEITSZEUGNIS

Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:

a)

Inhalt

1.

Staat, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde (I)

2.

Klasse des Tauglichkeitszeugnisses (II)

3.

Nummer der Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)

4.

Name des Inhabers (IV)

5.

Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI)

6.

Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (XIV)

7.

Unterschrift des Inhabers (VII)

8.

Einschränkung(en) (XIII)

9.

Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:

 

Klasse 1 gewerbsmäßiger Betrieb mit Personenbeförderung auf Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden,

 

Klasse 1 sonstiger gewerbsmäßiger Betrieb,

 

Klasse 2,

 

LAPL

10.

Datum der medizinischen Untersuchung

11.

Datum des letzten Elektrokardiogramms

12.

Datum des letzten Audiogramms

13.

Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausstellt hat (X). Ärzte für Allgemeinmedizin sind in diesem Feld zu ergänzen, wenn sie gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, die Berechtigung zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen besitzen.

14.

Siegel oder Stempel (XI)

b)

Material: Außer im Fall von LAPL bei Ausstellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin muss das Papier oder sonstige verwendete Material Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.

c)

Sprache: Lizenzen müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die Genehmigungsbehörde für zweckmäßig hält.

d)

Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.

e)

Ein Muster des Tauglichkeitszeugnisses ist in dieser Anlage dargestellt.

Image

Image

Image

Anlage VII zum ANHANG VI TEIL-ARA

Image

Image

ANHANG VII

ANFORDERUNGEN AN ORGANISATIONEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS

[TEIL-ORA]

TEILABSCHNITT GEN

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I

Allgemeines

ORA.GEN.105   Zuständige Behörde

a)

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde, die die Aufsicht ausübt über:

1.

Organisationen, die einer Zertifizierungsverpflichtung unterliegen:

i)

für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, die von diesem Mitgliedstaat benannte Behörde;

ii)

für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, die Agentur;

2.

FSTD:

i)

die Agentur für FSTD:

die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befinden, oder

die sich innerhalb des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten befinden und von Organisationen, deren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland liegt, betrieben werden;

ii)

für innerhalb des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten befindliche und von Organisationen, deren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat liegt, betriebene FSTD die von dem Mitgliedstaat, in dem die die FSTD betreibende Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde oder die Agentur, falls der betreffende Mitgliedstaat dies beantragt.

b)

Wird das außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats befindliche FSTD von einer Organisation betrieben, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert wurde, qualifiziert die Agentur dieses FSTD in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, der die Organisation zertifiziert hat, die das FSTD betreibt.

ORA.GEN.115   Antrag auf ein Zeugnis als Organisation

a)

Anträge auf ein Zeugnis als Organisation oder eine Änderung an einem bestehenden Zeugnis werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen gestellt.

b)

Antragsteller für ein Erstzeugnis legen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vor, in welcher Weise sie die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen werden. Diese Nachweise enthalten ein Verfahren, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden.

ORA.GEN.120   Nachweisverfahren

a)

Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen.

b)

Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Umsetzung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung, mit der nachgewiesen wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ARA.GEN.120 Buchstabe d vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

ORA.GEN.125   Zulassungsbedingungen und Rechte einer Organisation

Zertifizierte Organisationen halten den Aufgabenbereich und die Rechte ein, die in den Bedingungen der Zulassung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.

ORA.GEN.130   Änderungen bei Organisationen

a)

Bei Änderungen, die Folgendes betreffen:

1.

den Aufgabenbereich des Zeugnisses oder die Bedingungen der Zulassung einer Organisation oder

2.

eines der Elemente des Managementsystems der Organisation, wie in ORA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 1 und Buchstabe a Absatz 2 vorgeschrieben,

wird die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt.

b)

Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen bedürfen, beantragt die Organisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird vor der Umsetzung solcher Änderungen gestellt, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Organisation und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern.

Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.

Die Änderung darf erst nach der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ARA.GEN.330 umgesetzt werden.

Soweit möglich arbeitet die Organisation während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen.

c)

Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, werden gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ARA.GEN.310 Buchstabe c festgelegten Verfahren behandelt und dieser mitgeteilt.

ORA.GEN.135   Fortlaufende Gültigkeit

a)

Das Zeugnis der Organisation bleibt gültig, sofern:

1.

Die Organisation weiterhin die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß ORA.GEN.150 erfüllt;

2.

der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation gemäß ORA.GEN.140 gewährt wird, damit sich diese von der fortgesetzten Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und

3.

es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b)

Nach Widerruf oder Rückgabe wird das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben.

ORA.GEN.140   Zugang

Für die Zwecke einer Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen gewährt die Organisation Zugang zu allen Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für ihre Tätigkeit relevantem Material, das einer Zertifizierung unterliegt, sei es extern an Dritte vergeben oder nicht, für alle Personen, die autorisiert wurden von:

a)

der zuständigen Behörde gemäß ORA.GEN.105 oder

b)

der gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d, ARA.GEN.300 Buchstabe e oder ARO.RAMP handelnden Behörde.

