5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/27


BESCHLUSS (EU) 2021/393 DES RATES

vom 1. März 2021

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Kapitel IIa und der Anhänge I und II des Protokolls 10 zu diesem Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 10 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Protokoll“) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 (2) geändert und trat am 1. Juli 2009 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der mit dem EWR-Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) durch einen Beschluss bei seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels Kapitel IIa und die Anhänge des Protokolls abändern.

(3)

Gemäß Artikel 9h Absatz 3 des Protokolls sind Änderungen von Kapitel IIA und der Anhänge I und II des Protokolls notwendig, um der Entwicklung des Unionsrechts in durch das genannte Kapitel und die genannten Anhänge abgedeckten Fragen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Vertragsparteien ab dem 15. März 2021 vorläufig anzuwenden, wenn die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass die Änderungen des Protokolls und die Änderungen des Unionsrecht zeitgleich anwendbar werden. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem ersten Release des Einfuhrkontrollsystems 2 zusammen, an dem sich Norwegen beteiligen wird.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Änderungen von Kapitel IIA und der Anhänge I und II des Protokolls festzulegen, da diese Änderungen für die Union verbindlich sein werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union bei der nächsten Sitzung in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss oder in einem Briefwechsel im Hinblick auf die Änderungen von Kapitel IIA und der Anhänge I und II des Protokolls zu diesem Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 zur Änderung des Protokolls 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 (ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40).

(3)  Siehe Dokument ST 5661/21 unter http://register.consilium.europa.eu.