1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission (2) wurden die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Agentur“) erhobenen Gebühren und Entgelte festgelegt.

(2)

Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Gemeinschaft, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.

(3)

Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.

(4)

Die unter diese Verordnung fallenden Gebühren und Entgelte müssen ausschließlich von der Agentur und in Euro erhoben und eingenommen werden. Sie müssen auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden.

(5)

Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit kleiner Unternehmen angemessen Rechnung tragen.

(6)

Zwar sollte die Sicherheit der Zivilluftfahrt das wichtigste Anliegen sein, doch sollte die Agentur bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch Kosteneffizienz anstreben.

(7)

Die Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit und im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.

(8)

Den Antragstellern sollte vor Beginn der in Anspruch genommenen Dienstleistung, soweit möglich, der dafür voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitgeteilt werden. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag nicht im Voraus bestimmt werden, so sollte dies dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt werden. In diesem Fall sollten im Voraus klare Modalitäten vereinbart werden, nach denen während der Dienstleistung der zu zahlende Betrag bemessen wird.

(9)

Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren. Außerdem muss ein Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren gewahrt werden. Deshalb sollten in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur die Gebührensätze jährlich angepasst werden können.

(10)

Die Betroffenen sollten vor etwaigen Gebührenänderungen konsultiert werden. Ferner sollte die Agentur die Betroffenen regelmäßig darüber unterrichten, wie und auf welcher Grundlage die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollten den Betroffenen einen Einblick in die Kosten der Agentur und ihre Produktivität ermöglichen.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife sollten auf den Vorausschauen der Agentur im Hinblick auf ihren Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten basieren.

(12)

Diese Verordnung sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 sollte aufgehoben werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die Gebühren und Entgelte, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Agentur“) für die von ihr erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Lieferung von Waren, erhoben werden.

Bestimmt werden insbesondere die Tätigkeiten und Vorgänge, für die nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, sowie deren Höhe und die Art ihrer Entrichtung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gebühr“ den von der Agentur für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag;

b)

„Entgelt“ den von der Agentur für eine Dienstleistung, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag;

c)

„Zulassungstätigkeit“ sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind;

d)

„Antragsteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung der Agentur, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen, in Anspruch nimmt;

e)

„Reisekosten“ die Kosten für Beförderung, Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten geleisteten Reisekostenerstattungen;

f)

„tatsächliche Kosten“ die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben.

KAPITEL II

GEBÜHREN

Artikel 3

1.   Die Einnahmen aus den Gebühren decken die im Rahmen der Zulassungstätigkeit entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der dazugehörigen fortlaufenden Aufsicht.

2.   Die Agentur muss die auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Einnahmen und Ausgaben gesondert behandeln. Zu diesem Zweck

a)

werden die von der Agentur erhobenen Gebühren einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;

b)

betreibt die Agentur eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Buchführung.

3.   Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr vorläufiges Arbeitsprogramm.

Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren, die eine zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 darstellen, die Gesamtkosten der Zulassungstätigkeiten, so wird der Überschuss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Agentur zur Finanzierung von Zulassungstätigkeiten verwendet.

Artikel 4

Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um:

a)

einen Pauschalbetrag, dessen Höhe sich nach der betreffenden Tätigkeit richtet und der die Kosten der Agentur für die Ausführung dieser Tätigkeit abdeckt. Die unterschiedlichen Pauschalbeträge sind in den Teilen I und III des Anhangs aufgeführt; oder

b)

einen veränderlichem Betrag entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand, ausgedrückt als Produkt aus dem Stundensatz und der Zahl der Arbeitsstunden. Der Stundensatz deckt alle Kosten der Zulassungstätigkeiten ab. Die Zulassungstätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden, sowie der geltende Stundensatz sind in Teil II des Anhangs aufgeführt.

