21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2154 DER KOMMISSION

vom 22. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Indirekte Clearingvereinbarungen sollten kein zusätzliches Gegenparteirisiko für CCP, Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden gleich welchen Ranges verursachen, und die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden sollten angemessenen Schutz genießen. Daher ist es unerlässlich, dass jede Art von indirekter Clearingvereinbarung Mindestbedingungen erfüllt, die ihre Sicherheit gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten den an indirekten Clearingvereinbarungen beteiligten Parteien besondere Pflichten auferlegt werden, und indirekte Clearingvereinbarungen sollten nur zulässig sein, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)

Da die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei, für die indirekte Clearingdienste erbracht werden, gleichermaßen geschützt sein sollten wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), sind die unterschiedlichen Konzepte indirekter Kunden für die vorliegende Verordnung von entscheidender Bedeutung und sollten daher darin definiert werden.

(3)

Da Clearingmitglieder als Teilnehmer im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) qualifiziert sein sollten und um für indirekte Kunden einen gleichwertigen Schutz zu gewährleisten, wie ihn Kunden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genießen, sollte es sich bei Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen, um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen gleichwertig sind, handeln.

(4)

Die vermehrten Zwischenstufen zwischen einer zentralen Gegenpartei und den indirekten Kunden unterschiedlicher Ebenen bedingen zusätzliche operative Schritte, zusätzliche Konten und komplexere technische Lösungen und Verfahrensabläufe. Dies führt dazu, dass indirekte Clearingvereinbarungen sehr viel komplexer sind als Clearingvereinbarungen mit Kunden. Diesen vermehrten Zwischenstufen sollte daher Rechnung getragen werden, indem für indirekte Clearingvereinbarungen andere Kontenstrukturen mit einfacheren Abläufen vorgeschrieben werden als für Clearingvereinbarungen mit Kunden.

(5)

Bei Clearingvereinbarungen mit Kunden müssen getrennte Einzelkonten angeboten werden. Für indirekte Clearingvereinbarungen sollten jedoch neben Sammelkonten für indirekte Kunden, die eine Aufrechnung ermöglichen, lediglich Brutto-Sammelkontenstrukturen für indirekte Kunden angeboten werden müssen, die einen Mechanismus zur Übertragung von Einschussforderungen und, falls so vereinbart, von über die Einschussforderung hinausgehenden Überschüssen vom indirekten Kunden bis hinauf zur zentralen Gegenpartei vorsehenund bei denen eine Aufrechnung von Positionen verschiedener indirekter Kunden innerhalb desselben Brutto-Sammelkontos nicht möglich ist. Dieser Mechanismus sollte es wie bei getrennten Einzelkonten ermöglichen, zu ermitteln, welche Sicherheiten und Positionen für Rechnung eines bestimmten indirekten Kunden geführt werden und welche Sicherheiten und Positionen für Rechnung des Kunden oder anderer indirekter Kunden geführt werden.

(6)

Darüber hinaus sollte er angesichts der Tatsache, dass die in einem Brutto-Sammelkonto für indirekte Clearingvereinbarungen gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den Verlusten eines anderen indirekten Kunden betroffen sein können, weil diese Vermögenswerte und Positionen in einem einzigen Konto zusammengefasst sind, durch die Geschwindigkeit, mit der diese Vermögenswerte und Positionen erforderlichenfalls ermittelt werden können, um sie nach einem Ausfall zu liquidieren, dazu beitragen, dass potenzielle Verluste so gering wie möglich gehalten werden.

(7)

Dieser Mechanismus sollte außerdem eine sehr viel einfachere Kontenstruktur ermöglichen, die im Vergleich zu getrennten Einzelkonten kostengünstiger und weniger komplex ist und bei der dennoch die Sicherheiten und Positionen der verschiedenen indirekten Kunden unterschieden werden können, sodass sie ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen eines getrennten Einzelkontos gleichwertig ist. Die Vorgabe, Brutto-Sammelkonten für indirekte Kunden anzubieten, sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, getrennte Einzelkonten für indirekte Kunden anzubieten, sofern die Clearingvereinbarung aus einer zentralen Gegenpartei, einem Clearingmitglied, einem Kunden und nur einer Ebene indirekter Kunden besteht.