ORA.GEN.150   Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen:

a)

geht die Organisation der Grundursache für die Nichteinhaltung nach;

b)

erstellt die Organisation einen Abhilfeplan und

c)

weist die Organisation zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nach.

ORA.GEN.155   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Die Organisation setzt Folgendes um:

a)

alle von der zuständigen Behörde auferlegte Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARA.GEN.135 Buchstabe c und

b)

alle relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebene Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen.

ORA.GEN.160   Meldung von Ereignissen

a)

Die Organisation meldet der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat des Betreibers vorschreibt, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse wie in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) definiert.

b)

Unbeschadet Absatz a meldet die Organisation der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß Teil-21 erstellten Daten hinweisen, und sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben.

c)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (5) werden die in Buchstabe a und b genannten Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt und enthalten alle der Organisation bekannten Informationen über den Sachverhalt.

d)

Berichte werden so bald wie möglich vorgelegt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Organisation den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich der Bericht bezieht, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.

e)

Soweit relevant, legt die Organisation einen Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden. Dieser Bericht wird in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt.

ABSCHNITT II

Management

ORA.GEN.200   Managementsystem

a)

Die Organisation erarbeitet, implementiert und pflegt ein Managementsystem, das Folgendes beinhaltet:

1.

klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;

2.

eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsrichtlinien bezeichnet;

3.

eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung des Risikos und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;

4.

die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben;

5.

Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;

6.

eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und

7.

eventuelle zusätzliche Anforderungen, die in den betreffenden Teilabschnitten dieses Teils oder anderer einschlägiger Teile vorgeschrieben sind.

b)

Das Managementsystem ist der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

ORA.GEN.205   Extern vergebene Tätigkeiten

a)

Extern vergebene Tätigkeiten sind alle im Zulassungsumfang der Organisation erfassten Tätigkeiten, die von einer anderen Organisation durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert ist oder, falls sie sie nicht zertifiziert ist, im Rahmen der Zulassung der Organisation arbeitet. Die Organisation stellt sicher, dass — wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeiten extern vergibt bzw. einkauft — die extern vergebenen oder eingekauften Dienstleistungen oder Produkte die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

b)

Vergibt die zertifizierte Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß diesem Teil zertifiziert ist, arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation mit einer Genehmigung der unter Vertrag nehmenden Organisation. Die unter Vertrag nehmende Organisation stellt sicher, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

ORA.GEN.210   Personelle Anforderungen

a)

Die Organisation bestellt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten finanziert und gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Pflege eines wirksamen Managementsystems verantwortlich.

b)

Eine Person oder Gruppe von Personen wird von der Organisation bestellt und ist dafür zuständig sicherzustellen, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen stets einhält. Diese Personen sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber rechenschaftspflichtig.

c)

Die Organisation verfügt über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten.

d)

Die Organisation verfügt über geeignete Aufzeichnungen über Erfahrung, Qualifikation und Schulung, mit denen die Einhaltung von Buchstabe c nachgewiesen werden kann.

e)

Die Organisation stellt sicher, dass sich ihr Personal der Vorschriften und Verfahren bewusst ist, die für die Durchführung seiner Aufgaben von Bedeutung sind.

ORA.GEN.215   Anforderungen an die Einrichtung

Die Organisation verfügt über Einrichtungen, die es ihr ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen zu verwalten und durchzuführen.

ORA.GEN.220   Führung von Aufzeichnungen

a)

Die Organisation richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das eine angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller erarbeiteten Tätigkeiten erlaubt und insbesondere alle in ORA.GEN.200 genannten Elemente erfasst.

b)

Das Format der Aufzeichnungen ist in den Verfahren der Organisation festgelegt.

c)

Die Aufzeichnungen werden so aufbewahrt, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

TEILABSCHNITT ATO ZUGELASSENE

AUSBILDUNGSORGANISATIONEN

ABSCHNITT I

Allgemeines

ORA.ATO.100   Geltungsbereich

In diesem Teilabschnitt sind die Anforderungen festgelegt, die Organisationen erfüllen müssen, die Ausbildungen für Pilotenlizenzen und entsprechende Berechtigungen und Zeugnisse durchführen.