Artikel 5

1.   Die im Anhang aufgeführten Beträge werden in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht.

2.   Diese Beträge sind jährlich entsprechend der in Teil V des Anhangs genannten Inflationsrate anzupassen.

3.   Der Anhang ist bei Bedarf jährlich zu überarbeiten.

4.   Die Agentur übermittelt der Kommission sowie dem aufgrund von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Verwaltungsrat und dem beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund derer die Gebührensätze festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre. Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem beratenden Gremium der interessierten Kreise außerdem zweimal jährlich die in Teil VI des Anhangs aufgeführten Leistungsangaben und die in Absatz 5 genannten Leistungsindikatoren.

5.   Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung verabschiedet die Agentur nach Anhörung des beratenden Gremiums der interessierten Kreise einen Katalog von Leistungsindikatoren, bei denen insbesondere die in Teil VI des Anhangs aufgeführten Angaben berücksichtigt werden.

6.   Die Agentur konsultiert das beratende Gremium der interessierten Kreise, bevor sie sich zu einer Gebührenänderung äußert. Bei dieser Konsultation begründet die Agentur etwaige Vorschläge für Gebührenänderungen.

Artikel 6

Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt.

d = f + v

dabei gilt:

d

=

zu entrichtende Gebühr,

f

=

Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt

v

=

zusätzliche Reisekosten, als tatsächliche Kosten

Die dem Antragsteller berechneten zusätzlichen Reisekosten umfassen die von den Sachverständigen aufgewendete Zeit für Beförderungen außerhalb der Mitgliedstaaten. Die entsprechende Stundenzahl wird zum jeweiligen Stundensatz verrechnet.

Artikel 7

Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung des Exekutivdirektors der Agentur kann eine Zulassungstätigkeit in Ausnahmefällen wie folgt durchgeführt werden:

a)

es werden Mitarbeiter einer Kategorie eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, und/oder

b)

die personellen Ressourcen werden so eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt.

Die Gebühr wird in diesem Fall um einen außerordentlichen Betrag erhöht, der die Kosten der Agentur für die Bearbeitung eines solchen Antrags abdeckt.

Artikel 8

1.   Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in EUR zahlbar. Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Agentur den fälligen Betrag vollständig erhält. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Antragstellers.

2.   Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung widerrufen.

3.   Beträge bis einschließlich 1 000 EUR sind bei Antragstellung auf einmal zu zahlen.

4.   Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt.

5.   Für Zulassungstätigkeiten, für die der zu entrichtende Betrag nach einem Stundensatz berechnet wird, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen, oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert.

6.   Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem Zweifachen des in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatzes.

7.   Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag aufzugeben oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz berechnet, darf aber nicht über den anwendbaren Pauschalsatz hinausgehen, und ist auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers unterbrochene Zulassungstätigkeiten wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet.

Artikel 9

Die Gebühren werden ausschließlich von der Agentur erhoben und eingenommen.

Die Mitgliedstaaten erheben für die Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden.

Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen übernommenen Zulassungstätigkeiten.

KAPITEL III

ENTGELTE

Artikel 10

1.   Die Agentur erhebt ein Entgelt für alle von ihr erbrachten Dienstleistungen (ausgenommen die in Artikel 3 genannten), die Lieferung von Waren eingeschlossen.

Für folgende Leistungen werden keine Entgelte erhoben:

a)

Übermittlung von Unterlagen und Informationen in gleich welcher Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3),

b)

Dokumente, die auf der Internetseite der Agentur unentgeltlich zur Verfügung stehen.

2.   Ferner erhebt die Agentur ein Entgelt, wenn gegen eine ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Beschwerde eingelegt wird.

Artikel 11

Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung, einschließlich der Kosten ihrer Bereitstellung für den Antragsteller. Zu diesem Zweck wird die von der Agentur für die Dienstleistung aufgewendete Zeit zu dem in Teil II des Anhangs aufgeführten Stundensatz in Rechnung gestellt.

Bei Anfechtung einer Entscheidung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird ein Pauschalbetrag erhoben, der in Teil IV des Anhangs näher bestimmt wird. Wird das Beschwerdeverfahren zugunsten des Klägers entschieden, so wird ihm der Pauschalbetrag von der Agentur automatisch zurückerstattet.

