20.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1480/2004 DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 12,

nach Konsultation des Ausschusses für die „Linienverordnung“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sieht eine Sonderregelung für Waren vor, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt (nachstehend „betreffende Landesteile“ genannt), in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(2)

Die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 eingeführten Regelung auf andere Waren als diejenigen, die vollständig in den betreffenden Landesteilen erzeugt werden und Anhang II dieser Verordnung entsprechen, unterliegt der Annahme besonderer Bestimmungen durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Verordnung. Es ist allerdings eindeutig beabsichtigt, dass diese besonderen Bestimmungen für alle Waren im Anwendungsbereich der Verordnung gelten sollten.

(3)

Es müssen detaillierte Bestimmungen über die Form und den Inhalt des von der türkisch-zyprischen Handelskammer oder einer anderen befugten Behörde ausgestellten Dokuments festgelegt werden, das die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Vorschriften betrifft.

(4)

Darüber hinaus bedarf es detaillierter Bestimmungen über die Mitteilungspflichten der türkisch-zyprischen Handelskammer oder einer anderen befugten Behörde, der Behörden der Republik Zypern und der Behörden der Östlichen Hoheitszone auf Zypern bezüglich der Art, der Mengen, des Bestimmungsorts und des Werts der Waren, für die Bescheinigungen ausgestellt werden und die über die Trennungslinie verbracht werden, sowie bezüglich der Anwendung etwaiger Sanktionen oder der Erhebung etwaiger Einfuhrabgaben.

(5)

Es sind Pflanzengesundheits-, Lebensmittelsicherheits- und sonstige Sicherheitsanforderungen festzulegen. Der Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist sicherzustellen, und es sind detaillierte Vorschriften über die Ausstellung der Dokumente festzulegen, die die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 genannten Kontrollen betreffen. Bis zur Bestimmung der phytosanitären Situation der betreffenden Landesteile in Bezug auf die in Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2) aufgelisteten relevanten Schadorganismen sollten spezifische Schutzmaßnahmen oder zusätzliche Kontrollen vorgeschrieben werden.

(6)

Aus Sicherheitsgründen und um etwaige Missbräuche von Anfang an zu unterbinden, sollten bestimmte Kategorien von Waren, die Beschränkungen oder Handelsschutzmaßnahmen unterliegen, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgenommen werden.

(7)

Es ist darauf hinzuweisen, dass Waren mit Ursprung in den betreffenden Landesteilen, die in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, für Mehrwertsteuerzwecke so behandelt werden, als wenn sie in die Republik Zypern eingeführt worden wären.

(8)

Außerdem sollte geklärt werden, was unter den in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 genannten Notfällen zu verstehen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ursprungsregeln

Der Ursprung der Waren, für die diese Verordnung gilt, wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmt.

Artikel 2

Begleitdokument

(1)   Das in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 erwähnte Begleitdokument erfüllt folgende Voraussetzungen:

1.

Es enthält alle erforderlichen Angaben für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren, auf die es sich bezieht, insbesondere:

a)

eine Beschreibung der Waren;

b)

die Positionsnummer, Zeichen und Nummern der Waren, sofern vorhanden;

c)

die Anzahl und die Art der Packstücke;

d)

die Menge und den Wert der Waren;

e)

den Namen und die Anschrift des Herstellers der Waren;

f)

den Namen und die Anschrift des Versenders und des Empfängers.

2.

Es stellt die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Ursprungsregeln sicher und bescheinigt eindeutig, dass die Waren, auf die es sich bezieht, ihren Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittskate 2003 genannten Gebieten haben; zu diesem Zweck führt die türkisch-zyprische Handelskammer oder eine andere befugte Behörde vor der Ausstellung eines solchen Dokuments die erforderlichen Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass die von Hersteller und Versender gemachten Angaben korrekt sind. Diese Kontrollen beinhalten mindestens eine Überprüfung in den Räumlichkeiten des Herstellers.

