19.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 685/2013 DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf Waren, die aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wieder in jene Landesteile zurückverbracht werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern (1) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 (2) werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, überqueren.

(2)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 enthält eine Liste der zugelassenen Übergangsstellen zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Im Laufe der Jahre hat sich mit der wachsenden Zahl der zugelassenen Übergangsstellen auch die Zahl der Überquerungen erhöht.

(3)

Um das Leben der Menschen in abgelegenen Gebieten Zyperns zu erleichtern, muss die Verbringung von Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern und — nach ihrer Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt — ihre Rückverbringung in jene Landesteile an den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 aufgeführten Übergangsstellen geregelt werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass es sich bei den beförderten Waren um Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (3) handelt und die in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns zurückverbrachten Waren auch aus solchen Gebieten verbracht wurden sowie, dass ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aufrechterhalten wird, ist es erforderlich — soweit die Verantwortung für die Kontrollen an den Übergangsstellen den zuständigen Behörden der Republik Zypern obliegt — die Art und Weise, in der diese Kontrollen durchgeführt werden sollen, die einzureichenden Unterlagen und die zulässige Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und dem Zeitpunkt, zu dem sie wieder in diese zurückverbracht werden, festzulegen.

(5)

Für die Verbringung von Waren im Sinne dieser Verordnung sollten strenge Kriterien vorgesehen werden, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen. Daher sollte insbesondere das Verbringen lebender Tiere untersagt werden, und das Verbringen tierischer Erzeugnisse sollte klaren Regeln unterliegen, einschließlich der Anforderung, dass das Verbringen durch die verschiedenen Landesteile vorbehaltlich einer gewissen Flexibilitätsmarge auf den Zeitraum begrenzt ist, der für die Beförderung über die betreffende Entfernung erforderlich ist.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Behandlung von Waren, die aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wieder in jene Landesteile zurückverbracht werden

(1)   Unbeschadet der Artikel 4, 4a und 6 können Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorbehaltlich folgender Anforderungen in jene Landesteile zurückverbracht werden:

a)

Der Beförderer dieser Waren legt den zuständigen Behörden der Republik Zypern an der Übergangsstelle, an der die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht werden, entsprechende Unterlagen vor, um nachzuweisen, dass es sich um Unionswaren handelt. Diese Unterlagen umfassen eine Rechnung, ein Beförderungspapier oder ein gleichwertiges Dokument. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, solche Unterlagen vorzulegen, da die Waren von der befördernden Person erzeugt wurden, ist den zuständigen Behörden der Republik Zypern eine Erklärung vorzulegen, wonach es sich bei den Waren um Unionswaren handelt.

b)

Außer wenn die Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, enthalten die Begleitunterlagen mindestens den Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder des Anmelders, wenn dieser nicht der Versender ist, die Angabe von Menge und Art sowie Zeichen und Kennnummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und erforderlichenfalls die Containernummern.

c)

Der Beförderer dieser Waren muss die Übergangsstelle benennen, die für die Rückverbringung der Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verwendet werden soll, und die zuständigen Behörden der Republik Zypern an der Übergangsstelle, an der die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns verbracht werden, über diese Benennung informieren.

d)

Sofern dies von den zuständigen Behörden der Republik Zypern als notwendig erachtet wird, werden Sendungen oder Transportmittel an der Übergangsstelle, an der die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht werden, versiegelt.

e)

Werden die Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zurückverbracht, nachdem sie die Landesteile durchquert haben, die nicht unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern sind, so müssen die Beförderer dieser Waren den zuständigen Behörden der Republik Zypern an der Übergangsstelle, an der die Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zurückverbracht werden, dieselben Unterlagen vorlegen wie an der Übergangsstelle, an der die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht wurden.

f)

Die Verbringung von Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern und die Rückverbringung in diese Landesteile erfolgen an den in Anhang I aufgeführten Übergangsstellen, und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der unter Berücksichtigung der angemessenen Gesamtdauer der Beförderung über den gesamten Beförderungsweg von den zuständigen Behörden der Republik Zypern festgelegt wird.

g)

Die zuständigen Behörden der Republik Zypern prüfen die Unterlagen sowie gegebenenfalls die Waren und ihre Versiegelung darauf, ob die in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zurückverbrachten Waren den Unterlagen entsprechen, die an den Übergangsstellen, an denen die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns verbracht wurden, verwendet wurden, und ob die in Buchstabe f genannten Anforderungen erfüllt wurden.

h)

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Buchstaben a bis g dürfen die Waren nicht in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zurückverbracht werden, es sei denn, es wurde eine Bewertung des damit verbundenen Risikos durchgeführt, auf deren Grundlage wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen ergriffen wurden. Die betreffenden Waren werden von den Zollbehörden der Republik Zypern eingezogen.

(2)   Gemäß Artikel 4 Absatz 9 ist die Rückverbringung lebender Tiere, die den tierärztlichen Anforderungen der Union unterliegen, untersagt.

(3)   Sendungen tierischer Erzeugnisse, die den tierärztlichen Anforderungen der Union unterliegen, können aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wieder in jene Landesteile zurückverbracht werden.

Die zuständigen Behörden der Republik Zypern stellen sicher, dass die Rückverbringung von Sendungen tierischer Erzeugnisse in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern nicht gestattet wird, wenn die Gesamtbeförderungsdauer die angesichts des gesamten Beförderungswegs akzeptable Gesamtbeförderungsdauer erheblich überschreitet, es sei denn, die zuständige Veterinärbehörde hat eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt und wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bewertung ergriffen.

Die Republik Zypern unterrichtet die Kommission regelmäßig und bei Bedarf über jede Nichteinhaltung dieses Absatzes und über die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen.

(4)   Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren unterliegen keinen weiteren Zollförmlichkeiten.

Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften können die zuständigen Zollbehörden der Republik Zypern jedoch auf der Grundlage der Unterlagen zu den beförderten Waren eine wirksame Risikoanalyse und zollrechtliche Sicherheitskontrollen durchführen.

Die in Anhang I aufgeführten Übergangsstellen werden vollständig ausgerüstet, mit dem nötigen Personal ausgestattet und in jeder anderen Weise für die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 niedergelegten Vorschriften vorbereitet.“

2.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission überwacht insbesondere die Anwendung der Artikel 4 und 5a dieser Verordnung sowie die Handelsströme zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, einschließlich des Handelsvolumens, des Handelswerts und der gehandelten Waren. Zu diesem Zweck erhebt die Republik Zypern Daten und teilt diese der Kommission monatlich mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(2)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

(3)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.