Die Höhe des Betrags und die Art der Entrichtung werden dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt.

Artikel 12

Die Entgelte sind vom Antragsteller zu entrichten oder im Falle einer Beschwerde von der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde erhebt.

Sie sind in EUR zahlbar.

Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Agentur den fälligen Betrag vollständig erhält. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Antragstellers.

Soweit zwischen der Agentur und dem Antragsteller oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde erhebt, nichts anderes vereinbart wurde, werden die Entgelte vor Beginn der Dienstleistung beziehungsweise vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens erhoben.

Beträge bis einschließlich 1 000 EUR sind an dem Datum der Antragstellung bzw. der Beschwerdeerhebung auf einmal zu zahlen.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird aufgehoben.

Artikel 14

1.   Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Sie gilt unter folgenden Bedingungen:

a)

Die in Teil I Tabellen 1 bis 5 des Anhangs aufgeführten Gebühren gelten für alle Zulassungen, die nach dem 1. Juni 2007 erteilt werden.

b)

Die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs aufgeführten Sätze gelten für die Jahresgebühren, die nach dem 1. Juni 2007 erhoben werden.

c)

Für Antragsteller, bei denen die Überwachungsgebühr gemäß Ziffer (vi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 vor dem 1. Juni 2007 erhoben wurde, gelten die Sätze gemäß Teil I Tabelle 7 des Anhangs ab der ersten Jahrestranche, die nach dem in Ziffer (vi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 genannten Zeitraum von 3 Jahren fällig wird.

d)

Für Antragsteller, bei denen die Überwachungsgebühr gemäß den Ziffern (viii), (x), (xiii) oder (xi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 vor dem 1. Juni 2007 erhoben wurde, gelten die jeweiligen Sätze gemäß Teil I Tabellen 8, 9 oder 10 ab der ersten Jahrestranche, die nach dem in den Ziffern (viii), (x) und (xiii) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 genannten Zeitraum von 2 Jahren fällig wird.

2.   Unbeschadet Artikel 13 gilt die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 weiterhin für Gebühren und Entgelte, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz 1 fallen.

3.   Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 779/2006 (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

Inhalt

Teil I:

Tätigkeiten, die nach Pauschalsätzen abgerechnet werden

Teil II:

Tätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

Teil III:

Sätze für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung

Teil IV:

Entgelte für Beschwerden

Teil V:

Jährliche Inflationsrate

Teil VI:

Leistungsangaben

Erläuterung

(1)

Die Gebühren und Entgelte sind in Euro angegeben.

(2)

Die in Teil I, Tabellen 1 bis 4 genannten produktbezogenen Gebühren werden je Vorgang und für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Nach dem ersten Zwölfmonatszeitraum werden diese Gebühren nötigenfalls zeitanteilig festgelegt (1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr pro Tag nach Ablauf des ersten Zwölfmonatszeitraums). Die in Tabelle 5 genannten Gebühren werden je Vorgang erhoben. Die in Tabelle 6 genannten Gebühren werden für einen Zwölfmonatszeitraum erhoben.

(3)

Bei dem in Teil I Tabellen 7 bis 10 genannten betriebsspezifischen Gebühren werden Genehmigungsgebühren einmalig und Überwachungsgebühren alle 12 Monate erhoben.

(4)

Bei den in Teil II genannten nach Stundensätzen abgerechneten Tätigkeiten gilt der in diesem Teil angegebene jeweilige Stundensatz, multipliziert mit der tatsächlichen Zahl der von der Agentur aufgewendeten Arbeitsstunden oder der in diesem Teil angegebenen Stundenzahl.

(5)

Zulassungsspezifikationen (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.europa.eu).

(6)

„große Drehflügler“ bezieht sich auf CS 29 und CS 27 Kat. A; „kleine Drehflügler“ bezieht sich auf CS 27 mit Höchststartgewicht (MTOW) unter 3 175 kg und begrenzt auf 4 Sitze, einschließlich Pilot, und auf CS VLR; „mittlere Drehflügler“ bezieht sich auf sonstige CS 27.

