28.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 69/2014 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden. |
(2) |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten als Teil des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen. |
(3) |
Die Agentur hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen für die Einführung des Konzepts betrieblicher Eignungsdaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme (3) übermittelt. |
(4) |
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist abgeleitet aus Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (4). Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wurde eingeführt zur vorübergehenden Besitzstandswahrung in Bezug auf Muster, für die keine Besitzstandswahrung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 galt. Da diese Übergangsregelung am 28. September 2009 endgültig auslief, sollte Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gestrichen werden. |
(5) |
Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit in Bezug auf Artikel 3 hinsichtlich Anhang I (Teil-21) 21.A.16A, 21.A.16B, 21.A.17, 21.A.31, 21.A.101 und 21.A.174 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu vermeiden, müssen die Bezugnahmen auf „Lufttüchtigkeitskodizes“ durch „Zertifizierungsspezifikationen“ ersetzt werden. |
(6) |
Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit hinsichtlich Anhang I (Teil-21) 21.A.4, 21.A.90A, 21.A.90B, 21.A.91, 21.A.92, 21.A.93, 21.A.95, 21.A.97, 21.A.103, 21.A.107, 21.A.109, 21.A.111, 21.A.263 und 21.A.435 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu vermeiden, müssen die Bezugnahmen auf „Musterbauart“ durch „Musterzulassung“ ersetzt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 wird gestrichen. |
3. |
Folgender Artikel 7a wird eingefügt: „Artikel 7a Betriebliche Eignungsdaten (1) Der Inhaber einer vor dem 17. Februar 2014 erteilten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, der einem EU-Benutzer am bzw. nach dem 17. Februar 2014 ein neues Luftfahrtzeug zu liefern beabsichtigt, hat eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e zu beantragen. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Die betrieblichen Eignungsdaten können auf das gelieferte Modell beschränkt sein. (2) Dem Antragsteller einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, die vor dem 17. Februar 2014 beantragt und nicht vor dem 17. Februar 2014 erteilt wird, wird eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e erteilt. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Konformitätsfeststellungen, die von den Behörden im Rahmen von unter der Verantwortung der JAA oder der Agentur durchgeführten Verfahren eines Bewertungsgremiums (Operational Evaluation Board) vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind von der Agentur ohne weitere Überprüfung zu übernehmen. (3) Vom ‚Operational Evaluation Board‘ gemäß JAA-Verfahren bzw. von der Agentur vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte Berichte und Basis-Mindestausrüstungslisten gelten als gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.21 Buchstabe e genehmigte betriebliche Eignungsdaten und sind in die einschlägige Musterzulassung einzubinden. Vor dem 18. Juni 2014 haben die entsprechenden Inhaber von Musterzulassungen der Agentur eine Unterteilung der betrieblichen Eignungsdaten in verbindliche und empfohlene Daten vorzuschlagen. (4) Inhaber einer betriebliche Eignungsdaten umfassenden Musterzulassung müssen vor dem 18. Dezember 2015 eine Genehmigung zur Ausweitung des Umfangs ihrer Entwicklungsbetriebsgenehmigung bzw. gegebenenfalls alternativer Verfahren zur Entwicklungsbetriebsgenehmigung einholen, um darin Aspekte der betrieblichen Eignung aufzunehmen.“ |
4. |
Anhang I (Teil-21) wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 16-34 und Nummer 43 des Anhangs gelten für Antragsteller, die ab dem 19. Dezember 2016 eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung beantragen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.