ORA.ATO.105   Anwendung

a)

Antragsteller für die Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation, ATO) legen der zuständigen Behörde Folgendes vor:

1.

die nachfolgenden Informationen:

i)

Name und Anschrift der Ausbildungsorganisation;

ii)

Datum des geplanten Beginns der Tätigkeit;

iii)

Angaben zur Person und zu den Qualifikationen des Ausbildungsleiters (Head of Training, HT), der Fluglehrer, der Lehrberechtigten für die Flugsimulationsausbildung und der Theorielehrer;

iv)

Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Betriebsstätten, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;

v)

Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Gruppe, ihrer Klasse oder ihres Musters, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses, falls zutreffend;

vi)

Verzeichnis der Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), die die Ausbildungsorganisation zu verwenden beabsichtigt, falls zutreffend;

vii)

Art der Ausbildung, die die Ausbildungsorganisation durchführen möchte, und das entsprechende Ausbildungsprogramm und

2.

die Betriebs- und Ausbildungshandbücher.

b)

Testflugausbildungsorganisationen. Abweichend von Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv und v legen Ausbildungsorganisationen, die Testflugausbildungen durchführen, nur Folgendes vor:

1.

Name und Anschrift der wichtigsten Flugplätze und/oder Betriebsstätte(n), an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, und

2.

ein Verzeichnis der Luftfahrzeugmuster oder -kategorien, die für die Testflugausbildung verwendet werden sollen.

c)

Im Fall einer Änderung des Zeugnisses legen Antragsteller der zuständigen Behörde die einschlägigen Teile der in Buchstabe a genannten Informationen und Unterlagen vor.

ORA.ATO.110   Personelle Anforderungen

a)

Es ist ein HT zu benennen. Der HT hat umfassende Erfahrung als Lehrberechtigter in den Bereichen, die für die von der ATO angebotenen Ausbildung relevant sind, und gute Führungsqualitäten nachzuweisen.

b)

Die Zuständigkeiten des HT müssen Folgendes beinhalten:

1.

Sicherstellung, dass die angebotene Ausbildung Teil-FCL erfüllt und, im Fall einer Testflugausbildung, dass die relevanten Anforderungen von Teil-21 und des Ausbildungsprogramms festgelegt sind;

2.

Sicherstellung einer zufrieden stellenden Eingliederung von Flugausbildung in einem Luftfahrzeug oder einem Flugsimulationsübungsgerät (Flight Simulation Training Device, FSTD) und theoretischem Unterricht und

3.

Überwachung des Fortschritts der einzelnen Schüler.

c)

Theorielehrer:

1.

müssen einen praktischen Luftfahrthintergrund in den für die angebotene Ausbildung relevanten Bereichen nachweisen und haben einen Ausbildungslehrgang in Unterrichtstechniken absolviert oder

2.

müssen Erfahrung mit der Erteilung von theoretischem Unterricht und einen entsprechenden theoretischen Hintergrund in dem Fach, in dem sie theoretischen Unterricht erteilen werden, nachweisen.

d)

Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsausbildung müssen die gemäß Teil-FCL geforderten Qualifikationen für die Art der Ausbildung, die sie erteilen, besitzen.

ORA.ATO.120   Führung von Aufzeichnungen

Die nachfolgenden Aufzeichnungen müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufbewahrt werden:

a)

Einzelheiten der Ausbildung, die die einzelnen Schüler am Boden, im Luftfahrzeug und in einem synthetischen Flugübungsgerät erhalten haben;

b)

ausführliche und regelmäßige Fortschrittsberichte der Lehrberechtigten mit Beurteilungen, sowie regelmäßige Überprüfungen des Lernfortschritts durch Prüfungen im Flug und am Boden und

c)

Informationen über die Lizenzen und entsprechenden Berechtigungen und Zeugnisse der Schüler, einschließlich der Ablaufdaten von Tauglichkeitszeugnissen und Berechtigungen.

ORA.ATO.125   Ausbildungsprogramm

a)

Für jede Art von Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erstellen.

b)

Das Ausbildungsprogramm hat die Anforderungen gemäß Teil-FCL und, im Fall einer Testflugausbildung, die relevanten Anforderungen gemäß Teil-21 zu erfüllen.

ORA.ATO.130   Ausbildungshandbuch und Betriebshandbuch

a)

Die ATO hat ein Ausbildungshandbuch und ein Betriebshandbuch zu erstellen und zu pflegen, das die erforderlichen Informationen und Anleitungen enthält, um es dem Personal zu ermöglichen, seine Verpflichtungen zu erfüllen und Schülern Anleitung zu geben, wie sie die Anforderungen des Lehrgangs erfüllen können.

b)

Die ATO stellt dem Personal und ggf. Schülern die im Ausbildungshandbuch, Betriebshandbuch und den Zulassungsunterlagen der ATO enthaltenen Informationen zur Verfügung.

c)

Falls die ATO eine Testflugausbildung durchführen, erfüllt das Betriebshandbuch die in Teil-21 festgelegten Anforderungen an das Testflugbetriebshandbuch.

d)

Im Betriebshandbuch sind Regelungen zur Flugzeitbeschränkung für Fluglehrer, einschließlich maximaler Flugstunden, maximaler Flugdienststunden und Mindestruhezeiten zwischen Unterrichtsaufgaben gemäß Teil-ORO festzulegen.