(8)

Um die Clearingdienste zu rationalisieren und die Geschäftsbeziehungen zwischen Clearingmitgliedern, Kunden und indirekten Kunden zu vereinfachen und so den Zugang zu zentralem Clearing zu erleichtern, bieten einige Gruppen Clearingdienste, bei denen zwei Unternehmen der Gruppe zwischengeschaltet sind. Aus ähnlichen Gründen nutzen Kunden zuweilen ein Unternehmen ihrer Gruppe, das direkt für den Umgang mit dem Clearingmitglied zuständig ist, und ein anderes Unternehmen ihrer Gruppe, das direkt für den Umgang mit dem indirekten Kunden zuständig ist, typischerweise dann, wenn dieses zweite Unternehmen im Sitzland des indirekten Kunden angesiedelt ist. In diesen Fällen werden die Clearingdienste über die verschiedenen Geschäftsbereiche der Gruppe hinweg rationalisiert und auch die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern, den Kunden und den indirekten Kunden sind einfacher. Wenn diese Arten von Vereinbarungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die sicherstellen, dass kein zusätzliches Gegenparteirisiko entsteht und das indirekte Clearing angemessen geschützt ist, sollten sie zulässig sein.

(9)

Bei indirekten Clearingketten, die sich aus mehr als einer zentralen Gegenpartei, einem Clearingmitglied, einem Kunden und einer einzigen Ebene indirekter Kunden zusammensetzen, könnte die Verwendung getrennter Einzelkonten zu unerwarteten technischen Schwierigkeiten führen, da der mögliche Ausfall einer oder mehrerer Gegenparteien in dieser Kette mit einer Vielzahl getrennter Einzelkonten bewältigt werden müsste. Werden in solchen längeren Ketten getrennte Einzelkonten angeboten, könnten Gegenparteien, die das mit solchen Konten normalerweise verbundene Schutzniveau anstreben, getäuscht werden, da dieses Schutzniveau in einigen dieser längeren Ketten möglicherweise nicht erreicht wird. Um die mit dieser Fehlannahme verbundenen Risiken zu vermeiden, sollten in solchen längeren indirekten Clearingketten nur getrennte Sammelkonten zulässig sein, vorausgesetzt, die Gegenparteien, die diese Clearingvereinbarung in Anspruch nehmen, sind umfassend über den Trennungsgrad und die mit dieser Kontenart verbundenen Risiken unterrichtet.

(10)

Um sicherzustellen, dass der innerhalb eines Brutto-Sammelkontos für indirekte Kunden geforderte Einschussbetrag ebenso hoch ist, wie derjenige, der bei Verwendung eines getrennten Einzelkontos für das indirekte Clearing gefordert würde, sollte eine zentrale Gegenpartei über die Positionen, die für Rechnung des indirekten Kunden gehalten werden, informiert werden, sodass sie die betreffenden Einschussforderungen für jeden einzelnen indirekten Kunden berechnen kann.

(11)

Um für Kohärenz beim Kundenclearing zu sorgen, sollte ein Clearingmitglied über Verfahren verfügen, die bei Ausfall eines Kunden, der indirekte Clearingdienste erbringt, die Übertragung von Positionen indirekter Kunden auf einen anderen Kunden erleichtern. Aus demselben Grund sollte ein Clearingmitglied auch über Verfahren verfügen, die es ihm ermöglichen, die Positionen und Vermögenswerte indirekter Kunden zu liquidieren und den Liquidationserlös diesen indirekten Kunden, sofern sie bekannt sind, auszuzahlen. Kann der Liquidationserlös aus irgendeinem Grund nicht direkt an die betreffenden indirekten Kunden ausgezahlt werden, so sollte er dem ausfallenden Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden ausgezahlt werden.

(12)

Es sollten Verfahren eingerichtet werden, anhand derer bei Ausfall des Kunden Informationen über die Identität der indirekten Kunden ermittelt werden können und das Clearingmitglied feststellen kann, welche Vermögenswerte und Positionen den einzelnen indirekten Kunden gehören.

(13)

Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, sollte dem indirekten Kunden eine Auswahl verschiedener Kontenstrukturen anbieten. Es kann jedoch vorkommen, dass ihm sein indirekter Kunde seine Wahl nicht innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt hat. In diesem Fall sollte der Kunde zur Erbringung indirekter Clearingdienste für diesen indirekten Kunden eine beliebige Kontenstruktur verwenden dürfen, vorausgesetzt, er informiert den indirekten Kunden über die verwendete Kontenstruktur, den Trennungsgrad und die damit verbundenen Risiken, sowie über die Möglichkeit, die Kontenstruktur jederzeit zu ändern.

(14)

Aus indirekten Clearingvereinbarungen können spezifische Risiken erwachsen. Daher ist es erforderlich, dass alle an der indirekten Clearingvereinbarung beteiligten Parteien, einschließlich Clearingmitglieder und zentrale Gegenparteien, sämtliche aus solchen Vereinbarungen erwachsenden wesentlichen Risiken kontinuierlich ermitteln, überwachen und steuern. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Informationsaustausch zwischen Kunden und Clearingmitgliedern besonders wichtig. Clearingmitglieder sollten jedoch sicherstellen, dass diese Informationen nur für das Risikomanagement und für Nachschüsse verwendet werden und dass vertrauliche Geschäftsdaten nicht missbraucht werden.

