28.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 69/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden.

(2)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten als Teil des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.

(3)

Die Agentur hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen für die Einführung des Konzepts betrieblicher Eignungsdaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme (3) übermittelt.

(4)

Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist abgeleitet aus Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (4). Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wurde eingeführt zur vorübergehenden Besitzstandswahrung in Bezug auf Muster, für die keine Besitzstandswahrung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 galt. Da diese Übergangsregelung am 28. September 2009 endgültig auslief, sollte Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gestrichen werden.

(5)

Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit in Bezug auf Artikel 3 hinsichtlich Anhang I (Teil-21) 21.A.16A, 21.A.16B, 21.A.17, 21.A.31, 21.A.101 und 21.A.174 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu vermeiden, müssen die Bezugnahmen auf „Lufttüchtigkeitskodizes“ durch „Zertifizierungsspezifikationen“ ersetzt werden.

(6)

Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit hinsichtlich Anhang I (Teil-21) 21.A.4, 21.A.90A, 21.A.90B, 21.A.91, 21.A.92, 21.A.93, 21.A.95, 21.A.97, 21.A.103, 21.A.107, 21.A.109, 21.A.111, 21.A.263 und 21.A.435 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu vermeiden, müssen die Bezugnahmen auf „Musterbauart“ durch „Musterzulassung“ ersetzt werden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich

im Fall von Produkten, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAA zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder

im Fall anderer Produkte um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat

ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Zertifizierungsspezifikationen und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder

ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Erzeugnisse auf der Grundlage der Zertifizierungsspezifikationen des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Zertifizierungsspezifikationen, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung entspricht.

Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.“

b)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

In Abweichung von Anhang I (Teil-21) 21.A.17A ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.

d)

Zur Erfüllung von Anhang I (Teil-21) 21.A.20 Buchstaben a und d gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.“

2.

Artikel 5 wird gestrichen.

3.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Betriebliche Eignungsdaten

(1)   Der Inhaber einer vor dem 17. Februar 2014 erteilten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, der einem EU-Benutzer am bzw. nach dem 17. Februar 2014 ein neues Luftfahrtzeug zu liefern beabsichtigt, hat eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e zu beantragen. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Die betrieblichen Eignungsdaten können auf das gelieferte Modell beschränkt sein.

(2)   Dem Antragsteller einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, die vor dem 17. Februar 2014 beantragt und nicht vor dem 17. Februar 2014 erteilt wird, wird eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e erteilt. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Konformitätsfeststellungen, die von den Behörden im Rahmen von unter der Verantwortung der JAA oder der Agentur durchgeführten Verfahren eines Bewertungsgremiums (Operational Evaluation Board) vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind von der Agentur ohne weitere Überprüfung zu übernehmen.

(3)   Vom ‚Operational Evaluation Board‘ gemäß JAA-Verfahren bzw. von der Agentur vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte Berichte und Basis-Mindestausrüstungslisten gelten als gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.21 Buchstabe e genehmigte betriebliche Eignungsdaten und sind in die einschlägige Musterzulassung einzubinden. Vor dem 18. Juni 2014 haben die entsprechenden Inhaber von Musterzulassungen der Agentur eine Unterteilung der betrieblichen Eignungsdaten in verbindliche und empfohlene Daten vorzuschlagen.

(4)   Inhaber einer betriebliche Eignungsdaten umfassenden Musterzulassung müssen vor dem 18. Dezember 2015 eine Genehmigung zur Ausweitung des Umfangs ihrer Entwicklungsbetriebsgenehmigung bzw. gegebenenfalls alternativer Verfahren zur Entwicklungsbetriebsgenehmigung einholen, um darin Aspekte der betrieblichen Eignung aufzunehmen.“

4.

Anhang I (Teil-21) wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 16-34 und Nummer 43 des Anhangs gelten für Antragsteller, die ab dem 19. Dezember 2016 eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung beantragen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

(3)  Stellungnahme Nr. 07/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 13. Dezember 2011, abrufbar unter http://easa.europa.eu/official-publication/agency-opinions.php

(4)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.


ANHANG

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

21.A.4 erhält folgende Fassung:

21.A.4   Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen:

a)

die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß 21A.122, 21A.130 Buchstabe b Nummer 3 und 4, 21A.133 und 21A.165 Buchstabe c Nummer 2 und 3 — je nach Erfordernis — und

b)

die ausreichende Unterstützung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.“

2.

Unter 21.A.15 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

„d)

Ein Antrag auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug muss den Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten umfassen bzw. dieser ist zum ursprünglichen Antrag nachzureichen und umfasst gegebenenfalls wie folgt:

1.

Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;

2.

Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten der Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Zulassung des Simulators/der Simulatoren in Verbindung mit dem Lehrplan für den Erwerb der Pilotenberechtigung bzw. vorläufiger Daten zum Nachweis ihrer vorläufigen Zulassung;

3.

Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;

4.

Festlegung des Musters oder der Baureihe für die Flugbegleiter sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;

5.

Basis-Mindestausrüstungsliste und

6.

weitere musterbezogene betriebliche Eignungselemente.“

3.

21.A.16A erhält folgende Fassung:

21.A.16A   Zertifizierungsspezifikationen

Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen, einschließlich Zertifizierungsspezifikationen für betriebliche Eignungsdaten, als Standardmittel zur Bestätigung der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus die Bedingungen erkennen können, unter denen solche Zertifikate ausgestellt, geändert oder ergänzt werden.“

4.

21.A.16B erhält folgende Fassung:

21.A.16B   Sonderbedingungen

a)

Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche besondere technische Spezifikationen, die so genannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

1.

das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen, oder

2.

das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt oder

3.

Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder aus Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.

b)

Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen durchzusetzen.“

5.

21.A.17 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

21.A.17A   Basis der Musterzulassung“.

b)

Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

den einschlägigen, bei Beantragung dieses Zertifikats geltenden Zertifizierungsspezifikationen der Agentur, soweit nicht:

i)

die Agentur Anderes spezifiziert oder

ii)

die Einhaltung der Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft tretender Ergänzungen vom Antragsteller gewünscht oder aufgrund Buchstabe c und d gefordert wird.“

c)

Buchstabe c Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die zu einem von ihm frei wählbaren Termin galten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum einer Musterzulassung entsprechend der gemäß Buchstabe b für den ursprünglichen Antrag gesetzten Frist liegen darf.“

6.

21.A.17B wird wie folgt eingefügt:

21.A.17B   Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten

a)

Die Agentur teilt dem Antragsteller die Grundlage für die Zertifizierung der betrieblichen Eignungsdaten mit. Sie besteht aus

1.

den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten gemäß 21.A.16A, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder der Antragsergänzung in Kraft sind, sofern nicht:

i)

die Agentur andere Maßnahmen bewilligt, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen wesentlichen Vorgaben der Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nachzuweisen oder

ii)

der Antragsteller sich dafür entscheidet, den Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft getretener Änderungen zu entsprechen;

2.

den gemäß 21.A.16B Buchstabe a vorgeschriebenen Sonderbedingungen.

b)

Antragsteller, die sich für die Einhaltung von Ergänzungen zu den Zertifizierungsspezifikationen entscheiden, die nach Beantragung einer Musterzulassung in Kraft getreten sind, haben auch alle sonst nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen einzuhalten.“

7.

21.A.20 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Einhaltung der Basis der Musterzulassung, der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen“.

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Antragsteller auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung haben nachzuweisen, dass die einschlägige Basis der Musterzulassung, die Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen eingehalten werden, und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen diese Einhaltung nachgewiesen werden kann.“

8.

21.A.21 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

das zuzulassende Produkt der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen gemäß 21.A.17A und 21.A.18 genügt“.

b)

Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)

Bei einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ist nachzuweisen, dass die betrieblichen Eignungsdaten der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21A.17B entsprechen.

f)

Abweichend von Buchstabe e und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug erteilt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen.“

9.

21.A.23 erhält folgende Fassung:

21.A.23   Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen

a)

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug durch die Agentur, wenn die Bestimmungen gemäß 21.A.21 Buchstabe c nicht eingehalten werden. Danach hat der Antragsteller:

1.

die von der Agentur entsprechend festgelegte Basis der Musterzulassung, die eine ausreichende Sicherheit bezüglich der beabsichtigten Nutzung des Luftfahrzeugs sicherstellt, und die einschlägigen Umweltschutzanforderungen einzuhalten;

2.

ausdrücklich zu erklären, die Pflichten gemäß 21.A.44 einhalten zu wollen;

3.

bei einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ist nachzuweisen, dass die betrieblichen Eignungsdaten der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21.A.17B entsprechen.

b)

Abweichend von Buchstabe a Nummer 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug erteilt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen.“

c)

Für den im Luftfahrzeug installierten Motor oder Propeller oder beide muss:

1.

eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung erteilt oder festgesetzt werden oder

2.

die Einhaltung der notwendigen Zertifizierungsspezifikationen zur Sicherstellung gefahrloser Flüge des betreffenden Luftfahrzeugs nachgewiesen worden sein.“

10.

