URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

7. Oktober 2014 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Auswärtiges Handeln der Europäischen Union — Art. 218 Abs. 9 AEUV — Festlegung des im Namen der Europäischen Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertretenden Standpunkts — Internationale Übereinkunft, der die Europäische Union nicht beigetreten ist — Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) — Begriff ‚rechtswirksame Akte‘ — Empfehlungen der OIV“

In der Rechtssache C‑399/12

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 28. August 2012,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, B. Beutler und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, E. Ruffer und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch P. Frantzen als Bevollmächtigte,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman, B. Koopman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. Holmes, Barrister,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Sitbon und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, B. Schima und B. Eggers als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter J. Malenovský, E. Levits, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2014

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage begehrt die Bundesrepublik Deutschland die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 18. Juni 2012 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

2

Nach Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (im Folgenden: OIV-Übereinkommen), „verfolgt [die OIV] ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben nach Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse“.

3

In Art. 2 des OIV-Übereinkommens heißt es:

„(1)   Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die [OIV] folgende Ziele:

a)

ihre Mitglieder auf die Maßnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Verbraucher und der anderen Beteiligten des Weinbausektors ermöglichen;

b)

andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu unterstützen;

c)

zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.

(2)   Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die [OIV] folgende Aufgaben wahr:

b)

Erarbeitung und Formulierung von Empfehlungen und Überprüfung der Anwendung derselben gemeinsam mit ihren Mitgliedern, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)

Bedingungen der weinbaulichen Erzeugung,

ii)

önologische Verfahren,

iii)

Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Etikettierung und Bedingungen für das Inverkehrbringen,

iv)

Analyse- und Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse;

…“

4

Nach Art. 8 des OIV-Übereinkommens kann sich eine internationale zwischenstaatliche Organisation unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden, an den Arbeiten der OIV beteiligen oder Mitglied der OIV werden und zu ihrer Finanzierung beitragen.

5

21 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Mitglied der OIV. Die Union selbst ist hingegen nicht Mitglied der Organisation. Sie genießt jedoch den Status eines „Gastes“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung der OIV. In dieser Eigenschaft darf die Europäische Kommission den Sitzungen der Sachverständigengruppen und Kommissionen der OIV beiwohnen und unter den in der Geschäftsordnung im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen an ihren Arbeiten teilnehmen.

Unionsrecht

6

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346, S. 11) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1234/2007) bestimmt in Art. 120f („Zulassungskriterien“):

„Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie stützt sich auf die von der [OIV] empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;

…“

7

Art. 120g („Analysemethoden“) der Verordnung Nr. 1234/2007 sieht vor:

„Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.

Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festgelegt.

Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.“

8

Art. 158a („Besondere Einfuhranforderungen für Wein“) der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, insbesondere in nach Artikel [218 AEUV] geschlossenen Abkommen, gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Kennzeichnung gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt Ia Unterabschnitt I sowie Artikel 113d Absatz 1 dieser Verordnung für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel [218 AEUV] geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.“

9

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 315/2012 der Kommission vom 12. April 2012 (ABl. L 103, S. 38) (im Folgenden: Verordnung Nr. 606/2009) bestimmt in ihrem Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1:

„Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe gemäß Artikel 32 [Absatz] 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die nicht in der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission … festgelegt sind, sind die im Internationalen Weinkodex der [OIV] festgelegten und veröffentlichten Kriterien.“

10

Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 606/2009 lautet:

„Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, das Verzeichnis und die Beschreibung der Analysemethoden gemäß Artikel [120f Absatz 1 der Verordnung Nr. 1234/2007], die im Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmost der OIV beschrieben und für die Kontrolle der in der Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung von Weinbauerzeugnissen festgelegten Grenzwerte und Anforderungen anwendbar sind.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

11

Bis Juni 2010 koordinierten die Mitgliedstaaten aus eigener Initiative ihre Standpunkte in der Arbeitsgruppe „Wein und Alkohol“ der OIV.

12

Am 16. Mai 2011 legte die Kommission auf der Grundlage von Art. 218 Abs. 9 AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte im Rahmen der OIV zu verabschiedende Empfehlungen vor. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen.

