9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/1


VERORDNUNG (EU) 2021/406 DES RATES

vom 5. März 2021

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter vorläufiger Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, sollten die TACs im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung ist bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats zu gewährleisten.

(3)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(4)

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union sind zahlreiche Bestände zu gemeinsam bewirtschafteten Beständen geworden. Die Kommission wird bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich, bilaterale Konsultationen mit Norwegen und trilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen auf der Grundlage des vom Rat zu billigenden Entwurfs des Standpunkts der Union durchführen. Da diese Konsultationen noch nicht abgeschlossen sind, sollte der Rat unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) und der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Souveränität und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festsetzen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Gewässern, zu denen Fischereifahrzeuge der Union Zugang von Drittländern erhalten, gefangen werden können.

(5)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2020 eine politische Einigung über die Fangmöglichkeiten für 2021 erzielt. Der Rat kam überein, dass vorläufige TACs für Bestände, die mit Drittländern gemeinsam bewirtschaftet werden, so lange festgesetzt werden sollten, bis diese Konsultationen im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Verpflichtungen abgeschlossen sind oder, falls sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, bis der Rat im Jahr 2021 einseitige Unions-TACs festlegt.

(6)

Die in den Verordnungen (EU) 2021/91 (2) und (EU) 2021/92 (3) des Rates festgesetzten vorläufigen TACs, die der im Rat erzielten politischen Einigung Rechnung tragen, zielen darauf ab, die Fortsetzung nachhaltiger Fischereitätigkeiten der Union sicherzustellen. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten unter keinen Umständen die Festlegung endgültiger Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Abkommen und den Ergebnissen der Konsultationen, dem Rechtsrahmen der Union und wissenschaftlichen Gutachten beeinträchtigen. Generell sollten sie 25 % des Anteils der Union an den für 2020 festgesetzten Fangmöglichkeiten entsprechen. In einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen sollte jedoch ein anderer Prozentsatz verwendet werden, wenn die Bestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden. Dieser Ansatz lässt die im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (4) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) festgelegten Anteile der Union unberührt, die für die Festsetzung endgültiger TACs verwendet werden.

(7)

Die Liste der Bestände, für die ein Prozentsatz von mehr als 25 % gelten sollte, sollte auf der Analyse der Quotenausschöpfung im ersten Quartal der letzten drei Jahre (2018-2020) durch diejenigen Mitgliedstaaten beruhen, die eine höhere vorläufige TAC beantragt haben. Die vorläufigen TACs sollten die potenziellen definitiven TACs nicht übersteigen, die unbeschadet der bevorstehenden Konsultationen mit den Drittländern im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Anteile der Union bewertet wurden. Diese Erhöhungen der vorläufigen TACs stehen im Einklang mit dem ICES-Gutachten, dem geltenden Rechtsrahmen der Union und dem Handels- und Kooperationsabkommen. Sie werden es den Fischereifahrzeugen der Union ermöglichen, die Fangmöglichkeiten zu nutzen, auf die sie Anspruch haben und die ihnen ansonsten aufgrund der Saisonabhängigkeit der Befischung der betreffenden Bestände entgehen würden.

(8)

Die der Kommission übermittelten monatlichen Fangdaten der letzten Jahre deuten darauf hin, dass einige andere pelagische Bestände und Grundfischbestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden. Daher sollte auf der Grundlage dieser Fangdaten und im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten ein höherer Prozentsatz im Verhältnis zu dem Anteil der Union an den für 2021 festgesetzten Fangmöglichkeiten für die entsprechenden TACs festgesetzt werden, unbeschadet eines Ansatzes, der in künftigen internationalen Übereinkünften und/oder Konsultationen verfolgt werden kann.

(9)

Die Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen über die Fangbeschränkungen sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht und noch nicht ausgeschöpft wurden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2021/91

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/91 wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IA wird nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IB wird nach Maßgabe des Teils C des Anhangs zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

(3)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(4)  Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).