ORA.ATO.135   Schulflugzeuge und FSTD

a)

Die ATO muss eine Flotte von Schulflugzeugen oder FSTD einsetzen, die für die entsprechenden Ausbildungslehrgänge geeignet sind.

b)

Die ATO darf Ausbildungen in FSTD nur durchführen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde Folgendes nachweist:

1.

die Eignung des FSTD in Bezug auf das entsprechende Ausbildungsprogramm;

2.

dass die verwendeten FSTD die einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL erfüllen;

3.

im Fall von Flugsimulatoren (FFS), dass der FFS das jeweilige Luftfahrzeugmuster angemessen nachbildet, und

4.

dass sie ein geeignetes System für die Überwachung von Änderungen am FSTD und zur Sicherstellung, dass die Änderungen die Eignung des Ausbildungsprogramms nicht beeinträchtigen, eingerichtet hat.

c)

Wenn das Luftfahrzeug, das für die praktische Prüfung verwendet wird, ein anderer Typ als der FFS ist, der für die Sichtflugausbildung verwendet wird, beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für das Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät II (Flight and Navigation Procedures Trainer II, FNPT II) im Fall von Flugzeugen und FNPT II/III im Fall von Hubschraubern im entsprechenden Flugausbildungsprogramm gewährt wird.

d)

Testflugausbildungsorganisationen. Luftfahrzeuge für die Testflugausbildung sind mit den für die jeweilige Ausbildung geeigneten Testfluginstrumenten auszurüsten.

ORA.ATO.140   Flugplätze und Betriebsstätten

Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug hat die ATO Flugplätze oder Betriebsstätten zu nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.

ORA.ATO.145   Voraussetzungen für die Ausbildung

a)

Die ATO hat sicherzustellen, dass die Schüler alle Voraussetzungen für die Ausbildung gemäß Teil-MED, Teil-FCL und, falls zutreffend, gemäß Teil-21, erfüllen.

b)

Bei einer ATO, die eine Testflugausbildung durchführt, müssen die Schüler alle in Teil-21 festgelegten Anforderungen erfüllen.

ORA.ATO.150   Ausbildung in einem Drittland

Besitzt die ATO eine Zulassung zur Durchführung der Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating, IR) in einem Drittland,

a)

so hat das Ausbildungsprogramm Akklimatisierungsflüge in einem der Mitgliedstaaten zu beinhalten, bevor die praktische IR-Prüfung durchgeführt wird, und

b)

wird die praktische IR-Prüfung in einem der Mitgliedstaaten absolviert.

ABSCHNITT II

Zusätzliche Anforderungen an ATO, die Ausbildungen für CPL, MPL und ATPL und die entsprechenden Berechtigungen und Zeugnisse durchführen

ORA.ATO.210   Personelle Anforderungen

a)

Ausbildungsleiter (Head of Training, HT). Außer im Fall von ATO, die Testflugausbildung durchführen, muss der benannte HT umfassende Ausbildungserfahrung als Lehrberechtigter für Berufspilotenlizenzen und die entsprechenden Berechtigungen oder Zeugnisse nachweisen.

b)

Cheffluglehrer (Chief Flight Instructor, CFI). Die ATO, die Flugunterricht durchführt, benennt einen CFI, der für die Aufsicht über Lehrberechtigte für die Flugausbildung und für die Ausbildung im FSTD sowie für die Standardisierung der Flugausbildung und der Ausbildung im FSTD verantwortlich ist. Der CFI ist im Besitz der auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge bezogenen höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten einschließlich der entsprechenden Berechtigungen und Inhaber einer Lehrberechtigung für Flugausbildung für mindestens einen der angebotenen Ausbildungslehrgänge.

c)

Chef-Theorielehrer (Chief Theoretical Knowledge Instructor, CTKI). Die ATO, die Theorieunterricht durchführt, hat einen CTKI zu benennen, der für die Aufsicht über alle Theorielehrer und für die Standardisierung aller Theorielehrgänge verantwortlich ist. Der CTKI muss umfassende Erfahrung als Theorielehrer in den Bereichen, die für die von der ATO angebotenen Ausbildung relevant sind, nachweisen.

ORA.ATO.225   Ausbildungsprogramm

a)

Das Ausbildungsprogramm hat eine Übersicht über den Flug- und theoretischen Unterricht, dargestellt als wöchentliche oder Phasen-Struktur, ein Verzeichnis der Standardübungen und eine Lehrplanübersicht zu enthalten.

b)

Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms sind im Ausbildungshandbuch anzugeben.