13

Im Rahmen von Koordinierungstreffen, die am 22. und 24. Juni 2011 in Porto (Portugal) stattfanden, stimmten die Mitgliedstaaten, die auch Mitglied der OIV sind, ihre Standpunkte zu den Empfehlungen auf der Tagesordnung der Generalversammlung dieser Organisation ab. Die Kommission ließ wissen, dass diese Mitgliedstaaten keinen Standpunkt einnehmen dürften, der den Besitzstand der Union berühren würde, und dass sie sich daher jeder Empfehlung dieser Organisation zu widersetzen hätten, die an diesem Besitzstand etwas ändern könnte. Darüber hinaus verwies sie auf eine Liste mit 14 Beispielen von Resolutionsentwürfen, deren Annahme durch die Generalversammlung ihrer Auffassung nach den Besitzstand der Union beeinträchtigen würde.

14

Auf der Generalversammlung der OIV vom 24. Juni 2011 wurden – u. a. von den Delegationen der Mitgliedstaaten – zahlreiche Empfehlungen im Konsensverfahren nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des OIV-Übereinkommens gebilligt.

15

Im Hinblick auf die außerordentliche Generalversammlung der OIV vom 28. Oktober 2011 in Montpellier (Frankreich) legte die Kommission auf der Grundlage von Art. 218 Abs. 9 AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vor. Auch dieser Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen.

16

Im Hinblick auf die Generalversammlung der OIV vom 22. Juni 2012 in Izmir (Türkei) übermittelte die Kommission dem Rat am 27. April 2012 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind (COM[2012] 192 final).

17

Da dieser Beschlussvorschlag keine Mehrheit fand, legte die Präsidentschaft der Union nacheinander zwei Kompromissvorschläge vor. Der zweite, vom 6. Juni 2012 datierende Vorschlag wurde auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ am 18. Juni 2012 mit qualifizierter Mehrheit angenommen; dabei handelt es sich um den angefochtenen Beschluss.

18

Eine Reihe von Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, stimmte gegen diesen Vorschlag.

19

Die Erwägungsgründe 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses lauten:

„(5)

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 08-394A, 08-394B, 10-442, 10-443, 10-450A, 10-450B, 11-483 und 11-484 werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß den Artikeln 120f und 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

(6)

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 08-385, 09-419B, 10-436, 10-437, 10-461, 10-465 und 10-466 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 120g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

(7)

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 08-363, 08-364, 09-412, 10-451, 10-452, 10-459, 11-485, 11-486B, 11-489, 11-490, 11-491 und 11-494 werden Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.“

20

Der angefochtene Beschluss hat folgenden Wortlaut:

„Der Rat der Europäischen Union –

gestützt auf den [AEU-Vertrag], insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artike1 218 Absatz 9,

Artikel 1

Der Standpunkt der EU, den die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der EU handeln, auf der Generalversammlung der OIV am 22. Juni 2012 vertreten sollen, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

1.   Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor oder während der Tagungen des OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der EU auf Grundlage der neuen Elemente festgelegt ist.

2.   Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der EU handeln, können nach entsprechender Abstimmung, insbesondere vor Ort, ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes der Europäischen Union Änderungen an den im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen, die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.“

21

Im Anhang zu diesem Beschluss werden die Resolutionsentwürfe aufgeführt, die von dem in Art. 1 des Beschlusses angesprochenen Standpunkt der Union betroffen sind.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

22

Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

23

Der Rat beantragt, die Klage abzuweisen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise – für den Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses – beantragt er, die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen anzuordnen.

24

Die Tschechische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden, während die Kommission zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelferin zugelassen worden ist.

Zur Klage

25

Die Klage beruht auf einem einzigen Grund, mit dem geltend gemacht wird, dass Art. 218 Abs. 9 AEUV im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

26

Ungarn und das Königreich der Niederlande bringen in ihren Streithilfeschriftsätzen darüber hinaus Klagegründe vor, mit denen sie die Verletzung anderer Bestimmungen des AEU-Vertrags als der rügen, die im Rahmen des in der vorstehenden Randnummer genannten einzigen Klagegrundes angeführt wird.

27

Eine Partei, die gemäß Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer zugelassen wird, kann jedoch den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge und die Klage- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern. Folglich ist nur Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge sowie Klage- und Verteidigungsgründe festgelegten Rahmen hält.

28

Daher sind die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angesprochenen, von Ungarn und dem Königreich der Niederlande geltend gemachten Klagegründe vorab als unzulässig zurückzuweisen.

Vorbringen der Parteien

29

Im Rahmen ihres einzigen Klagegrundes macht die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt durch die Tschechische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich, erstens geltend, Art. 218 Abs. 9 AEUV sei im Zusammenhang mit einer internationalen Übereinkunft, die – wie das OIV-Übereinkommen – von Mitgliedstaaten, nicht aber von der Union als solcher geschlossen worden sei, nicht anwendbar.