ANHANG

TEIL A

Im Anhang der Verordnung (EU) 2021/91 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaiserbarsche in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 folgende Fassung:

„Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Jahr

2021

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

4

(1)

Spanien

29

(1)

Frankreich

8

(1)

Portugal

82

(1)

Union

123

(1)

Vereinigtes Königreich

4

(1)

TAC

127

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.“

TEIL B

Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Eberfische in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8 erhält folgende Fassung:

„Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

1 645

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Irland

4 632

 

Union

6 277

 

Vereinigtes Königreich

426

 

 

TAC

6 703

 

2.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seeteufel im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:

„Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

1 468

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

164

(1)

Spanien

583

(1)

Frankreich

9 419

(1)

Irland

1 204

(1)

Niederlande

190

(1)

Union

13 028

(1)

Vereinigtes Königreich

2 857

(1)

 

TAC

15 885

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).“

3.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Wittling in den Gebieten 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k erhält folgende Fassung:

„Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

37

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Frankreich

2 258

 

Irland

1 629

 

Niederlande

18

 

Union

3 942

 

Vereinigtes Königreich

404

 

 

TAC

4 346

 

4.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

34 892

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

13 566

(1)

Spanien

29 581

(1) (2)

Frankreich

24 282

(1)

Irland

27 019

(1)

Niederlande

42 546

(1)

Portugal

2 748

(1) (2)

Schweden

8 631

(1)

Union

183 265

(1) (3)

Norwegen

69 930

 

Färöer

7 000

 

Vereinigtes Königreich

45 274

(1)

 

TAC

entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von 24 375 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 14,3 %.

(2)

Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

133 566 “

5.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

25 065

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Portugal

6 266

 

Union

31 331

(1)

 

TAC

entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

133 566 “

6.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

133 566

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Färöer

26 250

(3) (4)

 

TAC

entfällt

(1)

Auf die von Norwegen festgesetzte Quote anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

28 000

Diese Fangbeschränkung im Gebiet 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

18 %

(3)

Wird auf die von den Färöern festgesetzte Quote angerechnet.

(4)

Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefangen werden. Die Fänge im Gebiet 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

6 563 “

7.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:

„Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

252

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 022

(1)

Irland

1 550

(1)

Union

2 824

(1)

Vereinigtes Königreich

1 379

(1)

 

TAC

4 203

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

437

Frankreich

274

Irland

526

Union

1 237

Vereinigtes Königreich

213“

8.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Scholle in den Gebieten 7d und 7e erhält folgende Fassung:

„Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

674

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2 247

 

Union

2 921

 

Vereinigtes Königreich

1 198

 

 

TAC

4 119 “

 

9.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Perlrochen in den Gebieten 7d und 7e erhält folgende Fassung:

„Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

7d und 7e

(RJU/7DE.)

Belgien

13

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

0

(1)

Frankreich

63

(1)

Deutschland

0

(1)

Irland

16

(1)

Litauen

0

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Spanien

14

(1)

Union

106

(1)

Vereinigtes Königreich

35

(1)

 

TAC

141

(1)

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Diese Art darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.“

10.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in den Gebieten 3a und 4, den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 3b, 3c und den Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

(MAC/2A34.)

Belgien

407

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

13 999

(1)(2)

Deutschland

424

(1)(2)

Frankreich

1 281

(1)(2)

Niederlande

1 289

(1)(2)

Schweden

3 821

(1) (2)(3)

Union

21 221

(1) (2)

Norwegen

133 741

(4)

Vereinigtes Königreich

1 194

(1)(2)

 

TAC

entfällt

(1)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

55

56

Dänemark

1 887

1 929

Deutschland

57

59

Frankreich

173

176

Niederlande

174

178

Schweden

515

527

Union

2 860

2 925

 

 

 

Vereinigtes Königreich

161

165

(2)

Darf auch in den norwegischen Gewässern von 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

190

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

38 778

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) gefischt werden, mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen) im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