21.A.31Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anforderung der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und“.

11.

21.A.41 erhält folgende Fassung:

21.A.41   Musterzulassungen

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem die einschlägige Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfüllung der Emissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten.“

12.

21.A.44 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

hat sich zur Übernahme der Pflichten gemäß 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.55, 21.A.57, 21.A.61 und 21.A.62 zu verpflichten und hierzu ständig die Anforderungen bezüglich seiner Berechtigung gemäß 21.A.14 einzuhalten und“.

13.

21.A.55 erhält folgende Fassung:

21.A.55   Aufzeichnungspflichten

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben alle wichtigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Berichten über Inspektionen an den getesteten Produkten, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit, Fortdauer der betrieblichen Eignungsdaten und zur Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.“

14.

21.A.57 erhält folgende Fassung:

21.A.57   Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben Originale aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.“

15.

21.A.62 wird in Abschnitt B wie folgt angefügt:

21.A.62   Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung hat Folgendes bereitzustellen:

a)

mindestens einen Satz vollständiger betrieblicher Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und

b)

alle Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und

c)

auf Anfrage die einschlägigen Daten gemäß den Buchstaben a und b, die:

1.

der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten und

2.

jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.“

16.

21.A.90A erhält folgende Fassung:

21.A.90A   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. In diesem Abschnitt werden auch Standardänderungen definiert, die keinem Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.“

17.

21.A.90B Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Standardänderungen sind Änderungen einer Musterzulassung:

1.

in Bezug auf:

i)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5 700 kg,

ii)

Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3 175 kg,

iii)

Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,

2.

die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und

3.

die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.“

18.

21.A.91 erhält folgende Fassung:

21.A.91   Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. ‚Geringfügig‘ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen, die betrieblichen Eignungsdaten oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet 21.A.19 als ‚erheblich‘ im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß 21.A.95 bzw. 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.“

19.

21.A.92 erhält folgende Fassung:

21.A.92   Berechtigung

a)

Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E zu stellen.

b)

Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von allen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden.“

20.

21.A.93 erhält folgende Fassung:

21.A.93   Beantragung

Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur vorzulegen und müssen enthalten:

a)

eine Beschreibung der Änderung mit Angabe:

1.

aller Teile der Musterzulassung und der zugelassenen Handbücher, die von dieser Änderung betroffen sind, und

2.

der Zertifizierungsspezifikationen und der Umweltschutzanforderungen, die zur Einhaltung von 21.A.101 in der Änderung berücksichtigt wurden.

b)

Die Angabe aller erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis der Übereinstimmung des geänderten Produkts mit den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen.

c)

Sollte die Änderung sich auf betriebliche Eignungsdaten beziehen, hat der Antrag die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten zu beinhalten bzw. sind diese nach der ursprünglichen Antragstellung nachzureichen.“

21.

21.A.95 erhält folgende Fassung:

21.A.95   Geringfügige Änderungen

Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zuzulassen:

a)

durch die Agentur oder

b)

durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.“

22.

21.A.97 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Genehmigungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind auf die spezifischen Konfigurationen der Musterzulassung beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde.“

23.

21.A.101 erhält folgende Fassung:

21.A.101   Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen

a)

Antragsteller auf Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben nachzuweisen, dass das geänderte Produkt den für das geänderte Produkt einschlägigen und bei Beantragung der Änderungen geltenden Zertifizierungsspezifikationen, sofern nicht die Einhaltung von Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft tretender Änderungen vom Antragsteller gewünscht oder gemäß Buchstaben e und f gefordert wird, und den in 21.A.18 aufgeführten einschlägigen Umweltschutzanforderungen genügt.

b)

Abweichend von Buchstabe a können sich Antragsteller auch darauf berufen, dass das geänderte Produkt einer früheren Ergänzung der in Buchstabe a definierten Zertifizierungsspezifikationen und sonstigen Zertifizierungsspezifikationen genügt, die die Agentur als direkt zugehörig ansieht. Die früheren Ergänzungen der Zertifizierungsspezifikationen dürfen jedoch nicht vor den entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen erlassen worden sein, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten. Antragsteller dürfen sich im folgenden Umfang beliebig auf die Einhaltung früherer Ergänzungen der Zertifizierungsspezifikationen berufen:

1.

Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die der Musterzulassung für das Produkt zugrunde liegen. Änderungen entsprechend einem der folgenden Kriterien gelten automatisch als signifikant:

i)

Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen,

ii)

Verletzung der für die Zertifizierung des Produkts getroffenen Annahmen.