ORA.ATO.230   Ausbildungshandbuch und Betriebshandbuch

a)

Im Ausbildungshandbuch sind die Standards, Zielsetzungen und Ausbildungsziele für die einzelnen Ausbildungsphasen anzugeben, die der Schüler durchlaufen muss. Darüber hinaus muss das Ausbildungshandbuch Folgendes beinhalten:

Ausbildungsplan,

Briefing und Flugübungen,

Flugausbildung in einem FSTD, falls zutreffend,

theoretischer Unterricht.

b)

Das Betriebshandbuch muss alle relevanten Informationen für die einzelnen Personengruppen wie z. B. Fluglehrer, Lehrberechtigte für die Flugsimulationsausbildung, Theorielehrer und Betriebs- und Wartungspersonal sowie allgemeine, technische, Strecken- und Personalausbildungsinformationen enthalten.

ABSCHNITT III

Zusätzliche Anforderungen an ATO, die spezielle Arten der Ausbildung durchführen

Kapitel 1

Fernunterricht

ORA.ATO.300   Allgemeines

Die ATO kann eine Zulassung zur Durchführung modularer Kursprogramme in Form von Fernunterricht in den folgenden Fällen erhalten:

a)

modulare Kurse im theoretischen Unterricht;

b)

Kurse für zusätzliche Theoriekenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder

c)

genehmigte Theoriekurse vor dem Eintritt für eine erste Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber.

ORA.ATO.305   Präsenzseminare

a)

Alle Fächer des modularen Fernunterrichts müssen auch Präsenzseminare einschließen.

b)

Der Anteil der in Präsenzseminaren verbrachten Zeit beträgt mindestens 10 % der Gesamtdauer des Lehrgangs.

c)

Zu diesem Zweck muss entweder am Hauptgeschäftssitz der ATO oder in einer andernorts gelegenen geeigneten Einrichtung ein Kurslokal vorhanden sein.

ORA.ATO.310   Lehrberechtigte

Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms vollständig vertraut sein.

Kapitel 2

Ausbildung ohne Flugzeiten

ORA.ATO.330   Allgemeines

a)

Die Genehmigung für eine Ausbildung ohne Flugzeiten (Zero Flight-Time Training, ZFTT) gemäß Teil-FCL wird nur einer ATO erteilt, die auch die Rechte zur Durchführung einer gewerbsmäßigen Beförderung besitzt, oder einer ATO, die spezifische Vereinbarungen mit gewerblichen Luftverkehrsbetreibern nachweisen kann.

b)

Eine Genehmigung für ZFTT wird nur Betreibern erteilt, die mindestens 90 Tage betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster haben.

c)

Wird eine ZFTT von einer ATO durchgeführt, die eine spezifische Vereinbarung mit einem Betreiber besitzt, findet die Anforderung von 90 Tagen betrieblicher Erfahrung keine Anwendung, wenn der Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructor, TRI(A)), der mit den zusätzlichen Starts und Landungen befasst ist, wie in Teil-ORO vorgeschrieben, betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster besitzt.

ORA.ATO.335   Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)

a)

Der für ZFTT zugelassene FFS ist gemäß den Managementsystemkriterien der ATO funktionsfähig.

b)

Das Bewegungs- und das Sichtsystem des FFS müssen gemäß den einschlägigen Zulassungsspezifikationen für FSTD, wie in ORA.FSTD.205 ausgeführt, vollständig funktionsfähig sein.

Kapitel 3

Kurse für Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence, MPL)

ORA.ATO.350   Allgemeines

Die Rechte zur Durchführung integrierter MPL-Ausbildungslehrgänge und von MPL-Lehrgängen für Lehrberechtigte werden der ATO nur erteilt, wenn sie auch die Rechte zur Durchführung der gewerbsmäßigen Beförderung oder eine spezifische Vereinbarung mit einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber besitzt.

Kapitel 4

Testflugausbildung

ORA.ATO.355   Testflugausbildungsorganisationen

a)

Die Rechte einer ATO, die für die Durchführung einer Testflugausbildung für den Erwerb von Testflugberechtigungen der Kategorie 1 oder 2 gemäß Teil-FCL zugelassen ist, können um die Durchführung einer Ausbildung für weitere Kategorien von Testflügen und weitere Kategorien von Testflugpersonal erweitert werden, sofern:

1.

die einschlägigen Anforderungen von Teil-21 erfüllt werden und

2.

eine spezifische Vereinbarung zwischen der ATO und der Teil-21-Organisation besteht, die solches Personal beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt.

b)

Die Ausbildungsaufzeichnungen müssen die schriftlichen Berichte des Kursteilnehmers, wie im Ausbildungsprogramm vorgesehen, einschließlich, falls zutreffend, einer Datenverarbeitung und -analyse der für die betreffende Art von Testflügen aufgezeichneten Parameter enthalten.