(7)

„Ableitung“ bezeichnet ein neues Modell, das einer bestehenden Musterzulassung hinzugefügt wird.

(8)

In Teil I Tabellen 1, 2 und 6 beziehen sich die Werte der „Teile“ auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller.

(9)

In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe „einfach“, „standard“ und „komplex“ Folgendes:

 

einfach

standard

komplex

Ergänzende Musterzulassungen — EASA

Erhebliche Änderungen — EASA

Erhebliche Reparaturen — EASA

Ergänzende Musterzulassungen, erhebliche Änderungen oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Prüfliste für die Einhaltung und Unterlagen über die Einhaltung) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter begrenzter Hinzuziehung eines einzigen Fachmanns bewertet werden können

Alle sonstigen ergänzenden Musterzulassungen, erheblichen Änderungen oder Reparaturen

Musterzulassung von erheblichem (1) Umfang oder erhebliche Änderung

durch die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) validierte ergänzende Musterzulassungen

grundlegend (2)

nicht grundlegend

erheblich und nicht grundlegend

durch die FAA validierte erhebliche Änderungen

Stufe 2 (2) erhebliche Änderungen, wenn nicht automatisch anerkannt (3)

Stufe 1 (2)

erheblich, Stufe 1

durch die FAA validierte erhebliche Reparaturen

Keine Angaben

(automatische Anerkennung)

Reparaturen an kritischen Teilen (2)

Keine Angaben

(10)

In Teil 1 Tabelle 7 werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:

Geltungsbereich der Vereinbarung für den Entwicklungsbetrieb

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

GEB 1

Inhaber von Musterzulassungen

hoch komplex/groß

komplex/klein-mittel

weniger komplex/sehr klein

GEB 2

ergänzende Musterzulassungen/Änderungen/Reparaturen

unbeschränkt

beschränkt

(technische Bereiche)

beschränkt

(Größe der Luftfahrzeuge)

GEB 3

kleine Änderungen/Reparaturen

(11)

In Teil I Tabelle 8 wird der Umsatz berücksichtigt, der die Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung betrifft.

(12)

In Teil I Tabellen 7, 9 und 10 wird die Zahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.

TEIL I

Tätigkeiten, die nach Pauschalsätzen abgerechnet werden

Tabelle 1:   Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (4))

(EUR)

 

Pauschalsatz

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

2 600 000

über 50 t bis 150 t

1 330 000

über 22 t bis 50 t

1 060 000

über 5,7 t bis 22 t

410 000

über 2 t bis 5,7 t

227 000

bis zu 2 Tonnen

12 000

sehr leichte Flugzeuge, Segelflugzeuge

6 000

Drehflügler

groß

525 000

mittel

265 000

klein

20 000

Sonstige

Ballons

6 000

Antrieb

über 25 KN

365 000

bis zu 25 KN

185 000

Nichtturbinentriebwerke

30 000

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

15 000

Propeller über 22 t

10 250

Propeller bis zu 22 t

2 925

Teile

Wert über 20 000 EUR

2 000

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 000

Wert unter 2 000 EUR

500


Tabelle 2:   Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen

(EUR)

 

Pauschalsatz (5)

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

1 000 000

über 50 t bis 150 t

500 000

über 22 t bis 50 t

400 000

über 5,7 t bis 22 t

160 000

über 2 t bis 5,7 t

80 000

bis zu 2 Tonnen

2 800

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

2 400

Drehflügler

groß

200 000

mittel

100 000

klein

6 000

Sonstige

Ballons

2 400

Antrieb

über 25 KN

100 000

bis zu 25 KN

50 000

Nichtturbinentriebwerke

10 000

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

5 000

Propeller über 22 t

2 500

Propeller bis zu 22 t

770

Teile

Wert über 20 000 EUR

1 000

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

600

Wert unter 2 000 EUR

350


Tabelle 3:   Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (6)