(3) Stellungnahme Nr. 07/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 13. Dezember 2011, abrufbar unter http://easa.europa.eu/official-publication/agency-opinions.php
(4) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
ANHANG
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
21.A.4 erhält folgende Fassung: „21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen:
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2. |
Unter 21.A.15 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
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3. |
21.A.16A erhält folgende Fassung: „21.A.16A Zertifizierungsspezifikationen Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen, einschließlich Zertifizierungsspezifikationen für betriebliche Eignungsdaten, als Standardmittel zur Bestätigung der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus die Bedingungen erkennen können, unter denen solche Zertifikate ausgestellt, geändert oder ergänzt werden.“ |
4. |
21.A.16B erhält folgende Fassung: „21.A.16B Sonderbedingungen
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5. |
21.A.17 wird wie folgt geändert:
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6. |
21.A.17B wird wie folgt eingefügt: „21.A.17B Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten
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7. |
21.A.20 wird wie folgt geändert:
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8. |
21.A.21 wird wie folgt geändert:
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9. |
21.A.23 erhält folgende Fassung: „21.A.23 Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen
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10. |
21.A.31Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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11. |
21.A.41 erhält folgende Fassung: „21.A.41 Musterzulassungen Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem die einschlägige Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfüllung der Emissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten.“ |
12. |
21.A.44 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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13. |
21.A.55 erhält folgende Fassung: „21.A.55 Aufzeichnungspflichten Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben alle wichtigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Berichten über Inspektionen an den getesteten Produkten, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit, Fortdauer der betrieblichen Eignungsdaten und zur Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.“ |
14. |
21.A.57 erhält folgende Fassung: „21.A.57 Handbücher Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben Originale aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.“ |
15. |
21.A.62 wird in Abschnitt B wie folgt angefügt: „21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung hat Folgendes bereitzustellen:
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16. |
21.A.90A erhält folgende Fassung: „21.A.90A Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. In diesem Abschnitt werden auch Standardänderungen definiert, die keinem Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.“ |
17. |
21.A.90B Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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18. |
21.A.91 erhält folgende Fassung: „21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. ‚Geringfügig‘ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen, die betrieblichen Eignungsdaten oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet 21.A.19 als ‚erheblich‘ im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß 21.A.95 bzw. 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.“ |
19. |
21.A.92 erhält folgende Fassung: „21.A.92 Berechtigung
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20. |
21.A.93 erhält folgende Fassung: „21.A.93 Beantragung Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur vorzulegen und müssen enthalten:
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21. |
21.A.95 erhält folgende Fassung: „21.A.95 Geringfügige Änderungen Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zuzulassen:
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22. |
21.A.97 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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23. |
21.A.101 erhält folgende Fassung: „21.A.101 Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen
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24. |
21.A.103 erhält folgende Fassung: „21.A.103 Erteilung von Genehmigungen
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25. |
21.A.105 erhält folgende Fassung: „21.A.105 Aufzeichnungspflichten Zu jeder Änderung hat der Antragsteller alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich der Inspektionsberichte nach dem Test des geänderten Produkts, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten sowie zur Erfüllung der anzuwendenden Umweltschutzanforderungen erforderlichen Informationen des geänderten Produkts jederzeit vorgelegt werden können.“ |
26. |
Unter 21.A.107 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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27. |
21.A.108 wird wie folgt eingefügt: „21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber der Genehmigung zu geringfügigen Änderungen Folgendes bereitzustellen:
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28. |
21.A.109 erhält folgende Fassung: „21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben:
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29. |
21.A.111 erhält folgende Fassung: „21.A.111 Umfang Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zertifikate festgelegt.“ |
30. |
21.A.113 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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31. |
21.A.118A Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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32. |
21.A.119 erhält folgende Fassung: „21.A.119 Handbücher Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben Originale der Neufassungen aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, soweit sie zur Beschreibung der im Rahmen der ergänzenden Musterzulassung vorgenommenen Änderungen benötigt werden, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.“ |
33. |
Die Überschrift von 21.A.120 erhält folgende Fassung: „21.A.120A Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“. |
34. |
21.A.120B wird in Abschnitt E wie folgt angefügt: „21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung Folgendes bereitzustellen:
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35. |
21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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36. |
21.A.239 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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37. |
21.A.245 erhält folgende Fassung: „21.A.245 Genehmigungsvoraussetzungen Der Entwicklungsbetrieb muss durch die gemäß Nummer 21.A.243 vorgelegten Informationen neben der Einhaltung von Nummer 21.A.239 nachweisen, dass:
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38. |
21.A.247 erhält folgende Fassung: „21.A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionssicherungssystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betriebliche Eignung oder die Umweltverträglichkeit der Produkte auswirkt, von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Genehmigung sind der Agentur schriftlich vorzulegen, und der Entwicklungsbetrieb muss gegenüber der Agentur durch Vorlage der vorgesehenen Änderungen im Handbuch, und vor der Einführung der Änderung, nachweisen, dass er nach der Einführung weiterhin die Voraussetzungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt erfüllen wird.“ |
39. |
21.A.251 erhält folgende Fassung: „21.A.251 Genehmigungsbedingungen Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und der Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APUs enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.“ |
40. |
21.A.263 wird wie folgt geändert:
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41. |
21.A.435 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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42. |
21.A.604 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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43. |
In Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt B wird Abschnitt D wie folgt geändert:
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44. |
21.B.326 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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45. |
21.B.327 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i Buchstabe C erhält folgende Fassung:
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46. |
In Anlage I werden die Felder 14a, 14b, 14c, 14d und 14e des EASA-Formblatts 1 grau hinterlegt. |
47. |
In Anlage I erhält der Einleitungssatz zu den Anweisungen für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 folgende Fassung: „Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil M) Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen“. |