30

Ausweislich seines Wortlauts betreffe Art. 218 Abs. 9 AEUV nämlich lediglich Standpunkte, die „im Namen der Union“ zu vertreten seien, was voraussetze, dass die Union in dem betreffenden internationalen Gremium ein Vertretungs- oder Stimmrecht habe.

31

Die Systematik von Art. 218 AEUV bestätige, dass dessen Abs. 9 nur im Rahmen von Abkommen Anwendung finde, die die Union geschlossen habe.

32

Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte und die Funktion von Art. 218 Abs. 9 AEUV untermauert. Diese Bestimmung, die Art. 300 Abs. 2 EG nahezu unverändert übernehme, sehe ein spezifisches Verfahren vor, das ein schnelles Handeln der Union bei Verstößen anderer Vertragsparteien gegen ein internationales Abkommen ermögliche, dem auch die Union beigetreten sei.

33

Der die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union regelnde, in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV niedergelegte Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verbiete es, die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage des Art. 218 Abs. 9 AEUV analog auf die Durchführung internationaler Übereinkünfte der Mitgliedstaaten zu erstrecken.

34

Überdies fielen die von den Empfehlungen der OIV betroffenen Verfahren und Regeln nicht in einen Bereich ausschließlicher Zuständigkeit der Union, sondern in den Bereich der Landwirtschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV, bei dem es sich um einen Bereich der zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit handele.

35

Zweitens machen die Bundesrepublik Deutschland und die als Streithelfer zu ihrer Unterstützung zugelassenen Mitgliedstaaten geltend, dass es sich nur bei Akten, die für die Union völkerrechtlich bindend seien, um „rechtswirksame Akte“ im Sinne von Art. 218 Abs. 9 AEUV handele. Diese Auslegung ergebe sich schon aus dessen Wortlaut und werde durch die Systematik der Bestimmungen bestätigt, in die sich Art. 218 Abs. 9 AEUV einfüge.

36

Im vorliegenden Fall gehörten die Empfehlungen der OIV nicht zu der von Art. 218 Abs. 9 AEUV erfassten Kategorie von Akten. Zum einen fehle diesen Empfehlungen nämlich die völkerrechtliche Verbindlichkeit. Zum anderen gingen die Bezugnahmen auf die Empfehlungen der OIV in den Art. 120f Buchst. a, 120g und 158a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie in Art. 9 der Verordnung Nr. 606/2009 auf einen einseitigen Rechtsakt des Unionsgesetzgebers zurück, der nicht geeignet sei, den Empfehlungen die Eigenschaft eines – insbesondere gegenüber Drittstaaten – völkerrechtlich bindenden Aktes zu verleihen.

37

Drittens macht das Königreich der Niederlande geltend, die Unanwendbarkeit von Art. 218 Abs. 9 AEUV werde im vorliegenden Fall dadurch bestätigt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht mit absoluter Sicherheit festgestanden habe, welche Empfehlungen auf der Generalversammlung der OIV am 22. Juni 2012 tatsächlich zur Verabschiedung vorgelegt würden.

38

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht erstens geltend, dass Art. 218 Abs. 9 AEUV auf die Festlegung der im Namen der Union in einer Organisation wie der OIV, die durch eine von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Übereinkunft geschaffen worden sei und rechtswirksame Akte zu erlassen habe, zu vertretenden Standpunkte anwendbar sei, sofern der betreffende Bereich in die Zuständigkeit der Union falle.

39

Die wörtliche Auslegung von Art. 218 Abs. 9 AEUV lasse die Annahme zu, dass diese Bestimmung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch im Zusammenhang mit Übereinkünften anwendbar sei, denen die Union nicht beigetreten sei, wenn es sich um Bereiche handele, die in ihre Zuständigkeit fielen.

40

Was den Kontext betreffe, in den sich Art. 218 Abs. 9 AEUV einfüge, ließen sich aus den Art. 216 AEUV und 218 Abs. 1 AEUV keinerlei Schlüsse ziehen, da es in diesen Bestimmungen um den Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union gehe, während Art. 218 Abs. 9 AEUV nicht das Verfahren für die Aushandlung oder den Abschluss solcher Übereinkünfte betreffe, sondern die Durchführung einer Übereinkunft, die in der Union rechtswirksam werden könne.

41

Teleologisch betrachtet solle mit Art. 218 Abs. 9 AEUV ein verfahrensrechtlicher Rahmen geschaffen werden, der es erlaube, den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen festzulegen, und zwar auch im Rahmen internationaler Übereinkünfte, denen die Union nicht beigetreten sei, sofern die zu verabschiedenden Rechtsakte später in das Unionsrecht übernommen werden sollten.

