1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 721/2014 DES RATES

vom 16. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und 188,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Projekt für Forschung und Entwicklung im Bereich des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum („SESAR-Projekt“) soll die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements („ATM“) in Europa sicherstellen und stellt den Technologie-Pfeiler des einheitlichen europäischen Luftraums („SES“) dar. Es zielt darauf ab, die Union bis 2030 mit einer hochleistungsfähigen Infrastruktur für die Flugsicherung auszustatten, die eine sichere und umweltverträgliche Entwicklung des Luftverkehrs gewährleisten kann.

(2)

Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verbundene, kontinuierliche und sich weiterentwickelnde Kooperationsprozesse: die Definition des Inhalts und der Prioritäten, die Entwicklung neuer technologischer Systeme, Komponenten und Betriebsverfahren zum SESAR-Konzept und die Errichtungspläne für die neue Generation von ATM-Systemen, die zur Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums beitragen.

(3)

Die erste Phase des Definitionsprozesses dauerte von 2004 bis 2008 und mündete im SESAR-ATM-Generalplan (D5), der die Grundlage für die erste Fassung des am 30. März 2009 vom Rat gebilligten europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement (im Folgenden „ATM-Generalplan“) bildete. Der ATM-Generalplan untergliedert den SESAR-Entwicklungsprozess in drei Stufen: zeitbezogener Betrieb (Stufe 1), flugwegbezogener Betrieb (Stufe 2) und leistungsbezogener Betrieb (Stufe 3). Der ATM-Generalplan ist der beschlossene Zeitplan, nach dem Forschung und Entwicklung im ATM-Bereich in die Errichtungsphase geführt werden sollen.

(4)

Das gemeinsame Unternehmen SESAR („gemeinsames Unternehmen“) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (3) gegründet, um die Tätigkeiten des Entwicklungsprozesses des SESAR-Projekts innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2007-2013 zu verwalten. Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens ist die Durchführung des ATM-Generalplans.

(5)

Das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens, das in den Rahmen des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2007-2013 fällt, enthält alle Elemente der Stufe 1 und etwa 80 % der Elemente der Stufe 2 des ATM-Generalplans. Die dazugehörigen Tätigkeiten sollten bis 2016 abgeschlossen werden. Die verbleibenden Tätigkeiten der Stufe 2 und die Tätigkeiten der Stufe 3 sollten 2014 innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 beginnen. Die Kosten dieser Tätigkeiten wurden auf 1,585 Mrd. EUR veranschlagt, einschließlich 85 Mio. EUR für Sondierungsforschung, 1,2 Mrd. EUR für angewandte Forschung und vorindustrielle Entwicklungen sowie 300 Mio. EUR für großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sondierungsforschung sollten vollständig aus dem Unionshaushalt bestritten werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Haushaltsmittel der Union für die Durchführung der übrigen Tätigkeiten durch Beiträge der Wirtschaft und von Eurocontrol ergänzt werden, wobei der gleiche Ansatz wie bei dem Finanzrahmen der Union für den Zeitraum 2007-2013 zugrunde gelegt wird.

(6)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 sollte die Existenz des gemeinsamen Unternehmens am 31. Dezember 2016 oder acht Jahre nach der Billigung des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten ATM-Generalplans durch den Rat enden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Die Kommission übermittelte dem Rat den ATM-Generalplan am 14. November 2008 (4), und der Rat billigte diesen Plan am 30. März 2009.

(7)

Das gemeinsame Unternehmen erfüllt die Kriterien für öffentlich-private Partnerschaften, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) („Rahmenprogramm Horizont 2020“) festgelegt und durch das mit dem Beschlusses 2013/743/EU des Rates (6) eingerichtete spezifische Programm durchgeführt werden.

(8)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union ebenso wie zur Stimulierung privater Investitionen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gegründet werden.

(9)

Zur Fortsetzung der Entwicklung der im ATM-Generalplan festgelegten Tätigkeiten ist es erforderlich, die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 zu verlängern, was der Laufzeit des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 entspricht und vier weitere Jahre für den Abschluss des Programms des gemeinsamen Unternehmens und den Abschluss von Projekten ermöglicht, die gegen Ende dieses Finanzrahmenzeitraums initiiert werden. Diese Verlängerung sollte daher die Durchführung des gesamten ATM-Generalplans (Stufen 2 und 3) in der derzeitigen Fassung ermöglichen. Angesichts des Gesamtziels des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens der Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ Rechnung tragen.

(10)

Für die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 durchzuführenden Tätigkeiten sollte ein offener Aufruf zum Beitritt neuer Mitglieder ergehen. Die Mitgliedschaft der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die nicht zu den Tätigkeiten beitragen, die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 finanziert werden, sollte bis zum 31. Dezember 2016 enden.

(11)

Das gemeinsame Unternehmen sollte für eine möglichst breite Teilnahme und Vertretung der Akteure aus allen Mitgliedstaaten — einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen — offen bleiben und diese fördern, und zwar im Wege des Beitritts neuer Mitglieder oder anderer Formen der Teilnahme. Ferner sollte bei der Teilnahme auf ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Luftraumnutzern, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen, Militär, Berufsverbänden und Herstellern geachtet werden, und es sollten den KMU sowie den Hochschulkreisen und den Forschungsorganisationen Möglichkeiten eröffnet werden.

(12)

„Horizont 2020“ sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) hingewirkt wird. Das gemeinsame Unternehmen sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die jeweils dazu betragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern.

(13)

Das gemeinsame Unternehmen sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten, wobei sensible Fragen wie die Rechte des geistigen Eigentums angegangen werden sollten, und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des gemeinsamen Unternehmens sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(14)

Das gemeinsame Unternehmen sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Beteiligung zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ veröffentlicht werden. Außerdem sollte das gemeinsame Unternehmen relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ verfügbar machen.