komplex

standard

einfach

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

25 000

6 000

3 000

über 50 t bis 150 t

13 000

5 000

2 500

über 22 t bis 50 t

8 500

3 750

1 875

über 5,7 t bis 22 t

5 500

2 500

1 250

über 2 t bis 5,7 t

3 800

1 750

875

bis zu 2 Tonnen

1 600

1 000

500

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

250

250

250

Drehflügler

groß

11 000

4 000

2 000

mittel

5 000

2 000

1 000

klein

900

400

250

Sonstige

Ballons

800

400

250

Antrieb

über 25 KN

12 000

5 000

2 500

bis zu 25 KN

5 800

2 500

1 250

Nichtturbinentriebwerke

2 800

1 250

625

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

1 400

625

300

Propeller über 22 t

2 000

1 000

500

Propeller bis zu 22 t

1 500

750

375


Tabelle 4:   Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (7)  (8)

komplex

standard

einfach

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

20 000

6 000

3 000

über 50 t bis 150 t

9 000

4 000

2 000

über 22 t bis 50 t

6 500

3 000

1 500

über 5,7 t bis 22 t

4 500

2 000

1 000

über 2 t bis 5,7 t

3 000

1 400

700

bis zu 2 Tonnen

1 100

500

250

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

250

250

250

Drehflügler

groß

10 000

4 000

2 000

mittel

4 500

2 000

1 000

klein

850

400

250

Sonstige

Ballons

850

400

250

Antrieb

über 25 KN

5 000

2 000

1 000

bis zu 25 KN

2 500

1 000

500

Nichtturbinentriebwerke

1 300

600

300

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

600

300

250

Propeller über 22 t

250

250

250

Propeller bis zu 22 t

250

250

250


Tabelle 5:   Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (9)

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

500

über 50 t bis 150 t

500

über 22 t bis 50 t

500

über 5,7 t bis 22 t

500

über 2 t bis 5,7 t

250

bis zu 2 Tonnen

250

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

250

Drehflügler

groß

500

mittel

500

klein

250

Sonstige

Ballons

250

Antrieb

über 25 KN

500

bis zu 25 KN

500

Nichtturbinentriebwerke

250

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

250

Propeller über 22 t

250

Propeller bis zu 22 t

250


Tabelle 6:   Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten

(EUR)

 

Pauschalsatz (10)  (11)  (12)

 

EU-Entwicklung

Drittlandsentwicklung

Starrflügelflugzeuge

über 150 t

270 000

90 000

über 50 t bis 150 t

150 000

50 000

über 22 t bis 50 t

80 000

27 000

über 5,7 t bis 22 t

17 000

5 700

über 2 t bis 5,7 t

4 000

1 400

bis zu 2 Tonnen

2 000

670

sehr leichte Luftfahrzeuge, Segelflugzeuge

900

300

Drehflügler

groß

65 000

21 700

mittel

30 000

10 000

klein

3 000

1 000

Sonstige

Ballons

900

300

Antrieb

über 25 KN

40 000

13 000

bis zu 25 KN

6 000

2 000

Nichtturbinentriebwerke

1 000

350

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H

500

250

Propeller über 22 t

750

250

Propeller bis zu 22 t

 

 

Teile

Wert über 20 000 EUR

2 000

700

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 000

350

Wert unter 2 000 EUR

500

250


Tabelle 7:   Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB) (Bezugnahme in Abschnitt J des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

GEB 1A

GEB 1B

GEB 2A

GEB 1C

GEB 2B

GEB 3A

GEB 2C

GEB 3B

GEB 3C

Genehmigungsgebühr

eingesetzte Mitarbeiter unter 10

11 250

9 000

6 750

4 500

3 600

10 bis 49

31 500

22 500

13 500

9 000

50 bis 399

90 000

67 500

45 000

36 000

400 bis 999

180 000

135 000

112 500

99 000

1 000 bis 2 499

360 000

2 500 bis 5 000

540 000

über 5 000

3 000 000

 