Das Begleitdokument wird auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang I ausgestellt.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte, die um ein Begleitdokument ersuchen, richten einen schriftlichen Antrag an die oben genannten erteilenden Stellen. Der Antrag enthält folgende Angaben:

1.

eine Erklärung des Herstellers, in der er

a)

erklärt, dass die Waren ihren Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte 2003 genannten Gebieten haben;

b)

sich verpflichtet, sämtliche die Herstellung (einschließlich des Erwerbs von Rohstoffen) und den Verkauf der Waren betreffenden Bücher zu Kontrollzwecken mindestens drei Jahre lang ab dem Datum des Antrags aufzubewahren und zu akzeptieren, dass zu jeglichem angemessenem Zeitpunkt von den in Absatz 1 genannten Stellen oder von den Kommissionsdienststellen Kontrollen vorgenommen werden können;

2.

eine Erklärung des Versenders über den Bestimmungsort der Waren.

Der Antrag wird auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang II erstellt.

(3)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Stellen übermitteln der Kommission, der Regierung der Republik Zypern und den Behörden der Östlichen Hoheitszone die Namen und Titel der Personen, die mit der Unterzeichnung der Dokumente betraut sind, sowie ein Muster ihrer Unterschrift und des verwendeten Stempels.

(4)   Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommissionsdienststellen über Fälle, in denen berechtigte Zweifel an der Übereinstimmung der Waren mit den Ursprungskriterien bestehen. In derartigen Fällen gestatten die Behörden der Republik Zypern die Verbringung der Waren über die Trennungslinie unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 vorbehaltlich etwaiger Sicherungsmaßnahmen, die als erforderlich erachtet werden, bis die Ergebnisse der anschließenden Überprüfung vorliegen.

Wird festgestellt, dass bei der Ausstellung der Dokumente die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, werden sämtliche bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft zu entrichtenden Zölle und Abgaben zu dem Satz fällig, der für Drittländer ohne Präferenzbehandlung gilt. Die Bestimmungen über das Entstehen einer Zollschuld und die Erhebung des entsprechenden Betrags gelten sinngemäß.

Artikel 3

Pflanzengesundheitskontrollen und Berichterstattung

(1)   Handelt es sich bei den Waren um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die unter Teil B des Anhangs V der Richtlinie 2000/29/EG fallen, kontrollieren von der Kommission benannte unabhängige Pflanzengesundheitsexperten, die für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie (EG) Nr. 866/2004 mit der türkisch-zyprischen Handelskammer zusammenarbeiten, die Waren im Stadium der Erzeugung sowie bei der Ernte und im Stadium der Vermarktung.

Im Fall von Kartoffeln prüfen die genannten Experten, ob die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Gemeinschaft nicht gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist.

Im Fall von Zitrusfrüchten prüfen die genannten Experten, ob die Früchte frei von Blättern und Stielen sind und die passende Ursprungskennzeichnung tragen.

(2)   Stellen die Experten nach bestem Wissen und im Rahmen des Möglichen fest, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in der Sendung den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 genannten Anforderungen und Kontrollen sowie den Bestimmungen des Absatzes 1 zweiter und dritter Unterabsatz entsprechen, so teilen sie ihre Feststellungen anhand des in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Musters für den „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle“ mit. Der „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle“ wird dem in Artikel 2 genannten Begleitdokument beigelegt.

Die Experten erstellen keine „Berichte über die Pflanzengesundheitskontrolle“ für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, einschließlich Knollen von Solanum tuberosum (L.).

(3)   Sie versiegeln anschließend die Lastwagen oder sonstigen Beförderungsmittel in einer Weise, die eine Öffnung der Sendung vor ihrer Verbringung über die Trennungslinie verhindert. Unter diesen Artikel fallende Waren dürfen nur über die Trennungslinie verbracht werden, wenn das genannte Berichtsformular vollständig ausgefüllt und von mindestens einem der oben erwähnten Pflanzengesundheitsexperten ordnungsgemäß unterzeichnet wurde.

(4)   Die Sendung wird nach ihrem Eintreffen in den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, von den zuständigen Behörden überprüft. Gegebenenfalls wird der „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle“ durch einen Pflanzenpass ersetzt, der entsprechend den Bestimmungen der Richtlinien 92/105/EWG (3) und 93/51/EWG (4) der Kommission ausgestellt wird.