2 100

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

3a und 4bc

4b

4c

6, internationale Gewässer von 2a, vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

2891

0

0

8399

Frankreich

0

343

0

0

0

Niederlande

0

343

0

0

0

Schweden

0

0

273

7

2179

Vereinigtes Königreich

0

343

0

0

0

Norwegen

2100

0

0

0

0“

11.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b sowie in den internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

17 562

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

19

(1)

Estland

146

(1)

Frankreich

11 709

(1)

Irland

58 539

(1)

Lettland

108

(1)

Litauen

108

(1)

Niederlande

25 610

(1)

Polen

1 237

(1)

Union

115 038

(1)

Norwegen

12 369

(2) (3)

Färöer

26 142

(4)

Vereinigtes Königreich

160 985

(1)

 

TAC

entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(3)

Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung (MAC/*N5630) in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

28 659

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Vom 1. Januar bis zum 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember darf diese Quote auch in den Gebieten 2a, 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) gefangen werden (MAC/*24N59).

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a. In den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

(MAC/*4A-EN)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

10 599

1 428

1 461

Frankreich

7 067

951

974

Irland

35 330

4 762

4 871

Niederlande

15 457

2 082

2 131

Union

68 453

9 223

9 437

Vereinigtes Königreich

97 162

13 097

13 395 “

12.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

24 990

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

166

(1)

Portugal

5 165

(1)

Union

30 321

 

 

TAC

entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/* 08B.)

Spanien

2 099

Frankreich

14

Portugal

433“

13.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:

„Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SOL/24-C.)

Belgien

731

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

334

 

Deutschland

585

 

Frankreich

146

 

Niederlande

6 597

 

Union

8 393

 

Norwegen

5

(1)

Vereinigtes Königreich

376

 

 

TAC

8 774

 

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).“

14.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge in den Gebieten 7b und 7c erhält folgende Fassung:

„Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7b und 7c

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

 

Vorsorgliche TAC“

Irland

28

 

Union

34

 

 

TAC

34

 

15.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge im Gebiet 7d erhält folgende Fassung:

„Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

339

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Frankreich

678

 

Union

1 017

 

Vereinigtes Königreich

242

 

 

TAC

1 259

 

16.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 2a, 4a, in den Gebieten 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b sowie in den internationalen Gewässern von 12 und 14 erhält folgende Fassung:

„Art:

Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

5 457

(1) (3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

4 258

(1) (2) (3)

Spanien

5 808

(3) (5)

Frankreich

2 191

(1) (2) (3) (5)

Irland

14 181

(1) (3)

Niederlande

17 085

(1) (2) (3)

Portugal

559

(3) (5)

Schweden

540

(1) (3)

Union

50 079

(3)

Färöer

1 280

(4)

Vereinigtes Königreich

5 135

(1) (2) (3)

 

TAC

56 494

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote (3) sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote (3) sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/* 08C2).“

TEIL C

Anhang IB der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern sowie in den färöischen, norwegischen und internationalen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

10

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

9 965

(1)

Deutschland

1 745

(1)

Spanien

33

(1)

Frankreich

430

(1)

Irland

2 580

(1)

Niederlande

3 566

(1)

Polen

504

(1)

Portugal

33

(1)

Finnland

154

(1)

Schweden

3 692

(1)

Union

22 713

(1)

Vereinigtes Königreich

6 371

(1)

Färöer

5 950

(2)(3)

Norwegen

26 175

(2)(4)

 

TAC

446 755

 

(1)

Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)

Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

26 175

2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

2

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Dänemark

2 040

Deutschland

357

Spanien

7

Frankreich

88

Irland

528

Niederlande

729

Polen

103

Portugal

7

Finnland

31

Schweden

756

Vereinigtes Königreich

1 303

2.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

1 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Griechenland

161

 

Spanien

1 450

 

Irland

161

 

Frankreich

1 194

 

Portugal

1 450

 

Union

5 716

 

Vereinigtes Königreich

5 044

 

 

TAC

entfällt