32004R0551

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission

Amtsblatt Nr. L 096 vom 31/03/2004 S. 0020 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. März 2004

über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum

("Luftraum-Verordnung")

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 11. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erfordert einen harmonisierten Ansatz zur Regelung der Ordnung und Nutzung des Luftraums.

(2) In dem Bericht der hochrangigen Gruppe für den einheitlichen europäischen Luftraum vom November 2000 wird die Auffassung vertreten, dass die Festlegung, die Regulierung und das strategische Management des Luftraums auf europäischer Grundlage erfolgen sollte.

(3) In der Mitteilung der Kommission über die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums vom 30. November 2001 wird eine Strukturreform gefordert, damit über ein schrittweise stärker integriertes Luftraummanagement und die Entwicklung neuer Konzepte und Verfahren für das Flugverkehrsmanagement der einheitliche europäische Luftraum geschaffen werden kann.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 ("Rahmenverordnung")(5) legt den Rahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums fest.

(5) In Artikel 1 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 erkennen die Vertragsstaaten an, "dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt". Im Rahmen dieser Hoheit über den Luftraum und vorbehaltlich der geltenden internationalen Übereinkünfte nehmen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der Flugverkehrskontrolle hoheitliche Befugnisse wahr.

(6) Der Luftraum ist eine gemeinsame Ressource für alle Kategorien von Nutzern, die von allen flexibel genutzt werden muss, wobei Fairness und Transparenz gewährleistet sein müssen und den sicherheits- und verteidigungspolitischen Erfordernissen der Mitgliedstaaten und ihren Verpflichtungen in internationalen Organisationen Rechnung zu tragen ist.

(7) Ein effizientes Luftraummanagement ist wesentliche Voraussetzung für eine Steigerung der Kapazität des Systems der Flugverkehrsdienste, für die optimale Befriedigung unterschiedlicher Nutzeranforderungen und für die Gewährleistung einer möglichst flexiblen Luftraumnutzung.

(8) Die Tätigkeit von Eurocontrol hat gezeigt, dass das Streckennetz und die Luftraumstruktur vernünftigerweise nicht isoliert weiterentwickelt werden können, da jeder einzelne Mitgliedstaat einen integralen Bestandteil des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) bildet, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft.

(9) Der obere Luftraum sollte für den allgemeinen Flugverkehr im Streckenflug schrittweise stärker integriert betrieben werden; die Schnittstelle zwischen dem oberen und dem unteren Luftraum sollte entsprechend festgelegt werden.

(10) Die Einrichtung eines europäischen Fluginformationsgebietes für den oberen Luftraum (European Upper Flight Information Region, EUIR), das sich im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf den oberen Luftraum in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten erstreckt, sollte die gemeinsame Planung und Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen erleichtern und damit regionale Engpässe abbauen.

(11) Die Luftraumnutzer sehen sich unterschiedlichsten Bedingungen für den Zugang zum Luftraum der Gemeinschaft und für die Bewegungsfreiheit innerhalb dieses Luftraums gegenüber. Dies ist durch die fehlende Harmonisierung der Luftraumklassifizierung bedingt.

(12) Die Umstrukturierung des Luftraums sollte sich ungeachtet bestehender Grenzen nach betrieblichen Anforderungen richten. Es sollten gemeinsame allgemeine Grundsätze zur Errichtung einheitlicher funktionaler Luftraumblöcke in Absprache mit und auf der Grundlage technischer Beratung durch Eurocontrol aufgestellt werden.

(13) Es ist von wesentlicher Bedeutung, in Bezug auf Strecken und Sektoren zu einer gemeinsamen, harmonisierten Luftraumstruktur zu gelangen, der gegenwärtigen und künftigen Ordnung des Luftraums gemeinsame Prinzipien zugrunde zu legen und den Luftraum gemäß harmonisierten Regeln zu gestalten und zu verwalten.

(14) Das Konzept der flexiblen Nutzung des Luftraums sollte effizient angewandt werden; es ist notwendig, die Nutzung von Luftraumsektoren durch die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nutzung dieser Sektoren für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb, besonders während der Spitzenzeiten des allgemeinen Flugverkehrs und in Lufträumen mit hoher Nutzungsdichte, zu optimieren. Hierzu ist es erforderlich, angemessene Ressourcen für eine wirksame Umsetzung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung zuzuweisen und hierbei sowohl zivilen als auch militärischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, im Hinblick auf die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung über die nationalen Grenzen hinweg mit den benachbarten Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(16) Unterschiede bei der Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in der Gemeinschaft behindern das einheitliche und zeitnahe Luftraummanagement sowie die Einführung von Änderungen. Voraussetzung für den Erfolg des einheitlichen europäischen Luftraums ist eine wirksame Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, und zwar unbeschadet der Vorrechte und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich.

