28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 437/188


BESCHLUSS (EU) 2020/2233 DES RATES

vom 23. Dezember 2020

über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen über den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der Investitionsfazilität für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (im Folgenden „Mittel aus Rückflüssen“) stammen, können nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.

(2)

Es gibt stichhaltige Belege dafür, dass die AKP-Investitionsfazilität zwar, wie imPartnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) vorgesehen, zu den Zielen der Armutsminderung, der nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten und zu ihrer Integration in die Weltwirtschaft beigetragen hat, das Potenzial ihres Beitrags jedoch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft hat. Die weitere Nutzung der Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität innerhalb eines neuen Rahmens und mit einer neuen Governance-Struktur könnte zu besseren Entwicklungsergebnissen führen.

(3)

Am 14. Juni 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument, im Folgenden „NDICI-Vorschlag“) an, der die Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (im Folgenden „EFSD+“) und einer Garantie für Außenmaßnahmen vorsieht, an denen sich die Mitgliedstaaten durch Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern, Sektoren oder bestehenden Investitionsfenstern beteiligen könnten.

(4)

Am 4. Dezember 2020 hat der AKP-EU-Botschafterausschuss den Beschluss Nr. 2/2020 (3) zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 (4) über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angenommen, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 oder bis zum Inkrafttreten eines neuen AKP-EU-Abkommens (im Folgenden „neues Abkommen“) oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – zu verlängern. Der in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF festgelegte Zeitraum, während dessen die Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität, die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds stammen, gebunden werden können, sollte bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden, um neue Mittelbindungen aus den Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität und die kontinuierliche Unterstützung der AKP-Staaten zu ermöglichen, bis ein Finanzierungsinstrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, das auf der Grundlage des NDICI-Vorschlags angenommen werden soll (im Folgenden „externes Finanzierungsinstrument“), voll funktionsfähig ist.

(5)

Der mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung (5) (EFSD) wird als von großer Relevanz für den Investitionsbedarf der betroffenen Regionen (Subsahara-Afrika und Europäische Nachbarschaft) sowie in Bezug auf die Prioritäten und Verpflichtungen der Union eingestuft.

(6)

In ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (im Folgenden "gemeinsame Mitteilung") forderten die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") die Union auf, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung auf dem gesamten afrikanischen Kontinent zu fördern. Unter anderem möchte die Union mit Afrika auch bei der Förderung von Investitionen partnerschaftlich zusammenarbeiten und dabei verstärkt auf innovative Finanzierungsmechanismen zurückgreifen.

(7)

In der gemeinsamen Mitteilung betonten die Kommission und der Hohe Vertreter, dass Finanzierungsinstrumente dazu dienen, Investitionen mit hoher entwicklungsbezogener Wirkung zu fördern, vor allem zur Unterstützung des Privatsektors, und zwar nach den Kriterien, die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2014 mit dem Titel „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“ festgelegt wurden‚ nämlich messbare entwicklungsbezogene Wirkung, Zusätzlichkeit, Neutralität, gemeinsames Interesse und Kofinanzierung, Demonstrationseffekt und Einhaltung sozialer, ökologischer und fiskalischer Standards.

(8)

Es ist notwendig zu gestatten, dass die Rückflüsse, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, als Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument („externe zweckgebundene Einnahmen“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)) betrachtet werden, um die Unterstützung der AKP-Staaten nach der Einzelpaket-Lösung und im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und der Governance-Struktur des externen Finanzierungsinstruments durch Finanzierungsinstrumente, Mischfinanzierungen, Haushaltsgarantien oder jede andere Art von nicht rückzahlbarer Unterstützung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu finanzieren. Dies wird einen nahtlosen Übergang von der AKP-Investitionsfazilität und Kontinuität beim Produktsortiment ermöglichen.

(9)

Die Mittel aus Rückflüssen sollten dem externen Finanzierungsinstrument nur bis zum 31. Dezember 2027 als externe zweckgebundene Einnahmen zugeführt werden. Unbeschadet der im Hinblick auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassenden Beschlüsse werden diese Mittel nach diesem Datum bis zu ihrer Ausschöpfung späteren Finanzierungsmechanismen zugeführt.