(15)

Aus Konsistenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sowie die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Datum gelten.

(16)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(17)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (4) hat die ESMA zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

b)

„indirekter Kunde“ einen Kunden eines Kunden im Sinne von Buchstabe a;

c)

„indirekte Clearingvereinbarung“ die Gesamtheit der Vertragsbeziehungen zwischen den Erbringern und den Empfängern indirekter Clearingdienste, die von einem Kunden, einem indirekten Kunden oder einem indirekten Kunden zweiten Ranges erbracht werden;

d)

„indirekter Kunde zweiten Ranges“ einen Kunden eines indirekten Kunden im Sinne von Buchstabe b;

e)

„indirekter Kunde dritten Ranges“ einen Kunden eines indirekten Kunden zweiten Ranges im Sinne von Buchstabe d.

Artikel 2

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch Kunden

(1)   Ein Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei dem Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte;

b)

der Kunde erbringt die indirekten Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen er diese Dienste erbringt;

c)

das Clearingmitglied hat sich mit den in Buchstabe b dieses Absatzes genannten allgemeinen Konditionen einverstanden erklärt.

(2)   Der Kunde nach Absatz 1 und der indirekte Kunde schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

a)

die allgemeinen Konditionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

b)

die Zusage des Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden gegenüber dem Clearingmitglied in Bezug auf die Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung werden unmissverständlich dokumentiert.

(3)   Eine CCP kann sich dem Abschluss indirekter Clearingvereinbarungen, die zu handelsüblichen Bedingungen geschlossen werden, nicht widersetzen.

Artikel 3

Pflichten der CCP

(1)   Eine CCP eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Clearingmitglieds eines der Konten nach Artikel 4 Absatz 4.

(2)   Eine CCP, die die Vermögenswerte und Positionen mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b hält, führt über die Positionen der einzelnen indirekten Kunden getrennte Aufzeichnungen, berechnet die Einschusszahlungen in Bezug auf jeden indirekten Kunden und zieht die Summe dieser Einschüsse gestützt auf die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf Bruttobasis ein.

(3)   Eine CCP ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und die Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten.

Artikel 4

Pflichten der Clearingmitglieder

(1)   Ein Clearingmitglied erbringt indirekte Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen es diese Dienste erbringt.

Die allgemeinen Konditionen nach Unterabsatz 1 umfassen finanzielle und operationelle Mindestanforderungen an Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen.

(2)   Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten:

a)

ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen;

b)

ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen, bei dem das Clearingmitglied sicherstellt, dass die Positionen eines indirekten Kunden nicht mit den Positionen eines anderen indirekten Kunden verrechnet und die Vermögenswerte eines indirekten Kunden nicht zur Besicherung der Positionen eines anderen indirekten Kunden verwendet werden können.

(3)   Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen für Rechnung mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt, übermittelt der CCP täglich sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die CCP die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann. Diese Informationen stützen sich auf die Angaben nach Artikel 5 Absatz 4.

(4)   Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält bei der CCP je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten:

a)

ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält, zu führen;

b)

ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden jedes Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält, zu führen.

(5)   Ein Clearingmitglied richtet Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Kunden ein, der indirekte Clearingdienste erbringt.

(6)   Ein Clearingmitglied, das die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält,

a)

stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen und ein detailliertes Verfahren für die Unterrichtung der indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist enthalten;

b)

gibt nach Abschluss aller Verfahrensschritte bei Kundenausfall diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.

(7)   Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält,

a)

sieht in seinen Verfahren nach Absatz 5

i)

Schritte vor, um die vom ausfallenden Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auf einen anderen Kunden oder auf ein Clearingmitglied zu übertragen;

ii)

Schritte vor, um jedem indirekten Kunden den Liquidationserlös seiner Vermögenswerte und Positionen auszuzahlen;

iii)

ein detailliertes Verfahren vor, um die indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist zu unterrichten;

b)

verpflichtet sich vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die der ausfallende Kunde für Rechnung seiner indirekten Kunden hält, auf Verlangen jener indirekten Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Kunden auf einen anderen Kunden oder ein anderes Clearingmitglied, der bzw. das von den indirekten Kunden des ausfallenden Kunden benannt wurde, übertragen werden. Dieser andere Kunde bzw. dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit er bzw. es sich zuvor gegenüber den betreffenden indirekten Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat;

c)

stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen, falls die Übertragung gemäß Buchstabe b, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in der indirekten Clearingvereinbarung vorab festgelegten Übertragungszeitraums stattfindet;

d)

verpflichtet sich vertraglich dazu, nach der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen die Verfahren einzuleiten, mit denen jedem indirekten Kunden der Liquidationserlös ausgezahlt wird;

e)

gibt, sofern es die indirekten Kunden nicht ermitteln oder den Liquidationserlös nach Buchstabe d nicht in voller Höhe an die indirekten Kunden auszahlen konnte, dem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.