42

Die Union greife nicht in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein, wenn sie auf internationaler Ebene die ihr durch Art. 43 AEUV übertragenen Zuständigkeiten in Bereichen wie den önologischen Verfahren und den Analysemethoden für Reberzeugnisse ausübe.

43

Im Übrigen verfüge die Union nach Art. 3 Abs. 2 AEUV über eine ausschließliche Außenkompetenz für die Bereiche, die von den im Anhang des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Empfehlungsentwürfen erfasst würden, da sie gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen könnten. Diese Entwürfe bezögen sich nämlich auf önologische Verfahren und Analysemethoden, die nach den Art. 120f Buchst. a, 120g und 158a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie nach der Verordnung Nr. 606/2009 als Grundlage für die Ausarbeitung der Unionsregelung dienten oder durch diese für anwendbar erklärt würden.

44

Zweitens macht der Rat, unterstützt durch die Kommission, geltend, Art. 218 Abs. 9 AEUV schreibe lediglich vor, dass die Akte, die das internationale Gremium zu erlassen habe, in der Rechtsordnung der Union Wirkungen entfalteten, ohne dass diese Akte notwendigerweise völkerrechtliche Wirkungen haben müssten.

45

Diese Bestimmung erfasse daher den Fall, dass völkerrechtliche Empfehlungen, obwohl sie unverbindlich seien, kraft zwingender Unionsrechtsvorschriften gleichwohl Rechtswirkungen in der Union entfalteten.

46

Im vorliegenden Fall entfalteten die auf einer Generalversammlung der OIV angenommenen Empfehlungen zu önologischen Verfahren und Analysemethoden aufgrund der Entscheidung des Unionsgesetzgebers, sie in das Unionsrecht zu übernehmen, Rechtswirkungen in der Union.

47

Drittens trägt der Rat vor, dass das in Rn. 37 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen des Königreichs der Niederlande Wortlaut und Zweck von Art. 218 Abs. 9 AEUV verkenne.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

In Art. 218 Abs. 9 AEUV heißt es: „Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission … einen Beschluss … zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.“

49

Zunächst ist zum einen festzustellen, dass diese Bestimmung auf ein durch „eine Übereinkunft“ eingesetztes Gremium Bezug nimmt, ohne zu verlangen, dass die Union Vertragspartei einer solchen Übereinkunft ist. Auch die Bezugnahme auf die „im Namen der Union“ zu vertretenden Standpunkte in dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Union der Übereinkunft, durch die das in Rede stehende internationale Gremium eingesetzt wurde, beigetreten sein muss.

50

Der Wortlaut von Art. 218 Abs. 9 AEUV hindert die Union folglich nicht daran, einen Beschluss zur Festlegung eines in ihrem Namen in einem Gremium, das durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde, der sie nicht beigetreten ist, zu vertretenden Standpunkts zu erlassen.

51

Zum anderen ist hervorzuheben, dass die vorliegende Rechtssache den Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und speziell die gemeinsame Marktorganisation für Wein betrifft, einen Bereich, den der Unionsgesetzgeber im Rahmen seiner auf Art. 43 AEUV gestützten Zuständigkeit in sehr weiten Teilen geregelt hat.

52

Fällt der betroffene Bereich unter eine Zuständigkeit der Union wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene, ist die Union dadurch, dass sie an der betreffenden internationalen Übereinkunft nicht beteiligt ist, nicht daran gehindert, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen, indem sie im Rahmen ihrer Organe einen Standpunkt festlegt, der insbesondere über die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkunft sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln, in deren Namen in dem durch die Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, C‑45/07, EU:C:2009:81, Rn. 30 und 31; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 5).

53

Die vorstehenden Erwägungen werden nicht durch das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt, wonach erstens die Art. 218 Abs. 9 AEUV vorangehenden Bestimmungen im Titel V des Fünften Teils des AEU-Vertrags ausschließlich Übereinkünfte zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern oder zwischen der Union und einer oder mehreren internationalen Organisationen beträfen und zweitens der gleichfalls in Art. 218 Abs. 9 AEUV angesprochene Erlass eines Beschlusses der Union über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft nur im Rahmen einer von der Union selbst geschlossenen internationalen Übereinkunft vorstellbar sei.