TEILABSCHNITT FSTD

ANFORDERUNGEN AN ORGANISATIONEN, DIE FLUGSIMULATIONSÜBUNGSGERÄTE (FLIGHT SIMULATION TRAINING DEVICES, FSTD) BETREIBEN, UND FÜR DIE QUALIFIKATION VON FSTD

ABSCHNITT I

Anforderungen an Organisationen, die FSTD betreiben

ORA.FSTD.100   Allgemeines

a)

Antragsteller für eine FSTD-Qualifikationsbescheinigung haben gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie ein Managementsystem gemäß ORA.GEN Abschnitt II eingerichtet haben. Dieser Nachweis gewährleistet, dass der Antragsteller direkt oder über einen Vertrag die Fähigkeit besitzt, die Leistung, Funktionen und sonstigen Eigenschaften, die für die Qualifikationsstufe des FSTD spezifiziert wurden, aufrechtzuerhalten und die Installation des FSTD zu überwachen.

b)

Ist der Antragsteller Inhaber einer gemäß diesem Teil ausgestellten Qualifikationsbescheinigung, so sind die Spezifikationen des FSTD:

1.

in den Bedingungen des ATO-Zeugnisses oder

2.

im Fall eines AOC-Inhabers im Ausbildungshandbuch festgelegt.

ORA.FSTD.105   Aufrechterhaltung der FSTD-Qualifikation

a)

Für die Aufrechterhaltung der Qualifikation des FSTD führt der Inhaber der FSTD-Qualifikationsbescheinigung alle Validierungstests sowie funktionellen und fliegerischen Tests des Referenz-Qualifikationshandbuchs (Master Qualification Test Guide, MQTG) fortlaufend über einen Zeitraum von 12 Monaten durch.

b)

Die Ergebnisse werden datiert, als analysiert und bewertet gekennzeichnet und gemäß ORA.FSTD.240 für den Nachweis, dass die FSTD-Standards eingehalten werden, aufbewahrt.

c)

Es wird ein Konfigurationskontrollsystem eingerichtet, das die fortlaufende Integrität der Hardware und Software des qualifizierten FSTD gewährleistet.

ORA.FSTD.110   Modifikationen

a)

Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung errichtet und pflegt ein System für die Identifizierung, Bewertung und Durchführung aller wesentlichen Modifikationen an den von ihm betriebenen FSTD, insbesondere für:

1.

jegliche Luftfahrzeugmodifikation, die für Ausbildung, Prüfung und Überprüfung wesentlich ist, und zwar unabhängig davon, ob dies von einer Lufttüchtigkeitsanweisung vorgeschrieben wird oder nicht, und

2.

jegliche Modifikation an einem FSTD, einschließlich des Bewegungs- und des Sichtsystems, wenn dies für Ausbildung, Prüfung und Überprüfung wesentlich ist, wie z. B. im Fall von Datenrevisionen.

b)

Modifikationen an der Hardware und Software des FSTD, die sich auf die Handhabung, die Leistung und den Systembetrieb auswirken, und größere Modifikationen am Bewegungs- oder Sichtsystem werden beurteilt, um die Auswirkungen auf die ursprünglichen Qualifikationskriterien zu ermitteln. Die Organisation bereitet Revisionen für betroffene Validierungstests vor. Die Organisation testet das FSTD anhand der neuen Kriterien.

c)

Die Organisation informiert die zuständige Behörde vorab über alle größeren Änderungen, um festzustellen, ob die durchzuführenden Tests zufrieden stellend sind. Die zuständige Behörde prüft, ob eine Sonderbeurteilung des FSTD erforderlich ist, bevor es nach der Modifizierung wieder für die Ausbildung verwendet wird.

ORA.FSTD.115   Anlagen

a)

Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung stellt sicher, dass:

1.

das FSTD in einer geeigneten Umgebung untergebracht ist, die einen sicheren und zuverlässigen Betrieb ermöglicht;

2.

alle Insassen und das Wartungspersonal des FSTD eine Einweisung über die FSTD-Sicherheit erhalten haben, um sicherzustellen, dass sie mit der Sicherheitsausrüstung und den Verfahren im FSTD in einem Notfall vertraut sind, und

3.

das FSTD und seine Ausstattung die örtlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz und -sicherheit erfüllen.

b)

Die Sicherheitsfunktionen des FSTD, wie z. B. Notschalter und Notbeleuchtung, werden mindestens einmal jährlich überprüft und dokumentiert.

ORA.FSTD.120   Weitere Ausrüstung

Wird dem FSTD weitere Ausrüstung hinzugefügt, wird diese, auch wenn sie nicht für die Qualifikation erforderlich ist, von der zuständigen Behörde beurteilt, um sicherzustellen, dass sie die Qualität der Ausbildung nicht beeinträchtigt.

ABSCHNITT II

Anforderungen an die Qualifikation von FSTD

ORA.FSTD.200   Antrag auf FSTD-Qualifikation

a)

Die Beantragung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung erfolgt in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise:

1.

im Fall von einfachen Instrumentenflug-Übungsgeräten (Basic Instrument Training Devices, BITD) durch den BITD-Hersteller;

2.

in allen anderen Fällen durch die Organisation, die das FSTD zu betreiben beabsichtigt.

b)

Antragsteller für eine Erstbeurteilung haben der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorzulegen, in welcher Weise sie die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllen werden. Diese Nachweise haben das Verfahren, mit dem die Einhaltung von ORA.GEN.130 und ORA.FSTD.230 sichergestellt wird, zu enthalten.