(5)   Besteht die Sendung ganz oder teilweise aus Kartoffelpartien, so wird ein angemessener Teil dieser Partien gemäß den üblichen Gemeinschaftsverfahren für die Diagnose und den Nachweis von Schadorganismen auf Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. untersucht.

Artikel 4

Lebensmittel- und Produktsicherheit, nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen

(1)   Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ist die Verbringung von Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, und Vormischungen sowie von Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Futtermitteln, die unter die in Anhang IV aufgelisteten Kommissionsentscheidungen oder ähnliche in Zukunft angenommene Entscheidungen fallen, untersagt. Die Artikel 6, 7 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten sinngemäß.

(2)   Die Behörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone stellen sicher, dass Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, den Vorschriften der EG über Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie über das Verbot der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen entsprechen.

Artikel 5

Handelspolitische Schutzmaßnahmen

Es werden keine Begleitdokumente für Waren ausgestellt, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU unterliegen, einschließlich Waren, die Stoffe enthalten, welche von derartigen Maßnahmen betroffen sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen oder anderer handelspolitischer Schutzinstrumente der Gemeinschaft.

Artikel 6

Mehrwersteuer

Werden Waren mit Ursprung in den betreffenden Landesteilen in andere Mitgliedstaaten verbracht, so wird ihre vorherige Verbringung in die unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung stehenden Landesteile als Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (6) betrachtet, für die der Eigentümer der Gegenstände oder jegliche andere von der Regierung der Republik Zypern als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Richtlinie schuldet.

Artikel 7

Notfälle

Andere Notfälle im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 beinhalten etwaige Situationen oder Umstände, die einer Region der Republik Zypern ernstlichen und dauerhaften wirtschaftlichen Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, sowie etwaige Situationen oder Umstände, die ein Risiko für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen oder darzustellen drohen, insbesondere wenn sich diese Bedrohung daraus ergibt, dass in den betreffenden Landesteilen keine gleichwertige Einfuhrabgaben wie die Abgaben angewandt werden, die gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif für die bei der Verarbeitung von Waren verwendeten Rohstoffe gelten.

Artikel 8

Mitteilungspflichten

(1)   Die türkisch-zyprische Handelskammer oder eine andere gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 befugte Stelle unterrichtet die Kommission monatlich über die Art, die Menge und den Wert der Waren, für die sie die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumente ausgestellt hat, und berichtet gegebenenfalls ausführlich über festgestellte Unregelmäßigkeiten und verhängte Sanktionen.

(2)   Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommission gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 monatlich über die Art und die Menge der Waren, die nach den Erklärungen, die in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, die Trennungslinie überschritten haben, über die Einzelheiten etwaiger festgestellter Unregelmäßigkeiten und verhängter Sanktionen und über die Einzelheiten etwaiger Zölle oder Abgaben, die auf Waren erhoben wurden, für die Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen gelten.

(3)   Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommission alle drei Monate über die Art, die Menge und den Wert der Waren, deren endgültiger Bestimmungsort nach den Erklärungen, die in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, nicht die Republik Zypern war. Waren, deren endgültiger Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat als Zypern war, werden getrennt aufgeführt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

(2)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

(4)  ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 24.

(5)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


ANHANG I

Muster des Begleitdokuments gemäß Artikel 2 Absatz 1

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ANHANG II

Muster des Antragsvordrucks gemäß Artikel 2 Absatz 2

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ANHANG III

Muster des „Berichts über die Pflanzengesundheitskontrolle“ gemäß Artikel 3 Absatz 2

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ANHANG IV

Liste der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kommissionsbeschlüsse

Entscheidung 2002/80/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist

Entscheidung 2002/79/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist

Entscheidung 2000/49/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist

Entscheidung 2003/493/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/428/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Paranüssen in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist

Entscheidung 1997/830/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG, zur Einführung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Iran

Entscheidung 2004/92/EG der Kommission vom 21. Januar 2004 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis und Chilierzeugnissen.