(8)   Ein Clearingmitglied ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten. Das Clearingmitglied richtet interne Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden können.

Artikel 5

Pflichten der Kunden

(1)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, bietet den indirekten Kunden mindestens die Wahl zwischen den in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Kontenarten und stellt sicher, dass die indirekten Kunden vollumfänglich über die verschiedenen Trennungsgrade und die Risiken jeder Kontenart informiert sind.

(2)   Der Kunde nach Absatz 1 weist indirekten Kunden, die ihre Kontenwahl nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist mitteilen, eine in Artikel 4 Absatz 2 genannte Kontenart zu. Der Kunde unterrichtet den indirekten Kunden unverzüglich über die Risiken, die mit der ihm zugewiesenen Kontenart verbunden sind. Der indirekte Kunde kann beim Kunden jederzeit schriftlich eine andere Kontenart beantragen.

(3)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die ihm die Möglichkeit geben, zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den für Rechnung indirekter Kunden geführten Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.

(4)   Führt ein Clearingmitglied Vermögenswerte und Positionen mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, übermittelt der Kunde dem Clearingmitglied täglich sämtliche Angaben, die erforderlich sind, damit das Clearingmitglied die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann.

(5)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, fordert das Clearingmitglied auf, die der Wahl seiner indirekten Kunden entsprechenden Konten gemäß Artikel 4 Absatz 4 bei der CCP zu eröffnen und zu unterhalten.

(6)   Ein Kunde stellt seinen indirekten Kunden ausreichende Informationen bereit, damit diese indirekten Kunden ermitteln können, über welche CCP und welches Clearingmitglied ihre Positionen gecleart werden.

(7)   Führt ein Clearingmitglied Vermögenswerte und Positionen eines oder mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, nimmt der Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 7 in die indirekte Clearingvereinbarung mit seinen indirekten Kunden sämtliche Konditionen auf, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Clearingmitglied bei Ausfall des Kunden den indirekten Kunden zeitnah den Erlös aus der Liquidierung der für Rechnung dieser indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auszahlen kann.

(8)   Ein Kunde stellt dem Clearingmitglied ausreichende Informationen bereit, damit dieses alle wesentlichen Risiken ermitteln, überwachen und steuern kann, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten.

(9)   Ein Kunde trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass bei seinem Ausfall sämtliche Informationen, über die er im Zusammenhang mit seinen indirekten Kunden verfügt, darunter auch die Identität seiner indirekten Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 4, dem Clearingmitglied unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden

(1)   Ein indirekter Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden zweiten Ranges nur erbringen, sofern die Teilnehmer der indirekten Clearingvereinbarung eine der in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen und sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei dem indirekten Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte;

b)

der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

i)

die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

ii)

die Zusage des indirekten Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden zweiten Ranges gegenüber dem Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen;

c)

die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden zweiten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Buchstabe b werden unmissverständlich dokumentiert.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erfüllen die Teilnehmer einer indirekten Clearingvereinbarung eine der folgenden Anforderungen:

a)

das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört;

b)

der Kunde und der indirekte Kunde gehören derselben Gruppe an, während weder das Clearingmitglied noch der indirekte Kunde zweiten Ranges dieser Gruppe angehören.

(3)   Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe a

a)

ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um einen Kunden.

(4)   Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe b

a)

ist Artikel 4 Absätze 5 und 6 auf den Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um einen Kunden.

Artikel 7

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden zweiten Ranges

(1)   Ein indirekter Kunde zweiten Ranges darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden dritten Ranges nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei dem indirekten Kunden und dem indirekten Kunden zweiten Ranges handelt es sich um zugelassene Kreditinstitute, zugelassene Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würden, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten;

b)

das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört;

c)

der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dritten Ranges dieser Gruppe nicht angehört;

d)

der indirekte Kunde zweiten Ranges und der indirekte Kunde dritten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

i)

die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

ii)

die Zusage des indirekten Kunden zweiten Ranges, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden dritten Ranges gegenüber dem indirekten Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen;

e)

die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden dritten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d werden unmissverständlich dokumentiert.

(2)   Erbringen indirekte Kunden zweiten Ranges indirekte Clearingdienste gemäß Absatz 1,

a)

ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden und den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihnen um Clearingmitglieder;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden und den indirekten Kunden zweiten Ranges anwendbar als handele es sich bei ihnen um Kunden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).