9.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/406 DES RATES
vom 5. März 2021
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter vorläufiger Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen. |
(2) |
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, sollten die TACs im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung ist bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats zu gewährleisten. |
(3) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen. |
(4) |
Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union sind zahlreiche Bestände zu gemeinsam bewirtschafteten Beständen geworden. Die Kommission wird bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich, bilaterale Konsultationen mit Norwegen und trilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen auf der Grundlage des vom Rat zu billigenden Entwurfs des Standpunkts der Union durchführen. Da diese Konsultationen noch nicht abgeschlossen sind, sollte der Rat unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) und der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Souveränität und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festsetzen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Gewässern, zu denen Fischereifahrzeuge der Union Zugang von Drittländern erhalten, gefangen werden können. |
(5) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2020 eine politische Einigung über die Fangmöglichkeiten für 2021 erzielt. Der Rat kam überein, dass vorläufige TACs für Bestände, die mit Drittländern gemeinsam bewirtschaftet werden, so lange festgesetzt werden sollten, bis diese Konsultationen im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Verpflichtungen abgeschlossen sind oder, falls sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, bis der Rat im Jahr 2021 einseitige Unions-TACs festlegt. |
(6) |
Die in den Verordnungen (EU) 2021/91 (2) und (EU) 2021/92 (3) des Rates festgesetzten vorläufigen TACs, die der im Rat erzielten politischen Einigung Rechnung tragen, zielen darauf ab, die Fortsetzung nachhaltiger Fischereitätigkeiten der Union sicherzustellen. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten unter keinen Umständen die Festlegung endgültiger Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Abkommen und den Ergebnissen der Konsultationen, dem Rechtsrahmen der Union und wissenschaftlichen Gutachten beeinträchtigen. Generell sollten sie 25 % des Anteils der Union an den für 2020 festgesetzten Fangmöglichkeiten entsprechen. In einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen sollte jedoch ein anderer Prozentsatz verwendet werden, wenn die Bestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden. Dieser Ansatz lässt die im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (4) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) festgelegten Anteile der Union unberührt, die für die Festsetzung endgültiger TACs verwendet werden. |
(7) |
Die Liste der Bestände, für die ein Prozentsatz von mehr als 25 % gelten sollte, sollte auf der Analyse der Quotenausschöpfung im ersten Quartal der letzten drei Jahre (2018-2020) durch diejenigen Mitgliedstaaten beruhen, die eine höhere vorläufige TAC beantragt haben. Die vorläufigen TACs sollten die potenziellen definitiven TACs nicht übersteigen, die unbeschadet der bevorstehenden Konsultationen mit den Drittländern im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Anteile der Union bewertet wurden. Diese Erhöhungen der vorläufigen TACs stehen im Einklang mit dem ICES-Gutachten, dem geltenden Rechtsrahmen der Union und dem Handels- und Kooperationsabkommen. Sie werden es den Fischereifahrzeugen der Union ermöglichen, die Fangmöglichkeiten zu nutzen, auf die sie Anspruch haben und die ihnen ansonsten aufgrund der Saisonabhängigkeit der Befischung der betreffenden Bestände entgehen würden. |
(8) |
Die der Kommission übermittelten monatlichen Fangdaten der letzten Jahre deuten darauf hin, dass einige andere pelagische Bestände und Grundfischbestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden. Daher sollte auf der Grundlage dieser Fangdaten und im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten ein höherer Prozentsatz im Verhältnis zu dem Anteil der Union an den für 2021 festgesetzten Fangmöglichkeiten für die entsprechenden TACs festgesetzt werden, unbeschadet eines Ansatzes, der in künftigen internationalen Übereinkünften und/oder Konsultationen verfolgt werden kann. |
(9) |
Die Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen über die Fangbeschränkungen sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht und noch nicht ausgeschöpft wurden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2021/91
Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/91 wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2021/92
Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang IA wird nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IB wird nach Maßgabe des Teils C des Anhangs zu dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).
(3) Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
(4) Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).
ANHANG
TEIL A
Im Anhang der Verordnung (EU) 2021/91 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaiserbarsche in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 folgende Fassung:
„Art: |
Kaiserbarsche Beryx spp. |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 (ALF/3X14-) |
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Jahr |
2021 |
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Vorsorgliche TAC Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. |
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Irland |
4 |
(1) |
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Spanien |
29 |
(1) |
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Frankreich |
8 |
(1) |
||
Portugal |
82 |
(1) |
||
Union |
123 |
(1) |
||
Vereinigtes Königreich |
4 |
(1) |
||
TAC |
127 |
(1) |
||
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.“ |
TEIL B
Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Eberfische in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8 erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seeteufel im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:
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3. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Wittling in den Gebieten 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k erhält folgende Fassung:
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4. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält folgende Fassung:
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5. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
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6. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W erhält folgende Fassung:
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7. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:
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8. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Scholle in den Gebieten 7d und 7e erhält folgende Fassung:
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9. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Perlrochen in den Gebieten 7d und 7e erhält folgende Fassung:
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10. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in den Gebieten 3a und 4, den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 3b, 3c und den Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:
Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
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11. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b sowie in den internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14 erhält folgende Fassung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
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12. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden: 8b (MAC/* 08B.)
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13. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:
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14. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge in den Gebieten 7b und 7c erhält folgende Fassung:
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15. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge im Gebiet 7d erhält folgende Fassung:
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16. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 2a, 4a, in den Gebieten 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b sowie in den internationalen Gewässern von 12 und 14 erhält folgende Fassung:
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TEIL C
Anhang IB der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern sowie in den färöischen, norwegischen und internationalen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) 26 175 2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)
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2. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:
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