2.

Alle Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind.

3.

Alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, bei denen die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation gemäß Buchstabe a nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkt beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

c)

Antragsteller auf Änderungen an Luftfahrzeugen (nicht aber Drehflüglern) mit einem Höchstgewicht von nicht über 2 722 kg (6 000 lbs.) oder an Drehflüglern ohne Turbinenantrieb mit einem Höchstgewicht von nicht über 1 361 kg (3 000 lbs.) können sich darauf berufen, dass das geänderte Produkt der Basis der Musterzulassung genügt, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt. Die Agentur kann aber, wenn sie eine Änderung auf bestimmte Weise als signifikant ansieht, die Einhaltung einer bei Beantragung geltenden ergänzenden Basis der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt, und aller ihrer Ansicht nach direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen vorschreiben, soweit sie nicht gleichzeitig feststellt, dass die Einhaltung dieser Ergänzung oder Zertifizierungsspezifikationen nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkt beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

d)

Wenn die bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen nach Ansicht der Agentur keinen ausreichenden Standard gegenüber der vorgesehenen Änderung ergibt, hat der Antragsteller auch alle Sonderbedingungen und Ergänzungen zu diesen, die gemäß den Bestimmungen von 21.A.16B vorgeschrieben wurden, einzuhalten, um eine Sicherheit zu erreichen, die den durch die bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist.

e)

Anträge auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für große Flugzeuge und große Drehflügler gelten für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf Änderung gegenüber sonstigen Musterzulassungen für eine Dauer von drei Jahren. Falls eine Änderung nicht zugelassen wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß diesem Buchstaben zugelassen werden kann, kann der Antragsteller:

1.

einen neuen Antrag für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung stellen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a einhalten, die für den ursprünglichen Antrag auf Änderung galten, oder

2.

eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a bezüglich eines von ihm frei wählbaren Antragstermins einhalten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum der Genehmigung der Änderung entsprechend dem gemäß diesem Buchstaben für den ursprünglichen Änderungsantrag gesetzten Termin liegen darf.

f)

Wählt ein Antragsteller die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation einer Änderung der Zertifizierungsspezifikationen, die nach der Beantragung einer Änderung gegenüber einem Muster in Kraft tritt, muss der Antragsteller auch alle anderen nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen erfüllen.

g)

Beinhaltet der Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug Änderungen oder wird er nach dem ursprünglichen Antrag um Änderungen ergänzt, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten beziehen, ist die Zulassungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß Buchstaben a, b, c, d und f festzulegen.“

24.

21.A.103 erhält folgende Fassung:

21.A.103   Erteilung von Genehmigungen

a)

Antragsteller haben Anspruch auf Zulassung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung durch die Agentur nach:

1.

Vorlage der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d und

2.

Erbringung des Nachweises, dass:

i)

das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in 21.A.101 genügt,

ii)

nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken, und

iii)

die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.

3.

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, ist nachzuweisen, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten die einschlägige Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21.A.101 Buchstabe g erfüllen.

4.

Abweichend von Nummer 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen.“

b)

Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind nur gemäß 21.A.95 zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen gemäß Spezifikation in 21.A.101 genügt.“

25.

21.A.105 erhält folgende Fassung:

21.A.105   Aufzeichnungspflichten

Zu jeder Änderung hat der Antragsteller alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich der Inspektionsberichte nach dem Test des geänderten Produkts, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten sowie zur Erfüllung der anzuwendenden Umweltschutzanforderungen erforderlichen Informationen des geänderten Produkts jederzeit vorgelegt werden können.“

26.

Unter 21.A.107 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, an denen die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen, sofern zutreffend, der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, an dem die geringfügige Änderung installiert werden soll, in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.“

27.

21.A.108 wird wie folgt eingefügt:

21.A.108   Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber der Genehmigung zu geringfügigen Änderungen Folgendes bereitzustellen:

a)

mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und

b)

alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und

c)

auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die:

1.

der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und

2.

jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.“

28.

21.A.109 erhält folgende Fassung:

21.A.109   Pflichten und EPA-Kennzeichnung

Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben:

a)

die Pflichten gemäß 21.A.4, 21.A.105, 21.A.107 und 21.A.108 zu erfüllen und

b)

die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA (Europäische Einzelteilzulassung (European Part Removal)), gemäß 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.“

29.

21.A.111 erhält folgende Fassung:

21.A.111   Umfang

Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zertifikate festgelegt.“

30.