(17) Der militärische Einsatz- und Ausbildungsbetrieb sollte geschützt werden, wenn seine sichere und effiziente Durchführung durch die Anwendung gemeinsamer Grundsätze und Kriterien beeinträchtigt wird.

(18) Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verkehrsflussregelung sollten geeignete Maßnahmen eingeführt werden, mit denen bestehende Betriebsstellen, einschließlich der zentralen Verkehrsflussregelungsstelle von Eurocontrol (Central Flow Management Unit), bei der Sicherstellung eines effizienten Flugbetriebs unterstützt werden.

(19) Es ist wünschenswert, Überlegungen über die Ausweitung der für den oberen Luftraum geltenden Konzepte nach einem Zeitplan und entsprechenden Studien auf den unteren Luftraum anzustellen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Im Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft die vorliegende Verordnung die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum. Ziel dieser Verordnung ist die Unterstützung des Konzepts eines schrittweise stärker integriert betriebenen Luftraums im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und die Festlegung gemeinsamer Gestaltungs-, Planungs- und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung einer effizienten und sicheren Durchführung des Flugverkehrsmanagements.

(2) Der Luftraum ist so zu nutzen, dass die Erbringung von Flugsicherungsdiensten als kohärentes und konsistentes Ganzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")(6) unterstützt wird.

(3) Unbeschadet des Artikels 10 gilt diese Verordnung für den Luftraum innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI, in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können die vorliegende Verordnung auch auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Gebiete anwenden, sofern sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichten.

(4) Die Fluginformationsgebiete (Flight Information Regions), die sich innerhalb des Luftraums befinden, für den diese Verordnung gilt, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL II

LUFTRAUMARCHITEKTUR

Artikel 2

Trennfläche

Trennfläche zwischen dem oberen und dem unteren Luftraum ist die Flugfläche 285.

Abweichungen von der Trennfläche, die aufgrund betrieblicher Anforderungen gerechtfertigt sind, können im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren beschlossen werden.

Artikel 3

Europäisches Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum (EUIR)

(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten streben die Einrichtung eines einzigen europäischen Fluginformationsgebietes für den oberen Luftraum (European Upper Flight Information Region, EUIR) und dessen Anerkennung durch die ICAO an. Hierzu legt die Kommission in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, dem Rat gemäß Artikel 300 des Vertrags spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Empfehlung vor.

(2) Das EUIR wird so gestaltet, dass es den Luftraum umfasst, der gemäß Artikel 1 Absatz 3 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; es kann auch den Luftraum von europäischen Drittstaaten umfassen.

(3) Die Festlegung des EUIR erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste für den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Flugsicherungsdienste-Verordnung.

(4) Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der ICAO weiterhin für die geografisch abgegrenzten Fluginformationsgebiete für den oberen Luftraum und für die Fluginformationsgebiete verantwortlich, die ihnen die ICAO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugewiesen hatte.

(5) Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und in Übereinstimmung mit dieser Veröffentlichung koordiniert die Kommission in enger Zusammenarbeit mit Eurocontrol und unter Berücksichtigung der einschlägigen ICAO-Anforderungen die Entwicklung eines einzigen Luftfahrthandbuches für das EUIR.

Artikel 4

Luftraumklassifizierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gestalten das EUIR im Einklang mit einer schrittweisen Harmonisierung der Luftraumklassifizierung, mit der eine nahtlose Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums sichergestellt werden soll. Dieses gemeinsame Vorgehen beruht auf einer vereinfachten Anwendung der Luftraumklassifizierung entsprechend den Festlegungen innerhalb der Luftraumstrategie von Eurocontrol für die Staaten der European Civil Aviation Conference gemäß den ICAO-Normen.

Die erforderlichen Durchführungsvorschriften in diesem Bereich werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung erlassen.

Artikel 5

Umstrukturierung des oberen Luftraums

(1) Im Hinblick auf größtmögliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums und zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus wird der obere Luftraum in funktionale Luftraumblöcke umstrukturiert.

(2) Für funktionale Luftraumblöcke gelten unter anderem folgende Kriterien:

a) Untermauerung durch eine Sicherheitsanalyse;

b) Ermöglichung einer optimalen Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses;

c) Nachweis des Gesamtzusatznutzens, einschließlich der optimalen Nutzung technischer und personeller Mittel, anhand von Kosten-Nutzen-Analysen;

d) Gewährleistung einer reibungslosen und flexiblen Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flugverkehrsdienststellen;

e) Sicherstellung der Kompatibilität zwischen den Strukturen des oberen und des unteren Luftraums;

f) Einhaltung der Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben;

g) Einhaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden regionalen Übereinkünfte, insbesondere derjenigen, die europäische Drittländer einbeziehen.