Überwachungsgebühr

eingesetzte Mitarbeiter unter 10

5 625

4 500

3 375

2 250

1 800

10 bis 49

15 750

11 250

6 750

4 500

50 bis 399

45 000

33 750

22 500

18 000

400 bis 999

90 000

67 500

56 250

49 500

1 000 bis 2 499

180 000

2 500 bis 5 000

270 000

über 5 000

1 500 000


Tabelle 8:   Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt G des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Genehmigungsgebühr

Überwachungsgebühr

Umsatz unter 1 Mio. Euro

9 000

6 500

zwischen 1 000 000 und 4 999 999

38 000

28 000

zwischen 5 000 000 und 9 999 999

58 000

43 000

zwischen 10 000 000 und 49 999 999

75 000

57 000

zwischen 50 000 000 und 99 999 999

270 000

200 000

zwischen 100 000 000 und 499 999 999

305 000

230 000

zwischen 500 000 000 und 999 999 999

630 000

475 000

über 999 999 999

900 000

2 000 000

Tabelle 9:   Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (13))

(EUR)

 

Genehmigungsgebühr (14)

Überwachungsgebühr (14)

eingesetzte Mitarbeiter, unter 5

3 000

2 300

zwischen 5 und 9

5 000

4 000

zwischen 10 und 49

11 000

8 000

zwischen 50 und 99

22 000

16 000

zwischen 100 und 499

32 000

23 000

zwischen 500 und 999

43 000

32 000

über 999

53 000

43 000


(EUR)

Technische Einstufung

Pauschalsatz aufgrund der technischen Einstufung (15)

A 1

11 000

A 2

2 500

A 3

5 000

A 4

500

B 1

5 000

B 2

2 500

B 3

500

C

500

Tabelle 10:   Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)

(EUR)

 

Genehmigungsgebühr

Überwachungsgebühr

eingesetzte Mitarbeiter unter 5

4 000

3 000

zwischen 5 und 9

7 000

5 000

zwischen 10 und 49

16 000

14 000

zwischen 50 und 99

35 000

30 000

über 99

42 000

40 000

TEIL II

Tätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

1.

Stundensatz:

Geltender Stundensatz

225 EUR

2.

Stundensatz entsprechend den jeweiligen Tätigkeiten:

Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren

tatsächliche Stundenzahl

Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

tatsächliche Stundenzahl

Annehmbare Nachweisverfahren für AD

tatsächliche Stundenzahl

Validierungsunterstützung (Anerkennung von EASA-Zulassungen durch Fremdbehörden)

tatsächliche Stundenzahl

von Fremdbehörden angeforderte technische Unterstützung

tatsächliche Stundenzahl

Anerkennung von MRB-Berichten durch die EASA

tatsächliche Stundenzahl

Übertragung von Zulassungen

tatsächliche Stundenzahl

Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen

3 Stunden

Administrative Wiederausstellung von Dokumenten

1 Stunde

TEIL III

Sätze für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung

1.

Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gemäss geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind

Neue Genehmigungen, je Antrag

1 500 EUR

Verlängerung erteilter Genehmigungen je Zwölfmonatszeitraum

750 EUR

2.

Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) 2042/2003):

Neue Genehmigungen, je Antrag

24 000 EUR

Verlängerung erteilter Genehmigungen je Zwölfmonatszeitraum

18 000 EUR

3.

Einzelrevisionen und/oder Änderungen am Flughandbuch:

Abzurechnen als Änderung des betreffenden Produkts.

TEIL IV

Entgelte für Beschwerden

Für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 werden Entgelte erhoben.

Für alle Beschwerdeanträge gilt der in der Tabelle angegebene Entgeltfestbetrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist.

Das Entgelt wird erstattet, wenn die Beschwerde zur Rücknahme einer Entscheidung der Agentur führt.

Organisationen haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Entgeltkategorie ermittelt.

