13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 970/2014 DER KOMMISSION

vom 12. September 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (2), insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 zielen die Netzfunktionen darauf ab, die Gesamtleistung des ATM-Netzes zu verbessern und Initiativen auf nationaler Ebene und auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke zu unterstützen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (3) musste die Kommission die Wirksamkeit der Durchführung der Netzfunktionen bis spätestens 31. Dezember 2013 unter angemessener Berücksichtigung der Bezugszeiträume für die Leistungsregelung überprüfen. Eine erste Überprüfung hat gezeigt, dass in einigen Bereichen Bedarf an der Verbesserung des einschlägigen Rechtsrahmens besteht, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben, die Leitung und den Haushalt des Netzmanagers sowie die Beziehungen zu Drittländern.

(3)

Die dem Netzmanager übertragenen Aufgaben erfordern ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und entsprechende Haushaltsmittel, Arbeitsstrukturen zwischen dem Netzmanager und dem Errichtungsmanagement sowie Ad-hoc-Tätigkeiten zur Ermittlung von Sicherheitsrisiken auf Netzebene. Daher sollten geeignete Modalitäten festgelegt werden.

(4)

Die strategischen Ziele des Netzstrategieplans sollten in den Geschäftsplänen der am Betrieb Beteiligten gebührend berücksichtigt werden. Auch das Verfahren für die Annahme dieses Plans sollte klargestellt werden.

(5)

Das Netzmanagementgremium sollte in betrieblichen Fragen von Führungskräften der am Betrieb Beteiligten beraten werden.

(6)

Das Netzmanagementgremium sollte das mehrjährige Arbeitsprogramm des Netzmanagers und den Netzleistungsplan auf der Grundlage der vom Netzmanager ausgearbeiteten Entwürfe endgültig festlegen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4) wird der Netzleistungsplan anschließend der Kommission unterbreitet. Das Netzmanagementgremium sollte auch gegenüber dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme abgeben zu zusätzlichen Funktionen, die dem Netzmanager übertragen werden könnten, und zu Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern.

(7)

Damit die Auswirkungen einer Netzkrise abgemildert werden können, sollte die europäische Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (European Aviation Crisis Coordination Cell, EACCC) mit einem Netz von Anlaufstellen Kontakt halten und Krisenfallübungen durchführen, um Vorkehrungen für eine Netzkrisensituation in Echtzeit zu treffen.

(8)

Der Haushalt des Netzmanagers sollte es ermöglichen, dass der Netzmanager die Zielvorgaben des Leistungssystems erfüllen und das Arbeitsprogramm durchführen kann. Der Haushalt sollte von den übrigen Posten der als Netzmanager eingesetzten Stelle getrennt sein, wenn diese Stelle andere Tätigkeiten ausführt.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Unterstützung der verschiedenen am Betrieb Beteiligten bei den ihnen auferlegten Verpflichtungen beim Einsatz von Systemen und Verfahren für Flugverkehrsmanagement und/oder Flugsicherung (ATM/ANS) gemäß dem europäischen Masterplan für das Flugverkehrsmanagement, insbesondere der gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

(5)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).“"

b)

Die folgenden Buchstaben l bis q werden angefügt:

„l)

Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Arbeitsprogramms und des entsprechenden Haushalts mit einer mehrjährigen Dimension;

m)

Beitrag zur Errichtung von SESAR gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission (6), insbesondere Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a;

n)

Ausführung des Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts;

o)

Aufstellen eines Netzleistungsplans gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission;

p)

Ermittlung betrieblicher Sicherheitsrisiken auf Netzebene und Bewertung des damit verbundenen Risikos für die Netzsicherheit;

q)

Bereitstellung eines Warn- oder Alarmsystems für die Kommission, basierend auf der Analyse von Flugplänen, um die Einhaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gegen Luftfahrtunternehmen ergangener Betriebsuntersagungen und/oder anderer Sicherheits- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu überwachen.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1)."

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).“"

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Netzstrategieplan basiert auf dem vorläufigen Muster in Anhang IV. Er wird von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 nach Zustimmung des Netzmanagementgremiums zum Entwurf des Netzstrategieplans angenommen.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die am Betrieb Beteiligten tragen dem Netzstrategieplan gebührend Rechnung.“

3.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Arbeitsgruppe, die sich aus den Betriebsdirektoren der am Betrieb Beteiligten und/oder Vertretern der entsprechenden Verbände zusammensetzt, wird eingesetzt, um das Netzmanagementgremium in betrieblichen Angelegenheiten zu beraten.“

4.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Zustimmung zum Entwurf des Netzstrategieplans.“

ii)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„o)

die Genehmigung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten Arbeitsprogramms und die Überwachung seiner Durchführung;

p)

die Genehmigung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Netzleistungsplans;

q)

eine Stellungnahme zu möglichen zusätzlichen Aufgaben, die dem Netzmanager gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 zugewiesen werden könnten;

r)

die Genehmigung der Kooperationsvereinbarung nach Artikel 22.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben g, i, l, m und Buchstaben o bis r genannten Beschlüsse werden vom Netzmanagementgremium mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder angenommen.“

5.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EACCC umfasst als ständige Mitglieder je einen Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates innehat, der Kommission, der Agentur, von Eurocontrol, des Netzmanagers, des Militärs, der Flugsicherungsorganisationen, der Flughäfen und der Luftraumnutzer.“

6.

Artikel 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Aktivierung und Koordinierung von Notfallplänen auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere durch ein Netz von Anlaufstellen;“

.

b)

Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

die Organisation, Erleichterung und/oder Durchführung eines vereinbarten Programms von Übungen für den Krisenfall zusammen mit den Mitgliedstaaten und den am Betrieb Beteiligten, um Vorkehrungen für eine Netzkrisensituation in Echtzeit zu treffen.“

7.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Drittländer können sich zusammen mit ihren am Betrieb Beteiligten an den Arbeiten des Netzmanagers beteiligen.

(2)   Der Netzmanager kann, wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Netzes hat, Kooperationsvereinbarungen schließen mit Flugsicherungsorganisationen, die ihren Sitz in anderen Drittländern als den in Artikel 2 Absatz 21 aufgeführten innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI haben.

(3)   Im Hinblick auf eine bessere Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 5 genannten ATFM-Funktionen kann der Netzmanager, wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Netzes hat, auch Kooperationsvereinbarungen schließen mit Flugsicherungsorganisationen, die in anderen ICAO-Regionen als EUR und AFI tätig sind, sofern diese Kooperationsmaßnahmen unmittelbar zur Verbesserung der Leistung des Netzes beitragen.“

8.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Finanzierung und Haushalt des Netzmanagers

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die zur Finanzierung der Netzfunktionen, mit denen der Netzmanager betraut ist, notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage von Flugsicherungsgebühren. Der Netzmanager legt seine Kosten auf klare und transparente Weise dar.

(2)   Der Haushalt des Netzmanagers muss insbesondere:

a)

angemessen sein im Hinblick auf das Erreichen der Leistungsziele für den Netzmanager gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission;

b)

angemessen sein im Hinblick auf die Durchführung des Arbeitsprogramms des Netzmanagers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung;

c)

über eine getrennte Buchführung verfügen, wenn die für die Funktion des Netzmanagers benannte Stelle andere Tätigkeiten ausübt als diejenigen gemäß Artikel 4.

(3)   Wird der Haushaltsplan für das laufende Jahr nicht gebilligt, wendet der Netzmanager geeignete Maßnahmen an, um Mechanismen für die Aufrechterhaltung der Netzfunktionen zu gewährleisten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).