(3) Gemeinsame allgemeine Grundsätze für die Festlegung und Änderung funktionaler Luftraumblöcke werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung aufgestellt.

(4) Die Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks erfolgt ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen aller Mitgliedstaaten, die für einen Teil des Luftraums innerhalb des Blocks zuständig sind, oder durch eine Erklärung eines Mitgliedstaats, falls der im Block enthaltene Luftraum vollständig in seine Zuständigkeit fällt. Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten handeln erst nach Anhörung der betroffenen Parteien, einschließlich der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(5) Falls sich ein funktionaler Luftraumblock auf einen Luftraum bezieht, der ganz oder teilweise in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten fällt, enthält die Vereinbarung zur Festlegung des Blocks die erforderlichen Bestimmungen darüber, wie der Block geändert werden kann und wie ein Mitgliedstaat aus einem Block ausscheiden kann, sowie Übergangsbestimmungen.

(6) Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich eines grenzüberschreitenden funktionalen Luftraumblocks, der Luftraum unter ihrer Zuständigkeit betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten diese Angelegenheit gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Stellungnahme unterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. Unbeschadet des Absatzes 4 berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese Stellungnahme in ihrem Bemühen um eine Lösung.

(7) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen sind der Kommission zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitzuteilen. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, wann die entsprechende Entscheidung in Kraft tritt.

Artikel 6

Optimierte Strecken- und Sektorgestaltung im oberen Luftraum

(1) Es werden gemeinsame Grundsätze und Kriterien für die Strecken- und Sektorgestaltung festgelegt, um eine sichere, wirtschaftlich effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Luftraums zu gewährleisten. Die Sektorgestaltung muss unter anderem auf die Streckengestaltung abgestimmt sein.

(2) Die Durchführungsvorschriften in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung erlassen.

(3) Entscheidungen über die Festlegung oder Änderung von Strecken und Sektoren bedürfen der Zustimmung der Mitgliedstaaten, die für den von diesen Entscheidungen betroffenen Luftraum zuständig sind.

KAPITEL III

FLEXIBLE LUFTRAUMNUTZUNG IM EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN LUFTRAUM

Artikel 7

Flexible Luftraumnutzung

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgende Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(3) Erweist es sich insbesondere aufgrund der Berichte der Mitgliedstaaten als notwendig, die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum zu verbessern und zu harmonisieren, so sind nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung Durchführungsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erlassen.

Artikel 8

Zeitweilige Aussetzung

(1) In Fällen, in denen die Anwendung des Artikels 7 mit erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Mitgliedstaaten die Anwendung zeitweilig unter der Bedingung aussetzen, dass sie dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen.

(2) Nach der Einführung einer zeitweiligen Aussetzung der Anwendung können nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung für den Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Mitgliedstaates bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten Anpassungen der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassenen Vorschriften vorgenommen werden.

Artikel 9

Verkehrsflussregelung

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung werden Durchführungsvorschriften für die Verkehrsflussregelung festgelegt, um die verfügbaren Kapazitäten bei der Luftraumnutzung zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu verbessern. Diese Vorschriften beruhen auf Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Flugsicherungsplans, Europäische Region, sichergestellt ist.

(2) Die Durchführungsvorschriften fördern betriebliche Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern; sie erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

a) Flugplanung,

b) Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen, und

c) Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich

- der Erstellung einer einzigen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung,

- Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und

- Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Überprüfung

Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Rahmenverordnung erstellt die Kommission eine Prospektivstudie über die Bedingungen für die künftige Anwendung der in den Artikeln 3, 5 und 6 genannten Konzepte auf den unteren Luftraum.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Studie und entsprechend dem erzielten Fortschritt legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2006 einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag vor, in dem die Ausweitung der Anwendung dieser Konzepte auf den unteren Luftraum oder sonstige Maßnahmen vorgesehen werden. Wird eine solche Ausweitung in Betracht gezogen, sollten die einschlägigen Entscheidungen vorzugsweise vor dem 31. Dezember 2009 getroffen werden.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. März 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 35.

(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 24.

(3) ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 13.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 316), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2004 und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2004.

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

Erklärung der Kommission

Die Kommission wird, sofern erforderlich, auf der Grundlage eines Erfahrungsberichts betreffend die Durchführung von Artikel 5 innerhalb von fünf Jahren Vorschläge bezüglich der Änderung des in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Verfahrens unterbreiten.