ORA.FSTD.205   Zulassungsspezifikationen für FSTD

a)

Die Agentur gibt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zulassungsspezifikationen als Standardmittel für den Nachweis dafür heraus, dass die FSTD die grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen.

b)

Diese Zulassungsspezifikationen sind ausreichend detailliert und spezifisch, um Antragstellern die Bedingungen zu verdeutlichen, unter denen Qualifikationen erteilt werden.

ORA.FSTD.210   Qualifikationsgrundlagen

a)

Die Qualifikationsgrundlagen für die Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung umfassen:

1.

die einschlägigen von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen, die am Tag des Antrags auf Erstbeurteilung gelten;

2.

soweit anwendbar, die durch die gemäß Teil-21 genehmigten Daten festgelegten Luftfahrzeug-Validierungsdaten und

3.

eventuelle von der zuständigen Behörde festgelegte Sonderbedingungen, falls die entsprechenden Zulassungsspezifikationen keine geeigneten oder angemessenen Normen für das FSTD enthalten, weil das FSTD neuartige oder andere Leistungsmerkmale als diejenigen aufweist, auf denen die einschlägigen Zulassungsspezifikationen basieren.

b)

Die Qualifikationsgrundlagen gelten für alle zukünftigen wiederkehrenden Qualifikationen des FSTD, sofern es nicht in eine andere Kategorie eingestuft wird.

ORA.FSTD.225   Dauer und fortlaufende Gültigkeit

a)

Die Qualifikation für Flugsimulatoren (Full Flight Simulator, FFS), Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) und Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) bleibt gültig, sofern:

1.

das FSTD und die Betreiberorganisation die einschlägigen Anforderungen ständig erfüllen;

2.

der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation gemäß ORA.GEN.140 gewährt wird, damit sich diese von der fortgesetzten Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und

3.

die Qualifikationsbescheinigung nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b)

Die Frist von 12 Monaten gemäß ARA.FSTD.120 Buchstabe b Absatz 1 kann unter den folgenden Voraussetzungen auf bis zu 36 Monate verlängert werden:

1.

das FSTD wurde einer erstmaligen und mindestens einer wiederkehrenden Beurteilung unterzogen, bei der die Einhaltung der Qualifikationsgrundlagen festgestellt wurde;

2.

der Inhaber der FSTD-Qualifikationsbescheinigung hat während der vorhergehenden 36 Monate die behördlichen FSTD-Beurteilungen erfolgreich absolviert;

3.

die zuständige Behörde führt alle 12 Monate ein formelles Audit des Systems der Organisation zur Überwachung der Einhaltung gemäß ORA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 6 durch und

4.

eine hierzu bestellte Person der Organisation mit entsprechender Erfahrung überprüft alle 12 Monate die regelmäßig wiederholte Durchführung der Validierungstests (Qualification Test Guide, QTG), führt die fliegerischen und funktionellen Tests durch und sendet einen Bericht mit den Ergebnissen an die zuständige Behörde.

c)

Eine BITD-Qualifikation bleibt vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Qualifikationsgrundlagen durch die zuständige Behörde gemäß ARA.FSTD.120 gültig.

d)

Nach Stilllegung oder Widerruf wird die FSTD-Qualifikationsbescheinigung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben.

ORA.FSTD.230   Änderungen an qualifizierten FSTD

a)

Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung informiert die zuständige Behörde über alle beabsichtigten Änderungen am FSTD wie z. B.:

1.

größere Modifikationen;

2.

Verlegung des FSTD und

3.

Außerbetriebnahme des FSTD.

b)

Für eine Höherstufung der FSTD-Qualifikation beantragt die Organisation bei der zuständigen Behörde eine Beurteilung für die Höherstufung. Die Organisation führt alle Validierungstests für die gewünschte Qualifikationsstufe durch. Ergebnisse aus früheren Beurteilungen dürfen nicht für die Überprüfung der FSTD-Leistung für die aktuelle Höherstufung herangezogen werden.

c)

Wird ein FSTD an einen neuen Standort verlegt, informiert die Organisation die zuständige Behörde vor der Durchführung der geplanten Tätigkeit unter Vorlage eines Terminplans für die entsprechenden Maßnahmen.

Vor der Wiederinbetriebnahme des FSTD am neuen Standort führt die Organisation mindestens ein Drittel der Validierungstests sowie fliegerischen un funktionellen Tests durch, um sicherzustellen, dass die Leistung des FSTD dem ursprünglichen Qualifikationsstandard entspricht. Eine Abschrift der Prüfungsdokumentation wird zusammen mit den FSTD-Aufzeichnungen zur Überprüfung durch die zuständige Behörde aufbewahrt.