54

Hierzu ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die in der vorstehenden Randnummer angesprochenen anderen Bestimmungen als Art. 218 Abs. 9 AEUV die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften durch die Union zum Gegenstand haben. Art. 218 Abs. 9 AEUV betrifft hingegen die Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind; solche Beschlüsse können, anders als ein Beschluss der Union über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft, in dem in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Fall auch im Zusammenhang mit einer Übereinkunft erlassen werden, der die Union nicht beigetreten ist.

55

Daher steht der Umstand, dass die Union dem OIV-Übereinkommen nicht beigetreten ist, als solcher einer Anwendung von Art. 218 Abs. 9 AEUV nicht entgegen.

56

Sodann ist zu prüfen, ob es sich bei den hier in Rede stehenden, von der OIV zu verabschiedenden Empfehlungen um „rechtswirksame Akte“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.

57

Den Erwägungsgründen 5 bis 7 sowie dem Anhang des angefochtenen Beschlusses ist insoweit zu entnehmen, dass die Empfehlungen der OIV, die ihrer in diesem Beschluss angesprochenen Generalversammlung zur Verabschiedung vorgelegt wurden, neue önologische Verfahren, Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors oder auch Reinheits- und Identitätskriterien für die bei diesen Verfahren eingesetzten Stoffe betreffen.

58

Diese Empfehlungen fallen demnach in die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des OIV-Übereinkommens genannten Bereiche, was im Übrigen von keiner der am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien bestritten wird.

59

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 des OIV-Übereinkommens sollen die von der OIV in diesen Bereichen angenommenen Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieser Organisation beitragen, die u. a. darin bestehen, andere internationale Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu unterstützen sowie zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen beizutragen.

60

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die OIV nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des OIV-Übereinkommens gemeinsam mit ihren Mitgliedern mit der Überprüfung der Anwendung dieser Empfehlungen betraut ist.

61

Zudem übernimmt der Unionsgesetzgeber im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein diese Empfehlungen in die insoweit erlassene Regelung. Aus den Art. 120g und 158a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie aus Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 606/2009 geht nämlich hervor, dass die Empfehlungen der OIV den unionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, die geltenden besonderen Anforderungen hinsichtlich der önologischen Verfahren an die Einfuhr von Wein aus Drittländern sowie die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei diesen Verfahren eingesetzten Stoffe ausdrücklich gleichgestellt sind.

62

Die Bestimmung in Art. 120f Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007, wonach sich die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren auf die Empfehlungen der OIV „stützt“, bedeutet zwangsläufig, dass diese Empfehlungen bei der Ausarbeitung entsprechender Vorschriften des Unionsrechts berücksichtigt werden müssen.

63

Folglich sind die hier in Rede stehenden Empfehlungen – die, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, neue önologische Verfahren, Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors oder Reinheits- und Identitätskriterien für die bei diesen Verfahren eingesetzten Stoffe betreffen – geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen.

64

Aus den in den in Rn. 57 bis 63 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass solche Empfehlungen insbesondere aufgrund ihrer Übernahme in das Unionsrecht nach den Art. 120f Buchst. a, 120g und 158a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 606/2009 in dem genannten Bereich Rechtswirkungen im Sinne von Art. 218 Abs. 9 AEUV entfalten und dass die Union, auch wenn sie dem OIV-Übereinkommen nicht beigetreten ist, unter Berücksichtigung der unmittelbaren Auswirkungen der Empfehlungen auf den Besitzstand der Union in diesem Bereich zur Festlegung eines in ihrem Namen zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf die Empfehlungen befugt ist.

65

Dem in Rn. 37 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen des Königreichs der Niederlande stehen sowohl der Wortlaut als auch das Ziel von Art. 218 Abs. 9 AEUV entgegen, der es ermöglichen soll, in einem internationalen Gremium, das rechtswirksame Akte „zu erlassen“ hat, einen zuvor im Namen der Union festgelegten Standpunkt vorzutragen, unabhängig davon, ob die von dem in dieser Weise festgelegten Standpunkt betroffenen Akte letztlich dem zuständigen Gremium tatsächlich zur Verabschiedung vorgelegt werden.

66

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat sich der Rat beim Erlass des angefochtenen Beschlusses zu Recht auf Art. 218 Abs. 9 AEUV gestützt.

67

Daher kann der einzige von der Bundesrepublik Deutschland zur Stützung ihrer Klage geltend gemachte Klagegrund nicht durchgreifen.

68

Die Klage ist demnach abzuweisen.

Kosten

69

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, haben die Tschechische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Slowakische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

 

3.

Die Tschechische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Slowakische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.