(15)

Die Erfahrungen aus dem Betrieb des gemeinsamen Unternehmens als Einrichtung der Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (8) zeigen, dass der derzeitige Betriebsrahmen ausreichend flexibel und an die Bedürfnisse des gemeinsamen Unternehmens angepasst ist. Das gemeinsame Unternehmen sollte gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) betrieben werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte sich eine Finanzordnung geben, die nicht von der Rahmenfinanzregelung abweichen sollte, es sei denn, seine besonderen Bedürfnisse machen dies erforderlich und die Kommission hat vorab ihre Zustimmung erteilt.

(16)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das gemeinsame Unternehmen finanziell unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsprechen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung ist nicht ersichtlich. Das gemeinsame Unternehmen sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen.

(17)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(18)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet am 31. Dezember 2024. Um der Laufzeit des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) (im Folgenden ‚Rahmenprogramm Horizont 2020‘) Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).“"

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

In Absatz 5 erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, durch Gewährung von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. Vergabeverfahren oder Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.“

2.

Artikel 2a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf in keinem Fall die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens überschreiten.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Beitrag der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 — einschließlich der EFTA-Beiträge —, der aus den Haushaltsmitteln finanziert wird, die für das Rahmenprogramm Horizont 2020 vorgesehen sind, beträgt 585 000 000 EUR.

Die Regelungen für den Beitrag der Union werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem gemeinsamen Unternehmen schließt. Geregelt sind darin unter anderem die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer und auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020, sowie die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sämtliche Finanzbeiträge der Union an das gemeinsame Unternehmen werden mit Ablauf der Geltungsdauer des Finanzrahmens 2014-2020 eingestellt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission etwas anderes.“

4.

Artikel 4a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das gemeinsame Unternehmen geltende Finanzordnung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies für den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens speziell erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt den Standpunkt der Union im Verwaltungsrat fest.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird der Standpunkt der Union im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, der durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Zwischenbewertung und Bericht

Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung der Durchführung dieser Verordnung und der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse vor, wobei sie sich im Einklang mit dem ATM-Generalplan insbesondere auf die Wirkung und Effektivität dieser konkreten Ergebnisse, die im Rahmen des vorgegebenen Zeitraums erreicht wurden, konzentriert. Diese Bewertungen erstrecken sich auch auf die Arbeitsmethoden sowie auf die allgemeine Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Schlussfolgerungen der Bewertung und die Anmerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.“

8.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Mitgliedschaft beim gemeinsamen Unternehmen

Die Mitgliedschaft beim gemeinsamen Unternehmen endet für Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die ab dem 1. Januar 2014 keine Sach- oder Finanzbeiträge mehr zu den Kosten des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen 2014-2020 der Union leisten, am 31. Dezember 2016.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens, die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2007-2013 finanziert werden

Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens, die innerhalb des siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung und des Rahmenprogramms für die transeuropäischen Netze finanziert werden und bis zum 31. Dezember 2013 begonnen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2016 abzuschließen, mit Ausnahme der Projektmanagementtätigkeiten, die mit der Beendigung dieser Tätigkeiten zusammenhängen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. KARASMANIS


(1)  Stellungnahme vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

(4)  ABl. C 76 vom 25.3.2010, S. 28.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(6)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(7)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologischeEntwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 19.6.2002, S. 1).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Insbesondere hat Artikel 208 der Verordnung Nr. 966/2012 den Artikel 185 der Verordnung Nr. 1605/2002 ersetzt.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben m und n folgende Fassung:

„m)

die Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen oder für sonstige Vereinbarungen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

n)

Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Änderung der Satzung;“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder des Verwaltungsrats sowie dem Personal des gemeinsamen Unternehmens ist es nicht gestattet, sich an den Vorbereitungs-, Bewertungs- oder Zuschlagsverfahren für Finanzhilfen des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen, insbesondere wenn sie Einrichtungen, die sich an Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen könnten, besitzen, vertreten oder mit diesen Vereinbarungen geschlossen haben.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Beim Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Unterabsatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben kann das gemeinsame Unternehmen spezifische Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern schließen und diesen im Einklang mit der geltenden Finanzregelung Finanzhilfen gewähren.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Verträge und Finanzhilfen

(1)   Ungeachtet des Artikels 9 kann das gemeinsame Unternehmen Dienstleistungs- und Lieferverträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium schließen, insbesondere zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen vorsehen, dass die Kommission zur Vornahme von Kontrollen berechtigt ist, um sich zu vergewissern, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen umfassen alle einschlägigen Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums, die in Artikel 18 genannt sind. Um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, ist den Mitgliedern, die an der Festlegung der einem Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren unterliegenden Arbeiten beteiligt sind — einschließlich ihres gemäß Artikel 8 abgeordneten Personals —, die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.“

6.

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR zu leisten. Dieser Betrag wird für Mitglieder, die dem gemeinsamen Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach seiner Gründung oder nach einem Aufruf zum Beitritt neuer Mitglieder beitreten, auf 5 Mio. EUR verringert.“

7.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Etwaige Zinserträge auf Beiträge, die von seinen Mitgliedern geleistet wurden, werden als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens behandelt.“

8.

In Artikel 16 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„(1)   Das gemeinsame Unternehmen erstellt sein Arbeitsprogramm auf der Grundlage des in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Finanzrahmens und auf der Grundlage der Prinzipien der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der Rechenschaftspflicht; darin sind die erwarteten Ergebnisse und Etappenziele genau angegeben. Das Arbeitsprogramm umfasst:“

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (‚OLAF‘) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (1) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(1)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“"

10.

Artikel 24 wird gestrichen.