(10)

Die Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität sollten mit Blick auf den geschätzten Gesamtbetrag für den Zeitraum 2021-2027 jährlich als Ergänzung zu den einschlägigen Haushaltslinien des externen Finanzierungsinstruments im Einklang mit den Programmierungsdokumenten übertragen werden.

(11)

Die Kommission sollte die Mittel aus Rückflüssen über die Europäische Investitionsbank (EZB), einschließlich über den EFSD+, gezielt bereitstellen, um ihre entwicklungsbezogene Wirkung und ihre Zusätzlichkeit zu maximieren und dabei auch die Schuldentragfähigkeit zu berücksichtigen. Alle Finanzierungen sollten der Governance-Struktur des EFSD+ und dem Grundsatz „Vorrang für die Politik“ unterliegen.

(12)

Gemäß dem NDICI-Vorschlag sollten die Mittel aus Rückflüssen in erster Linie für mit hohen finanziellen Risiken behaftete Entwicklungsinstrumente eingesetzt werden, insbesondere für Finanzierungen mit besonderem Entwicklungseffekt, Beteiligungsfonds und Aktivitäten in den am wenigsten entwickelten Ländern. Die Finanzierungen sollten darauf abzielen, die entwicklungsbezogene Wirkung zu maximieren.

(13)

Nach Artikel 152 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (7) ist der aus früheren EEF-Zeiträumen kumulierte Anteil des Vereinigten Königreichs an der AKP-Investitionsfazilität im Rahmen des EEF dem Vereinigten Königreich bei Fälligkeit der Investition auszuzahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sollte der Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs nicht über die Geltungsdauer der Mittelbindung für den 11. EEF hinaus gebunden oder auf nachfolgende Zeiträume übertragen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität wird der in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF festgelegte Zeitraum, während dessen die Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität, die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds stammen, gebunden werden können, bis zum 30. Juni 2021 oder bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Schaffung des externen Finanzierungsinstruments verlängert – je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, in keinem Fall jedoch über den 30. November 2021 hinaus –, um neue Mittelbindungen aus den Rückflüssen im Rahmen der der AKP-Investitionsfazilität zu ermöglichen.

Artikel 2

(1)   Mittel, die aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem 30. Juni 2021 stammen, stellen Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen dar, damit über die EIB Finanzmittel durch Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen im Rahmen des EFSD+, durch eine Garantie für Außenmaßnahmen und durch Finanzierungsinstrumente oder jede andere Art von nicht rückzahlbarer Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und der Governance-Struktur des EFSD+ bereitgestellt werden.

(2)   Unbeschadet der im Hinblick auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassenden Beschlüsse stellen die Mittel aus Rückflüssen nach dem 31. Dezember 2027 und bis zur Ausschöpfung der Rückflüsse Beiträge zu den nachfolgenden Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln dar, die das externe Finanzierungsinstrument ersetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Rückflüsse“ alle Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalerträge, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen, aus Beträgen auf Konten, die für die Verbuchung von Barmitteln, die für Rechnung der AKP-Investitionsfazilität gehalten werden, eröffnet wurden. Er bezeichnet außerdem Vergütungen aus Geldanlagen sowie Rückzahlungen, einschließlich Kapitalrückzahlungen, freigegebene Garantien und Rückzahlungen des Darlehensbetrags aus Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität. Mittel, die aus der Aufhebung der Mittelbindung für Rückflüsse stammen, gelten ebenfalls als Rückflüsse.

(4)   Die Rückflüsse unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des externen Finanzierungsinstruments.

Artikel 3

Die Beiträge sind für AKP-Staaten bestimmt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 1. Juli 2021 oder ab dem Inkrafttreten einer Verordnung zur Schaffung des externen Finanzierungsinstruments gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  Beschluss Nr. 2/2020 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 32).

(4)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU- Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(7)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.