Die zuständige Behörde kann nach der Verlegung eine Beurteilung des FSTD durchführen. Diese Beurteilung erfolgt gemäß den ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen des FSTD.

d)

Beabsichtigt eine Organisation, ein FSTD für einen längeren Zeitraum außer Betrieb zu nehmen, informiert sie die zuständige Behörde und richtet geeignete Kontrollen für den Zeitraum ein, in dem das FSTD außer Betrieb ist.

Die Organisation vereinbart mit der zuständigen Behörde einen Plan für die Außerbetriebnahme, eine eventuelle Lagerung und die Wiederinbetriebnahme des FSTD, um sicherzustellen, dass es auf der ursprünglichen Qualifikationsstufe wieder in Betrieb genommen werden kann.

ORA.FSTD.235   Übertragbarkeit einer FSTD-Qualifikation

a)

Tritt bei einer Organisation, die ein FSTD betreibt, eine Veränderung ein, informiert die neue Organisation die zuständige Behörde vorab, um einen Plan für die Übertragung des FSTD zu vereinbaren.

b)

Die zuständige Behörde kann eine Beurteilung gemäß den ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen des FSTD durchführen.

c)

Erfüllt das FSTD die ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen nicht länger, beantragt die Organisation eine neue FSTD-Qualifikationsbescheinigung.

ORA.FSTD.240   Führung von Aufzeichnungen

Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung führt Aufzeichnungen über:

a)

alle Dokumente, die die ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen und die ursprüngliche Qualifikationsstufe des FSTD während seiner Lebensdauer beschreiben und nachweisen, und

b)

wiederkehrende Dokumente und Berichte in Bezug auf jedes FSTD und Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren.

TEILABSCHNITT AeMC

FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN

ABSCHNITT I

Allgemeines

ORA.AeMC.105   Anwendungsbereich

Dieser Teilabschnitt legt die zusätzlich einzuhaltenden Anforderungen fest, die eine Organisation für die Erteilung oder Verlängerung einer Zulassung als flugmedizinisches Zentrum (Aero-Medical Centre, AeMC) zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen, einschließlich Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1, erfüllen muss.

ORA.AeMC.115   Antragstellung

Antragsteller für ein AeMC-Zeugnis müssen:

a)

MED.D.005 erfüllen und

b)

zusätzlich zu den Unterlagen für die Zulassung als Organisation, wie in ORA.GEN.115 vorgeschrieben, Einzelheiten zur Anbindung an ihrerseits bestimmte Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen zum Zweck fachärztlicher Untersuchungen vorlegen.

ORA.AeMC.135   Fortlaufende Gültigkeit

Das AeMC-Zeugnis wird auf unbefristet ausgestellt. Es bleibt gültig, solange der Inhaber und die flugmedizinischen Sachverständigen der Organisation:

a)

MED.D.030 erfüllen und

b)

ihre fortlaufende praktische Erfahrung sicherstellen, indem sie alljährlich eine ausreichende Anzahl medizinischer Untersuchungen der Klasse 1 durchführen.

ABSCHNITT II

Management

ORA.AeMC.200   Managementsystem

Ein AeMC muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das neben den in ORA.GEN.200 genannten Elementen Verfahren einschließt für:

a)

Tauglichkeitsentscheidungen in Übereinstimmung mit Teil-MED und

b)

für die jederzeitige Sicherstellung der medizinischen Vertraulichkeit.

ORA.AeMC.210   Anforderungen an das Personal

a)

Das AeMC muss:

1.

einen flugmedizinischen Sachverständigen (AME), der zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 berechtigt ist und ausreichend Erfahrung in der Flugmedizin zur Ausübung seiner Aufgaben besitzt, als Leiter des AeMC benennen und

2.

über eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern aus umfassend qualifizierten AME und sonstiger technischen Mitarbeitern und Fachleuten verfügen.

b)

Der Leiter des AeMC ist für die Koordinierung der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen und die Unterzeichnung von Berichten, Zeugnissen und erstmalig erteilten Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 verantwortlich.

ORA.AeMC.215   Anforderungen an die Einrichtung

Das AeMC muss eine medizinisch-technische Ausstattung vorweisen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen, die sich aus der Ausübung der Rechte der Zulassung ergeben, erforderlich ist.

ORA.AeMC.220   Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ORA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen muss ein AeMC:

a)

Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen, die für die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen durchgeführt wurden, und über deren Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach dem letzten Untersuchungstermin aufbewahren und

b)

alle medizinischen Akten in einer Weise aufbewahren, die sicherstellt, dass jederzeit die medizinische Vertraulichkeit gewährleistet ist.


(1)  ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

(2)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35.

(3)  ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

(4)  ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3.

(5)  ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7.