21.A.113 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen jeweils die gemäß 21.A.93 geforderten Beschreibungen, Angaben und Änderungen zu den betrieblichen Eignungsdaten enthalten. Außerdem müssen solche Anträge einen Nachweis darüber enthalten, dass die Informationen, auf denen diese Elemente beruhen, entweder aus eigenen Ressourcen des Antragstellers stammen oder infolge einer Absprache mit dem Inhaber der Musterzulassung adäquat sind.“

31.

21.A.118A Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Pflichten zu erfüllen:

1.

gemäß 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.105, 21.A.119, 21.A.120A und 21.A.120B,

2.

die die Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß 21.A.115 Buchstabe d Nummer 2 impliziert,

und für diese Zwecke fortlaufend die Kriterien nach 21.A.112B zu erfüllen.“

32.

21.A.119 erhält folgende Fassung:

21.A.119   Handbücher

Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben Originale der Neufassungen aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, soweit sie zur Beschreibung der im Rahmen der ergänzenden Musterzulassung vorgenommenen Änderungen benötigt werden, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.“

33.

Die Überschrift von 21.A.120 erhält folgende Fassung:

21.A.120A   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“.

34.

21.A.120B wird in Abschnitt E wie folgt angefügt:

21.A.120B   Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung Folgendes bereitzustellen:

a)

mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und

b)

alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und

c)

auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die:

1.

der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und

2.

jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.“

35.

21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich,“.

36.

21.A.239 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

sicherzustellen, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen daran der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen; und“.

37.

21.A.245 erhält folgende Fassung:

21.A.245   Genehmigungsvoraussetzungen

Der Entwicklungsbetrieb muss durch die gemäß Nummer 21.A.243 vorgelegten Informationen neben der Einhaltung von Nummer 21.A.239 nachweisen, dass:

a)

die Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen ausreichend zahlreich und erfahren sind und entsprechende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass diese sowie die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel geeignet sind, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, die Zielvorgaben der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und des Umweltschutzes zu erreichen,

b)

zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine vollständige und wirksame Zusammenarbeit bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und Umweltschutzfragen besteht.“

38.

21.A.247 erhält folgende Fassung:

21.A.247   Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen

Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionssicherungssystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betriebliche Eignung oder die Umweltverträglichkeit der Produkte auswirkt, von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Genehmigung sind der Agentur schriftlich vorzulegen, und der Entwicklungsbetrieb muss gegenüber der Agentur durch Vorlage der vorgesehenen Änderungen im Handbuch, und vor der Einführung der Änderung, nachweisen, dass er nach der Einführung weiterhin die Voraussetzungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt erfüllen wird.“

39.

21.A.251 erhält folgende Fassung:

21.A.251   Genehmigungsbedingungen

Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und der Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APUs enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.“

40.

21.A.263 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Erlangung einer Musterzulassung oder einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung oder“.

b)

Buchstabe c Nummer 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung und Reparaturen als ‚erheblich‘ oder ‚geringfügig‘ einzustufen,

2.

geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung und geringfügige Reparaturen zu genehmigen,“.

41.

21.A.435 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Reparaturen können ‚erheblich‘ oder ‚geringfügig‘ sein. Die Klassifizierung ist entsprechend den Kriterien in 21.A.91 für Änderungen von Musterzulassungen vorzunehmen.“

42.

21.A.604 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gelten 21.A.15, 21.A.16B, 21.A.17A, 21.A.17B, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44 abweichend von 21.A.603, 21.A.606 Buchstabe c, 21.A.610 und 21.A.615, jedoch ist anstelle der Musterzulassung eine ETSO-Zulassung gemäß 21.A.606 auszustellen;“.

43.

In Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt B wird Abschnitt D wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Wortlaut „Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung“ wird gestrichen.

b)

21.B.70 wird wie folgt angefügt:

21.B.70   Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen

Die Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen deckt die Genehmigung von Änderungen an betrieblichen Eignungsdaten ab. Allerdings hat die Agentur für die Abwicklung von Änderungen an betrieblichen Eignungsdaten getrennte Klassifizierungs- und Genehmigungsprozesse zu verwenden.“

44.

21.B.326 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorgenommen wurden;“.

45.

21.B.327 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i Buchstabe C erhält folgende Fassung:

„C)

Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorgenommen wurden;“.

46.

In Anlage I werden die Felder 14a, 14b, 14c, 14d und 14e des EASA-Formblatts 1 grau hinterlegt.

47.

In Anlage I erhält der Einleitungssatz zu den Anweisungen für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 folgende Fassung:

„Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil M) Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen“.