12.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. März 2012
über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010
(2012/189/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 25. Juni 2010 hat die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen einberufene Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „Übereinkommen“) genehmigt. |
(2) |
Das Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 (im Folgenden „Übereinkommen von 2001“) zu ersetzen, das bis zum 30. September 2012 verlängert worden ist. |
(3) |
Das Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 zur Unterzeichnung auf und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden können während desselben Zeitraums hinterlegt werden. |
(4) |
Die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. |
(5) |
Da die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens von 2001 ist und die Unterzeichnung des Übereinkommens sowie die Hinterlegung ihrer Urkunde für die vorläufige Anwendung bereits durch den Beschluss 2011/634/EU des Rates (1) genehmigt worden sind, liegt es im Interesse der Union, das Übereinkommen zu schließen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 (im Folgenden „Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 54 des Übereinkommens vorgesehene Hinterlegung der Urkunden im Namen der Union vor (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. März 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 7.
(2) Der Wortlaut des Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 8, veröffentlicht.
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.