Entgeltfestbetrag

10 000 EUR


Entgeltkategorie für natürliche Personen

Gebührenfestbetragskoeffizient

 

0,1


Entgeltkategorie für Organisationen nach Umsatz in Euro

Entgeltfestbetragskoeffizient

unter 100 001

0,25

zwischen 100 001 und 1 200 000

0,5

zwischen 1 200 001 und 2 500 000

0,75

zwischen 2 500 001 und 5 000 000

1

zwischen 5 000 001 und 50 000 000

2,5

zwischen 50 000 001 und 500 000 000

5

zwischen 500 000 001 und 1 000 000 000

7,5

über 1 000 000 000

10

TEIL V

Jährliche Inflationsrate

Die in den Teilen I, II und III aufgeführten Beträge sind aufgrund der in diesem Teil genannten Inflationsrate anzupassen. Diese Anpassung erfolgt jährlich zu dem Datum, an dem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate:

EUROSTAT HVPI (Alle Elemente) — EU 27 (2005 = 100)

Änderung des Prozentsatzes/Zwölfmonatsdurchschnitt

Wert der zu berücksichtigenden Rate:

Wert der Rate am 31. Dezember vor Durchführung der Anpassung

TEIl VI

Leistungsangaben

Die folgenden Angaben müssen sich auf die letzten 6 Monate vor ihrer Bekanntgabe durch die Agentur gemäß Artikel 5 beziehen.

 

Zahl der Mitarbeiter der Agentur, die Zulassungstätigkeiten durchführen

 

Zahl der Stunden, die von den einzelstaatlichen Luftfahrtbehörden übernommen wurden

 

Gesamtkosten der Zulassungen

 

Zahl der Zulassungsvorgänge, die von der Agentur durchgeführt wurden (abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen)

 

Zahl der Zulassungsvorgänge, die im Namen der Agentur durchgeführt wurden (abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen)

 

Zahl der Stunden, die von Mitarbeitern der Agentur für Aufgaben betreffend die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgewendet wurden

 

Gesamtbetrag, der der Industrie in Rechnung gestellt wurde


(1)  „erheblich“ wird definiert in Absatz 21A.101 Buchstabe b des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (und vergleichbar in FAA 21.101 (b)).

(2)  „grundlegend“, „Stufe 1“, „Stufe 2“ und „kritische Teile“ sind definiert in den technischen Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen zum Entwurf des bilateralen Flugsicherheitsabkommens EU/USA.

(3)  Kriterien für die automatische Anerkennung von erheblichen Änderungen der Stufe 2 seitens der FAA durch die EASA sind definiert in dem Beschluss 2004/04/CF des EASA-Exekutivdirektors oder in den technischen Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen zum Entwurf des bilateralen Flugsicherheitsabkommens EU/USA, je nachdem, welches Anwendung findet.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 375/2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 3).

(5)  Für Ableitungen einschließlich signifikanter erheblicher Änderungen, wie in Abschnitt D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs umfassen, gelten die Sätze für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung, gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(6)  Für ergänzende Musterzulassungen, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs beinhalten, gelten die jeweiligen Gebühren für Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(7)  Für signifikante erhebliche Änderungen, wie in Abschnitt D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs umfassen, gelten die Sätze für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(8)  Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU — Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.

(9)  Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 Buchstabe c Ziffer 2 von Abschnitt J des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.

(10)  Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für den Satz der gleichwertigen Passagierversion.

(11)  Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:

Erzeugnis in derselben Kategorie

Ermäßigung zum Pauschalsatz

1.

0 %

2.

10 %

3.

20 %

4.

30 %

5.

40 %

6.

50 %

7.

60 %

8.

70 %

9.

80 %

10.

90 %

11. und nachfolgende Erzeugnisse

100 %

(12)  Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 18).

(14)  Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus dem Pauschalsatz entsprechend der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter plus dem Pauschalsatz/den Pauschalsätzen aufgrund der technischen Einstufung.

(15)  Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Einstufungen wird nur der höchste Satz angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Einstufungen wird jede Einstufung nach dem „C“-Satz abgerechnet.